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Kapitel 5: „Benachbarte“ Rechtsakte: Deutsches Umsetzungsgesetz und
Reformvertrag
Bewusst wurde bisher das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls ausgeblendet. Allerdings scheint nun die Gelegenheit günstig, einen – wenn
auch nur kurzen – Blick „über den Tellerrand“ des geltenden europäischen Rechts
zu wagen: Gerichtet auf das deutsche Umsetzungsgesetz gestattet er eine Aussage
dazu, wie der deutsche Gesetzgeber die Spannungslage von grundgesetzlichem
„Dürfen“ und unionsrechtlichem „Müssen“ in den Griff bekommen hat (sogl. A);
gerichtet auf den im Oktober 2007 in Lissabon unterzeichneten Reformvertrag vermag er einen ersten Eindruck der bevorstehenden Verschiebungen zwischen Grundgesetz und europäischem Primärrecht hinsichtlich des Auslieferungsrechts zu geben.
A) Das zweite Europäische Haftbefehlsgesetz im Spannungsfeld von Grundgesetz
und Unionsrecht
Wie ist nun das zweite Europäische Haftbefehlsgesetz im Lichte der Spannungslage
von Grundgesetz und Unionsrecht hinsichtlich Grundrechtsvorbehalts, Erfordernis
beiderseitiger Strafbarkeit und Auslieferung Deutscher zu beurteilen?
I. § 73 Satz 2 IRG – Maßgeblichkeit eines europäischen ordre public
§ 73 Satz 2 IRG lehnt sich eng an die Formulierung des Art. 1 Abs. 3 RbEuHb an
und stellt die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens unter den Vorbehalt der Wahrung der Grundsätze des Art. 6 EU. Der Ausgestaltung des § 73 Satz 2 IRG ist zuzustimmen, soweit sie im Einklang mit Art. 1 Abs. 3 RbEuHb einen Grundrechtsvorbehalt vorsieht und nicht unter Hinweis auf einen Anerkennungsgedanken von einem Vollzugsautomatismus ausgeht. Nicht zu überzeugen vermag die Regelung allerdings insoweit, als sie auf einen europäischen ordre public abstellt. Ein solcher
Maßstab entspricht zwar der Vorgabe des Art. 1 Abs. 3 RbEuHb, trägt aber nicht der
Einschätzung Rechnung, dass es sich bei der Vorgabe des Rahmenbeschlusses um
Völkerrecht handelt, das an der grundsätzlich vollumfänglichen Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes nichts zu ändern vermag. Richtigerweise hätte der Gesetzgeber die Spannungslage zwischen völkerrechtlichem Müssen und grundgesetzlichem Dürfen hier zu Gunsten eines grundgesetzlichen Grundrechtsvorbehaltes auflösen müssen.
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II. Das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit
Aussagen zum Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit treffen die §§ 40 Abs. 2 Nr. 1,
80 Abs. 2 Nr. 3, 81 Nr. 4 IRG.
1. §§ 40 Abs. 2 Nr. 1
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG gibt einen Hinweis darauf, wie eingehend nach dem deutschen Umsetzungsgesetz die zuständige deutsche Behörde die Entscheidung der Justizbehörde des Ausstellungsstaates überprüfen darf, die dem Haftbefehl zu Grunde
liegende Tat einer der Kategorien des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb zuzuordnen. Denn nach
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG handelt es sich namentlich bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 IRG vorliegen, um Fälle, in denen wegen einer
schwierigen Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten ist.
Somit legt die Regelung zumindest die Schlussfolgerung nahe, dass nach Vorstellung des deutschen Gesetzgebers die Zuordnung zur Liste des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb
seitens der zuständigen deutschen Behörde mittels einer die rechtlichen Einzelheiten
berücksichtigenden Prüfung erfolgt. Denn bei einer reinen Plausibilitätsprüfung, wie
sie der Rahmenbeschluss nach hier vertretener Ansicht hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung vorsieht, fällt es schwer, sich Konstellationen vorzustellen, in denen
eine die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigende schwierigen Sach- und
Rechtslage gegeben ist.1210.
2. § 81 Nr. 4 IRG
Nach § 81 Nr. 4 IRG hat der deutsche Gesetzgeber auch im zweiten Anlauf die Deliktsgruppen, bei denen die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt, nicht
ausdrücklich im IRG aufgeführt, sondern sich erneut mit einem Blankettverweis begnügt.1211 Auch wenn diese Regelungsweise angesichts der tendenziell geringen Anforderungen mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar sein dürfte,1212 wäre eine explizite Übernahme des Katalogs aus Gründen einer
besseren Zugänglichkeit des Rechts wünschenswert gewesen.1213 Auch besteht die
Gefahr, dass auf Grund der Technik des Blankettverweises Änderungen der Liste
durch Ratsbeschluss nach Art. 2 Abs. 4 RbEuHb auf das deutsche Recht durchschla-
1210 Gegen eine Pflichtverteidigerregelung auch Ettenhofer, Stellungnahme S. 4, der aber schon
eine Befugnis der Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zur Überprüfung der Zuordnungsentscheidung verneint.
1211 Kritisch hierzu Herdegen, Stellungnahme S. 6.
1212 Oben Kapitel 3 B IV 3.
1213 Zum Erfordernis der Zugänglichkeit des Rechts in der Rechtsprechung des EGMR Demko,
HRRS 2004, 19, 20.
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References
Zusammenfassung
Trotz seiner Eingriffsintensität hat die Europäische Kommission den Europäischen Haftbefehl zum Symbol einer EU-Strafrechtszusammenarbeit erhoben, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung beruht. Der Preis für den Anerkennungsgedanken ist der Abbau traditioneller Auslieferungsgrenzen wie des Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit und der Nicht-Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Stehen damit die Anforderungen des Europäischen Haftbefehls und der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes in Widerspruch zueinander? Um diese Frage zu beantworten, präzisiert der Autor die Reichweite der Einschränkungen traditioneller Auslieferungsgrenzen sowie deren grundrechtsschützenden Gehalt. So gelangt er zu einem differenzierten Befund: Das traditionelle Auslieferungsrecht mit seinen grundrechtsdogmatischen Ungereimtheiten war nicht so gut, der neue Anerkennungsmechanismus umgekehrt nicht so weit reichend, wie es in der Diskussion weithin den Anschein hat. Gleichwohl: Der unabgestimmte, kumulative Abbau von Auslieferungsgrenzen bestätigt letztlich die Sorge vor grundrechtswidrigen Verwerfungen in Folge des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung.