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neue § 9a Abs. 3 Satz 2 PsychThG und § 10b Abs. 2 letzter Satz BÄO vor, dass
auch für die vorübergehende Berufsausübung eines Arztes bzw. Psychotherapeuten
ohne Approbationserteilung die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen müssen.788 Dem Vorliegen für die Berufsausübung ausreichender Sprachkenntnisse kommt so insgesamt eine größere
Bedeutung zu als vorher, da die Approbationserteilung mit dem Vorhandensein
dieser Kenntnisse verknüpft wird.
Obwohl die Anerkennung der Berufsqualifikation nicht von Sprachkenntnissen
abhängig gemacht werden darf, kann die Approbationserteilung wegen mangelnder
Sprachkenntnisse verhindert werden. Es ist damit aber eher eine Erschwerung als
eine Erleichterung der Berufsausübung zu erwarten. Der deutsche Gesetzgeber
könnte sich hierdurch der Gefahr einer Nichtigkeitsklage i.S. des Art. 230 EG vor
dem EuGH aussetzen. Dies zumindest dann, wenn die Kläger (die Kommission oder
ein betroffener Berufsangehöriger) hierin einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
sehen. Dies könnte der Fall sein, wenn einem EU-Ausländer nur auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse die Approbationserteilung in Deutschland versagt würde.
Die Heilberufegesetze der Länder enthalten überwiegend keine Bestimmungen zu
Sprachanforderungen der Berufsausübung. Einzig in Hessen und Thüringen wird
ausdrücklich im jeweiligen Heilberufegesetz normiert, dass die Kammern berechtigt
sind, Sprachtests durchzuführen. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die
Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht von dem Ergebnis eines ggf. durchgeführten Sprachtests abhängig gemacht werden darf.789
3. Umsetzung von Art. 8 und 56
Die notwendigen kompetenzrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der
Verwaltungszusammenarbeit i.S. der Art. 8 und 56 wurden in Deutschland durch das
Gesetz zur Umsetzung geschaffen. Auch die geänderten Landesheilberufegesetzen
enthalten Regelungen, die den Richtlinienmaßgaben zur Verwaltungszusammenarbeit Rechnung tragen sollen. Mitunter wurde auf eine Aufnahme der Richtlinienvorgaben zur Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit jedoch gänzlich verzichtet.790
Teilweise wird nur die pauschale Regelung getroffen, dass im Falle von Beschwerden über Dienstleistungen Informationen von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eingeholt werden können und umgekehrt auf Anfrage von zuständigen Behörden aus anderen europäischen Staaten über eine Dienstleistung eines
788 Vgl. Art. 4 Nr. 6 lit. b), Art. 6 Nr. 12 zu Einfügung eines § 9a PsychThG des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe 2.12.2007, BGBl. Teil I, 2007,
S. 2686 (2693/2694, 2698/2699).
789 Vgl. §§ 7 Satz 2 HeilBerG HE; 7 Abs. 2 Satz 2 HKG TH; vgl. hierzu auch die obigen Ausführungen unter D./II./1./a.
790 Vgl. HeilBerG BB; KG BE; HeilBerG MV; HeilBerG RP; SächsHKaG.
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Kammerangehörigen entsprechende Auskünfte erteilt werden müssen.791 Die differenzierten Vorgaben der Art. 8 und 56 Abs. 2 bleiben oftmals unerwähnt, sind aber
gleichwohl im Rahmen der allgemeinen Vorgaben zur Amts- und Rechtshilfe792
sowie im Rahmen der Aufsichtspflichten der Kammern zu berücksichtigen. In
Sachsen-Anhalt wird explizit eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
des mitgliedstaatlichen Niederlassungsstaates sowie die Amtshilfeverpflichtung
diesen gegenüber angeordnet.793
Andere Länder erfüllten ihre Umsetzungspflicht nur in rein formeller Hinsicht. Es
fehlen dort jeweils Aussagen darüber, wie Amtshilfe und enge Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden im Einzelnen ablaufen sollen. Auch erfolgt keine Benennung
der zuständigen Behörde im Sinne des Art. 56. Im hessischen Heilberufegesetz wird
vielmehr das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium gemäß § 9 Satz 8
HeilBerG ermächtigt, die zuständige Behörde und das Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit durch Rechtsverordnung zu regeln.
Darüber hinaus stellen die Umsetzungsregelungen eine weitgehende Wiederholung des Richtlinientextes dar. Ohne eine nähere Ausgestaltung vorzunehmen, sieht
der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie eine fast textgleiche Aufnahme der Regelung des Art. 56 Abs. 1 und 2 zur Verwaltungszusammenarbeit vor.
Im hessischen Heilberufegesetz werden die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 56 der Richtlinie fast wortgetreu übernommen. So heißt es in
§ 9 Satz 3 und 4 HeilBerG Hessen:
„Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im
Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher
Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf
die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten.“
Der hessische Gesetzgeber übernimmt jedoch nur den Richtlinientext des Art. 56
Abs. 2 Satz 1. Die Prüfungskompetenz der Behörde im Herkunftsland sowie die
Pflicht dieser, das Aufnahmeland über Konsequenzen aus den übermittelten Informationen zu unterrichten gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 2, bleiben unerwähnt. Durch
den Verweis auf die Verwaltungszusammenarbeit nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2
ist die Regelung des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 gleichwohl erfasst. Dennoch steht zu
befürchten, dass der eigenständige Regelungsgehalt des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 durch
das Land Hessen entweder nicht erkannt oder nicht als erwähnenswert erachtet wur-
791 Vgl. Art. 41 Abs. 5 und 6, 65 HKaG BY (hier wird allerdings nicht auf die Möglichkeit
hingewiesen, dass auch Informationen von zuständigen Behörden aus andren Mitgliedstaaten
eingeholt werden können; § 2a Abs. 4 HeilBerG HB; §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 4 HeilBerG NW;
§ 3 Abs. 4 SHKG.
792 Vgl. § 68 Abs. 1 SächsHKaG; § 4 Abs. 3 KGHB-LSA.
793 Vgl. §§ 5 Abs. 7, 4 Abs. 1 KGHB-LSA.
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de. Dann wäre die fehlende Erwähnung der Zusammenarbeit nach Art. 56 Abs. 2
Satz 2 Ausdruck eines übereilten und womöglich unüberlegten Umsetzungsergebnisses.
Demgegenüber lässt das Gesetz zur Umsetzung erkennen, dass die Tragweite der
von der Richtlinie vorgegebenen Verwaltungszusammenarbeit erkannt wurde. Dieses berücksichtigt mit Bezug auf die Änderungen der Bundesärzteordnung und des
Psychotherapeutengesetzes nicht nur die Regelung des Art. 56 Abs. 2 Satz 2, sondern konkretisiert darüber hinaus auch die hierdurch aufgetragenen Unterrichtungspflichten.794 In der Entwurfsfassung wurde des Weiteren der Hinweis gegeben, dass
die nach den Art. 56 ff. vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit für Bund und
Länder einen nicht bezifferbaren erhöhten Aufwand bedeutet. Dabei könne der erhöhte Aufwand durch die Melde- und Informationspflichten des Art. 56 entstehen.795
Während der Bundesgesetzgeber in dem Gesetz zur Umsetzung die Unterrichtungspflichten auf strafrechtliche Sanktionen und „die Rücknahme, den Widerruf
und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,..die Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und…Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden“ konkretisiert,796 verzichteten die Landesgesetzber auf
eine solche Konkretisierung. Hier wurde die weite Richtlinienformulierung bevorzugt. Nur die Heilberufegesetze in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Schleswig-Holstein und Thüringen führen die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden näher aus, indem die Maßgaben der Richtlinienstimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit detaillierter beschrieben werden.797 So müssen
die Kammern in Baden-Württemberg die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über Tatsachen unterrichten, „die die Rücknahme, den Widerruf, die
Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis oder die Untersagung der
Tätigkeit rechtfertigen könnten, und über berufsgerichtliche Maßnahmen, die sich
auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten“. Entsprechend der Anforderungen an die Erheblichkeit gemäß Art. 5
Abs. 3 der Richtlinie, werden Rügen nicht aufgeführt.798
Das Heilberufekammergesetz Baden-Württembergs verpflichtet die Kammern
darüber hinaus, „die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufs-
794 Vgl. Art. 4 Nr. 2b, Art. 6 Nr. 7 Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der
Heilberufe vom 2.12.2007, BGBl. Teil I 2007, S. 2686 (2691/2692, 2697).
795 Vgl. Begründung , Ziffer VII, S. 170 Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe, abrufbar auf der Homepage des Ministeriums unter
http://www.bmg.bund.de, Stand: 6.4.2007.
796 Vgl. Art. 4 Nr. 6 lit. a) bb), Art. 6 Nr. 12 ( § 9a Abs. 1 letzter Satz) Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 2.12.2007, BGBl. Teil I 2007, S. 2686 (2693,
2698).
797 Vgl. § 3 HBKG BW; §§ 3 Abs. 3, 5a Abs. 4 HeilBerG NW; § 9 HeilBerG SH; §§ 3 Abs. 3, 9
HKG TH.
798 Vgl. zu den Maßgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie oben unter D./III./1./a.
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pflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen
oder Dienstleistern hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie auf Grund von
Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat“ zu
unterrichten.799 Dies gilt auch in Schleswig-Holstein, wobei hier über „den Ausgang
der Prüfungen, die…auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2“ der Richtlinie und nicht über „Maßnahmen“ infolge der Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der
Berufszulassungsbehörde berichtet werden muss.800 Durch diese Regelung wird die
infolge der Richtlinienregelungen erforderliche verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden deutlich.
4. Mögliche Ausgestaltung der Verwaltungszusammenarbeit
Nachdem die Umsetzungsergebnisse keine Aussagen über die konkrete Verwaltungszusammenarbeit i.S. der Richtlinie beinhalten, stellt sich die Frage, wie sich
diese realisieren lässt. Aufschlussreich kann hier ein Blick auf die Gemeinschaftsarbeit im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen sein.
Die Bundesärztekammer geht hier von einer Nutzung der bestehenden Systeme
zur Verwaltungszusammenarbeit und zum Informationsaustausch aus.801 In diesem
Zusammenhang favorisiert der Bundesverband der Freien Berufe und der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und –gestaltung e.V die Einbeziehung des
bereits bestehenden Informationssystems Internal Market Information Management
System (Binnenmarktinformationssystem/IMI).802 Dieses System könnte für die von
der Richtlinie vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit genutzt werden. Denkbar
wäre auch die Einbindung des bei den Mitgliedstaaten eingerichteten On-Line Problem Solving Network (Online-Netzwerks für Problemlösungen im Binnenmarkt/SOLVIT). So könnte der von Art. 56 geforderte Informationsaustausch durch
das SOLVIT Online-Netzwerk erfolgen. Der Vorteil wäre der Verzicht auf die Entwicklung eines neuen Systems. Dabei müsste jedoch gewährleistet sein, dass die
Nutzung des SOLVIT Online-Netzwerks im Rahmen des Art. 56 sich nicht nachteilig auf dessen Funktion als Problemlösungsorgan auswirkt.
799 Vgl. § 3 Abs. 3 HBKG BW.
800 Vgl. § 5a Abs. 4 HeilBerG NW.
801 Vgl. Stellungnahme der Bundesärztekammer „Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der
Gesundheitsdienstleistungen“ vom 31.1.2007, S. 4, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/health/
ph_overview/co_operation/mobility/docs/health_services_co206.pdf, Stand: 5.3.2007.
802 Vgl. Stellungnahme der Gesellschaft für Versicherungswirtschaft und –gestaltung zur Konsultation der Europäischen Kommission zu Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen vom Januar 2007, S. 19, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/health/
ph_overview/co_operation/mobility/docs/health_services_co46.pdf, Stand: 9.3.2007 sowie
Stellungnahme des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) vom 31.1.2007, S. 4, abrufbar
unter: http://www.freie-berufe.de/Stellungnahmen.6.0.html, Stand: 9.3.2007.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.