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III. Konsequenzen des Reformvertrags für den Europäischen Haftbefehl
Auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung zeichnen sich verschiedene
Konsequenzen des Reformvertrags für die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ab.
Jedenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gem. Art. 9 f. des 10. Zusatzprotokolls zum Reformvertrag kommen dem Rahmenbeschluss die Rechtswirkungen supranationalen Gemeinschaftsrechts zu. Fortan genießt er somit Vorrang
vor dem Grundgesetz, so dass die Prüfung einer auf Grundlage des Europäischen
Haftbefehls ergangenen Auslieferungsentscheidung am Maßstab deutscher Grundrechte ausscheidet. Die beobachteten Verwerfungen zwischen Grundgesetz und Europarecht (Unionsrecht) sind somit nicht mehr zu Gunsten des Grundgesetzes europarechtlicher Vorgaben aufzulösen.
Eine signifikante Änderung bedeutet auch die explizite Aufnahme des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung in die Regelungen über die Strafrechtszusammenarbeit. Während bisher dem Grundsatz in der Zusammenarbeit in Strafsachen primärrechtlich keine Bedeutung zukam, findet es sich nun in einer so herausgehobenen
Position zu Beginn der einschlägigen Gemeinschaftsregeln wieder, dass die Vertragsparteien ihrem Willen, dem Grundsatz eine besondere Bedeutung zukommen zu
lassen, kaum deutlicher hätten Ausdruck verleihen können. Ein Grundproblem des
Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung vermag allerdings auch der Verfassungsvertrag nicht zu beseitigen. Zu Subjekt, Gegenstand und damit Richtung der Anerkennungspflicht gestattet er noch immer keine rechtsaktsübergreifende Aussage.
Damit dürfte auch weiterhin die Überlegung Gültigkeit beanspruchen, dass die gegenseitige Anerkennung nicht Prämisse der Auslegung von Rechtsakten der Strafrechtszusammenarbeit sein sollte, sondern sich die Reichweite gegenseitiger Anerkennung erst in Folge der Auslegung des jeweiligen Rechtsaktes bestimmen lässt.
Noch umfassender als bisher allerdings dürfte auf Grundlage eines primärrechtlich
verankerten Anerkennungsgedankens das bereits jetzt als Gehalt des Grundsatzes
beobachtete Verbot gelten, Prüfungen anhand derselben Kriterien doppelt vorzunehmen (hier sog. Verbot der Doppelprüfung).1255
Art. 69 lit. b AEU erweitert die Kriminaliätsbereiche, für die Straftaten und Strafen festgelegt werden. Sofern nicht bereits bisher als Fälle organisierter Kriminalität
qualifiziert, kommen nunmehr Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von
Zahlungsmitteln und Computerkriminalität hinzu. Damit werden zum einen verschiedene Katalogtaten aus Art. 2 Abs. 2 RbEuHb aufgegriffen; Zugleich treten
Richtlinien an die Stelle der Rechtsakte des Art. 34 EU. Mit der Ausweitung der Deliktskategorien verbindet sich die Hoffnung, die Gefahr von Widersprüchen zwischen den Strafrechtsordnungen zu verringern, die insbesondere bei Einschränkung
des auslieferungsrechtlichen Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit zu rechtsstaatswidrigen Verwerfungen führen können. Vollständig beseitigt wird die Gefahr
1255 Oben Kapitel 1 B V 3.
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derartiger Verwerfungen aber nicht. Denn zum einen greift der Reformvertrag nicht
alle Deliktskategorien des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb auf, so dass ein Gleichlauf zwischen einer erweiterten Harmonisierung des materiellen Strafrechts und dem Abbau
vom Auslieferungsgrenzen von vornherein ausscheidet. Zum anderen sieht Art. 69
lit. b AEU nur eine Angleichung von Mindestvorschriften, eines „Harmonisierungskerns“ vor, der es nicht ausschließt, dass Unterschiede an den Rändern der genannten Kriminatlitäsbereiche fortbestehen.
Die prakische Relevanz der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Grundrechtecharta und die nunmehr geklärte Frage der Möglichkeit eines Beitritts der EU zur
EMRK dürfte begrenzt sein, hat sich der EuGH doch auch bisher schon an den Menschenrechten in den genannten Kodifikationen orientiert. Sehr viel größer für die
Praxis des Europäischen Haftbefehls dürfte demgegenüber die Aufwertung von Eurojust und die Option auf einen Europäischen Staatsanwalt sein, da aufgrund der
Schärfung dieser Instrument mit einer Intensivierung der transnationalen Strafverfolgung innerhalb der EU zu rechnen sein dürfte. Diese muss im Übrigen nicht nur
zu Lasten des Verfolgten gehen. Denn zum Beispiel die Eurojust mit Art. 69 lit. d
Abs. 1 AEU eindeutiger als bisher zugewiesene Aufgabe der Beseitigung von Kompetenzkonflikten könnte die Behörde zu einem Kristallisationspunkt für Bemühungen zu Gunsten einer passgenaueren Abstimmung des Strafanwendungsrechts der
Mitgliedstaaten machen, so dass die Bürger über bessere Orientierungsmöglichkeiten im Strafrechts-Patchwork innerhalb der EU verfügen.
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Zusammenfassung
Trotz seiner Eingriffsintensität hat die Europäische Kommission den Europäischen Haftbefehl zum Symbol einer EU-Strafrechtszusammenarbeit erhoben, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung beruht. Der Preis für den Anerkennungsgedanken ist der Abbau traditioneller Auslieferungsgrenzen wie des Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit und der Nicht-Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Stehen damit die Anforderungen des Europäischen Haftbefehls und der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes in Widerspruch zueinander? Um diese Frage zu beantworten, präzisiert der Autor die Reichweite der Einschränkungen traditioneller Auslieferungsgrenzen sowie deren grundrechtsschützenden Gehalt. So gelangt er zu einem differenzierten Befund: Das traditionelle Auslieferungsrecht mit seinen grundrechtsdogmatischen Ungereimtheiten war nicht so gut, der neue Anerkennungsmechanismus umgekehrt nicht so weit reichend, wie es in der Diskussion weithin den Anschein hat. Gleichwohl: Der unabgestimmte, kumulative Abbau von Auslieferungsgrenzen bestätigt letztlich die Sorge vor grundrechtswidrigen Verwerfungen in Folge des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung.