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wenn die Europäische Gemeinschaft (noch) nicht als demokratischer Staat, sondern
nach wie vor als supranationale Organisation zu klassifizieren ist, so wird sie durch
Art. 6 Abs. 1 EUV zur Wahrung und zum Schutze demokratischer Grundsätze verpflichtet. Die Vorschrift legitimiert die Gemeinschaft daher auch dazu, die kommunikativen Grundlagen für einen freien und demokratischen Meinungsbildungsprozess zu schaffen.106
3.2. EGV
Eine weitere Stütze für eine europäische Vielfaltsicherung liefert Art. 3 Abs. 1 lit. q
EGV.107 Er bestimmt, dass die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags und der darin enthaltenen Zeitfolge einen Beitrag zu einer
qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung
des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten darstellt. Kulturelle Aspekte einer europäischen Pluralismussicherung wie die Förderung des demokratischen freien
Willensbildungsprozesses berauben sie nicht schon deshalb ihrer europäischen
Dimension, weil die Mitgliedstaaten es als ihre eigene Aufgabe ansehen, die Rahmenbedingungen für eine demokratische Kommunikationsordnung aufzustellen. Die
Förderung der Demokratie als kulturelle Eigenschaft der Mitgliedstaaten in ihren
unterschiedlichen Ausprägungen steht einem Tätigwerden der Gemeinschaft angesichts Art. 3 Abs. 1 lit. q EGV zumindest nicht kategorisch entgegen, zumal die Amsterdamer Protokollerklärung zu Art. 92 EGV,108 die Meinungsvielfalt in Bezug auf
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgreift.109
3.3. EMRK
Auf völkerrechtlicher Ebene findet der Schutz der Meinungsvielfalt seine
dogmatische Verankerung in der Europäischen Menschenrechtskonvention.110
Teilweise wird der in Art. 10 Abs. 1 EMRK manifestierten Meinungsfreiheit
speziell unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkfreiheit ein Pluralismusgebot als
Pflicht zur Sicherung eines freien und vielfältigen Programmangebots entnom-
106 Dies freilich nicht im Sinne einer Kompetenzzuweisung. Dazu im Einzelnen unten, 8.
107 Vgl. Iliopoulos-Strangas, in: Stern/Prütting, Kultur- und Medienpolitik im Kontext des Entwurfs einer europäischen Verfassung, 29 (94).
108 ABl. EG C 340 vom 10.11.1997. In der Präambel ist insofern die Rede vom Erfordernis, „den
Pluralismus in den Medien zu wahren“.
109 Mailänder, Konzentrationskontrolle zur Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk, S. 102.
110 Hierzu ausführlich Mailänder, Konzentrationskontrolle zur Sicherung von Meinungsvielfalt
im privaten Rundfunk, S. 117 ff.
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men.111 Zumindest steht jedoch fest, dass vielfaltsichernde Regelungen der Mitgliedstaaten wie auch der Gemeinschaft zwar durchaus in die Rundfunkfreiheit eingreifen; sie entfalten aber nach Art. 10 Abs. 2 EMRK „zum Schutz der Rechte
anderer“ eine rechtfertigende Wirkung.112 Obwohl in Art. 10 EMRK nicht ausdrücklich als Schranke aufgeführt, ist die Wahrung einer pluralistischen Rundfunkordnung nach der Rechtsprechung des EGMR deshalb legitim, weil sie für die
demokratische Grundordnung unentbehrlich ist.113
3.4. Pluralismussicherung in der Europäischen Verfassung
Hervorheben will man die Bedeutung der medialen Vielfaltsicherung in der Grundrechtscharta der Europäischen Union.114 Im zweiten Teil des Verfassungsentwurfs
wurde die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit in Art. 11 des Entwurfes
explizit aufgenommen, der schließlich als Art. II-71 Eingang in den EU-
Verfassungsvertrag fand.115 Während Abs. 1 der Vorschrift ein Recht auf freie Meinungsäußerung einräumt, das gleichermaßen die Meinungsfreiheit wie auch die
Freiheit umfasst, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben,116 enthält Abs. 2 die
Feststellung: „Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet“. Selbst
wenn es sich hierbei um das Ergebnis eines schwierigen medienpolitischen
Kompromisses handelt,117 so zeigt die Aufnahme der medialen Vielfaltsicherung in
die Grundrechtscharta der Europäischen Union doch die große Bedeutung, welcher
der Materie vom Konvent beigemessen wurde.118 Das vorläufige Scheitern des Ratifikationsprozesses kann hierüber perspektivisch nicht hinwegtäuschen.
111 Oppermann, Europarecht, § 26 Rdnr. 27. Siehe auch Dörr/Schiedermair, Ein kohärentes
Konzentrationsrecht für die Medienlandschaft in Deutschland, S. 40 f.
112 Mailänder, Konzentrationskontrolle zur Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk, S. 123; Dörr/Schiedermair, Ein kohärentes Konzentrationsrecht für die Medienlandschaft in Deutschland, S. 41; Gounalakis, Konvergenz der Medien, S. 24.
113 EGMR, EuGRZ 2003, 488 – Car TV.
114 Instruktiv Dörr/Schiedermair, Ein kohärentes Konzentrationsrecht für die Medienlandschaft
in Deutschland, S. 42 ff., siehe auch Degenhart, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 5 Abs. 1
und 2 Rdnr. 649, der allerdings in der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Pluralität der
Medien keine substanzielle Neuerung erblicken möchte. Zur Rolle der Kultur in der EU-
Verfassungsordnung auch v. Danwitz, NJW 2005, 529 ff.
115 Dazu Iliopoulos-Strangas, in: Stern/Prütting, Kultur- und Medienpolitik im Kontext des Entwurfs einer europäischen Verfassung, 29 (71).
116 Eine ähnliche Regelung findet sich bereits in Art. 19 Abs. 1, 2 der Verfassung von Zypern.
Iliopoulos-Strangas, in: Stern/Prütting, Kultur- und Medienpolitik im Kontext des Entwurfs
einer europäischen Verfassung, 29 (34), Fußn. 17.
117 Einzelheiten bei Iliopoulos-Strangas, in: Stern/Prütting, Kultur- und Medienpolitik im
Kontext des Entwurfs einer europäischen Verfassung, 29 (73 f.).
118 Siehe auch Dörr/Schiedermair, Ein kohärentes Konzentrationsrecht für die Medienlandschaft
in Deutschland, S. 44.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Meinungsvielfalt ist für die Demokratie in der Informationsgesellschaft unverzichtbar. Bedroht wird sie durch eine zunehmende Uniformität der Berichterstattung und Medienkonzentration. Zwar haben sich die meisten Mitgliedstaaten der EU zur Schaffung antikonzentrationsrechtlicher Bestimmungen entschieden, diese beschränken sich aber auf die Erfassung nationaler Meinungsmacht. Grenzüberschreitendes Engagement von Medienkonzernen wird regulatorisch kaum berücksichtigt.
Es stellt sich daher die Frage, ob und in welcher Weise die Europäische Gemeinschaft Pluralismussicherung betreiben soll. Dabei geht es zunächst darum, welchen Gefahren die Meinungsvielfalt in der Informationsgesellschaft ausgesetzt ist und welche Mediensektoren von einer Pluralismussicherung erfasst sein sollten. Weitere Schwerpunkte liegen auf der europarechtlichen Legitimation der Materie sowie auf der kontrovers diskutierten Frage, ob sich die Gemeinschaft auf ihre Koordinierungsbefugnis aus Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 EGV berufen kann oder Kompetenzausübungsschranken entgegenstehen. Die Publikation richtet sich an Medien- und Europarechtler sowie Kommunikations- und Politikwissenschaftler.