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Türkei keinen einer Auslieferung entgegenstehenden Grund gesehen hat,445 während
der von ihm vertretene Ansatz insoweit zumindest eine Einzelfallprüfung am Maßstab des Art. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt hätte.
Ein Unterschied zwischen dem eingeschränkten Maßstab des Bundesverfassungsgerichts und einer umfassenden Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes kann
schließlich dort ausgemacht werden, wo das Bundesverfassungsgericht im Fall einer
drohenden grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe ein Auslieferungshindernis nur dann erblickt, wenn ein Kernbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betroffen ist.446
IV. Stellungnahme
Die Antwort auf die Frage, inwieweit Auslieferungsentscheidungen an deutschen
Grundrechten zu messen sind, ist nicht primär unter Praktikabilitäts- und Opportunitätsgesichtspunkten oder solchen völkerrechtlicher Art zu beantworten, sondern zunächst einmal allein nach Maßgabe des Grundgesetzes.
1. Art. 1 Abs. 3 GG und die Begründungsbedürftigkeit der Einschränkung einer
Grundrechtsgeltung im Auslieferungsrecht
Nach Art. 1 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt, und damit auch die Auslieferungsbehörden,447 an die Grundrechte gebunden.448 Insbesondere muss sich auf Grund der
objektiv-rechtlichen Wirkung der Grundrechte auch ein solches Staatshandeln an
den Grundrechten messen lassen, das – wie die Bewilligungsentscheidung – weder
445 BVerfG, Urteil, vom 31.8.1986, 2 BvR 661/86, abgedruckt bei Eser/Lagodny/Wilkitzki – U
34 (S. 463 ff.).
446 Zu einem Auseinanderfallen von Rechtsprechung und der von Lagodny vertretenen Position
scheint es vordergründig ferner in einer allerdings unveröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gekommen zu sein, in dem das Gericht es ablehnte, eine Verfassungsbeschwerde zuzulassen in einem Fall, in dem dem Verfolgten nach Auslieferung im ersuchenden Staat eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte, ohne dass er eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit hätte; Hinweis hierauf bei Graßhof/Backhaus, EuGRZ 1996, 445, 448.
Tatsächlich aber hat sich das Gericht damit wohl schon in Widerspruch zu seinen eigenen
Prämissen gesetzt, da in dem Fall mangels Möglichkeit, die Freiheit wieder zu erlangen, Art.
1 Abs. 1 Grundgesetz angetastet und damit auch die Grundsätze der deutschen öffentlichen
Ordnung berührt gewesen sein dürften, vgl. BVerfGE 45, 187, 229. In einer Entscheidung
jüngsten Datums setzt denn auch das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, die Freiheit
wiederzuerlangen, für eine verfassungskonforme Auslieferung voraus, NJW 2005, 3483 f.
447 Höfling, in: Sachs, Art. 1 Rdn. 83, unter Hinweis darauf, dass die Aufzählung in Art. 1 Abs. 3
GG nur eine Spezifizierung der Formulierung „alle staatliche Gewalt“ aus Art. 1 Abs. 1 Satz
2 GG ist; Schröder, FS-Schlochauer, S. 137 f.; Wolf, StV 2004, 154 f.
448 Siehe zu Art. 1 Abs. 3 GG als Ausgangspunkt der Überlegungen zu einer generellen Einschränkung der Grundrechte auch Hofmann, S. 264.
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normativ abschließend determiniert noch durch den Schutz des Verfolgten betreffende Erwägungen gekennzeichnet ist.449 Folglich kommt es auch nicht darauf an,450
ob die Auslieferung als völkerrechtlich oder zumindest auch als innerstaatlich qualifiziert wird.451 Ebenso unerheblich ist es, ob eine Beurteilung auf die Zulässigkeits-,
die Bewilligungsentscheidung oder die Übergabe selbst abstellt.
Aus Art. 1 Abs. 3 GG folgt somit, dass von vornherein nicht die Annnahme der
Grundrechtsgeltung im Auslieferungsrecht begründungsbedürftig ist, sondern diejenige, Auslieferungsentscheidungen seien nicht am Maßstab der Grundrechte zu messen.
2. Ansatzpunkte für eine generelle Einschränkung der Grundrechte als
Abwehrrechte; ‚strukturelle Perspektive’
Bei struktureller Betrachtung der Grundrechte als Abwehrrechte erscheinen Ansatzpunkte für eine generelle Einschränkung der grundrechtlichen Prüfungsdichte im
Fall von Auslandsfolgen von Auslieferungen auf unterschiedlichen Ebenen denkbar.
Strukturell ist die Betrachtung, weil nur die Struktur der Grundrechte, nicht aber deren Inhalte im Einzelnen von Interesse ist.452 Als Abwehrrechte werden sie betrachtet, weil die Auslandsfolgen von Auslieferungen nicht bloßer Anknüpfungspunkt
staatlicher Schutzpflichten sind.453 Letzteres wäre der Fall, wenn die deutschen Auslieferungsbehörden den Auslandsfolgen neutral – wie beispielsweise ein unabhängiger Dritter in einer rein privaten Auseinandersetzung – gegenüberstünden. Dass trifft
aber schon deswegen nicht zu, weil die deutschen Auslieferungsbehörden auf Grund
der von ihnen bewilligten Auslieferung für die im ersuchten Staat geschehenen
Grundrechtsbeeinträchtigungen jedenfalls kausal sind.454
Die Frage, auf welcher Ebene – Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung – eine
Rücknahme des grundrechtlichen Schutzes vor Auslieferung erwogen wird, kann
wegen unterschiedlicher Konsequenzen nicht dahinstehen.455 Während eine generelle Einschränkung der Grundrechte mit dem Anwendungs- oder Schutzbereich als
Anknüpfungspunkt die Möglichkeit eröffnet, die Grundrechte mittels einer einheitlichen Formel einzuschränken, wie sie etwa die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kennzeichnet, führen Korrekturen auf der Ebene der Schranken oder
449 Zur objektiv-rechtlichen Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Sachs, in: Sachs, Vor. Art. 1
Rdn. 32.
450 So jetzt auch Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, Vor § 2 IRG Rdn. 7.
451 Für eine völkerrechtliche Sichtweise Schröder, BayVBl. 1979, 231; innerstaatlich: Lagodny,
S. 15 ff., 27 ff.
452 Eine in dieser Weise strukturelle Betrachtung wählt auch Elbing, S. 31.
453 Eingehend Cremer, S. 233 ff.; zur Problematik auch Wolff, StV 2004, 154 f.
454 Cremer, S. 240, die Frage der Kausalität für die Auslandsfolgen, die für die Aktivierung der
Grundrechte als Abwehrrechte entscheidend ist, darf mit derjenigen der Zurechnung von
Grundrechtseingriffen nicht verwechselt werden; zu letzterer unten 3.
455 Anders Elbing, S. 240.
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Schranken-Schranken dazu, dass die Reichweite der Grundrechtsbindung als Ergebnis eines Wertungsprozesses einzelfallabhängig ist.
a) Keine generelle Einschränkung der Grundrechtsgeltung durch
Territorialitätsprinzip und Staatsangehörigkeit
Das Territorialitätsprinzip vermag eine Beschränkung der Grundrechte nicht zu begründen. Denn es trifft eine Aussage nur zur Ausübung von Hoheitsmacht. Damit
kann aber für die Reichweite der Grundrechte als Abwehrrechte, die darauf gerichtet
sind, staatliche Intervention zu begrenzen, und damit im Gegensatz zur Hoheitsmacht stehen, nichts gewonnen werden.456
Ebenso wenig erweist sich – im Umkehrschluss aus der Existenz der Deutschenrechte – die Staatsangehörigkeit als geeigneter Anknüpfungspunkt, die Geltung der
Grundrechte generell zu beschränken.457
b) Der Schutzbereich als Anknüpfungspunkt einer Einschränkung
aa) Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
Sofern das Bundesverfassungsgericht die Rücknahme der Grundrechtsstandards hinsichtlich der Auslandsfolgen von Auslieferungen auf das Niveau der „unabdingbaren Grundsätze der öffentlichen Ordnung“ mit der Achtung der Rechtsordnungen
und Anschauungen anderer Kulturen, sowie – unter Hinweis auf die Art. 1 Abs. 2, 9
Abs. 2, 23 und 26 GG –458 mit der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft begründet, wird dies unter Beifall weiter Teile der
Literatur459 schlagwortartig als „Offenheit des Grundgesetzes“ beschrieben.460 In
sachlicher Nähe hierzu und mit uneinheitlicher Terminologie wird teilweise auf die
„Völkerrechtsfreundlichkeit“ des Grundgesetzes rekurriert.461
456 Elbing, S. 223, 239 f.
457 Elbing, S. 240 ff.
458 Zuletzt JZ 2004, S. 141 ff.
459 So lehnt sich etwa Hofmann, S. 274 eng an die Formulierung des Bundesverfassungsgerichtes
von der „Eingliederung in die internationale Staatengemeinschaft“ an.
460 Nach Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HbdStR, § 172 Rdn. 1 geht der Begriff auf K. Vogel.,
Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit, zurück.
461 Häde, Der Staat 36 (1997) S. 1, 23; Vogel, in: Vogler/Wilkitzki, IRG, Vor § 1 Rdn. 39; Lagodny, S. 138 f., 253 zieht den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit zwar nicht heran,
um den Schutzbereich zu begrenzen, wohl aber, um im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung Interessen des ersuchenden Staates in die Abwägung der deutschen Auslieferungsbehörden einfließen zu lassen.
106
Richtigerweise muss sowohl terminologisch als auch konstruktiv differenziert
werden.
Von der „Völkerrechtsfreundlichkeit“ sollte nur dort die Rede sein, wo tatsächlich
die Vereinbarkeit mit Völkerecht in Frage steht – so etwa im Fall des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens von 1957 auf Grund des dortigen Fehlens eines Vorbehaltes nationaler Grundrechte. Sofern hingegen allgemeiner die internationale Kooperation in Frage steht, liefert die „Offenheit des Grundgesetzes“ den richtigen
Begriff.462
Konstruktiv steht auf der einen Seite das vom Bundesverfassungsgericht vertretene Konzept einer prinzipiellen Absenkung der Grundrechtsstandards, das dogmatisch als Schutzbereichsbeschränkung zu erfassen sein dürfte.463 Dieser Ansatz allein
soll an dieser Stelle näher betrachtet werden. Dem gegenüber steht der auf Ebene der
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung auslieferungsbedingter Grundrechtseingriffe
zu verortende und daher dort zu erörternde Vorschlag,464 auf Grund der Offenheit
des Grundgesetzes im Rahmen einer Abwägung auch die mit der Auslieferung verfolgten Interessen des ersuchenden Staates zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen im Rahmen der deutschen Rechtsordnung heranzuziehen.465
Im Ergebnis stimmen Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit darin überein,
dass sie selbst Verfassungsrang beanspruchen, und damit im Gegensatz zum unterverfassungsrechtlichen Völkerrecht sogar die Einschränkung vorbehaltlos gewährter
Grundrechte gestatten. Sowohl die Frage, inwieweit ein Prinzip der Offenheit bzw.
der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Loslösung von den Regelungen
der Art. 1 Abs. 2, 9 Abs. 2, 23, 25 und 26, 59 GG eine Rücknahme der Grundrechtsstandards bei Sachverhalten mit Auslandsbezug rechtfertigen kann, als auch der
Schutzbereich als Anknüpfungspunkt einer Einschränkung sind umstritten.466
bb) Stellungnahme
Gegen die von der Rechtsprechung vertretene weit reichende, regelungsabgelöste
Wirkung eines Grundsatzes der Offenheit wird zunächst dessen „Neutralität“ und
damit „Blindheit“ gegenüber den konkreten Zielen, denen eine bestimmte internati-
462 Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HbdStR VII, § 172 Rdn. 8; ähnlich Kunig, in: Graf
Vitzthum, 2. Abschnitt Rdn. 20.
463 So Häde, Der Staat 36 (1997), 1, 22.
464 Unten 3.
465 Bleckmann, DÖV 1979, 309, 316. Lagodny, S. 138 f., 254.
466 Ablehnend zu einem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit und Offenheit mit grundrechtsbeschränkender Wirkung Gusy, GA 1983, 73, 81; Kunig, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, 2. Abschnitt Rdn. 19 Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HbdStR, § 172 Rdrn. 7, 54; Unproblematisch ist es demgegenüber, die „Offenheit“ und „Völkerrechtsfreundlichkeit“ des
Grundgesetzes als charakterisierende Beschreibung oder Kriterium systematischer Interpretation heranzuziehen, Gusy, a.a.O, 80; Kunig, in: Graf Vitzthum, 2. Abschnitt Rdn. 18.
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onale Zusammenarbeit dient, eingewandt.467 Kraft dieser Neutralität lasse sich der
Grundsatz auch in den Dienst solcher Zwecke stellen, die außerhalb der freiheitlichdemokratischen Rechtsordnung des Grundgesetzes liegen. Grundrechte könnten so
unter Berufung auf einen selbstzweckhaften Grundsatz der Offenheit und unter
Missachtung der differenzierten Schrankenregelung des Grundgesetzes auf „kaltem
Weg“ ad absurdum geführt werden, zum Beispiel wenn sich die deutsche Rechtsordnung auch gegenüber einem totalitären Regime und dessen Zielen öffne.468 Nur
begrenzt vermag dieser ‚Neutralitätseinwand’ allerdings deswegen zu überzeugen,
weil er übersieht, dass Art. 23 GG als eine der Schlüsselnormen internationaler Kooperation die Übertragung von Hoheitsrechten gezielt an die Existenz freiheitlichrechtsstaatlicher Strukturen bindet und damit die Offenheit des Grundgesetzes gerade nicht neutral sondern inhaltlich vorgeprägt ist. Ganz allgemein muss sich die
These einer grundrechtsbegrenzenden Offenheit des Grundgesetzes in erster Linie an
den Bestimmungen messen lassen, die Grundlage der Offenheit sein sollen. Während Art. 1 Abs. 2 und Art. 26 GG – Friedenspflicht – sowie Art. 9 Abs. 2 GG –
Versammlungsfreiheit – durch ihren abgegrenzten thematischen Bezug gekennzeichnet sind, erweisen sich die Art. 23 ff., 59 GG zwar als inhaltlich weniger spezifisch, doch kommt ihnen eine klar umrissene Funktionen zu: Übertragung von Hoheitsgewalt auf supranationale Organisationen im Fall der Art. 23 f. GG und Einordnung des Völkerrechts in das Grundgesetz (Art. 25 und 59 Abs. 2 Grundgesetz).
Wegen des spezifischen Zuschnitts einer jeden der Regelungen lassen sich weder
einzelne von ihnen noch ihre Gesamtheit zu einem Grundsatz der Offenheit verallgemeinern, der eine pauschale Absenkung des Grundrechtsschutzes rechtfertigen
könnte. Denn ein solcher Grundsatz würde das einigermaßen präzise Regelungsgefüge dieser Vorschriften überspielen. Dies verdeutlicht insbesondere ein Blick auf
die Art. 25, 59 Abs. 2 GG. Ließe man im Fall der Auslieferung eine Einschränkung
der Grundrechte unter Berufung auf die Offenheit des Grundgesetzes zu, so würden
hierdurch pauschal Rechtswirkungen herbeigeführt, die einer Regelung von Verfassungsrang gleichkämen, obwohl die Voraussetzungen noch hinter den Art. 25, 59
Abs. 2 GG zurückblieben.469
Im praktisch besonders relevanten Fall des Vorliegens eines generellen Auslieferungsvertrages wie dem des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bleibt eine Einschränkung der Grundrechte unter Rekurs auf die Völkerrechtsfreundlichkeit
des Grundgesetzes denkbar.
Dem Vorwurf, inhaltlich neutral zu sein, entgeht der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit schon deshalb, weil er die Beachtung zwingender Vorgaben des Völkerrechts, also insbesondere menschenrechtlicher Mindeststandards voraussetzt.470
Aber trotz dieser inhaltlichen Vorstrukturierung bleibt der Einwand, dass Völker-
467 Elbing, S. 67 f.
468 Elbing, S. 67 f., 311.
469 Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, § 73 Rdn. 30, befürchtet, dass die
Einhaltung der Grundrechte zur Disposition der vertragsschließenden Exekutive gestellt wird.
470 Oben III.
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rechtsakte mittels eines Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit im Ergebnis
doch demjenigen Verfassungsrang nahe kommen, den ihnen die Art. 24, 25, 59 Abs.
2 GG absprechen. Auch ein so verstandenes Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit
des Grundgesetzes würde sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen positivrechtlichen Anknüpfungspunkten setzen.
Bei allen Einwänden gegen eine Rücknahme des Grundrechtsschutzes unter Berufung auf die Grundsätze der Völkerrechtsfreundlichkeit und Offenheit des Grundgesetzes dürfen umgekehrt Bedenken gegen einen vollumfänglichen Grundrechtsschutz im vertraglichen Auslieferungsverkehr nicht übersehen werden: Zum einen
gehe mit der Beibehaltung voller Grundrechtsstandards eine unangemessene Einmischung in fremde Angelegenheiten, also eine Verletzung des völkerrechtlichen Interventionsverbotes einher (von Lagodny sog. „Exportargument“)471; Zum anderen
werde der völkerrechtliche Verkehr dadurch erheblich erschwert.472
Das dem „Exportargument“ zu Grunde liegende völkerrechtliche Interventionsverbot untersagt einem Staat, sich unter Androhung von Zwang, also eines spürbar
Erfolg versprechenden Drucks, in diejenigen Belange eines anderen Staates einzumischen, die als domaine reservé dessen ausschließlicher staatlicher Zuständigkeit
obliegen.473 Damit ist eine Einmischung nicht schlechthin untersagt, sondern nur
diejenige in bestimmte Kernbereiche unter Einsatz bestimmter Mittel.474 Im Fall einer vertragswidrigen Verweigerung der Auslieferung fehlt es jedoch zumindest am
letzten der beiden Elemente. Denn regelmäßig dürfte die Weigerung, den Verfolgten
auszuliefern, nicht ausreichen, um den ersuchenden Staat in Erfolg versprechender
Weise zu Veränderungen in seinen inneren Angelegenheiten zu motivieren.
Zweifellos hemmt hingegen ein uneingeschränkter Grundrechtsstandard den zwischenstaatlichen Rechtsverkehr tendenziell stärker als eine prinzipielle Rücknahme
des Grundrechtsschutzes. Mangels Ordre-Public-Vorbehaltes in einem völkerrechtlichen Vertrag bringt ein höherer Grundrechtsstandard auch eher die Gefahr von
Vertragsverletzungen mit sich.475 Zum einen aber kann auch das Bundesverfassungsgericht mit seiner Formel einen solchen Konflikt nicht ganz ausschließen, weil
es eben nicht nur auf einen völkerrechtlichen Mindeststandard, sondern daneben
auch auf die wesentlichen Grundsätze der deutschen öffentlichen Ordnung abstellt.
Zum anderen sind Konflikte mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht Ausdruck
einer unplausiblen rechtlichen Konzeption, sondern einer Außen- und Justizpolitik,
die sich im Geflecht von Völker- und Verfassungsrecht „in eine Pflichtenkollision
471 S. 187.
472 Vogler, S. 200.
473 Cremer, S. 196.
474 Eingehend Cremer, S. 194.
475 Vor allem Häde, Der Staat 36 (1997), 1, 21 f., macht deutlich, dass zur Beschränkung der
Grundrechtsgeltung herangezogene Grundsätze des völkerrechtsfreundlichen und offenen
Grundgesetzes deshalb besonderen Charme besitzen, weil ihnen derjenige Verfassungsrang –
und damit die potentiell grundrechtsbeschränkende Wirkung zugesprochen werden kann, der
dem Völkervertrags- und -gewohnheitsrecht selbst nach ganz überwiegender Meinung nicht
zukommt, so dass außenpolitische Friktionen vermieden werden können.
109
manövriert hat“.476 Derartige Kollisionen lassen sich durch Vereinbarung von
Grundrechtsvorbehalten oder Zusicherungsoptionen vermeiden.477
Widersprüchlich erscheint der Hinweis auf den Respekt des Grundgesetzes vor
ausländischen Rechtsordnungen auch deshalb, weil zugleich die Verfassungskonformität eines einfachgesetzlichen Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit selbstverständlich bejaht wird. Dabei muss dieses doch noch eher der Vorwurf treffen, gegen ein „Exportverbot“ zu verstoßen.478
Schließlich steht der Einwand des „Exportverbotes“ auch in einem Widerspruch
zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Soering.479 Dort hatte der Gerichtshof die Auslieferung eines Verfolgten von Großbritannien in die USA für unzulässig erklärt, sofern ihm in den USA das jahrelange
Warten in der Todeszelle („Death row phenomenon“) und damit ein Verstoß gegen
Art. 3 EMRK drohe.480 Die Anforderungen der EMRK wurden hier somit für die
Auslieferungsfolgen gerade ‚in die USA exportiert’.481
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Offenheit oder Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes keine taugliche Grundlage für eine prinzipielle
Absenkung des Grundrechtsschutzes hinsichtlich der Auslandsfolgen von Auslieferungen darstellt.482
Neben den inhaltlichen Einwänden vermag auch die Methode der Schutzbereichsbegrenzung nicht zu überzeugen.483 Eine im Vergleich zum einfachen Recht
generell stärker wertungsunterworfene Auslegung der Grundrechte darf nicht mit
Versuchen verwechselt werden, im Wege grundrechtsfremder Wertungen – etwa der
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetztes – den Schutzbereich einzuschränken.
Denn zum einen verwischen Wertungen die Kontur und Signalwirkung der Schutzbereiche.484 Zum anderen schränken sie die Grundrechte auf Schutzbereichsebene
generell ein, während sie auf nachgelagerter Ebene punktuell wirken und so eher
dem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel Rechnung tragen, Grundrechten im Sinne praktischer Konkordanz zu optimaler Geltung zu verhelfen.485 Eine Lösung auf
476 So Cremer, S. 218, der ein ensprechendes Problem in EGMR, Urt. vom 7.7.1989, Soering
./.Vereinigtes Königreich, Series A Nr. 161 Rdn. 88, ausgemacht hat.
477 Wie etwa nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen für den Fall von Abwesenheitsverfahren Zusicherungen verlangt werden dürfen; zum Ganzen auch Lagodny, S. 227.
478 Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, § 73 Rdn. 16.
479 EGMR, Urt. vom 7.7.1989, Soering ./.Vereinigtes Königreich, Series A Nr. 161 § 88 =
EuGRZ 1989, 314 ff. = NJW 1990, 2183 ff.; dazu Frowein/Peukert, Art. 3 Rdn. 18.
480 EGMR, Urt. vom 7.7.1989, Soering ./.Vereinigtes Königreich, Series A Nr. 161 § 88 =
EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183; dem Urteil des EGMR entsprechend wurde Soering
schließlich unter der Bedingung ausgeliefert, dass er nicht zum Tode verurteilt wird.
481 Eingehend Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, § 73 Rdrn. 16, 46 ff.
482 Gusy, GA 1983, S. 73, 81; Kunig, in: Graf Vitzthum, 2. Abschnitt Rdn. 19; Tomuschat, in:
Isensee/Kirchhof, HbdStR VII, § 172 Rdrn. 7, 54.
483 So im Ergebnis auch Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, § 73 Rdn. 30.
484 Lerche, in: Isensee/Kirchhof, HbdStR V, § 121 Rdn. 29.
485 Hesse, Rdn. 72; ähnlich Lerche, S. 125 ff.
110
der Ebene verfassungsrechtlicher Rechtfertigung mag wegen ihrer häufig nur schwer
erreichbaren normativen Rückbindung problematisch sein,486 transparenter und erprobter als bei einer Abwägung auf Schutzbereichsebene sind die Maßstäbe dort
aber allemal.
cc) Rückschlüsse aus Art. 16 GG
In systematischer Perspektive liefern sowohl die Existenz des Verbots der Auslieferung Deutscher nach Art. 16 Abs. 2 GG als auch dessen Einschränkung im Jahr
2000 den Befürwortern eines generell abgesenkten Grundrechtsschutzes von Ausländern vor den Auslandsfolgen einer Auslieferung Argumente.
So wird aus den Sondervorschriften des Verbotes der Auslieferung Deutscher
nach Art. 16 Abs. 2 GG sowie des Asylrechts nach Art. 16 a GG der Umkehrschluss
gezogen, dass auslieferungsbedingte Auslandsfolgen generell nicht an den Grundrechten zu messen seien.487 Warum Art. 16 Abs. 2 GG aber als Hinweis auf die prinzipielle Rücknahme des Grundrechtsschutzes vor sonstigen Auslandsfolgen gesehen
werden muss, und nicht als Spezialfall eines für Deutsche über die allgemeinen
Grundrechtsverbürgungen hinausgehenden Grundrechtsschutzes in Form einer weitergehenden Freiheit vor Auslieferung, der die typischerweise ebenfalls betroffenen
Grundrechte konsumiert,488 ist nicht ersichtlich. Dabei ist der allgemeinen Grundrechtsdogmatik ein Spezialitätsverhältnis sehr viel vertrauter als das Phänomen eines
Grundrechtes, das andere sperrt, auch ohne selbst einschlägig zu sein.489
Allerdings kann auch die Ergänzung des Art. 16 Abs. 2 GG um dessen Satz 2
samt der dort geforderten Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze als Hinweis für einen grundsätzlich zurückgenommenen Grundrechtsschutz bei Auslieferungen gesehen werden, wenn man in der Neuregelung nicht nur die Rücknahme des Schutzes
Deutscher vor Auslieferung erblickt, sondern darüber hinaus auch des allgemeinen
Grundrechtsschutzes.490 Die Regelung wäre dann eine Unsicherheiten beseitigende
Präzisierung des Gewährleistungsinhaltes der Grundrechte,491 die den Schluss nahe
legt, dass erst recht Ausländer im Fall von Auslieferungen nur einen reduzierten
Grundrechtsschutz genießen.
Die Bestimmung der von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aufgestellten Anforderungen
an die Auslieferung Deutscher bereitet einige Schwierigkeiten.492 Insbesondere wirft
die Regelung die Frage auf, ob sie den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG
begrenzt, oder sie Art. 16 Abs. 2 GG unter einen einfachen oder qualifizierten Ge-
486 Zum Postulat einer normativ rückgebundenen Topik Hesse, Rdn. 67.
487 Schünemann, in: Wolter, S. 215, 220; Vogler, S. 162; kritisch dazu Gusy, GA 1983, 73, 76;
zusammenfassend Cremer, S. 185.
488 So denn auch Kämmerer, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, BK, Art. 16 Rdn. 99.
489 Zu Art. 16 Abs. 2 GG Gusy, GA 1983, 73, 76.; ders., MDR 1979, 542, 544.
490 Masing, in: Dreier, Art. 16 Rdrn. 30 ff.
491 Masing, in: Dreier, Art. 16 .Rdrn. 30 ff.
492 Und ist im weiteren Verlauf der Untersuchung näher zu betrachten, Kapitel 4 A.
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setzesvorbehalt stellt.493 Keinerlei Hinweis gibt es aber darauf, dass der verfassungs-
ändernde Gesetzgeber mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 nicht nur das Auslieferungsverbot
selbst einschränken wollte, sondern darüber hinaus umfassend den Grundrechtschutz
für auslieferungsbedingte Auslandsfolgen. Hätte der Gesetzgeber der Regelung eine
solche Tragweite beigemessen, so hätte er seiner Intention deutlicher Ausdruck verliehen. Insbesondere die Gesetzesmaterialien enthalten aber keinen entsprechenden
Hinweis und legen vielmehr die Annahme nahe, das Gebot der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze sei allein aus Klarstellungsgründen in Art. 16 Abs. 2 GG aufgenommen worden.494
c) Auslieferungsentscheidungen als Grundrechtseingriffe
aa) Unmittelbare und mittelbare Eingriffswirkung
Eine Auslieferung greift sowohl final-unmittelbar als auch faktisch-mittelbar in
Rechte des Verfolgten ein.495 Bedeutung kommt der Unterscheidung vor allem deshalb zu, weil sich nur im Fall einer mittelbaren Beeinträchtigung komplexe Fragen
der Eingriffszurechnung stellen.496
Schon mit der Pflicht, die Übergabe an die ausländischen Behörden zu dulden,
wird unmittelbar-final jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
GG) des Verfolgten eingegriffen. Schon deshalb kann von einer Grundrechtsneutralität der Auslieferung keine Rede sein.497 Dabei ist es unerheblich, ob die insoweit
maßgebliche hoheitliche Maßnahme in der Zulässigkeits-, der Bewilligungsentscheidung498 oder der Übergabe selbst499 gesehen wird.
493 Unten Kapitel 4 A IV 1 c.
494 Scholz, DVBl. 2000, 1379, 1382.
495 Häde, Der Staat 36 (1997), 1, 18; zur faktischen Beeinträchtigung Gallwas, S. 9 f.
496 Unten Kapitel 2 A IV 1 c aa; ferner ist umstritten, ob unter Hinweis auf einen mittelbaren
Eingriff überhaupt eine Beeinträchtigung von Art. 2 geltend gemacht werden kann, dagegen
etwa Dreier, Art. 2 Rdn. 35.
497 So aber Vogler, in: Wolter, S. 251, 258 dagegen Gusy, GA 1983, 73, 80; dagegen zu Recht
Haas, 324.
498 Denkbar erscheint zunächst, den Eingriff in der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichtes zu sehen. Dafür könnte sprechen, dass im Zulässigkeitsverfahren die Auslieferungsvoraussetzungen geprüft werden, während das der Bewilliungsentscheidung vorausgehende
Verfahren außenpolitischen Erwägungen Raum gibt. Dagegen spricht aber, dass die Bewilligungsbehörde zwar an eine ablehnende, nicht aber an eine positive Zulässigkeitsentscheidung
gebunden ist. Auch hat die Bewilligungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens in eigener
Verantwortung zu prüfen, ob die inner- und zwischenstaatlichen Voraussetzungen der Auslieferung vorliegen, Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, § 12 Rdn. 8. Entscheidend dürfte sein, dass erst mit der Bewilligung eine letztverbindliche Auslieferungsentscheidung getroffen wird.
499 Auf die Übergabe als Auslieferungsvollzugsakt stellen Häde, Der Staat 36 (1997), 1, 10, und
Lagodny, S. 3, ab.
112
Die typischen auslandsbezogenen Beeinträchtigungen des Verfolgten beruhen
demgegenüber nur mittelbar auf der Auslieferung, haben sie doch in erster Linie die
zuständigen Stellen im ersuchenden Staat zu verantworten. Um einen den deutschen
Behörden zurechenbaren, mittelbar-grundrechtsrelevanten Eingriff handelt es sich
gleichwohl dann, wenn sich die Auslandsfolgen noch deren Verantwortungsbereich
und nicht bloß dem allgemeinen Lebensrisiko des Verfolgten zuordnen lassen.500
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unmittelbar vom ersuchenden Staat herbeigeführten Eingriffe für den Verfolgten „schwer, „unerträglich“, „unzumutbar“501
und zugleich für die deutschen Behörden vorhersehbar waren.502 Ebenso wenig wie
die Anwendbarkeit der Grundrechte vermag damit der Auslandsbezug per se die Zurechnung mittelbarer Eingriffe auszuschließen.503
bb) Exkurs: Gegenüberstellung der Eingriffswirkung von Auslieferung und Ausweisung
Die mit einer Auslieferung für den Betroffenen einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen werden verschiedentlich mit denen der Ausweisung gleichgesetzt,504
was bisher vor allem deswegen nahe gelegen hat, weil Auslieferung und Ausweisung nur Ausländer betreffen konnten. Gleichwohl dürfen die Unterschiede nicht
übersehen werden. Die Ausweisung selbst verbietet unmittelbar die Wiedereinreise
des Ausländers nach Deutschland. Die Auslieferung hat zwar auch die Konsequenz,
dass der Verfolgte regelmäßig für eine gewisse Dauer daran gehindert sein wird,
nach Deutschland zurückzukehren. Doch ist dieser Zeitraum auf die Dauer von
Strafverfahren und gegebenenfalls Vollstreckung begrenzt. Auch handelt es sich dabei nicht um eine unmittelbare Folge der Auslieferung, die zur Frage des Aufenthaltsrechts in Deutschland selbst nichts aussagt, sondern um eine faktischmittelbare. Schließlich sind auch die unterschiedlichen Zwecke von Auslieferung
und Ausweisung nicht zu verkennen. Während die Auslieferung als Beitrag zu einem fremden Strafverfahren im Kontext von Strafrecht und Repression steht, handelt es sich bei der Ausweisung um ein präventiv ordnungsrechtliches Instrument.
500 Discher, JuS 1993, 463, 464.
501 BVerwGE 30, 191, 198 f.; NJW 1978, 1539 f; di Fabio, JZ 1994, 689 ff.; Discher, JuS 1993,
463, 466.
502 Allgemein BVerwGE 82, 76 ff.; den Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit betont Discher, JuS
1993, 463, 466; speziell zum Auslieferungsrecht BVerfG NStZ 1994, 492, 493, das „begründete Anhaltspunkte“ für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung verlangt; ähnlich
Häde, Der Staat 36 (1997), 1, 18, 20; zum Ganzen auch Elbing, S. 260 f.; Gusy, GA 1983, 73,
80; Vogel, in: Vogler/Wilkitzki, IRG, Vor § 1 Rdn. 38; zusammenfassend Graßhof/Backhaus,
EuGRZ 1996, 445.
503 Elbing , S. 260.
504 BVerfGE 35, 382, 399; Häde, Der Staat (36) 1997, 1, 19; Schomburg/
Lagodny/Hackner/Gleß, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, Einl. Rdn. 100:
„grundrechtsspezifische Identität“.
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Dementsprechend beruht die Entscheidung über die Auslieferung auf in der Vergangenheit liegenden Tatsachen, während die Ausweisung ein deutliches prognostisches
Element hinsichtlich der zu erwartenden, vom Betroffenen ausgehenden Gefährdungen enthält. Die unterschiedlichen Regelungs- und Eingriffswirkungen von Auslieferung und Ausweisung dürfen insbesondere immer dann nicht übersehen werden,
wenn deren scheinbare Nähe als Argument herangezogen wird, etwa um ein Auslieferungsverbot in die Nähe eines Verbotes der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
und damit in den Dienst des Schutzes der Staatsangehörigkeit zu stellen,505 oder aber
aufenthaltsbeendende Maßnahmen betreffende Wertungen zur Auslegung des Europäischen Haftbefehls heranzuziehen.506
cc) Fehlender Eingriff kraft ‚Kompensation und Kombination’ statt Meistbegünstigung des Verfolgten in einer international arbeitsteiligen Strafverfolgung
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt Rechtshilfe als international arbeitsteilige
Strafverfolgung.507 Während aus dieser Annahme zu Recht die Schlussfolgerung gezogen wird, dass die Arbeitsteilung nicht zu einem unfairen Verfahren oder zu einer
Reduktion von Rechten des Beschuldigten führen darf,508 ist die weitergehende Forderung, dem Verfolgten müssten kumulativ all die Reche zustehen, die ihm – im
Sinne einer Meistbegünstigung – das Recht eines jeden der beteiligten Staaten einräumt,509 nicht begründbar. Eine solche Schlussfolgerung entspricht weder dem Gedanken der Arbeits- und Zuständigkeitsteilung, noch ist sie grundrechtsdogmatisch
plausibel. Denn auslandsbezogene Eingriffe in Grundrechte oder grundrechtsgleiche
Rechte drohen nur, sofern die Garantien des Verfahrens im ersuchenden Staat hinter
den deutschen Anforderungen in rechtsstaatlich relevanter Weise zurückbleiben.
Damit muss aber eine Beeinträchtigung insbesondere von Verfahrensgarantien ausscheiden, sofern dem Verfolgten im ersuchenden Staat Garantien zugute kommen,
die denen in Deutschland entsprechen. Nicht ausreichend schützen den Verfolgten
allerdings solche verfahrensrechtlichen Vorkehrungen, die nur grundsätzlich im ersuchenden Staat, nicht aber in den für ihn relevanten Verfahrensstadien zur Verfügung stehen, er somit – wie dies insbesondere bei einer Strafrechtszusammenarbeit
auf Grundlage des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung zu befürchten ist –510
505 Unten Kapitel 4 A IV.
506 Unten Kapitel 4 A II .
507 BVerfGE 61, 28, 34; eingehend Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, Einl. Rdrn. 105 ff.
508 Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, Einl. Rdn.
106.
509 So aber Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG,
Einl. Rdn. 106.
510 Satzger, StV 2003, 137, 141.
114
durch die „Maschen der Verfahrensteilung“ fällt.511 Statt einer Meistbegünstigung
kommt es somit darauf an, dass die Kombination der dem Verfolgten zustehenden
Rechte in einem konkreten Verfahren ein Äquivalent zu den grundgesetzlichen
Standards darstellt.512 Die mit der Auslieferung von den deutschen Behörden aus der
Hand gegebene verfahrensmäßige Absicherung kann somit durch vergleichbare Garantien im ersuchenden Staat kompensiert werden.513
d) Zwischenergebnis
Eine generelle Rücknahme des Grundrechtsschutzes hinsichtlich auslieferungsbedingt-auslandsbezogener Belastungen für den Verfolgten und damit die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ‚einheitlich-gemischte’ Bezugnahme auf einen völkerrechtlich-grundgesetzlichen Mindeststandard lässt sich nicht
begründen. Die Antwort auf die Frage, ob und inwieweit der Verfolgte auslieferungsbedingt-auslandsbezogene Grundrechtsbeeinträchtigungen hinnehmen muss,
hängt daher davon ab, inwieweit diese Eingriffe im Einzelfall verfassungsrechtlich
gerechtfertigt werden können. (sogl. 3.).
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von mit Auslieferungen einhergehenden
Grundrechtseingriffen; Auslieferungszwecke
Mit Auslieferungen können Eingriffe in Grundrechte, die unter Gesetzesvorbehalt
stehen, und solche, die vorbehaltlos gewährt werden, einhergehen.514 Im ersten Fall
sind die Eingriffe bereits dann gerechtfertigt, wenn die Auslieferung auf gesetzlicher
Grundlage erfolgt, der Gesetzgeber seinen weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, und der Eingriff verhältnismäßig ist.
Größere Schwierigkeiten bereiten hingegen Eingriffe in vorbehaltlos gewährte
Grundrechte. Hier kommt eine Rechtfertigung überhaupt nur im Wege praktischer
Konkordanz zwischen konfligierenden Verfassungsgütern in Betracht: Die Auslieferung muss in verhältnismäßiger Weise Zwecken dienen, denen selbst Verfassungsrang zukommt.515 Anderenfalls stünden in deutlicher Abweichung von der Einheitsund Mischformel des Bundesverfassungsgerichtes der Teilnahme am Auslieferungs-
511 Unter dem Schlagwort der wechselseitigen Verantwortungsverlagerung zu diesem Problemkomplex eingehend Lagodny, in: Eser/Lagodny/Blakesly, S. 695 ff.
512 Vogel, in: Vogler/Wilkitzki, IRG, § 73 Rdn. 41.
513 Elbing, S. 287 ff.
514 Zu diesem Unterschied im auslieferungsrechtlichen Kontext auch Vogel, in: Vogler/
Wilkitzki, Vor. § 1 Rdn. 39.
515 Lagodny, S. 211 f.; zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte durch aufgrund von
Grundrechten Dritter oder anderer Verfassungsgüter BVerfGE 28, 243, 261; Kokott, in Merten/Papier, HdbGR I, § 22; ferner Hesse, § 20 Rdn. 312.
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verkehr mit jedem Eingriff in vorbehaltlos gewährte Grundrechte unüberwindliche
Hindernisse im Weg.
Von den mit Auslieferungen verfolgten Zwecken und deren verfassungsrechtlichem Gewicht hängt jedoch nicht nur die Rechtfertigungsfähigkeit von Eingriffen in
vorbehaltlos gewährte Grundrechte ab. Vielmehr kann auch der Beitrag, den das einfachgesetzliche Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit leistet, um eine Grundgesetzkonformität von Auslieferungen abzusichern, erst ermittelt werden, wenn hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Relevanz der Auslieferungszwecke Klarheit
herrscht.
a) Effektive Strafverfolgung
Ersuchender und ersuchter Staat verfolgen mit der Auslieferung in erster Linie den
Zweck effektiver eigener Strafverfolgung. Für den ersuchenden Staat ist dies offensichtlich, da es ihm unmittelbar darum geht, seinen Strafanspruch durchzusetzen.516
Aber auch für den ersuchten Staat gilt – wenn auch mittelbar – nichts anderes, geht
er doch auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarung davon aus,517 kraft der von ihm
bewilligten Auslieferung im umgekehrten Fall mit einem Auslieferungsersuchen Erfolg zu haben.518
Bei der effektiven Strafverfolgung handelt es sich auch nicht um eine beliebige
Prioritätensetzung oder nur um ein „sehr mittelbares deutsches Interesse“.519 Vielmehr zählt es als Element staatlicher Justizgewährung und Korrelat zum staatlichen
Gewaltmonopol zum „Urgestein“520 des Rechtsstaatsgebotes (Art. 20 Abs. 3 GG),521
das schon deswegen in weitem Umfang geeignet ist, Eingriffe zu rechtfertigen.522
Rechtsstaatlich geboten ist aber nicht eine nur theoretische, sondern eine praktisch wirksame Teilnahme am Auslieferungsverkehr. Nicht gewährleistet ist eine
solche aber, wenn Deutschland als ersuchter Staat seine Sicht eines freiheitlichen
Rechtsstaates im ersuchenden Staat einschränkungslos wiedergegeben sehen will.
Damit ergibt sich – gleichsam ‚kraft Natur der Sache’ eines effektiven Auslieferungsverkehrs – die Notwendigkeit von Kompromissen: Offensichtlich können die
Verhältnisse im ersuchenden Staat nicht an der Elle deutschen Straf- oder Strafver-
516 Becker, Jura 1988, 233; Popp, Rdn. 10.
517 Popp, S. 10, verweist ferner auf den durch die Bewilligung dokumentierten, und umgekehrt
daher zu erwartenden politischen good will.
518 Grundlegend Beccaria, paragrafo XXXV, in fine: „… non trovare un palmo di terra che
perdoni ai veri delitti sarebbe un mezzo efficacissimo per prevenirli.“ Ferner Becker, Jura
1988, 233; Haas, S. 55; Weigend, JuS 2000, 105; v. Bubnoff, S. 9, 16 zuletzt BVerfGE 113,
273, 308: “grenzüberschreitendes europäisches Strafverfolgungsinteresse“.
519 Bleckmann, DÖV 1979, 309, 316.
520 Schmidt-Aßmann, HdbStR I § 26 Rdrn. 70 f., unter Verweis auf Herzog.
521 BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; 93, 99, 107; Sachs, in: Sachs, Art. 20 Rdn. 162.
522 Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, § 73 Rdn. 14.
116
fahrensrechts gemessen werden;523 Ein effektiver Auslieferungsverkehr als Element
arbeitsteiliger Strafverfolgung kommt aber wegen der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen selbst innerhalb des Kreises freiheitlich demokratischer Rechtsstaaten nicht ohne Kompromisse bei verfassungsrechtlichen Anforderungen aus.524
b) Keine „safe havens“
Aus Gründen einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung hat Deutschland auch ein
Interesse daran, nicht auf Grund einer geringeren Auslieferungsbereitschaft insbesondere gegenüber Terroristen und organisierter Kriminalität als geeigneter Rückzugsraum, „safe haven“, zu erscheinen,525 mag auch ein Strafanwendungsrecht auf
Grundlage des Prinzips stellvertretender Strafverfolgung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB)
diese Gefahr relativieren. Dieses Interesse lässt sich ebenfalls als Element des
Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich rückkoppeln. Nicht verwechselt werden
darf der ihm inhärente Abschreckungsgedanke mit der scheinbar nahe liegenden
Überlegung, Deutschland könne als ersuchter Staat an einer konkreten Auslieferung
interessiert sein, um sich eines Kriminellen zu entledigen.526 Denn darin kann ein
verfassungsrechtlich relevanter Auslieferungszweck schon deswegen nicht liegen,
weil Deutschland als ersuchter Staat mangels eigener Tatverdachts- oder gar Strafbarkeitsprüfung insoweit keine Aussage treffen kann.527
Die Bedeutung eines funktionsfähigen Auslieferungsverkehrs als Element rechtsstaatlich gebotener Kriminalitätsbekämpfung nimmt im Übrigen in dem Maße zu,
wie es Kriminellen weniger Schwierigkeiten bereitet, sich in einen anderen Staat abzusetzen, sei es auf Grund allgemein erhöhter Mobilität, sei es auf Grund des Abbaus von Grenzkontrollen. Dieser Gedanke trifft in besonderer Weise auf die Staaten
innerhalb des hochgradig vernetzten, binnengrenzenfreien Schengenraumes zu.528
c) Auslieferung als Beitrag zum Schutz grundgesetzlich anerkannter Rechtsgüter
und zur Herstellung materieller Gerechtigkeit
Im Lichte der bisher genannten Zwecke einer Teilnahme am Auslieferungsverkehr
wäre es unerheblich, welches Delikt dem Ersuchen zu Grunde liegt. Denn jede Auslieferung dient grundsätzlich der mittelbaren Strafverfolgung oder der Verwirkli-
523 Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, IRG, § 73 Rdn. 2.
524 Geck, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, BK, Art. 102 Rdn. 6.
525 Popp, S. 11.
526 Popp, S. 11.
527 Zum formellen Prüfungsprinzip von Bubnoff, S. 24, und unten Kapitel 3 A II 4..
528 Zypries, in: Schorkopf, S. 168; zu einem tatsächlichen Anstieg grenzüberschreitender Kriminalität kraft offener Grenzen Masing, in: Schorkopf, S. 318.
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chung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, unabhängig davon,
ob das im ersuchenden Staat eingeleitete Verfahren der Verteidigung von Rechtsgütern dient, zu deren Schutz auch das deutsche Recht die Mittel des Strafrechts vorsieht oder auch nur vorsehen könnte. Denn für den Gedanken der mittelbaren Strafverfolgung kommt es allein darauf an, dass Deutschland als ersuchter Staat im umgekehrten Fall gleichfalls erfolgreich um Auslieferung ersuchen kann.
Strafverfolgung auf Grundlage des Grundgesetzes ist allerdings kein Selbstzweck.
Vielmehr dient sie dem Schutz grundgesetzlich ableitbarer Rechtsgüter.529 Ein Großteil der strafrechtlich so geschützten Rechtsgüter ist darüber hinaus universal anerkannt.530 Diese materielle Rückkopplung der Strafverfolgung kann auch für die Interessenlage im Auslieferungsrecht nicht folgenlos bleiben, dürfte doch jedenfalls eine
Auslieferung wegen der Verfolgung von Straftaten, die auch aus deutscher Sicht anerkannten Rechtsgütern und nicht nur abstrakt der Aufrechterhaltung einer effektiven internationalen Strafverfolgung dient, verfassungsrechtlich ein höheres Gewicht
beanspruchen können. Denn sie konturiert international-generalpräventiv den Schutz
der in Frage stehenden Rechtsgüter531 und leistet auch im Lichte des Grundgesetzes
einen Beitrag zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit.532
d) Berücksichtigung der (Strafverfolgungs-)Interessen des ersuchenden Staates
kraft Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
Auch wenn Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes keine generelle Rücknahme des Grundrechtsschutzes hinsichtlich auslieferungsbedingter
Auslandsfolgen rechtfertigen, mag den Grundsätzen doch im Einzelfall und auf Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Bedeutung zukommen. So findet
sich der Vorschlag, auf Grund der Offenheit des Grundgesetzes die mit dem Auslieferungsersuchen verbundenen ausländischen (Strafverfolgungs-)Interessen zur
Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte des Grundgesetzes heranzuziehen.533
Hierzu sollen die ausländischen, mit der Strafverfolgung verknüpften Interessen hinsichtlich ihres verfassungsrechtlichen Gewichts wie entsprechende deutsche Gesichtspunkte behandelt werden. Sollten die Zwecke, die im Ausland mit der Strafverfolgung verfolgt werden, keine Entsprechung in Deutschland finden, müsse – wie
etwa im Fall einer aus deutscher Sicht unverhältnismäßig hohen Strafe – nach deren
„tieferen Gründen“ gefragt werden.534 Trotz der klaren Kontur, die dieser Vorschlag
529 Zum Zusammenhang von Grundgesetz und einem normativen Rechtsgutsbegriff Roxin, AT I,
§ 2 Rdn. 50.
530 Zum Verhältnis von Schutz universeller Rechtsgüter zu Auslieferung BGHSt 5, 396, 404;
Bubnoff, S. 9.
531 Aus Schweizer Perspektive Popp, S. 143; zur Generalprävention als Strafzweck Roxin, AT I,
§ 3 Rdrn. 21 ff.
532 Gusy, GA 1983, 73, 80.
533 Lagodny, S. 138 f., 254; Bleckmann, DÖV 1979, 309, 316.
534 Lagodny, S. 254.
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dem Grundsatz der Offenheit verleiht, vermag er nicht zu überzeugen. Nicht nur ist
die Suche nach „tieferen Gründen“ wenig praktikabel. Vor allem kann der Versuch
auch grundrechtsdogmatisch nicht überzeugen. Freiheitsbeschränkungen sind auf
der Grundlage einer staatsvertraglich vermittelten Austauschlegitimation in erster
Linie zu Gunsten des eigenen Staatswesens auf Grundlage der in dessen Rahmen
getroffenen Entscheidungen begründbar. Zu Gunsten anderer Staaten kommen sie
daneben zum Preis der Gegenseitigkeit oder zum Schutz universaler Menschenrechte in Betracht.535 Damit ist die Heranziehung der von anderen Staaten mit dem Auslieferungsersuchen verfolgten Interessen aber entweder von bereits erörterten verfassungsrechtlich relevanten Zwecken einer Teilnahme am Auslieferungsverkehr erfasst oder ein Beitrag zum Schutz universal, und damit auch grundgesetzlich anerkannter Rechtsgüter. Eine eigenständige Bedeutung kann dem Grundsatz der Offenheit auch auf Rechtfertigungsebene folglich nicht zukommen.
V. Abschließende Gegenüberstellung: ‚statische’ und ‚elastische’ Sichtweise
Auslieferungsbedingt-auslandsbezogene Eingriffe lassen sich verfassungsrechtlich
rechtfertigen, auch sofern die betroffenen Grundrechte vorbehaltlos gewährt werden
und auch, ohne dass auf die Grundsätze der Völkerrechtsfreundlichkeit und Offenheit des Grundgesetzes zurückgegriffen wird. Rechtfertigungsgrund ist vielmehr eine aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips gebotene effektive Strafverfolgung, deren
zentraler Bestandteil ein funktionierender Auslieferungsverkehr ist. Während jedoch
nach der Einheits- und Mischformel der Rechtsprechung Grundrechte einzelfallunabhängig – ‚statisch’ – unter Berufung auf eine Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes von vornherein nur in beschränktem Umfang auslieferungsbedingt-auslandsbezogenen Belastungen entgegenstehen, findet eine derart
pauschale Beschränkung nach hier vertretener Auffassung keine Grundlage. Vielmehr ist es Konsequenz praktischer Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlichen Interesse an der Bewilligung einer Auslieferung im konkreten Fall und den beeinträchtigten Grundrechten, dass sich die Grundrechte des Verfolgten einzelfallabhängig ‚elastisch’ Geltung verschaffen. Dies folgt schon daraus, dass das verfassungsrechtliche Gewicht des staatlichen Interesses an einer Auslieferung variieren
kann: Zwar steht die Auslieferung stets als Element effektiver internationaler Strafverfolgung im Dienste des Rechtsstaatsprinzips. Ob sie jedoch darüber hinaus einen
Beitrag zum Schutz universal oder grundgesetzlich anerkannter Rechtsgüter leistet,
ferner das besondere Gewicht eines Beitrags zur Verbrechensbekämpfung innerhalb
eines binnengrenzenfreien Raumes der Sicherheit und des Rechts beanspruchen
kann, ist Frage des Einzelfalls.
Fraglos halten sich die praktische Unterscheidung zwischen statischer und elastischer Sichtweise angesichts des Gewichts, das einer effektiven Strafverfolgung zu-
535 Sachs, in: Stern, Staatsrecht II/2, S. 310.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Trotz seiner Eingriffsintensität hat die Europäische Kommission den Europäischen Haftbefehl zum Symbol einer EU-Strafrechtszusammenarbeit erhoben, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung beruht. Der Preis für den Anerkennungsgedanken ist der Abbau traditioneller Auslieferungsgrenzen wie des Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit und der Nicht-Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Stehen damit die Anforderungen des Europäischen Haftbefehls und der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes in Widerspruch zueinander? Um diese Frage zu beantworten, präzisiert der Autor die Reichweite der Einschränkungen traditioneller Auslieferungsgrenzen sowie deren grundrechtsschützenden Gehalt. So gelangt er zu einem differenzierten Befund: Das traditionelle Auslieferungsrecht mit seinen grundrechtsdogmatischen Ungereimtheiten war nicht so gut, der neue Anerkennungsmechanismus umgekehrt nicht so weit reichend, wie es in der Diskussion weithin den Anschein hat. Gleichwohl: Der unabgestimmte, kumulative Abbau von Auslieferungsgrenzen bestätigt letztlich die Sorge vor grundrechtswidrigen Verwerfungen in Folge des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung.