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„die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der
Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters“
erbracht wird. Verlangt werden dürfen u.a. gemäß Art. 9 lit. a) die Angabe des Handelsregisters und der zugehörigen Registernummer, gemäß Art. 9 lit. b) Name und
Anschrift der Aufsichtsbehörde im Niederlassungsmitgliedstaat oder gemäß
Art. 9 lit. c) die Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Angaben können eine Kontaktaufnahme zu
den zuständigen Stellen im Herkunftsland im Hinblick auf die Verwaltungszusammenarbeit nach den Art. 8 und 56 und damit die Berufsaufsicht erleichtern.703
2. Berufsausübung – Niederlassungsfreiheit
Auch hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit gilt für das Marktverhalten das Recht
des Bestimmungslands. Daneben finden die bereits erörterten Art. 53-55 Anwendung.
3. Vergleich mit der bisherigen Anerkennungspraxis
Die eigentliche Novität der Richtlinie liegt in dem sektorübergreifenden Ansatz und
einer Regelung zur Anerkennung aller reglementierten Berufe. Erfasst werden so
auch Berufe, die von sektoralen Regelungen bisher nicht oder nur teilweise erfasst
wurden, wie beispielsweise der Beruf des Psychotherapeuten.704
a. Anerkennungspflicht
Keine Neuerung stellt das Prinzip der Anerkennungspflicht dar. Dies wurde vielmehr durch den Gerichtshof erstmals in seiner Webb-Entscheidung705 begründet. Ein
solches Prinzip lag auch den bisherigen sektoralen Richtlinien zu Grunde.706 Unter
Erwägungsgrund (14) der Richtlinie heißt es dazu auch:
„Der durch die Richtlinien 89/48/EWG707 und 92/51/EWG708 eingeführte Anerkennungsmechanismus ändert sich nicht.“
703 Vgl. zur Verwaltungszusammenarbeit nachfolgende Ausführungen unter D./III./2.
704 Vgl. Titel III, Kapitel I der Richtlinie.
705 Vgl. EuGH, Urt. vom 17.12.1981, Rs. C-279/80, Webb, Slg. 1981, S. 3305.
706 Vgl. z. B. Art. 2 und Art. 4 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5.4.1993 (ABl. EG
Nr. L165 vom 7.7.1993, S. 1).
707 Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 für die
Lehrämter (EG-RL-LehrG) (ABl. EWG Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16-23).
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.