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worden zu sein. Vielmehr muss sie ein aufsichtsrechtliches Verfahren einleiten.
Wird das Verhalten des Berufsangehörigen dabei als unzuverlässig bzw. berufsunwürdig gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO erachtet, entsteht so auch die Verpflichtung zur
Weitergabe entsprechender Informationen an die Approbationsbehörde.
IV. Vergleich Amtshaftung in Großbritannien/Deutschland
Es werden nachfolgend die haftungsrechtlichen Aspekte der Umsetzung in Deutschland mit denjenigen in Großbritannien verglichen. Hierzu müssen zunächst die
Grundsätze der Amtshaftung in Großbritannien aufgezeigt und der Situation in
Deutschland gegenüber gestellt werden.
1. Grundsätze der Amtshaftung
Britische Verwaltungsbehörden haften grundsätzlich mittelbar für ihre Bediensteten
nach den Grundsätzen der Geschäftsherrnhaftung.1002 Deutsche Amtshaftung beruht
demgegenüber auf § 839 BGB, deren Tatbestandserfüllung die Begehung hoheitlichen Unrechts bedeutet. Es handelt sich dabei um eine sonderdeliktische Generalklausel.1003 Das britische Recht unterwirft die Amts- und Staatshaftung den Einzeltatbeständen des allgemeinen Deliktsrechts. Eine Haftung wird also nur ausgelöst,
wenn gleichzeitig die Voraussetzungen eines Deliktstatbestands erfüllt sind.1004 Ein
eigener Deliktstatbestand für hoheitliches Unrecht fehlt.1005 Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht.
Darüber hinaus ist auch die Art der Pflicht, die haftungsrechtlich sanktioniert
wird, verschieden definiert. In Deutschland ergibt sich der Pflichtenkreis aus dem
spezifischen öffentlichen Recht, das auch dem Einzelnen zu dienen bestimmt sein
muss.
Anders in Großbritannien: Durch die Anknüpfung der Amtshaftung an das allgemeine Deliktsrecht wird der Drittbezug für die Mehrzahl der Tatbestände durch das
Erfordernis der Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsgutes oder des Eigentums hergestellt.1006
1002 Vgl. Mayo, Haftung des Staates im englischen Recht, S. 57.
1003 Vgl. hierzu auch Wurm, in Staudinger, BGB-Kommentar, § 839, Rn. 37.
1004 Vgl. Surma, (2000) Oxford U Comparative L Forum 8, B/II./1.; abrufbar unter
http://www.ouclf.iuscomp.org; Stand: 15.3.2007; Rogers, Winfield & Jolowicz on Tort, Kapitel 5, Rn. 41; Lonrho plc v. Tebbit [1992], Urt. vom 26.7.1991 (Sir Nicolas Browne, Wilkinson V-C), B.C.C. 45 (54/55) und [1992] B.C.C. 779 (785).
1005 Vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rn. 797.
1006 Mayo, Haftung des Staates im englischen Recht, S. 120; Lyall, Introduction to British Law,
S. 118.
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Bezüglich der Reichweite der Haftung unterscheiden sich beide Haftungssysteme
ebenfalls voneinander. Im deutschen Recht ist gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht eine Haftungsverschärfung auch auf reine Vermögensschäden vorgesehen.1007
In Großbritannien ist hingegen als Folge der Anwendung der allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätze der Ersatz reiner Vermögensschäden nur ausnahmsweise –
bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses – möglich.1008 Daneben gibt
es dort auch eine unmittelbare Haftung der Verwaltung in Fällen, in denen dem
jeweiligen Verwaltungsträger selbst eine Pflicht obliegt.1009 Eine solche Haftung
kann sich aus Gesetz oder „Common Law“ (Gewohnheitsrecht) ergeben. Im Grundsatz sind dabei Verwaltungsbehörden haftungsrechtlich Privatpersonen gleichgestellt.1010 Dies stellt einen wesentlichen Grundsatz der von dem bedeutenden Verfassungsrechtler Dicey entwickelten „Rule of Law“ dar.1011
Gleichwohl wird eine Amtshaftung von den Gerichten oftmals abgelehnt. Hierzu
werden oftmals Aspekte der mangelnden Justiziabilität, des behördlichen Ermessens
und mangelnder Sorgfaltspflichten herangezogen.1012 Im Unterschied zum Deutschen Recht können dabei durch das Gericht auch politische Erwägungen berücksichtigt werden.
1007 Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rn. 471.
1008 Vgl. Lonrho plc v. Tebbit (Court of Appeal), Urt. vom 26.7.1991 (Sir Nicolas Browne, Wilkinson V-C), [1992] B.C.C. S. 45 (55), mit Verweis auf Hedley Byrne & Co. Ltd. v Heller &
Partners Ltd. (House of Lords), [1964] A.C. S. 465; Henderson v Merrett Syndicates Ltd.
(House of Lords), Urt. vom 15.-17., 22.-25., 28.7.1994 sowie 25.7.1994 (Lord Keith of
Kinkel, Lord Goff of Chieveley, Lord Browne-Wilkinson, Lord Mustill and Lord Nolan),
[1994] 3. W.L.R. S. 761; White v Jones, (House of Lords), Urt. vom 16.2.1994 sowie 7.-10.,
14.3.1994 (Lord Keith of Kinkel, Lord Goff of Chieveley, Lord Browne-Wilkinson, Lord
Mustill and Lord Nolan), [1995] 2 AC S. 207; Surma, (2000) Oxford U Comparative L Forum 8, B/II./c.)/(4); abrufbar unter http://www.ouclf.iuscomp.org, Stand: 15.3.2007; Mayo,
Haftung des Staates im Englischen Recht, S. 227.
1009 Vgl. Mueller, Das Internationale Amtshaftungsrecht, S. 74-75; Surma, (2000) Oxford U
Comparative L Forum 8, B/II./1., abrufbar unter http://www.ouclf.iuscomp.org, Stand:
15.3.2007.
1010 Vgl. Mueller, Das Internationale Amtshaftungsrecht, S. 72; Surma, (2000) Oxford U Comparative L Forum 8, B/II./1., abrufbar unter http://www.ouclf.iuscomp.org, Stand: 15.3.2007.
1011 Vgl. Surma, (2000) Oxford U Comparative L Forum 8, B/II./1., abrufbar unter http://www.
ouclf.iuscomp.org, Stand: 15.3.2007; Dicey/Wade, Einführung in das Studium des Verfassungsrechts (Übersetzung Robbers), S. 273-274: Dicey identifizierte drei Prinzipien, die zusammen die sog. „Rule of Law“ bilden: 1. Absoluter Vorrang oder absolute Überlegenheit
regulären Rechts im Gegensatz zu willkürlicher Macht und Ausschluss von Willkür, von Prärogativbefugnissen und sogar weiten Ermessensbefugnissen der Exekutive. 2. Gleichheit vor
dem Gesetz bzw. die gleichmäßige Unterwerfung aller Gesellschaftsschichten unter das allgemeine Recht, das von den Gerichten angewendet wird. Und 3. Verfassungsrecht ist eine
Konsequenz aus Individualrechten, wie sie von den Gerichten definiert und durchgesetzt
werden. Die Verfassung ergibt sich deshalb aus dem allgemeinen Recht des Landes.
1012 Vlg. Surma, (2000) Oxford U Comparative L Forum 8, E; abrufbar unter http://www.
ouclf.iuscomp.org, Stand: 15.3.2007.
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So sind die Gerichte eher zurückhaltend bei der Annahme einer Haftung in Bezug
auf Verwaltungsbehörden, die eine Aufgabe zum Schutze und zum Wohle der Öffentlichkeit wahrnehmen.1013
2. Konsequenz im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie
Nach dem Vorstehenden wird deutlich, dass eine Amtshaftung der Aufsichtsbehörde
stärker als in Deutschland von dem politischen Gewicht und der gerichtlichen Auslegung der Reichweite der Amtspflichten abhängt. Schon deshalb ist eine wesentliche Ausdehnung der Amtspflichten durch die Richtlinienumsetzung in Großbritannien nicht zu erwarten. Der Grund für letzteres ist maßgeblich auch in der stärkeren
Zentralisierung von Aufsichtsaufgaben zu sehen. Anders als in Deutschland kann
der GMC als Aufsichtsbehörde über die Ärzteschaft selbst ein (faktisches) Berufsverbot durch Löschen der Registrierung bzw. Widerruf der Lizenz zur Berufsaus-
übung aussprechen. Die Anrufung einer Approbationsbehörde ist insofern nicht
erforderlich. Der GMC nimmt sowohl die Registrierung als Arzt als auch die Erteilung einer Lizenz zum Praktizieren vor. Entsprechendes gilt bezüglich der bislang
freiwilligen Aufsicht über Psychotherapeuten.
Gleichwohl könnte auch in Großbritannien durch das in der Richtlinie festgelegte
Gebot der verstärkten Zusammenarbeit nach den Art. 8 und 56 eine Ausdehnung der
Amtshaftung im Bereich der Aufsicht über die Ärzteschaft erfolgen. Der Sorgfaltsmaßstab, der an die Aufsichtstätigkeit des GMC gelegt wird, könnte insofern hochgeschraubt werden. Zu erwarten ist dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung
im sozialen Sektor, wonach Schutzzweckgedanken stärker zu berücksichtigen sind.
Veranschaulichen lässt sich diese Entwicklung anhand eines Urteils des Court of
Appeal in dem Fall W v. Essex CC.1014 In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt
hatte die zuständige Behörde an eine Pflegefamilie einen Jugendlichen vermittelt,
der zu sexuellen Übergriffen neigte. Die Pflegeeltern wurden nicht entsprechend
informiert. Auch hatten diese der Behörde gegenüber ausdrücklich den Wunsch
geäußert, dass ihnen keine in dieser Hinsicht verhaltensauffälligen Pflegekinder
vermittelt werden. In der Folgezeit missbrauchte der Pflegesohn die leiblichen Kinder der Pflegeeltern. Das Gericht erkannte mit 3:2 Mehrheitsentscheidung auf eine
Pflichtverletzung der Behörde gegenüber den leiblichen Kindern der Pflegeeltern. Es
ist zu erwarten, dass das zunehmende Interesse am Schutz von Verbrauchern und
Patienten in Europa und den einzelnen Mitgliedstaaten diese Tendenz der Rechtsprechung verstärken wird.
1013 Surma, (2000) Oxford U Comparative L Forum 8, E; abrufbar unter http://www.
ouclf.iuscomp.org, Stand: 15.3.2007.
1014 (Court of Appeal), Urt. vom 9.-10.3.1998 sowie 10.4.1998 (Stuart-Smith, Judge and Mantell
L.JJ), [1998] 3 WLR S. 534.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.