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Vermögensgegenstände im Ausland erstrecken kann.784 Je nach dem, wie weit die
einzelnen Staaten ihre internationale Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung
ziehen, könnte für einen Gläubiger, der für seinen Fall mit Auslandsbezug ein starkes Sachaufklärungsbedürfnis sieht, eine so genannte Forum-shopping-Tour lohnend
sein, wenn konkurrierende internationale Zuständigkeiten bestehen.
C. Zusammenfassung
Für die Fälle, in denen sich die Zwangsvollstreckung nach der Vorstellung des
Gläubigers auch auf Vermögensgegenstände im Ausland erstrecken soll, eröffnen
zwei der drei hier untersuchten europäischen Rechtsordnungen nur vereinzelte bis
gar keine Wege, um Vermögensobjekte außerhalb des Vollstreckungsstaats ausfindig zu machen.
Während das französische Recht gar keinen Raum bietet, Bezüge zum Ausland
herzustellen, ergeben sich nach deutschem Recht immerhin einige Anknüpfungspunkte. Ausgehend von einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Deutschland kann
der Schuldner im Rahmen des Offenbarungsverfahrens zumindest nach der herrschenden Meinung auch zu seinem ausländischen Vermögen befragt werden. Au-
ßerdem ist es unter bestimmten Umständen möglich, eine juristische Person als
Schuldnerin auch dann in das Offenbarungsverfahren einzubeziehen, wenn diese
ihren Sitz im Ausland hat. Auch ohne ein Zwangsvollstreckungsverfahren in
Deutschland zu betreiben, kann ein Gläubiger nach der hier vertretenen Meinung
ausgehend vom Ausland ein Instrument zur Sachaufklärung in Anspruch nehmen: Er
sollte Einsicht in bereits angelegte Vermögensverzeichnisse seines Schuldners nehmen können, wenn er einen vollstreckbaren Titel vorweist.
Das englische Recht ermöglicht hingegen ausländischen Vollstreckungsgläubigern eine Sachaufklärung mit Auslandsbezug auch in größerem Umfang. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Ausland eine worldwide freezing order,
flankiert durch eine ancillary disclosure order, erwirkt werden. Damit steht der
Zugang zu einem probaten Sachaufklärungsmittel offen. Allerdings hängt die praktische Wirksamkeit einer solchen grenzüberschreitenden Offenbarungsanordnung
stets von der jeweiligen Vollstreckbarkeit der order am Zielort ab. Zudem ist in der
Praxis ein hohes Maß an internationaler Rechtskenntnis erforderlich, um sich die
Instrumente des englischen Rechts mit all ihren Vor- und Nachteilen zu Nutze machen zu können. Ein dritter Punkt, der den Zugriff auf das Instrument der ancillary
disclosure order in der Praxis erschweren kann, sind die hohen Verfahrenskosten in
England.785 Zusammen mit den Kosten für einen entsprechend bewanderten Rechtsbeistand ist also eine erhebliche finanzielle Hürde zu überwinden. Auch das damit
verbundene Risiko werden Gläubiger in alltäglichen Fällen regelmäßig scheuen.
784 Siehe oben S. 204 ff.
785 Siehe oben S. 83.
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Im Ergebnis lassen sich also kaum zufriedenstellende Mittel finden, um einer
Verschiebung von Vollstreckungsobjekten ins Ausland Herr zu werden. Aus staatenübergreifender Sicht gibt es Bereiche, die faktisch vollstreckungsfreie Gebiete für
Schuldner darstellen, weil die Vollstreckungsobjekte dort nicht aufgespürt werden
können.
Ein Gläubiger sollte sich deshalb des erheblichen Risikos bewusst sein, das er im
Rahmen von Vertragsverhältnissen mit Auslandsbezug trägt. Nach der geltenden
nationalen, zwischenstaatlichen und europäischen Rechtslage obliegt es ihm, sich
entsprechend abzusichern und sein Vollstreckungsrisiko zu mindern. Auch für viele
präventive vertragliche Sicherungsinstrumente gilt jedoch, dass ihre Effektivität im
internationalen Zusammenhang gering ist.786 Dies gilt in besonderem Maße für dingliche Sicherheiten, deren Realisierbarkeit häufig zwischen den verschiedenen
Rechtsordnungen zerrieben wird.787 Eine Erleichterung für den Gläubiger liegt hingegen in der zunehmenden Internationalisierung größerer Wirtschaftsauskunfteien.
Der Informationsgehalt einer Bonitätsauskunft ist nicht mehr zwingend durch die
nationalen Grenzen beschränkt. Die Schufa hat beispielsweise Zugriff auf die Datenbestände ähnlicher Kreditschutzorganisationen in Österreich und den Niederlanden.788 Bei der Auskunftei Creditreform ist die internationale Ausrichtung ihrer
Tätigkeit sogar institutionalisiert. Verschiedene Creditreform Landesgesellschaften
bilden den Dachverband Creditreform International, innerhalb dessen Vermögensdaten unbegrenzt über Ländergrenzen fließen.789 Auch die Auskunftei Dun &
Bradstreet ist mittlerweile ein international operierender Konzern, der sich grenz-
überschreitender Datenbanken rühmt.790
Kapitel 4 – Folgerungen für eine mögliche Reform der deutschen Regelung
Dass ein Vollstreckungsgläubiger auf dem internationalen Parkett wenig Handhabe
hat, Informationen über das Vermögen eines Schuldners zu erhalten, der die Vollstreckungsmasse über Staatsgrenzen hinweg verschiebt und damit verschleiert, wirft
die Frage auf, inwieweit das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht dieser Situation
Rechnung tragen sollte. Ist eine weitere Internationalisierung der deutschen Regelung zur Sachaufklärung erforderlich und wünschenswert?
786 Vgl. Chaillé de Néré, S. 477.
787 Vgl. Chaillé de Néré, S. 481.
788 Vgl. Kloepfer/Krutzschbach in MMR 1998, S. 651.
789 Vgl. http://www.creditreform.com/portal/de/index.jsp [17.5.08]
790 Vgl. http://www.dnbgermany.de [17.5.08]
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Ein vollstreckbarer Titel in der Tasche und doch kein Erfolg – oft scheitert die Vollstreckung daran, dass der Schuldner Vermögen ins Ausland verschoben oder sonst verschleiert hat. Aus rechtsvergleichender Sicht zeigt die Autorin, wie die Suche nach Vollstreckungsgütern, die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, gestaltet werden kann. Wie weit reichen staatliche Pflichten und wie weit die Eigenverantwortung der Gläubiger, sich präventiv abzusichern? Gerade über die Grenzen zu anderen europäischen Staaten hinweg ergeben sich Schwierigkeiten.
Das Werk zeigt auf, welche Wege im Zusammenspiel des internationalen, europäischen und nationalen Rechts in Deutschland, Frankreich und England beschritten werden können.