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tungspflicht hinsichtlich disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte ersetzen bzw. erleichtern.
5. Sonstiges
Bei der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens sind die Maßgaben der Richtlinie, insbesondere die Fristen der Anerkennungsentscheidung zu berücksichtigen. So
sieht die Richtlinie in Art. 51 Abs. 2 eine Frist von drei Monaten (bzw. in besonderen Fällen von vier Monaten) ab Einreichung der vollständigen Unterlagen vor.
Diese Maßgaben werden in den meisten Ländern berücksichtigt.809 In einigen Ländern ist eine Frist für die Anerkennungsentscheidung hingegen überhaupt nicht normiert.810
6. Zwischenergebnis
Die Umsetzung des von der Richtlinie aufgestellten Systems der Verwaltungszusammenarbeit ist keineswegs klar. Durch Verweis auf den Richtlinientext bzw.
Wiederholung der Richtlinienregelungen kommt der deutsche Gesetzgeber weitgehend nur formal seinem Umsetzungserfordernis nach. Konkrete Lösungen für die
Art und Weise der Verwaltungszusammenarbeit werden von den Umsetzungsergebnissen nicht geschaffen und sollen offenbar erst im Rahmen der eigentlichen Anerkennungs- und Aufsichtspraxis gefunden werden. Mehrere Systeme sind vorhanden,
um der von Art. 56 verlangten Verwaltungskooperation gerecht zu werden (z. B.
IMI, SOLVIT, HPCB). Ob in Deutschland die Länder von diesen Möglichkeiten
Gebrauch machen werden, ist jedoch ungewiss. Sinnvoll für eine Zusammenarbeit
im Rahmen des Art. 56 erscheint der Ausbau des HPCB-Projekts. Die Ausstellung
von Bescheinigungen bietet den zuständigen Behörden im Sinne des Art. 56 ein
praktikables Mittel, um Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen sachgerecht bearbeiten zu können. Gleichzeitig wird der Unterrichtungspflicht des
Art. 56 Rechnung getragen. Das HPCB-Projekt scheint so auch den Ansprüchen
einer effektiven (europaweiten) Aufsicht gerecht werden zu können.
Durch die Einführung einer Unterrichtungspflicht auch der jeweiligen Berufszulassungsbehörde wie in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wird deutlich, dass die Vorgaben für eine verstärkte Zusammenarbeit auch auf nationaler
Ebene erkannt wurden. Dies schafft die Voraussetzungen für eine Verdichtung der
Aufsichtstätigkeit.
809 Vgl. § 36a Abs. 7 Satz 2 HBKG BW; § 37a Abs. 5 Satz 1 HeilBerG HB; § 36 Abs. 6 Satz 1
HmbKGH; § 28 Abs. 1 letzter Satz HeilBerG HE; § 39 Abs. 8 Satz 3 HeilBerG MV; § 40
Abs. 5 HeilBerG NW; § 30 Abs. 6 letzter Satz HeilBerG RP; § 20 Abs. 10 SächsHKaG;
§ 28a Abs. 4 KGHB-LSA; § 30 Abs. 7 letzter Satz HKG TH.
810 So in Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, im Saarland und in Schleswig-Holstein.
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II. Großbritannien
In Großbritannien stellte sich die Richtlinienumsetzung vergleichsweise einfacher
dar, da sie durch die Änderung nur eines Gesetzes formal bewerkstelligt werden
konnte. Hinsichtlich der Psychotherapeuten ist eine Umsetzung nicht erforderlich,
da dieser Beruf in Großbritannien bislang nicht reguliert ist.811 In Bezug auf die
Ärzteschaft erfolgte eine Umsetzung durch die Änderung des Medical Acts 1983.
1. Umsetzung von Art. 8 und 56
Durch den neu eingeführten Sec. 49B wird der GMC grundsätzlich bezüglich aller
Angelegenheiten der Richtlinie für zuständig erklärt. Ausgenommen ist die Befugnis
zur Abnahme von Examina bzw. die Verleihung staatlich anerkannter Qualifikationen.812 Im einzelnen werden die aus der Richtlinie folgenden Aufgaben und Befugnisse des GMC in der Tabelle des Schedule 4A Medical Act 1983 aufgeführt. Auf
diesen Schedule 4A wird durch Sec. 49B Abs. 5 Medical Act verwiesen. Der Vorteil
dieser Umsetzungssystematik besteht darin, dass für den Gesetzestextleser auf einen
Blick813 die durch die Richtlinie dem GMC zugewiesenen Funktionen ersichtlich
sind. So werden in der genannten Tabelle unter Benennung der jeweiligen Richtlinienregelung die Funktionen aufgeführt. Hier besteht ein großer Unterschied zur
deutschen Umsetzungssystematik, da die einzelnen durch die Richtlinie den Heilberufekammern zugewiesenen Aufgaben in die Heilberufegesetze der Länder eingearbeitet wurden. Dort wurde auf eine Übersicht der Neuerungen der Richtlinie verzichtet. Oftmals, im Hinblick auf die durch Art. 8 und 56 der Richtlinie festgelegte
Verwaltungszusammenarbeit, ist dort eine Umsetzung auch gänzlich unterblieben.
Die in der Richtlnie vorgeschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die grenzüberschreitende Berufsausübung der Träger von Heilberufen wird in Großbritannien ausdrücklich begrüßt.814 Auf eine Konkretisierung
der Verwaltungszusammenarbeit wird im Medical Act 1983 selbst jedoch verzichtet.
Ähnlich wie in den deutschen Heilberufegesetzen erfolgt hier nur eine Wiederholung der Richtlinienregelungen ohne konkrete Ausgestaltungslösungen. Gleichwohl
wird im Konsultationspapier zum Umsetzungsrechtsakt darauf hingewiesen, dass
durch die Vorgaben zu Verwaltungszusammenarbeit das HPCB-Projekt fortgesetzt
wird. Darüber hinaus wird IMI als unterstützendes System für diesen Informations-
811 Bestätigt durch Auskunft des BPC vom 9.6.2008.
812 Dies wird den in Sec. 4 Medical Act genannten Universitäten und staatlichen Stellen vorbehalten.
813 (den Blick auf die Tabelle des Schedule 4A Medical Act)
814 Vgl. Sec. 46 Implementation of European Directive 2005/36/EC for Health and Social Care
Professions in the UK, Consultation paper as of 17/8/2007,; abrufbar auf der Homepage des
Department of Health unter
http://www.dh.gov.uk/en/Consultations/Liveconsultations/DH_074933.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.