117
eine gemeinsame Begriffsauslegung bedeutet jedoch einen Schritt hin zur Vereinheitlichung der Anwendungspraxis der Berufsordnungen, ohne föderale Strukturen
aufzubrechen. Es lassen sich damit Tendenzen einer Harmonisierung der nationalen
Berufsaufsicht erkennen.
II. Großbritannien
Die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten erfolgt auch in Großbritannien durch berufsspezifische Einrichtungen. Gleichwohl ist eine Kammerorganisation wie in Deutschland dem angelsächsischen Rechtsraum fremd. Wesentlicher Unterschied zum deutschen System liegt in der Trennung von Aufsicht und Interessenvertretung. Hierfür sind jeweils unterschiedliche Stellen zuständig.
1. Die Aufsicht über die Ärzteschaft
a. Interessenvertretung
Die Interessenvertretung der Ärzteschaft wird durch privatrechtlich verfasste Berufsorganisationen wahrgenommen.442 Dabei handelt es sich um unabhängige, also
nicht-staatliche, registrierte Gewerkschaften. Die größte und einflussreichste Berufsorganisation für Ärzte bildet in Großbritannien die 1832 gegründete British
Medical Association (BMA).443 Ärzte können sich diesen Organisationen anschlie-
ßen. Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht.
Die Hauptintention der ärztespezifischen Gewerkschaften ist allein die Interessenvertretung. Aufsichtsbefugnisse existieren nicht. Dahinter steckt die Ansicht,
eine auf die Interessenvertretung der Ärzteschaft konzentrierte Organisation könne
schwerlich dem öffentlichen Interesse für Kontrolle und Aufsicht der Ärzteschaft
nachkommen.444 So war es die BMA, die auf die Gründung einer separaten Aufsichtsinstanz, dem General Medical Council (GMC), hinwirkte.445 Gleichwohl kann
auch die BMA Einfluss auf die Aufsicht der Ärzte nehmen. Als Interessenverband
veröffentlicht sie regelmäßig Verhaltensrichtlinien. Auch wenn diese Richtlinien
keine Gesetzeswirkung haben, können sie für Ärzte den Maßstab des an den Tag zu
bringenden Verhaltensstandards ?erufsangehöriger festlegen.446
In dem Fall Airedale NHS Trust v. Bland wurde vom Richter des House of Appeal, Lord Goff, insofern darauf hingewiesen, ein im Einklang mit den von der BMA
442 Vgl. Kluth/Rieger, in Kluth, Handbuch des Kammerrechts, D; Fn. 3.
443 Vgl. auch die Homepage der BMA unter http://www.bma.org.uk, Stand: 16.5.2007.
444 Vgl. Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.31.
445 Vgl. Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.31.
446 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 78.
118
herausgebrachten Verhaltensrichtlinien stehendes Verhalten sei gleichzeitig auch
gesetzmäßig.447
b. Der General Medical Council
Seit Erlass des Medical Act 1858 bildet der GMC die Aufsichtsbehörde für die Ärzteschaft.
Als rechtliche Grundlage der Aufsichtstätigkeit dient heute der Medical Act
1983448. Der GMC verfügt jeweils über eine Stelle in England, Schottland, Nordirland und Wales. Zum einen muss er dafür Sorge tragen, dass nur ordentlich qualifizierte Ärzte eine Registrierung erlangen. Zum anderen obliegt ihm darauf hinzuwirken, Ärzte aus dem Berufsregister zu entfernt, die aus gesundheitlichen Gründen
oder auf Grund an den Tag gelegten Fehlverhaltens, zur Berufsausübung nicht mehr
in der Lage sind.449
Der GMC ist eine staatliche, aber selbst regulierte, Einrichtung, die sich aus den
Jahresmitgliedsbeiträgen sowie Registrierungsgebühren der bei ihnen registrierten
Ärzte finanziert.450 Da ihm durch den Medical Act 1983 Rechtssetzungsbefugnisse,
z. B. hinsichtlich des Erlasses von Berufsregeln, eingeräumt werden, handelt es sich
um eine untergeordnete Rechtsetzungs-körperschaft. Eine solche ist mit einer deutschen Selbstverwaltungskörperschaften vergleichbar. Insbesondere ist das von ihr
erlassene „Recht“ gegenüber parlamentarischem Recht unterrangig und gerichtlich
überprüfbar.451
Während in Deutschland für Ärzte eine Pflichtmitgliedschaft bei der jeweils zuständigen Ärztekammer besteht, wird für die Ärzteschaft in Großbritannien die Berufsausübung in vielen Bereichen an eine gesetzliche Registrierungspflicht geknüpft.
447 Vgl. Airedale NHS Trust v. Bland (Privy Council), Urt. vom 12.-13.11. und 19.11.1992,
1-3.12. und 9.12.1992, 14.-16.12.1992, 4.2.1993 (Lord Keith of Kinkel, Lord Goff of Chiemeley, Lord Lowry, Lord Browne-Wilkinson, Lord Mustill, Sir Thomas Bingham MR, Butler-Stoss and Hoffmann L.JJ) [1993] A.C. S. 789 (871).
448 Medical Act 1983 ( 1983, c. 54). Geändert durch den Professional Performance Act 1995; die
European Primary Medical Qualifications Regulations 1996; den NHS (Primary Care) Act
1997; die Medical Act (Amendment) Order 2000; die Medical Act 1983 (Provisional Registration) Regulations 2000; die Medical Act 1983 (Amendment) Order 2002, die National
Health Service Reform und den Health Care Professionals Act 2002; The European Qualifications (Health Care Professions) Regulations 2003; the European Qualifications
(Health & Social Care Professions and Accession of new Member States) Regulations 2004;
the Medical Act 1983 (Amdendment) and Miscellaneous Amendments Order 2006 and The
European Qualifications (Health and Social Care Professions Regulations 2007).
449 Vgl. Montgomery, Health Care Law, S. 143; Mason/Laurie, Law and Medical Ethics,
Rn. 1.33/34.
450 Auskunft des GMC vom 12.2.2007; vgl. auch Informationen zu Registrierung und Mitgliedsgebühren, abrufbar unter http://www.gmc-uk.org/doctors/fees/paying_fees.asp, Stand:
2.4.2007.
451 Vgl. auch Dicey/Wade, Einführung in das Studium des Verfassungsrechts (Übersetzung
Robbers), S. 198 f.
119
So ist z. B. die Vornahme von Abtreibungen,452 die Entnahme menschlichen Gewebes für Transplantationen,453 die Vornahme medizinisch indizierter Beschneidungen
von Frauen (meist im Rahmen einer Geburt),454das Tätowieren von Kindern455 oder
die Ausstellung von Totenscheinen456 von einer Registrierung abhängig. Auch können ausschließlich registrierte Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern angestellt werden und dürfen nur diese rezeptpflichtige Medikamente verschreiben.457 Eine Registrierung muss beim GMC458 erfolgen.
Es wird unterschieden zwischen voller und vorläufiger bzw. beschränkter Registrierung. Letztere gilt für Ärzte mit Berufsqualifikationen aus Nicht-EU-Ländern
sowie für solche, die ihren Studienabschluss von einer Hochschule in Australien,
Neuseeland, Hong Kong, Singapur, Südafrika und den ehemaligen Westindischen
Kolonien459 nach November 2003 erlangten.460
Die Registrierung beim GMC allein berechtigt jedoch noch nicht dazu, als Arzt
zu praktizieren. Dafür ist vielmehr eine zusätzliche Lizenz erforderlich. Diese wird
gewöhnlich mit der ersten Registrierung gewährt und regelmäßig überprüft. So muss
sich jeder praktizierende Arzt alle fünf Jahre einem Revalidierungsprozess unterziehen.461
Gleichwohl der Registrierungspflicht für viele Berufsfelder, ist die Berufsaus-
übung ohne Registrierung in Großbritannien nicht strafbar. Gemäß Sec. 49 Abs. 1
Medical Act 1983 ist vielmehr nur die Berufsausübung unter Vorgabe, über eine
Registrierung beim GMC zu verfügen, strafbar.
452 Vgl. § 1 Abortion Act 1967 (15 & 16 Eliz. 2, c. 87, 27.10.1967).
453 Vgl. z. B. Sec. 11(1)(a) Human Tissue (Scottland) Act 2006, (2006 asp. 4).
454 Vgl. Sec. 1(5)(a) Prohibition of Female Circumcision (Scottland) Act 2005 (2005, c. 8) sowie
Sec. 1(3)( a) Female Genitale Mutilation Act 2003 (2003 chapter 31).
455 Vgl. Sec. 1 Tattooing of Minors Act 1969 (1969, c. 24). Dort wird zwar nicht explizit ein
registrierter, sondern ein ausreichend qualifizierter Arzt authorisiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nur ein registrierter Arzt keine ausreichende Qualifizierung aufweist. Darüber
hinaus erfolgt eine Erweiterung auf Personen, die auf Anweisung des Arztes handeln.
456 Vgl. Sec. 48 Medical Act 1983: Demnach wird festgelegt, dass dort wo das Gesetz eine
ärztliche Bescheinigung verlangt, der Arzt vollständig registriert sein muss.
457 Montgomery, Health Care Law, S. 148, Fn. 141; Mason/Laurie, Law and Medical Ethics,
Rn. 1.33.
458 Vgl. auch Homepage des GMC, abrufbar unter http://www.gmc-uk.org/about/role/index.asp,
Stand: 3.5.2007.
459 Dabei handelt es sich um die heutigen Gebiete von Anguilla, Antigua und Barbuda, den
Bahamas, Barbados, den Britischen Jungferninseln, Dominica, Grenada, Jamaika, den Kaimaninseln, Montserrat, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago sowie den Turks- und Caicosinseln; vgl. auch die Übersicht des Internetportals der Deutschen Zentrale für biologische Information, abrufbar unter http://www.
biologie.de/biowiki/britische_kolonien, Stand: 13.2.2007.
460 Grubb, Principles of Medical Law, Rn. 2.18-2.32.
461 Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.33; Grubb, Principles of Medical Law,
Rn. 2.36-2.38.
120
(1) Reform des GMC ab 2002
Infolge einer Reihe von Reformen seit dem Jahre 2002 bestehen die Stellen des
GMC nunmehr jeweils aus 35 Mitgliedern.462 19 Mitglieder werden von der registrierten Ärzteschaft gewählt. 14 Mitglieder ernennt die zuständige Stelle des staatlichen Gesundheitsdienstes, die National Health Service Appointments Commission.
Zwei weitere Mitglieder benennen die Royal Medical Colleges, also die für die Ausbildung zuständigen Universitäten und königlichen Medizinfachhochschulen.463
(a) Ursachen für Reformbestrebungen
Ausgangspunkt der Reformbestrebungen ist das die Berufsaufsicht der Ärzte in
Großbritannien prägende „Principle of self-regulation“ (Prinzip der Selbstregulierung). Wie auch in Deutschland wird die Selbstregulierung einer Aufsicht durch
Berufsfremde vorgezogen. Nur die Ärzteschaft verfüge über den für die Aufsicht
erforderlichen Sachverstand und sei in der Lage, das dem Berufsstand entgegengebrachte Vertrauen zu erhalten.464 Gleichwohl wurde das Prinzip der Selbstregulierung von je her kritisch betrachtet. Wo die Regeln des Berufskodex mit den Verpflichtungen des ärztlichen Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar seien, müsse eine
Berufsaufsicht durch die Ärzteschaft selbst bezweifelt werden.465 So geriet seit Ende
der 90er der GMC mehr und mehr in die Kritik der Allgemeinheit. Mehrere Skandale führten dazu, dass das öffentliche Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft
sank.466 Einen dieser Skandale bildete die ungewöhnlich hohe Sterberate bei Herzoperationen an Kindern am Bristol Royal Infirmary (Bristol Royal Krankenhaus).
Sie gab Anlass für die sog. Bristol Royal Infirmary Inquiry (Bristol Royal Infirmary
– Untersuchung).467 Diese umfasste letztlich auch eine Bewertung der Mittel des
National Health Service (britisches System der Gesundheitsversorgung / NHS), um
Fehlverhalten im Gesundheitssektor entgegenzuwirken.
Professor Margaret Stacey forderte bereits 1992 im Rahmen einer Analyse der
Arbeit des GMC einen neuen „Professionalism“ (Professionalismus). Dieser müsse
462 Vgl. Medical Act 1983 (Amendment) Order 2002 (S.I. 2002/3135). Zuvor hatte der Council
104 Mitglieder: 54 gewählte Vertreter der Ärzteschaft sowie 25 Vertreter der Ärzteschaft und
25 Nicht-Ärzte, die vom Privy Council ernannt werden (McHale/Fox/Murphy, Health Care
Law: Text, Cases and Materials, S. 247).
463 Vgl. Internetportal des General Medical Council, abrufbar unter http://www.gmc-uk.org/
about/council/index.asp, Stand: 21.9.2008
464 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 33.
465 Vgl. McHale/Fox/Murphy, Health Care Law: Text, Cases and Materials, S. 246-47.
466 Vgl. Grubb, Principles of Medical Law, Rn. 2.01; Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 33;
Montgomery, Health Care Law, S. 150-151.
467 Vgl. dazu auch das Internetportal der Bristol Royal Infirmay Inquiry unter http://www.bristolinquiry.org.uk, Stand: 17.3.2007; Jackson, Medical Law – Text, Cases and Materials, S. 167-
168.
121
ein neues Verständnis der Ärzteschaft von sich selbst und der Aufgabe der Selbstregulierung beinhalten.468 Sie bezweifelte, dass das bis dahin bestehende System der
Selbstregulierung der Ärzteschaft den Interessen der Allgemeinheit und Sicherheit
im Gesundheitssektor gerecht werden könne.469 Gleichwohl forderte sie keine Abschaffung der Selbstregulierung, sondern eine „Professional self-reform“ (Selbstreform). Ein großer Vorteil der Selbstregulierung sei die größere Akzeptanz in der
Ärzteschaft. Genau aus diesem Grund müsse eine Reform auch von dieser selbst
ausgehen.470
Daneben wurde zunehmend die Klagemöglichkeit wegen klinischer Fahrlässigkeit abgelehnt. Eine solche Klagemöglichkeit bedeute keinen erhöhten Patientenschutz, sondern erschwere im Gegenteil die Geltendmachung von Patientenrechten.471 Begründet wurde dies mit dem in der Praxis schwierigen Nachweis eines
fahrlässigen ärztlichen Fehlverhaltens durch die Beweispflicht des Patienten. Au-
ßerdem sei ein solches Klagesystem kontraproduktiv. Es schaffe einen klaren Anreiz, einen ärztlichen Fehler oder ein Ereignis nicht aufzudecken oder darüber zu
berichten, da der jeweilige Arzt sich immer der Gefahr der gerichtlichen Inanspruchnahme aussetze. Ohne ein Publizitätserfordernis könne aus aufgedeckten
Fehlern auch niemand lernen. Künftige Patienten seien so den gleichen oder ähnlichen Risiken erneut ausgesetzt. Fehler müssten vielmehr identifiziert und analysiert
werden, um zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden.472 Wachsende Kritik an dem
NHS System zur Aufsicht der Ärzteschaft führte im Jahr 2000 u.a. auch zu einem
Misstrauensantrag der BMA gegen den GMC.473
(b) Stärkung der Schutzinteressen
Gleichwohl dem schwindenden Vertrauen in die Ärzteschaft und an der Effektivität
des Systems der Selbstregulierung, hielt das House of Commons Health Committee
(der Parlamentarische Gesundheitsausschuss) an dem Selbstregulierungsmechanismus fest. Es sprach sich gegen die Einrichtung eines „Health Regulator“, also einer
unabhängigen Kontrollstelle des Gesundheitssektors, aus. Die Selbstregulierung der
Ärzteschaft sei das beste System, da im Rahmen der Aufsicht auf ärztlichen Sachverstand ohnehin nicht verzichtet werden könne. Gleichwohl vertrat auch das House
468 Vgl. dazu insgesamt Stacey, Regulating British Medicine, - The General Medical Council,
insbesondere S. 250 ff.; vgl. auch Kennedy/Grubb, Medical Law, S. 157-163.
469 Vgl. Stacey, Regulating British Medicine - The General Medical Council, S. 250.
470 Vgl. Stacey, Regulating British Medicine - The General Medical Council, S. 259.
471 Vgl. The report of the public inquiry into children’s heart surgery at the Bristol Royal Infirmary 1984-1995, Cm 5207 (2001), Kapitel 26, Rn. 28-36, abrufbar unter http://www.bristolinquiry.org.uk, Stand: 17.3.2007.
472 Vgl. The report of the public inquiry into children’s heart surgery at the Bristol Royal Infirmary 1984-1995, Cm 5207 (2001), Kapitel 26, Rn. 28-36 (insbesondere Rn. 35), abrufbar
unter http://www.bristol-inquiry.org.uk, Stand: 17.3.2007.
473 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 33.
122
of Commons die Ansicht, der Anteil der Nicht-Ärzte müsse in allen Bereichen der
Kontrolle im Gesundheitssystem erhöht werden, um den Patienteninteressen bzw.
Interessen der Öffentlichkeit an der Sicherheit des Gesundheitssystems gerecht zu
werden.474
Als Ergebnis der Reform des GMC wurde der Anteil der Nicht-Ärzte schließlich
von 25% auf 40% erhöht. Das Prinzip der Selbstregulierung der Ärzteschaft blieb
dabei grundsätzlich erhalten.475 Gleichwohl wurde die Selbstregulierung stark eingeschränkt. Auf jeder Entscheidungsebene des GMC wirken nunmehr Personen außerhalb der Ärzteschaft mit.
Eine Reform des staatlichen Gesundheitssystems476 und eine Reihe (sekundärer)
Gesetzgebungsakte sind letztlich auch als Konsequenz der Skandale der 90er und
der daraus resultierenden harschen Kritik an der Aufgabenerfüllung des GMC zu
sehen. So erfolgte eine Ergänzung des Medical Act 1983 durch Order (Rechtsakt)
2002/3135.
Darüber hinaus wurde die GMC (Constitution) Order 2002/3136 sowie die für
den GMC maßgeblichen „Fitness to Practise Rules“ (Verfahrensvorschriften/„FtPR“) durch Order of Council 2004/2608 erlassen. Neue primäre Gesetzgebung wurde hingegen nicht geschaffen.477 Seither liegt die wohl bedeutendste Aufgabe des GMC darin, sicherzustellen, dass Ärzte über die Entwicklungen der Wissenschaft stetig informiert und zur Berufsausübung in der Lage sind. Diese
Aufgabenzuweisung wurde erst durch den Medical (Professional Performance) Act
1995478 möglich.479
Darüber hinaus fand eine Stärkung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung
insgesamt statt.480 Eine wichtige Neuerung ist insofern, dass der GMC nunmehr von
sich aus tätig werden kann, wenn er ein berufliches Fehlverhalten als vorliegend
ansieht. Eine Beschwerde muss nicht erst abgewartet werden.481
474 Vgl. House of Commons Health Report, „Procedures Related to Adverse Clinical Incidents
and Outcomes in Medical Care” (HC 549 – I, Session 1999-2000); vgl. auch Kennedy/Grubb,
Medical Law, S. 157.
475 Vgl. Montgomery, Health Care Law, S. 142.
476 Vgl. NHS Reform and Health Care Professions Act 2002.
477 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 33.
478 Medical (Professional Performance) Act 1995 (1995, c. 51).
479 Vgl. Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.32; Medical (Professional Performance)
Act 1995 (Chapter c. 51), der noch von dem Committee on Professional Performance spricht.
Seit der Reform des GMC existiert insofern nur noch der Fitness to Practise Panel.
480 Vgl. Sec. 1(1A) Medical Act 1983: „The main objective of the General Council in exercising
their functions is to protect, promote and maintain the health and safety of the public”. Vgl.
auch Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.28 ff.; Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 32.
481 Vgl. Sec. 35CC(3) Medical Act 1983.
123
(c) Zusätzlicher Patientenschutz durch den Council for Healthcare Regulatory
Excellence
Durch die Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde über den GMC, den Council for
Healthcare Regulatory Excellence (CHRE),482 wird der Patientenschutz zusätzlich in
den Vordergrund gestellt.483 Der CHRE kann Entscheidungen des GMC, die er als
„unduly lenient“ (unangemessen nachsichtig) betrachtet, vom High Court (oder
einem entsprechenden Gericht überall im United Kingdom) überprüfen lassen.484
Diese Überprüfung wird wie eine Berufung behandelt.485 Der CHRE stellt insofern
eine Interessenvertretung von Patienten dar.486 Damit verbundene mögliche Doppelbelastungen der Ärzteschaft werden zugunsten des Bevölkerungsschutzes in Kauf
genommen.487 Eine Entwicklung, die als unwägbare Belastung der Ärzteschaft empfunden und deren Vereinbarkeit mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention angezweifelt wird.488
Relativiert wird die mögliche Doppelbelastung der Ärzteschaft jedoch durch die
höhere Anforderung an einer unangemessen nachsichtigen Entscheidung als an einer
„nur“ falschen Entscheidung. Verlangt wird insofern eine „manifestly inappropriate“, also offenkundig unverhältnismäßige Entscheidung.489 Es findet der Maßstab
Anwendung, den der Court of Appeal im Zusammenhang mit Berufungen in Strafsachen heranzieht.490 Ausschlaggebend ist, ob die Entscheidung einen klaren Bezug
482 Vgl. Sec. 25-29 NHS Reform and Health Care Professions Act 2002, sowie die Homepage
des Council unter http://www.chre.org.uk, Stand: 18.03.2007. Für kurze Zeit wurde diese
Einrichtung auch als Council for the Regulation of Healthcare Professionals bezeichnet
(Aufsichtsbehörde für Berufsträger im Bereich der Heilberufe), Grubb, Principles of Medical
Law, Rn. 2.04.
483 Vgl. Jackson, Medical Law – Text, Cases and Materials, S. 164.
484 Vgl. Sec. 29(4) NHS Reform and Health Care Professional Act 2002 (2002, c. 17), abrufbar
unter http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2002/20020017.htm, Stand: 30.4.2007. Verweisungen
gelangen in Schottland an den Court of Session und in Nordirland an den High Court of
Northern Ireland.
485 Vgl. Council for the Regulation of Healthcare Professionals v. GMC and Dr. Leeper (High
Court of Justice Administrative Court), Urt. vom 30.7.2004, Case No. CO/1752/2004 (Justice
Collins), [2004] EWHC 1850, Rn. 4.
486 Vgl. Sec. 25(2) NHS Reform and Health Care Professional Act 2002 (2002, c. 17). Auch
können von ihm zu diesem Zwecke Berufsausübungsreglungen formuliert werden.
487 Vgl. Council fort he Regulation of Healthcare Professionals v. GMC and Ruscillo (Court of
Appeal), Urt. vom 26.-28.7. und 20.10.2004 (Lord Phillips of Worth Matravers MR,
Chadwick and Hooper LJJ), [2004] 1 W.L.R. 2068, Current Law Year Book 2004, Rn. 1625;
vgl. auch Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 33; Mason/Laurie, Law and Medical Ethics,
Rn. 1.40/41.
488 Samanta/Samanta, BMJ 2005, S. 103/104; Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 141.
489 Vgl. Council for the Regulation of Healthcare Professionals v. GMC and Dr. Gurpinder
Saluja, (High Court of Justice Administrative Court), Urt. vom 10.11.2006, Case
No. O/1370/2006 (Justice Goldring), [2006] EWHC 2784, Rn. 30/31, 131.
490 Vgl. Council for the Regulation of Healthcare Professionals v. GMC and Dr. Leeper, (High
Court of Justice Administrative Court), Urt. vom 30.7.2004, Case No. CO/1752/2004 (Justice
Collins), [2004] EWHC 1850, Rn. 5.
124
zum Schutz und zur Sicherheit der Allgemeinheit und zur Wahrung des guten Rufs
des Berufsstands aufweist.491
Doch auch nach der Reform des GMC wird das gegenwärtige System nicht als
Optimallösung empfunden. Der Patientenschutz werde in den Vordergrund gestellt.
Ebenso wichtig wäre jedoch auch die Einführung von Bestimmungen zum Schutze
der Unabhängigkeit und Rechtschaffenheit der Ärzteschaft.492
(d) Abwendung vom strafrechtlichen Beweiserfordernis
Eine Konsequenz des Neuverständnisses des GMC ist darüber hinaus, dass Verletzungshandlungen zunehmend ein anderer „Standard of proof“ (Anforderung an die
Beweispflicht) zugrunde gelegt wird. Wurde früher vorwiegend das strafrechtliche
Beweiserfordernis verlangt, lässt sich heute eine Tendenz dahingehend erkennen,
das wesentlich weitere zivilrechtliche Erfordernis anzuwenden. Eine gesetzliche
Vorgabe existiert nicht.
Nach dem strafrechtlichen Beweisverständnis kann das Vorliegen einer beruflichen Verfehlung nur dann angenommen werden, wenn die Begehung „beyond reasonable doubt“, also ohne begründete Zweifel, angenommen werden muss. Der
Verstoß muss „satisfied so as to be sure“, also geradezu sicher sein.
493
Dem zivilrechtlichen Erfordernis genügt hingegen schon eine Begehung „more
likely than not“, also eine überwiegend wahrscheinliche Begehung.494
(aa) Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur
Bereits in dem Fall Mc Allister v. GMC hatte der Privy Council495 als zuständige
Entscheidungsinstanz ausgeführt, ein zivilrechtliches Beweiserfordernis finde nur
dann keine Anwendung, wenn ein Fehlverhalten auch einen schwerwiegenden Straftatbestand erfülle.496 In der Sache Sadler v. GMC aus dem Jahr 2003497 ging der
Privy Council einen Schritt weiter. Maßgeblich sei in jedem Fall das zivilrechtliche
Beweiserfordernis. In Ausnahmefällen könne an dieses strengere Anforderungen
491 Vgl. Council for the Regulation of Healthcare Professionals v. GMC and Dr. Gurpinder
Saluja, (High Court of Justice Administrative Court), Urt. vom 10.11.2006, Case
No. O/1370/2006 (Justice Goldring), [2006] EWHC 2784, Rn. 30.
492 Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.45.
493 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 37.
494 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 37.
495 Vgl. zur Funktion des Privy Council auch von Bernstorff, Einführung in das englische Recht,
S. 25.
496 Vgl. McAllister v. GMC, (Privy Council), Urt. vom 23./24.11.1992 sowie 14.12.1993 (Lord
Keith of Kinkel, Lord Griffiths und Lord Jauncey of Tullichettle), [1993] A.C. S. 388 (399).
497 Vgl. Sadler v. GMC, (Privy Council), Urt. vom 10.-12.06 sowie 15.7.2003 (Lord Rodger of
Earlsferry, Lord Walker of Gestingthorpe, Sir Philip Otton), [2003] 1 W.L.R. S. 2259, Rn. 73.
125
gestellt werden. Das strafrechtliche Beweiserfordernis finde keine Anwendung, da
der GMC keine primäre Bestrafungsfunktion habe. Vielmehr handle dieser zum
Schutze der Allgemeinheit und im Sinne einer Rehabilitation des betroffenen Arztes.498
Auch Dame Janet Smith wies in dem von ihr verfassten fünften Shipman Report499 aus dem Jahre 2004 zum bestehenden britischen Gesundheits- und Aufsichtssystem auf diese Funktion des GMC hin.500 Die Anwendung verschiedener Beweismittelstandards erschwere zudem die Entscheidungsfindung.
Es solle aus diesem Grund das zivilrechtliche Verständnis Anwendung finden.
Gleichwohl führte Dame Janet Smith aus, eine Berechtigung, das strafrechtliche
Verständnis anzuwenden bestehe dort, wo das Fehlverhalten auch einen Straftatbestand erfülle.501
(bb) Zwischenergebnis
Die Tendenz hin zur Anwendung des zivilrechtlichen Beweiserfordernisses resultiert
aus einer Herabsetzung der Schwelle zum aufsichtsrechtlichen Tätigwerden. Das
strafrechtliche Beweiserfordernis soll nur dann Anwendung finden, wenn schwerwiegendes, einen Straftatbestand begründendes Fehlverhalten in Rede steht.
Vor der Reform des Jahres 2002 konnte eine „impaired fitness to practise“ (beeinträchtigte Berufsausübungstauglichkeit) als Voraussetzung eines Aufsichtsverfahrens nur in folgenden Fällen angenommen werden: Bei „serious professional
misconduct“ (schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten) bzw. „serious professional misconduct“ (schwerwiegende berufliche Verfehlung) oder bei „serious impairment …by reason of physical or mental condition“ (schwerwiegende Beeinträchtigung … aus gesundheitlichen Gründen) angenommen werden.502
Heute liegt Untauglichkeit zur Berufsausübung gemäß Sec. 35C Abs. 2 lit. a), b)
und e) Medical Act 1983 bereits im Falle von „misconduct“ (berufsunwürdigem
Verhalten), „deficient professional performance“ (beruflicher Verfehlung) bzw. bei
„adverse physical or mental health“ (nicht ausreichender körperlicher oder geistiger
498 Vgl. Sadler v. GMC, (Privy Council), Urt. vom 10.-12.6 sowie 15.7.2003 (Lord Rodger of
Earlsferry, Lord Walker of Gestingthorpe, Sir Philip Otton), [2003] 1 W.L.R. S. 2259, Rn. 73.
499 Shipman, ein praktizierender Arzt in der Nähe von Manchester, tötete 15 seiner Patienten. Er
wurde am 31.1.2000 zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Fall gab Anlass zu einer Untersuchung im Hinblick darauf, was an dem bestehenden Gesundheits- und Aufsichtssystem ver-
ändert werden könne, um Patienten zukünftig besser zu schützen. Dame Janet Smith DBL,
Richterin am High Court, wurde zur Untersuchungsführerin berufen. Es entstanden insgesamt
6 Untersuchungsberichte.
500 Vgl. Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 27.256, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 18.3.2007.
501 Vgl. Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 27.256, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 18.3.2007.
502 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 37.
126
Konstitution) vor. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist nicht mehr erforderlich.
Soll also das zivilrechtliche Beweiserfordernis jedenfalls bei nicht schwerwiegenden
Fehlverhalten Anwendung finden, spricht auch diese Schwellenabsenkung für eine
grundsätzliche Anwendung des zivilrechtlichen Beweiserfordernisses.
Kritisch zu betrachten ist jedoch, dass die Anwendung des zivilrechtlichen Beweiserfordernisses einen Anstieg der berufsrechtlichen Sanktionierungen erwarten
lässt.503 Einem solchen Anstieg könnte nur die Anwendung des strafrechtlichen
Beweiserfordernisses entgegenwirken. Ob sich ein Anstieg beruflicher Sanktionierungen bewahrheitet und sich deshalb der Trend in sein Gegenteil, hin zu der Anwendung des strafrechtlichen Beweiserfordernisses, umkehrt, bleibt abzuwarten.
(2) Struktur des GMC
Der GMC verfügt gemäß Sec. 1 Abs. 3 lit. a) – f) Medical Act 1983 insgesamt über
die folgenden Ausschüsse/Komitees: Ein Education Committee (Fort- und Ausbildungsausschuss/„Education Committee“); ein oder mehrere Interim Orders Panel(s)
[Ausschüsse zuständig für einstweilige Anordnungen/„Interim Orders Panel(s)“];
ein oder mehrere Registration Decision Panel(s) [Ausschüsse Fragen die Registrierung betreffend/„Registration Decision Panel(s)“]; ein oder mehrere Registration
Appeals Panel(s) [Beschwerdeausschüsse Registrierungsfragen betreffend/„Registration Appeals Panel(s)“]; ein Investigation Committee (Untersuchungsausschuss/ „Investigation Committee“) sowie ein oder mehrere Fitness to
Practise Panel(s) [Ausschüsse Fragen die Tauglichkeit zur Berufsausübung betreffend/„Fitness to Practise Panel(s)“].
503 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 38.
General Medical Council, unterteilt in:
Investigation
Committee
Ein oder
mehrere
Registration
Appeals
Panels
Ein oder
mehrere
Fitness to
Practise
Panels
Ein oder
mehrere
Interim
Orders Panels
Ein oder
mehrere
Registration
Decisions-
Panels
Education
Committee
Council for Healthcare Regulatory Excellence (CHRE) überwacht:
127
Den Interim Orders Panels, Registration Appeal Panels sowie den Fitness to Practise Panels dürfen nur Personen angehören, die nicht Mitglieder des GMC sind.504
Gleichwohl sind die Entscheidungen dieser Ausschüsse als Organhandeln des GMC
diesem zuzurechnen. Die Hauptfunktion im Rahmen der Aufsicht kommt dem Fitness to Practise Panel zu. Dieser erlässt die Aufsichtsmaßnahmen. Daneben sind
aber auch „Case Examiners“ (Fallbeauftragte/„Case Examiners“), das Investigation
Committee sowie die Interim Orders Panels Bestandteil des Aufsichtsmechanismus.
Die Ausschüsse/Komitees haben die ihnen durch den Medical Act 1983 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
c. Voraussetzungen für Aufsichtsmaßnahmen und Verfahren
(1) Voraussetzungen für Aufsichtsmaßnahmen
Maßnahmen gegen einen registrierten Arzt können gemäß Sec. 35C Abs. 2 lit. a)-e)
Medical Act 1983 in den folgenden Fällen ergriffen werden: Bei „misconduct“,
[(berufs-) unwürdiges Verhalten]; „deficient professional performance“ (berufliche
Verfehlung); im Falle einer „criminal offence“, (Begehung einer Straftat); bei „adverse physical or mental health“ (wenn der jeweilige Arzt erkrankt ist und nicht
mehr die für die Berufsausübung notwendige körperliche oder geistige Konstitution
aufweist) sowie aufgrund Beschlusses der für Gesundheits- und Sozialfürsorge zuständigen Stellen des United Kingdoms oder einer anderen staatlichen Stelle, die
eine verletzte Berufstauglichkeit feststellen kann. Berücksichtigt werden dabei auch
Verhaltensweisen außerhalb Großbritanniens sowie solche vor dem Zeitpunkt der
Registrierung.505
Ob eine Maßnahme gegen einen Berufsangehörigen wegen beruflicher Verfehlung getroffen wird, hängt davon ab, ob ein Verstoß gegen die vom GMC aufgestellte Good Medical Practice for Doctors (Berufsordnung/„Good Medical Practice“)
bzw. die GMC’s Guidance for Doctors (Verhaltensrichtlinien/„GMC’s Guidance for
Doctors“) angenommen wird. Die Berechtigung des GMC zum Aufstellen von
Standards und ethischen Grundsätzen für Benehmen und Berufsausübung folgt aus
Sec. 35 lit. a) – c) Medical Act 1983. Die Good Medical Practice ist vergleichbar mit
den Berufsordnungen der Ärzte in Deutschland.
Gemäß Sec. 35A Medical Act 1983 stehen dem GMC umfangreiche Informationsrechte zur Verfügung. Demnach kann von jeder Person, die zur Sachverhaltsaufklärung bzw. Sachverhaltsermittlung beitragen kann, Informationen über die Berufsausübung bzw. das standesgemäße Benehmen verlangt werden. Datenschutzrechtliche Aspekte müssen beachtet werden. Im Zweifel wird die Herausgabe
504 Vgl. Schedule 1, Sec. 23(a) Medical Act 1983; Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 34.
505 Vgl. Sec. 35C(3) Medical Act 1983: This sec. is not prevented from applying because the
allegation is based on a matter alleged to have occurred (a) outside the United Kingdom; or
(b) at a time when the person was not registered.
128
persönlicher Daten als erforderlich im Sinne von Sec. 35 Abs. 1 Data Protection Act
1998506 in Verbindung mit Sec. 35A Abs. 5A Medical Act 1983 angesehen.507 Wurde ein Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit der Tauglichkeit zur Berufsausübung gegen einen registrierten Arzt eingeleitet, ist umgehend der Secretary
of State zu informieren.508
Darüber hinaus ist auch der Arbeitgeber des betroffenen Arztes sowie jede Person
zu benachrichtigen, die nach Ansicht des GMC im öffentlichen Interesse in Kenntnis
gesetzt werden sollte, gemäß Sec. 35B Abs. 1 lit. b), Abs. 2 Medical Act 1983.
(2) Verfahren
Das Verfahren vor den für die Aufsicht zuständigen Organen des GMC folgt den
eigens hierfür vom GMC aufgestellten Regeln (Fitness to Practice Rules/„FtPR“509).
Im Übrigen findet das englische Verfahrens- und Beweismittelrecht Anwendung.
Dies auch dann, wenn die Verhandlung in Schottland, Nordirland oder Wales stattfindet.510 Ergänzend heranzuziehen sind die Fitness to Practise Procedures511 (vom
GMC verfasste Erläuterungen zum Aufsichtsverfahren/„FPP“) und der Indicative
Sanctions Guidance for Fitness to Practise Panels512 (Leitfaden zur Entscheidungsfindung/„Indicative Sanctions Guidance“), d.h. Richtlinien, die für die Entscheidungsfindung des Fitness to Practise Panel maßgeblich sind. Hierdurch werden
Entscheidungsvorgaben geschaffen, die dazu beitragen eine einheitliche Entscheidungsfindung und Anwendung der Sanktionierungsmittel in ganz Großbritannien zu
erreichen.513 Im Einzelnen stellt sich der Gang des Aufsichtsverfahrens wie folgt
dar:
506 Data Protection Act 1998 (1998, c. 29).
507 Vgl. Sec. 35(1) Data Protection Act 1998: Persönliche Daten sind von dem Geheimhaltungserfordernis dort ausgenommen, wo die Herausgabe dieser Daten durch eine Verordnung, ein
Gesetz oder eine gerichtliche Entscheidung verlangt wird (Personal data are exempt from the
non-disclosure provisions where the disclosure is required by or under any enactment, by any
rule of law or by the order of a court).
508 Vgl. Sec. 35B(1)(a) Medical Act 1983; in Schottland sind die Scottish Ministers, in Wales die
National Assembly for Wales zu informieren.
509 Vgl. The General Medical Council (Fitness to Practise) Rules Order of Council 2004 (Statutory Instrument 2004 No. 2608), abrufbar auf der Homepage des GMC unter http://www.
gmc-uk.org/about/legislation/ftp_legislation.asp
510 Vgl. McAllister v. GMC, Urt. vom 23-24.11.1992 und 14.12.1993 (Lord Keith of Kinkel,
Lord Griffiths und Lord Jauncey of Tullichettle), [1993] A.C. S. 388 (388).
511 Vgl. FPP (Jones & Morris, Statutes on Medical Law, S. 483 - 486).
512 Indicative Sanctions Guidance for Fitness to Practise Panels, GMC Regulating doctors –
Ensuring good medical practice, April 2005, abrufbar unter http://www.gmc-uk.org/
index.asp, Stand: 1.9.2007.
513 Vgl. Council for the Regulation of Healthcare Professionals v. GMC and Dr. Leeper, (High
Court of Justice Administrative Court), Urt. vom 30.7.2004, Case No. CO/1752/2004 (Justice
Collins), [2004] EWHC S. 1850 ff., Rn. 24.
129
(a) Case Examiners/Investigation Committee
Werden an den GMC Beschwerden über einen registrierten Arzt herangetragen
(Sec. 35C Abs. 1 Medical Act 1983) oder kommt diesem sonst zu hören [Sec. 35CC
Abs. 3 Medical Act 1983 (Amendment Order) 2002], dass die Berufsausübung nicht
den Berufsregeln entspricht, so wird die Angelegenheit zunächst an ein „Investigation Team“ (Untersuchungsteam/„Investigation Team“) des GMC übergeben.
Das Investigation Team setzt sich aus einem Anwalt, einem Untersuchungsmanager und mehreren Untersuchungsbeamten des GMC zusammen.514 Jedem Team sind
zwei vom GMC ernannte Case Examiners zugeordnet. Gemäß Sec. 11 FPP muss es
sich bei diesen um jeweils einen Vertreter der Ärzteschaft und eine Person außerhalb
der Ärzteschaft handeln. Sind die Case Examiners der Ansicht, dass ein Verstoß
gegen Berufsregeln oder Verhaltensrichtlinien vorliegt, werden sie entscheiden, ob
die Angelegenheit an einen Fitness to Practise Panel überwiesen wird.515 Die Registrierstelle wird dann nach entsprechender Mitteilung die Verweisung vornehmen.
Oftmals werden die Case Examiners erst am Ende der Voruntersuchung durch das
Untersuchungsteam in das Verfahren eingeschaltet. Sehen sie keinen Verstoß gegen
Berufsausübungsregeln als gegeben an, können sie gleichwohl gemäß Sec. 35C Abs.
6 Medical Act eine Warnung aussprechen. Wird auch eine Warnung als nicht notwendig erachtet, wird dies gemäß Sec. 35C Abs. 7 lit. b) Medical Act dem betreffenden Arzt und ggf. Beschwerdeführer dennoch mitgeteilt.
Die Case Examiners können darüber hinaus gemäß Sec. 35C Abs. 8 Medical Act
entscheiden, ob die Sache durch die Registrierstelle an den Interim Orders Panel
überwiesen werden soll.
Es besteht auch die Möglichkeit, betroffene Patienten an das NHS Complaints
Procedure (ein vom britischen Gesundheitssystem vorgesehenes Beschwerdeverfahren), zu verweisen.516
Werden sich die beiden Case Examiners nicht über den weiteren Fortgang der jeweiligen Angelegenheit einig, so wird die Sache gemäß Sec. 12 Satz 2 FPP an das
Investigation Committee weitergegeben.
Dieses entscheidet dann, ob die Sache weiterverfolgt oder ggf. nur eine Warnung
ausgesprochen wird. Es weist die Registrierstelle entsprechend an. Das Investigation
Committee wird auch angerufen, wenn die Case Examiners eine Warnung aussprechen, aber der betroffene Arzt den Verhaltensverstoß bestreitet oder dieser verlangt,
514 Vgl. Sec. 12(2) „Making decisions on cases at the end of the investigation stage: Guidance
for Case Examiners and the Investigation Committee“, abrufbar auf der Homepage des GMC
unter http://www.gmc-uk.org/concerns/the_investigation_process/decision_makers.asp,
Stand: 21.3.2007.
515 Vgl. Sec. 35C Abs. 4 Medical Act 1983 (The Investigation Committee shall investigate the
allegation and decide whether it should be considered by a Fitness to Practise Panel.).
516 Vgl. Homepage des Department of Health mit Informationen zum NHS Complaint Procedure, abrufbar unter
http://www.dh.gov.uk/en/Policyandguidance/Organisationpolicy/Complaintspolicy/NHScom
plaintsprocedure/index.htm, Stand: 3.4.2007.
130
vor dem Investigation Committee angehört zu werden. In letzterem Fall wird eine
öffentliche Anhörung stattfinden.517 In jedem Fall ist die Registrierstelle über die
Entscheidung der Case Examiners bzw. des Investigation Committee zu informieren.518
(b) Fitness to Practise Panels
Wird ein Verstoß gegen Berufsausübungsregeln von den Case Examiners bzw. dem
Investigation Committee als vorliegend angesehen, muss die Angelegenheit an einen
Fitness to Practise Panel überwiesen werden. Es wird das letzte Stadium der Berufsaufsicht durch den GMC erreicht. Ein Fitness to Practise Panel ist vom GMC
einzurichten. Es darf nicht aus Personen bestehen, die Mitglieder des GMC sind.
Darüber hinaus kann ein Entscheidungsorgan eines Fitness to Practise Panel nicht
gleichzeitig einem anderen ständigen Komitee des GMC angehören.519
Zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Erlass von Maßnahmen und/oder einstweiligen Anordnungen gegen einen registrierten Arzt, steht jedem Fitness to Practise Panel (ebenso wie jedem Interim Orders Panel) gemäß
Sec. 7 Schedule 4 Medical Act 1983 ein „Legal Assessor“ (Rechtsbeistand/„Legal
Assessor“) zur Verfügung.
Sec. 7 Abs. 1 des Schedules 4 Medical Act 1983 schreibt dabei vor, dass dieser
vom GMC zu ernennende Legal Assessor eine juristische Ausbildung und eine 10jährige Berufserfahrung aufweisen muss.520
Im Hinblick auf Anhörungen und die Entscheidung über Anträge auf Wiederherstellung der Registrierung ist darüber hinaus gemäß Rule 16 Abs. 5 FtPR die Benennung eines „Case Manager“ (Fall-Manager / „Case Manager“), ebenfalls mit juristi-
517 Vgl. Sec. 14 FPP (Jones & Morris, Statutes on Medical Law, S. 484); vgl. auch Sec. 21 „Making decisions on cases at the end of the investigation stage”, herausgegeben vom GMC,
abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/the_investigation_process/decision_makers.asp,
Stand: 21.3.2007.
518 Vgl. Sec. 35C(5)(a), Abs. 7(a), Abs. 8(a) Medical Act 1983.
519 Vgl. Schedule 1, Sec. 23 Medical Act 1983.
520 Vgl. Schedule 4, Sec. 7(1) Medical Act 1983: Es muss sich um eine Person handeln, die eine
10-jährige Ausbildung im Sinne des Sec. 71 des Courts and Legal Services Act 1990 besitzt,
bzw. bei der es sich um einen Advokaten oder Rechtsanwalt in Schottland mit mindestens 10jähriger Berufserfahrung oder ein Mitglied der Anwaltschaft in Nordirland oder ein beim
Supreme Court von Nordirland zugelassenen Anwalt mit mindestens 10-jähriger Berufserfahrung handeln. “…(i) person who has a 10 year general qualification, within the meaning of
sec. 71 of the Courts and Legal Services Act 1990,(ii) an advocate or solicitor in Scotland of
at least 10 years' standing, or (iii) a member of the Bar of Northern Ireland or solicitor of the
Supreme Court of Northern Ireland of at least 10 years' standing“.
131
scher Ausbildung, vorgesehen.521 An die juristische Ausbildung des Case Manager
werden dabei nicht die gleichen Anforderungen gestellt wie an diejenigen des Legal
Assessor. Dies lässt sich aus der unterschiedlichen Wortwahl ableiten. Sec. 7 Schedule 4 Medical Act 1983 spricht von einem „Legal Assessor“ mit 10jähriger Berufserfahrung als Rechtsanwalt, während in Rule 16 Abs. 5 FtPR nur von einem „Case
Manager“ mit juristischer Ausbildung die Rede ist. Letzterem kommt die Aufgabe
zu, ein ordnungsgemäßes, schnelles und effektives Verfahren vor dem Fitness to
Practise Panel sicherzustellen. Er agiert unabhängig von den Parteien, also dem
betroffenen Arzt und dem GMC.522
Der betroffene Arzt ist vor dem Ausschuss, der sowohl aus Ärzten als auch aus
Nicht-Ärzten besteht, anzuhören.523 Regel 41 FtPR sieht vor, dass Anhörungen im
Gegensatz zu den Verfahren vor den deutschen Berufsgerichten grundsätzlich öffentlich sind. Ausnahmen gelten gemäß Regel 41 Abs. 3 FtPR nur für die Fälle, in
denen darüber entschieden werden soll, ob eine einstweilige Anordnung ergehen
bzw. eine bereits erlassene einstweilige Anordnung nachgeprüft werden soll. Des
Weiteren gilt dies auch, wenn die physische oder psychische Konstitution des Arztes
in Rede steht.
Ist der Fitness to Practise Panel der Ansicht, entweder berufsunwürdiges Verhalten, eine berufliche Verfehlung oder eine nicht ausreichende gesundheitliche Konstitution liegt vor, kann er gegen den betroffenen Arzt gemäß Sec. 35D Abs. 2 lit. a) –
c) Medical Act 1983 die folgenden Aufsichtsmaßnahmen verhängen: Er kann den
betroffenen Arzt – außer im Falle der mangelnden gesundheitlichen Konstitution –
aus dem Register löschen lassen, lit. a), ihn bis zu 12 Monate von dem Register
suspendieren, lit. b), oder die Registrierung des Arztes bis zu drei Jahren mit Auflagen versehen, lit. c).
Auch wenn der Fitness to Practise Panel keine Untauglichkeit zur Berufsaus-
übung feststellt, kann er darüber hinaus gemäß Sec. 35D Abs. 3 Medical Act 1983
eine Warnung aussprechen. Andere Maßnahmen als die in Sec. 35D Medical Act
1983 genannten sind hingegen nicht möglich. Auch in Großbritannien gilt ein numerus clausus von Aufsichtsmaßnahmen. Zu beachten ist, dass der Ausschuss auch
nachträglich (also nach der Entscheidung über eine Aufsichtsmaßnahme) eine Verlängerung einer Suspendierung oder Registrierung unter Auflage, ein Entfernen aus
521 Vgl. Regel 16 General Medical Council (Fitness to Practise) Rules Order of Council 2004
(Statutory Instrument 2004 No. 2608), „legally qualified Case Manager“, abrufbar auf der
Homepage des GMC unter http://www.gmc-uk.org/index.asp, Stand: 1.11.2006.
522 Vgl. Regel 16 Abs. 5 General Medical Council (Fitness to Practise) Rules Order of Council
2004 (S.I. 2004 No. 2608), abrufbar auf der Homepage des GMC unter http://www.gmcuk.org/index.asp, Stand: 1.11.2006.
523 Vgl. Regel 41 General Medical Council (Fitness to Practise) Rules Order of Council 2004
(S.I. 2004 No. 2608), abrufbar auf der Homepage des GMC unter http://www.gmcuk.org/index.asp, Stand 1.11.2006; Sec. 16 FPP (Jones & Morris, Statutes on Medical Law,
S. 484).
132
dem Register, oder einen Widerruf bzw. eine Änderung verhängter Auflagen anordnen kann.524
Hinzuweisen ist auch auf die Regelung des Sec. 25 FPP: Folgt eine strafrechtliche
Verurteilung eines Arztes oder werden von einer anderen Aufsichtsbehörde auf den
britischen Inseln oder den britischen Überseegebieten525 Maßnahmen verhängt, so
wird dies als Beweis für die Begehung des der jeweiligen Maßnahme zugrunde
liegenden Verhaltens angesehen. Der Ausschuss kann in diesem Fall Maßnahmen
gemäß Sec. 38 Medical Act 1983 mit sofortiger Wirkung anordnen. Die Aufsichtsgewalt des GMC bleibt auch nach Entfernen oder Suspendieren aus dem Register
gemäß Sec. 38 Abs. 6 Medical Act 1983 erhalten.
(c) Interim Orders Panel
Schon vor dem Abschluss eines Verfahrens gegen einen Arzt können in dringenden
Fällen einstweilige Anordnungen gegen diesen durch den Interim Orders Panel erlassen werden.526 Dieses Komitee wurde mit dem Medical Act 1983 (Amendment)
Order 2000 eingeführt.527 Es kann von den Case Examiners bzw. dem Investigation
Committee angerufen werden. Ebenso wie im Hinblick auf den Fitness to Practise
Panel dürfen im Interim Orders Panel keine Mitglieder des GMC mitwirken. Des
Weiteren gilt auch hier, dass Angehörige des Panels nicht gleichzeitig einem anderen ständigen Komitee des GMC angehören dürfen.528 Ist dieser der Ansicht, eine
einstweilige Suspendierung aus dem Register bzw. eine einstweilige Registrierung
unter Auflagen habe im Interesse der Allgemeinheit oder des betroffenen Arztes zu
erfolgen, muss er gleichwohl vor einer Entscheidung zum betreffenden Sachverhalt
eine Stellungnahme einholen.529 Der Ausschuss kann schon vor bzw. gleichzeitig
mit dem Fitness to Practise Panel mit einer Sache befasst werden, wenn ein sofortiges Handeln als notwendig erachtet wird (Sec. 23 FPP). Der Fitness to Practise Panel kann solche einstweiligen Anordnungen ebenfalls vornehmen.530
524 Vgl. Sec. 35D(5) lit. a)-c), Abs. 12 lit. a)-d) Medical Act 1983.
525 Als britische Überseegebiete werden jene Gebiete bezeichnet, deren internationale Beziehungen noch heute von Großbritannien wahrgenommen werden. Dazu gehören: Anguilla, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, das Britische Antarktis-Territorium, die Falklandinseln,
Gibraltar, die Kaimaninseln, Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena (inkl. Ascensien und
Trista da Cunha), Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, die Tschagosinseln (= das
Britische Territorium im indischen Ozean) sowie die Turks- und Caicosinseln. Vergleiche
auch die Übersicht der Deutschen Zentrale für biologische Information, abrufbar unter
http://www.biologie.de, Stand 13.2.2007.
526 Vgl. Sec. 41A Medical Act 1983.
527 Vgl. Medical Act 1983 (Amendment) Order 2000 (S.I. 2000 No. 1803); GMC (Interim Orders Committee) (Procedure) Rules Order 2000 (S.I. 2000 No. 2053).
528 Vgl. Schedule 1, Sec. 23 Medical Act 1983.
529 Vgl. Sec. 1, S. 13/14 Indicative Sanctions Guidance.
530 Vgl. Sec. 41A(1) Medical Act 1983.
133
Die Entscheidung der einstweiligen Anordnung ist zudem gesondert zu begründen.531 Verhängt der Fitness to Practise Panel eine Maßnahme gegen einen registrierten Arzt, ohne die sofortige Vollziehung gemäß Sec. 38 Medical Act 1983 anzuordnen, kann gleichwohl der Interim Orders Panel eine sofortige Vollziehung der
Maßnahme anordnen. Daneben wird der Ausschuss vom GMC in den Fällen angerufen, in denen ein bereits sanktionierter Arzt gegen eine verhängte Maßnahme verstößt, z. B. weil er eine Auflage nicht erfüllt hat. Dies gilt auch für Verstöße gegen
„Undertakings“ (freiwillige privatrechtliche Vereinbarungen/„Undertakings“) zwischen dem betreffenden Arzt und dem GMC oder wenn der jeweilige Arzt sich unkooperativ bei der Bewertung seiner körperlichen Tauglichkeit zur Berufsausübung
verhält.532
(aa) Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen
Eine einstweilige Anordnung darf nur zu dem Zwecke erfolgen, einen effektiven
Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten, insbesondere das öffentliche
Vertrauen in den Berufsstand der Ärzte sowie festgelegte Behandlungsstandards
aufrecht zu erhalten. Welche Aspekte dabei von dem Interim Orders Panel zu berücksichtigen sind, wird durch die „Interim Orders Criteria“ (festgeschriebene Kriterien) vorgegeben. Diese sind für jedermann zugänglich auf der Homepage des
GMC abrufbar.533 Im Einzelnen kann der Ausschuss ein „interim suspension order“
(Anordnung der Suspendierung aus dem Register) oder ein „order for interim conditional registration“ (Anordnung der Registrierung unter Auflagen) erlassen. Bei
seiner Entscheidung muss er dabei die Schwere des Risikos berücksichtigen, welches daraus resultiert, dass der betroffene Arzt unbeschränkt weiter praktizieren
darf. Es wird also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Mehrere geringwertige Verstöße gegen Behandlungsstandards können dabei als schwerwiegender
Verstoß gewertet werden. Dabei muss das gegen die betroffene Person bisher vorgebrachte Beweismaterial berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird der Ausschuss
prüfen, ob ein unbeschränktes Weiterpraktizieren der betreffenden Person das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft nachhaltig zu erschüttern vermag oder ob
ein solches eine Gefahr für den betreffenden Arzt selbst darstellt. Relevant ist jedoch
auch das Verhalten des betreffenden Arztes seit der erstmaligen Registratur beim
GMC sowie die bisher an den Tag gelegte Bereitschaft zur Befolgung von Anordnungen.534
531 Vgl. Sec. 1(51), S. 11 Indicative Sanctions Guidance.
532 Vgl. Interims Orders Criteria, abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/adjudication/interim_orders_criteria.asp, Stand: 20.10.2006.
533 Vgl. Interims Orders Criteria, abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/adjudication/interim_orders_criteria.asp, Stand: 20.10.2006.
534 Vgl. Interim Orders Criteria, abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/adjudication/interim_orders_criteria.asp, Stand: 20.10.2006.
134
Gemäß Sec. 41A Abs. 1 lit. a) und b) Medical Act 1983 ist eine einstweilige Anordnung höchstens für 18 Monate möglich. Innerhalb dieser 18 Monate muss die
Anordnung alle sechs Monate überprüft werden (Sec. 41A Abs. 2 lit. a) (i) Medical
Act 1983). Eine frühere Überprüfungspflicht besteht, wenn drei Monate nach dem
Zeitpunkt der Anordnung die betroffene Person eine erneute Überprüfung begehrt
[Sec. 41A Abs. 2 lit. a) (ii) Medical Act 1983] oder wenn dem GMC neue Tatsachen
bekannt werden, die sich auf die Anordnung auswirken könnten (Sec. 41A Abs. 2
lit. b) Medical Act 1983). In jedem Fall ist der betroffene Arzt gemäß Sec. 41A
Abs. 4 vor einer einstweiligen Anordnung anzuhören. Dieser kann dabei auch durch
einen Rechtsanwalt, einen Vertreter des GMC oder eine andere zugelassene Person
vertreten werden.535
(bb) Zwischenergebnis
Durch den Interim Orders Panel wird ein sofortige Handlungsfähigkeit im Bereich
der Berufsaufsicht erreicht. Montgomery versteht die Einrichtung eines Interim Orders Committee dabei auch als Ausdruck einer kontinuierlichen Verstärkung des
Patientenschutzes.536 Diese Entwicklung ist für viele noch nicht weitgehend genug.
Pattinson weist insofern daraufhin, dass Ärzte zwar vom GMC reguliert würden,
Rechtsschutzmöglichkeiten für Patienten jedoch nicht im gleichen Umfang und
uneinheitlich beständen. So seien beispielsweise für private und NHS Patienten
unterschiedliche Beschwerdemöglichkeiten vorhanden.537
(3) Tauglichkeit zur Berufsausübung
Der GMC kann gemäß Sec. 35D Abs. 2 Medical Act 1983 Aufsichtsmaßnahmen im
Falle des Vorliegens von „impaired fitness to practise“ (beeinträchtigte Tauglichkeit
zur Berufsausübung) ergreifen. Eine nähere Definition des Vorliegens einer beeinträchtigten Tauglichkeit zur Berufsausübung wird nicht geliefert. Die Tauglichkeit
zur Berufsausübung muss vom GMC bzw. dem Fitness to Practise Panel anhand der
jeweiligen Umstände im Einzelfall beurteilt werden.
(a) Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung
Die Grundsätze der Berufsausübung werden auch in Großbritannien durch die Good
Medical Practice (Berufsordnung) festgelegt. Diese ist vergleichbar mit den deut-
535 Vgl. dazu Sec. 41A(4) in Verbindung mit Sec. 1 Schedule 4 Medical Act 1983.
536 Vgl. Montgomery, Health Care Law, S. 151.
537 Vgl. Pattinson, Medical Law & Ethics, S. 59.
135
schen Berufsordnungen für Ärzte. Die Good Medical Practice legt den Verhaltensstandard fest, an dem sich jeder Arzt hinsichtlich seiner Tauglichkeit zur Berufsaus-
übung messen lassen muss.538 So kann die Öffentlichkeit von einem Arzt erwarten,
dass er die Prinzipien der Berufsausübung, wie sie in der Good Medical Practice
niedergelegt sind, befolgt.539 In der Präambel der Good Medical Practice wird darauf
hingewiesen, dass schwerwiegende oder dauerhafte Verstöße gegen die dort niedergelegten Berufsstandards die Registrierung gefährden.540 Wie auch in Deutschland
wird von einem Arzt erwartet, vorsichtig, umsichtig und in jeder Beziehung kompetent zu praktizieren. Er muss ein respekt- und vertrauensvolles Patientenverhältnis
herstellen, welches das Selbstbestimmungsrecht des Patienten achtet.541 Ein Arzt
muss sich stets sicher sein, der Patient habe Sinn und Tragweite der jeweiligen Behandlung verstanden und könne die mit ihr verbundenen Risiken einschätzen.542
Darüber hinaus wird von einem Arzt in besonderer Weise ein verantwortungsvolles
Handeln erwartet, insbesondere dann, wenn er selbst oder ein Kollege erkrankt ist
und seine Berufsausübung darunter leidet.543
(b) Bewertungstest
Zwar entscheidet der Fitness to Practise Panel, ob eine Aufsichtsmaßnahme erlassen
wird. Bevor eine Angelegenheit diesen Ausschuss erreicht, ist sie zunächst jedoch
Gegenstand einer Vorprüfung. Erst wenn die Case Examiner bzw. das Investigation
Committee nach Abschluss der Ermittlungen durch das „Investigation Team“ die
Durchführung eines Verfahrens vor dem Fitness to Practise Panel für notwendig
erachten, wird der Fall an diesen überwiesen.
Um den Evaluierungsprozess einer Berufsuntauglichkeit zu vereinheitlichen und
zu vereinfachen, wurde der Investigation Stage Test (ein Bewertungstest/ „Investigation Stage Test“) entwickelt. Demnach wird der jeweilige Sachverhalt untersucht
und mögliche Verhaltensverstöße genau benannt. Leitlinien544, Erläuterungen545 und
538 Vgl. Sec. 1 Good Medical Practice; Stand: Mai 2001.
539 Sec. 3(55), S. 13 Indicative Sanctions Guidance.
540 Vgl. Präambel Good Medical Practice, Stand: Mai 2001, „Serious or persistent failures to
meet the standards in this booklet may put your registration at risk.“
541 Sec. 3(53) und (54), S. 13 Indicative Sanctions Guidance.
542 Vgl. Sec. 51, „Making decisions on cases at the end of the investigation stage: Guidance for
Case Examiners and the Investigation Committee“, herausgegeben vom GMC, abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/the_investigation_process/decision_makers.asp,
Stand: 21.3.2007.
543 Sec. 3(53), S. 13 Indicative Sanctions Guidance.
544 Vgl. „Guidance for Case Examiners and the Investigation Committee“, herausgegeben vom
GMC, abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/the_investigation_process/decision_makers.asp,
Stand: 21.3.2007.
136
Sammlungen vorangegangener Entscheidungen546 erleichtern den jeweiligen Untersuchungsbeamten dabei den Evaluierungsprozess. In einem „Case Examiner Decision Form“547 (Bewertungsbogen) muss das Ergebnis der Untersuchung festgehalten
werden. Werden dort aufgelistete Kriterien erfüllt, ist dies entsprechend zu vermerken. Dies gewährleistet eine einheitliche Dokumentation des Untersuchungsergebnisses. Anschließend wird bewertet, ob eine realistische Aussicht darauf besteht,
eine Untauglichkeit zur Berufsausübung anzunehmen, die eine Aufsichtsmaßnahme
rechtfertigen kann. Nur in diesem Fall soll ein Verfahren vor dem Fitness to Practise
Panel stattfinden. Es wird insofern auch vom Realistic Prospect Test gesprochen.548
(c) Kritik am Evaluierungsprozess
Sinn und Zweck des aufgezeigten Evaluierungsprozesses ist die Entlastung der Fitness to Practise Panels durch das Herausfiltern von Bagatellfällen. Ob der vom
GMC entwickelte Investigation Stage Test diesen Zweck erfüllt, wurde nicht zuletzt
von Dame Janet Smith im Rahmen des 5. Shipman Report bezweifelt.549 Eine einheitliche Entscheidungsfindung sei sinnvoll. Der Test fokussiere jedoch auf dem
möglichen Erlass von Sanktionen. Auch wenn der Schutz des Patienten zu berücksichtigen sei, werde dieser kein eigentlicher Bestandteil des Tests.550 Vielmehr werde insofern nur grundsätzlich die Frage gestellt, ob eine Gefährdung für Patienten
vorliege, ohne dass Richtlinien zur Feststellung einer Gefahrensituation vorgegeben
werden.551 Darüber hinaus werde aus der Konzeption des Tests nicht ersichtlich, ob
dieser aus Sicht der Case Examiners bzw. des Investigation Committee oder aus
Sicht des Fitness to Practise Panel durchzuführen sei. Beide Ansätze würden im
Übrigen zu Wertungsurteilen führen. Die Beurteilung, ob eine Verhaltensweise ein
545 Vgl. z. B. „The meaning of fitness to practise“, herausgegeben vom GMC, abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/the_investigation_process/decision_makers.asp,
Stand: 21.3.2007.
546 Vgl. „Examples of the types of cases where failure to meet standards may lead to an action
on registration“, herausgegeben vom GMC, abrufbar unter http://www.gmc-uk.org/concerns/
the_investigation_process/decision_makers.asp, Stand: 21.3.2007.
547 Abrufbar auf der Homepage des GMC unter http://www.gmc-uk.org/concerns/
the_investigation_process/decision_makers.asp, Stand: 21.3.2007.
548 Vgl. Regel Nr. 1, „The Realistic Prospect Test“, herausgegeben vom GMC; abrufbar unter
http://www.gmc-uk.org/concerns/the_investigation_process/decision_makers.asp,
Stand: 21.3.2007.
549 Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 25.41 ff., abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 18.3.2007.
550 Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 25.54, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 18.3.2007.
551 Vgl. Part 3 lit. a) („Do the allegations indicate that the doctor’s performance has harmed
patients or put patients at risk of harm?“) „Case Examiner Decision Form“, herausgegeben
vom GMC, abrufbar auf der Homepage des GMC unter http://www.gmc-uk.org/concerns/
the_investigation_process/decision_makers.asp, Stand: 21.3.2007.
137
Aufsichtsverfahren nach sich ziehe, müsse aber von objektiven Kriterien mehr als
von Wertungen abhängen.552 Des Weiteren lege der Test nicht fest, wann ein Verhalten als so schwerwiegend anzusehen sei, dass eine Aufsichtsmaßnahme durch
den Fitness to Practise Panel zu erwarten ist.553
Dame Janet Smith zog in ihrem Report deshalb den Schluss, ein Test müsse zweistufig aufgebaut sein. In einer ersten Stufe sei von den Case Examiners bzw. dem
Investigation Committee zu bewerten, ob der betreffende Arzt in der Vergangenheit
für eine Herabsetzung des Rufs des Berufsstands und/oder für eine Patientengefährdung verantwortlich gewesen sei.
In einer zweiten Stufe müsse bewertet werden, ob die vorliegenden Beweise diese
Annahme unterlegen können. Durch dieses Beurteilungssystem könne eine objektivere Bewertung erreicht werden.554 Gleichwohl wird auch von Dame Janet Smith
eingeräumt, dass Entscheidungsprozesse niemals gänzlich transparent und objektiv
sein können.555
(4) Entmachtung des GMC?
Seit der Reform des GMC wirken insgesamt weniger Ärzte bei der Entscheidungsfindung mit. Darüber hinaus dürfen dem Interim Orders Panel, dem Registration
Appeals Panel und dem Fitness to Practise Panel keine Mitglieder des GMC angehören.556
Das Prinzip der Selbstregulierung wurde gleichwohl nicht aufgegeben. Bezweifelt
wird auch, dass die Einflussnahme des GMC, und damit der Ärzteschaft, im Rahmen der Aufsicht vermindert wurde. So wählt der GMC die Entscheidungsorgane
aus. Darüber hinaus kann er diesen auch eine Entscheidungsrichtung bzw. einen
Entscheidungsvorschlag unterbreiten. Eine Lenkungsfunktion ist mithin nicht von
der Hand zu weisen. Deshalb soll der GMC auch nach der Reform gänzlich die
Kontrolle hinsichtlich seiner Untersuchungsfunktion sowie die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse behalten haben.557 So können Case Examiners und Mitglieder
des Investigation Committee, die darüber entscheiden, ob ein Fall vor den Fitness to
Practise Panel gelangt, nach wie vor auch Mitglieder des GMC sein. Dies stellt ei-
552 Vgl. Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 25.37, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 20.03.2007.
553 Vgl. Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report) Rn. 25.61, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 20.03.2007.
554 Vgl. Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 25.62-65, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 20.03.2007.
555 Vgl. Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 61, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 20.03.2007.
556 Vgl. Schedule 1, Sec. 23(a) Medical Act 1983.
557 Vgl. Dame Janet Smith, Shipman Inquiry 2004 (5. Report), Rn. 25.59/60, abrufbar unter
http://www.the-shipman-inquiry.org.uk/fifthreport.asp, Stand: 20.03.2007.
138
nen Grund dafür dar, dass der Ruf nach weiteren Reformen bereits vernommen
werden kann.558
(5) Aufsichtsverfahren des GMC im Überblick
(6) Aufsichtsmittel
Es muss unterschieden werden zwischen (a) freiwilligen aufsichtsrelevanten Undertakings, (b) sanktionierenden Aufsichtsmaßnahmen, (c) einstweiligen Maßnahmen
und (d) sonstigen freiwilligen Aufsichtsmitteln nicht sanktionierender Art. Letztere
dienen primär dem Schutz des Patienten oder auch des betreffenden Arztes selbst
558 Vgl. Pattinson, Medical Law And Ethics, S. 34.
General Medical Council
Erhält oder erlangt von sich aus
Hinweise für berufliches Fehlverhalten/ mangelnden Gesundheitszustand; bildet ein
Untersuchungsteam.
Prüfung der Informationen
durch Case Examiners
Fitness to Practise
Panel
Interim Orders
Panel
Ggf. Überweisung durch Registrierstelle an:
Leitet Aufsichtsmechanismus ein;
informiert entsprechend zuständigen
Minister, Arbeitgeber, sonstige
betroffene Person.
Entscheidet ggf.
unter Einschaltung
des Investigation
Committee, ob
weitere Untersuchung stattfindet;
spricht ggf. Warnung aus; vereinbart Undertakings
oder erzieherische
Maßnahmen; leitet
entsprechende
Mitteilung an
Registrierstelle
weiter.
Investigation Committee entscheidet,
wenn Case-
Examiners
Ggf. Erlass einer einstweiligen Anordnung
(Suspendierung bzw.
Auflagen)
Ggf. Erlass von Maßnahmen (Suspendierung,
Auflagen, Entfernen aus dem Register),
Erteilung von Warnungen, Aushandeln von
Vereinbarungen oder erzieherisch. Maßnahmen, einstw. Anordnungen
139
sowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft. Hinsichtlich der sanktionierenden Aufsichtsmittel gilt ebenso wie in Deutschland ein numerus clausus der
Sanktionsmittel. Nur die im Medical Act 1983 aufgeführten Maßnahmen können
ergriffen werden.559
(a) Undertakings
Die Art und Weise der Berufsausübung eines Arztes kann gemäß Sec. 10 FtPR auch
durch Undertaking (privatrechtliche Vereinbarung) zwischen dem betreffenden Arzt
und dem GMC reguliert bzw. beaufsichtigt werden. Undertakings können Beschränkungen oder Auflagen für die Berufsausübung festsetzen. Dabei müssen die jeweiligen Beschränkungen oder Auflagen verhältnismäßig und geeignet sein, eine ordnungsgemäße Berufsausübung herbeizuführen. Die Anrufung eines Fitness to Practise Panel ist hierzu nicht erforderlich.560
Sind die Case Examiners der Auffassung, dass einer beruflichen Verfehlung
durch ein Undertaking entgegengetreten werden kann, werden sie eine entsprechende Vereinbarung vorschlagen. Die Registrierstelle wird den Vorschlag dem betreffenden Arzt schriftlich mitteilen. Dieser kann gemäß Sec. 10 Abs. 2 FtPR innerhalb
von 28 Tagen nach Erhalt des Schreibens (bzw. innerhalb der von der Registrierstelle vorgegebenen Frist) der vorgeschlagenen Vereinbarung zustimmen. Stimmt er zu,
werden keine weiteren Maßnahmen gegen den betreffenden Arzt ergriffen. Tut er
dies nicht oder verstößt er gegen das Vereinbarte, wird der GMC die Angelegenheit
zur weiteren Entscheidung gemäß Sec. 10 Abs. 7 FtPR vor den Fitness to Practise
Panel bringen. Ist der Angelegenheit eine Beschwerde über den Arzt vorausgegangen, wird die Registrierstelle den Beschwerten über den Abschluss der Vereinbarung entsprechend informieren.
(aa) Voraussetzungen
Undertakings kommen gemäß Sec. 10 Abs. 4 FtPR nur dann in Betracht, wenn das
bemängelte ärztliche Verhalten nicht so schwerwiegend ist, dass durch den Fitness
to Practise Panel ein Entfernen aus dem Register angeordnet würde.561 Darüber
hinaus muss der betreffende Arzt sich zu einer Befolgung der Vereinbarung für
einen vorher bestimmten oder ausdrücklich unbestimmten Zeitraum verpflichtet
haben. Er muss zustimmen, dass die Einhaltung von Undertakings durch den GMC
559 Vgl. Council for the Regulation of Healthcare Professionals v GMC and Dr. Leeper (High
Court of Justice Administrative Court), Urt. vom 30.7.2004, Case No. CO/1752/2004 (Justice
Collins), [2004] EWHC S. 1850, Rn. 7.
560 Vgl. Sec. 21 FPP (Jones & Morris, Statutes on Medical Law, S. 485).
561 Vgl. Guidance on Undertakings, GMC Dokument, S. 2, Nr. 5, 13; abrufbar unter www.gmcuk.org („The guidance we provide to our dicision makers“), Stand: 7.1.2007.
140
überwacht wird. Daneben ist auch das Einverständnis zu einer Offenlegung der
Vereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber oder jedem Anfragenden gemäß Sec. 10
Abs. 8 FtPR erforderlich. Undertakings stellen insbesondere dann eine geeignete
Maßnahme dar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:562 Es liegen keine Hinweise für schädigende, schwerwiegende Persönlichkeits- oder Einstellungsstörungen
vor; Gegenstand der erforderlichen Beobachtung oder Fortbildung ist ein genau
bestimmbarer Bereich der Berufsausübung; es liegen Hinweise dafür vor, dass der
betreffende Arzt die bestehenden Probleme erkannt hat und gewillt ist, sich aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu unterziehen; es liegen keine Hinweise für eine
generelle Berufsunfähigkeit vor; Patienten werden durch die Vereinbarung weder
direkt noch indirekt gefährdet; die Formulierung einer geeigneten, verhältnismäßigen, praktikablen und überprüfbaren Vereinbarung ist möglich.
(bb) Beispiele nicht praktikabler Vereinbarungsinhalte
Hilfestellung für Vereinbarungsinhalte liefert Sec. 3 Nr. 29, Seite 7 Indicative Sanctions Guidance. Aufgeführt werden dort (beispielhaft) Vereinbarungsinhalte, die
sich in der Praxis als nicht praktikabel erwiesen haben. Dazu gehört die Vereinbarung einer Beschränkung, nur noch mit einer Hand oder nicht außerhalb der Arbeitszeiten zu praktizieren; bestimmte Arzneimittel nicht verschreiben oder nur bestimmte Patienten behandeln zu dürfen sowie die Vereinbarung einer Beaufsichtigung
durch einen anderen registrierten Arzt bzw. einen vom GMC benannten Arzt oder
einen vom GMC bestellten Trainer/Ausbilder. Als unpraktikabel wird auch die Auflage angesehen, nur in einem bestimmten Arbeitsfeld praktizieren zu dürfen.
(b) Sanktionierende Aufsichtsmaßnahmen des Fitness to Practise Panel
Erweist sich der registrierte Arzt auf Grund seiner Gesundheit als für die Berufsaus-
übung untauglich oder liegt ein berufliches Fehlverhalten vor, kann der Fitness to
Practise Panel Maßnahmen nach Maßgabe des Sec. 35D Abs. 2 Medical Act 1983
erlassen. Löschungen aus dem Register allein aus Gründen der unzureichenden
körperlichen oder geistigen Konstitution sind dabei nicht möglich.563 Löschungen
und Suspendierungen sind gemäß Sec. 35D Abs. 10 lit. a) und lit. b) Medical Act
1983 jedoch immer auch dann möglich, wenn der betroffene Arzt gegen eine bereits
verhängte Auflage verstoßen hat. Gemäß Sec. 38 Abs. 1 – 2 Medical Act 1983 kann
aus Gründen des Schutzes der Öffentlichkeit oder aufgrund eines anderen öffentlichen Interesses auch mit sofortiger Wirkung eine Auflage oder eine Suspendierung
562 Vgl. Sec. 1, S. 12 Indicative Sanctions Guidance. Vgl. auch Guidance on Undertakings, GMC
Dokument, Nr. 1 ff.; abrufbar unter www.gmc-uk.org („The guidance we provide to our dicision makers“), Stand: 7.1.2007.
563 Vgl. Sec. 35D(2)(a) Medical Act 1983; Sec. 1., S. 15 Indicative Sanctions Guidance.
141
aus dem Register angeordnet werden. Eine sofortige Wirkung dauert gemäß Sec. 38
Abs. 3 lit. a) – b) Medical Act 1983 bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die
Verhängung der Maßnahme bzw. bis zur Entscheidung über die gegen die Maßnahmenverhängung eingelegte Beschwerde.
Welche Aufsichtsmaßnahme als adäquat erscheint ist eine Frage des jeweiligen
Einzelfalls. Dem Fitness to Practise Panel obliegt die Einschätzungsprärogative. Es
gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Interessen der Öffentlichkeit sind mit
jenen des betroffenen Arztes abzuwägen.564 Darüber hinaus ist sowohl dem beschuldigten Arzt als auch dem GMC (oder dessen Vertreter) Gelegenheit zu geben, ein
Strafmaß vorzuschlagen.565 Gleichwohl der Einschätzungsprärogative des Fitness to
Practise Panel ist der vom GMC aufgestellte Indicative Sanctions Guidance zu beachten.
(aa) Berücksichtigung von Undertakings
Die Möglichkeit von Undertakings sind vom Fitness to Practise Panel in Betracht zu
ziehen, gemäß Rule. 17 Abs. 2 lit. m) FtPR. Voraussetzung ist jedoch, dass dies von
dem betreffenden Arzt verlangt wird. Es müssen in diesem Fall die Voraussetzungen
für den Abschluss solcher Vereinbarungen gemäß Rule 17 Abs. 2 lit. m) FtPR in
Verbindung mit Sec. 1, Nr. 20 – 21, S. 4/5 Indicative Sanctions Guidance vorliegen.566
(bb) Registrierung unter Auflagen
Eine Registrierung unter Auflage muss gemäß Sec. 35D Abs. 2 lit. c) Medical Act
1983 dazu geeignet sein, einen ausreichenden Schutz des Patienten und der öffentlichen Interessen sicherzustellen. Sie soll eine Berufsausübung in Übereinstimmung
mit den Berufsregeln bzw. Verhaltensrichtlinien gewährleisten. Eine Auflage kommt
nur dann in Betracht, wenn ein berufliches bzw. standesunwürdiges Fehlverhalten
oder eine nicht ausreichende körperliche Konstitution des Arztes festgestellt werden
kann, aber die Einschätzung erfolgt, dass der betreffende Arzt zu einer ordnungsgemäßen Berufsausübung zurückfindet.567 Darüber hinaus muss auch eine Beschränkung der Berufsausübung durch eine Registrierung unter Auflagen als ausreichend
564 Vgl. Sec. 1(16), S. 3 Indicative Sanctions Guidance.
565 Vgl. Regel 17(2)(l) General Medical Council (Fitness to Practise) Rules Order of Council
2004 (S.I. 2004 No. 2608), abrufbar auf der Homepage des GMC unter http://www.gmcuk.org/index.asp, Stand: 1.11.2006.
566 Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Vorgaben unter Sec. 1, S. 12 Indicative Sanctions
Guidance. Vergleiche dazu auch obige Ausführungen zu Undertakings unter
C./II./1./c./(4)/(a).
567 Vgl. Sec. 1(23), S. 5 Indicative Sanctions Guidance.
142
zur Behebung des Mangelzustandes angesehen werden. Durch Auflagen der Registrierung soll dem betroffenen Arzt die Möglichkeit gegeben werden, die an den Tag
gelegten Unzulänglichkeiten der Berufsausübung zu beheben. Es können so Patientenschutz und das Interesse an einer weiteren Berufsausübung vereinbart werden.568
Die Unzulänglichkeiten der Berufsausübung müssen dabei klar benannt und beschrieben werden. Ebenso sind Umfang und Ausmaß der Auflage selbst eindeutig
aufzuzeigen. Nur so kann auch eine sachgerechte Überprüfung der Entscheidung
gewährleistet werden. Im Einzelnen muss die jeweilige Auflage geeignet, angemessen, durchführbar und messbar sein.569
Des Weiteren können auch ein „educational guidance“ bzw. „educational conditions“ (Weiterbildungspflichten) Gegenstand einer Auflage sein, gemäß Sec. 1, Nr.
24 Indicative Sanctions Guidance. In jedem Fall darf nach Sec. 35D Abs. 12 a.E.
Medical Act 1983 der Zeitraum der Registrierung unter Auflage 3 Jahre nicht überschreiten. Vor der Verhängung einer Auflage müssen vor allem die nachfolgenden
Punkte beachtet werden:570
Es dürfen keine Hinweise für schädigende, schwerwiegende Persönlichkeits- oder
Einstellungsstörungen vorliegen; Gegenstand der erforderlichen Beobachtung oder
Fortbildung muss ein genau bestimmbarer Bereich der Berufsausübung sein; es
liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der betreffende Arzt in alle gesundheitlichen
Probleme Einsicht zeigt und er bereit ist, sich an Einschränkungen auf Grund seines
gesundheitlichen Zustands sowie eine damit verbundene Behandlung und Überwachung zu halten; es liegen keine Anhaltspunkte für eine generelle Berufsunfähigkeit
vor; es kann die Einschätzung erfolgen, eine Umschulungs-/Gegenmaßnahme werde
erfolgreich sein; Patienten werden durch die Auflage weder direkt noch indirekt
gefährdet; während des Zeitraums der Registrierung unter Auflage wird auch der
Schutz der Patienten gewährleistet und die Formulierung einer geeigneten und angemessenen Auflage ist im konkreten Fall möglich.
(cc) Suspendierungen
Der Fitness to Practise Panel hat weiterhin die Möglichkeit, den Arzt bis zu 12 Monate von dem Register zu suspendieren (Sec. 35D Abs. 2 lit. b) Medical Act 1983).
Die Länge der Suspendierung hängt, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgend, von
der Schwere des ärztlichen Fehlverhaltens ab. Reicht der Zeitraum nicht aus, um
Patientenschutz und den Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten, so muss
eine Löschung des Arztes aus dem Register veranlasst werden (Indicative Sanctions
Guidance, Sec. 1 – Seite 14). Insbesondere von Suspendierungen geht dabei auch
eine starke Signalwirkung aus. Nicht nur dem betroffenen Arzt, sondern der gesam-
568 Vgl., Sec. 1(23), S. 5 Indicative Sanctions Guidance.
569 Vgl. Sec. 1(24), S. 3 Indicative Sanctions Guidance („Any conditions should be appropriate,
proportionate, workable and measurable…”).
570 Vgl. Sec. 1, S. 13, Indicative Sanctions Guidance.
143
ten Ärzteschaft und der Öffentlichkeit wird signalisiert, dass das aufgezeigte Verhalten nicht akzeptabel ist (Sec. 1, Nr. 27, Seite 6 Indicative Sanctions Guidance) und
zu einem Berufsverbot für registrierungspflichtige Tätigkeiten führen kann.
Ebenso wie die Auflage kommt die Suspendierung in Betracht, wenn die festgestellte Berufsuntauglichkeit schwerwiegend, aber nicht so schwerwiegend ist, dass
eine Löschung aus dem Register angeordnet werden müsste (Sec. 27 Indicative
Sanctions Guidance). Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn sich das ärztliche
Fehlverhalten insgesamt als einmalige Verfehlung bzw. als Ausnahme darstellt.
Obwohl seit 2002 aufsichtsrechtliches Tätigwerden nicht mehr ein „schwerwiegendes“ Element verlangt,571 bildet gleichwohl „serious instance of misconduct“,
also schwerwiegendes Fehlverhalten, Kriterium für die Anordnung einer Suspendierung, gemäß Sec. 1, Seite 14 Indicative Sanctions Guidance. Es wird damit das
Merkmal der Schwere der Verfehlung auf die unmittelbare Entscheidungsebene
verlagert. Sachverhalte können damit zwar leichter eine Untersuchung auslösen,
nicht aber kann einfacher eine Suspendierung ausgesprochen werden. Hierfür ist
nach wie vor ein schwerwiegendes Kriterium erforderlich. Verfügt der registrierte
Arzt über eine für die Berufsausübung unzureichende körperliche Gesundheit, kann
gemäß Sec. 35D Abs. 6 Medical Act 1983 die Suspendierung auch auf unbestimmte
Zeit verlängert werden. In diesem Fall kann der betroffene Arzt die Entscheidung
alle 2 Jahre überprüfen lassen (Sec. 35D Abs. 7 Medical Act 1983).
Eine Suspendierung wird insbesondere in den folgenden Fällen als adäquat erachtet:572 Es liegt ein schwerwiegender Fall von (berufs)unwürdigem Verhalten vor und
eine geringere Sanktionierung kann nicht als ausreichend erachtet werden; das an
den Tag gelegte Verhalten ist nicht unvereinbar mit der Aufrechterhaltung der Registrierung als Arzt; es liegen keine Hinweise für schädigende, schwerwiegende
Persönlichkeits- oder Einstellungsstörungen vor; seit dem Vorfall liegen keine Hinweis für eine Verhaltenswiederholung vor; der Fitness to Practise Panel ist von der
Einsicht des Arztes sowie davon überzeugt, der betroffene Arzt stelle kein Risiko für
eine Verhaltenswiederholung dar; auf Grund des Gesundheitszustands des Arztes
entstehen für Patienten Gesundheitsrisiken, würde dem Arzt erlaubt – auch unter
Auflage – weiter zu praktizieren.
571 Vgl. Sec. 35C(2) Medical Act 1983 wonach beispielsweise (berufs-) unwürdiges Verhalten
bzw. berufliche Verfehlung oder eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Konstitution ausreicht, um eine Beeinträchtigung der Berufstauglichkeit und damit ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden zu begründen. Zuvor war hierfür jeweils ein schwerwiegendes Verhalten bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Konstitution erforderlich. Siehe dazu auch Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 37.
572 Vgl. Sec. 1, S. 14 Indicative Sanctions Guidance.
144
(dd) Löschung aus dem Register
Stärkstes Aufsichtsmittel ist die Löschung des Arztes aus dem Register gemäß
Sec. 35D Abs. 2 lit. a) Medical Act 1983. Da dieses Aufsichtsmittel ein faktisches
Berufsverbot erwirkt, wird eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeits-prüfung
verlangt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das Ansehen des Berufsstands,
das z.T. als gewichtiger als das Einzelschicksal angesehen wird, die Sicherstellung
hoher Behandlungsstandards und der Patientenschutz.573 In Betracht zu ziehen ist
eine Löschung aus dem Register nur bei erheblicher Abweichung von dem im Good
Medical Practice festgelegten Standard. Dies ist z. B. der Fall bei der willentlichen
oder durch ärztliches Unvermögen verursachten erheblichen Schädigung anderer
(Patienten oder sonstige Personen) und dem gleichzeitigen Bestehen eines fortwährenden Risikos für Patienten.574 Angenommen wird ein solcher Fall, wenn sexueller
Missbrauch (i), Unredlichkeit (ii) oder eine nicht hinreichende ärztliche Versorgung
(iii) in Rede stehen.575 Eine Löschung kann nicht endgültig angeordnet werden. Der
betroffene Arzt kann gemäß Sec. 41 Abs. 2 lit. a) Medical Act 1983 jedoch nicht vor
dem Ablauf von fünf Jahren eine erneute Registrierung beantragen.
(i) Sexueller Missbrauch
Eine Löschung aus dem Register wegen sexuellen Missbrauchs umfasst sowohl
strafbare sexuelle Handlungen als auch nicht strafbare sexuelle Missbrauchshandlungen an Patienten, Kollegen oder Verwandten von Patienten. Besonders schwerwiegend ist der Missbrauch, wenn das einem Arzt entgegengebrachte Vertrauen
ausgenutzt oder der betreffende Arzt als „sex offender“ (Sexualstraftäter) registriert
wurde.576 Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Ansehens des Berufsstands
wird deshalb in der Regel eine Verurteilung wegen Kinderpornographie auch die
berufsrechtliche Konsequenz einer Löschung aus dem Register nach sich ziehen.577
573 Vgl. Bolton v. The Law Society (Court of Appeal), Urt. vom 6.12.1993 (Sir Thomas Bringham M.R., Rose and Waite L.J.J.), [1994] 1 W.L.R., S. 512 (519); Dr. Prabha Gupta v. GMC
(Privy Council), Urt. vom 5., 18. und 21.12.2001, Appeal No. 44 of 2001 (Lord Steyn, Lord
Hobhouse of Woodborough und Lord Rodger of Earlsferry), [2002] 1 W.L.R. S. 1691 (1702),
Rn. 21/22; Sec. 1, Nr. 35, S. 8 Indicative Sanctions Guidance.
574 Vgl. Sec. 1, S. 15, Indicative Sanctions Guidance.
575 Vgl. Sec. 1(39), S. 8 Indicative Sanctions Guidance.
576 Vgl. Sec. 1(41), S. 9 Indicative Sanctions Guidance. In Großbritannien werden Straftäter
unter den Voraussetzungen des Sex Offences Act 2003 (2003 c. 42) für die dort aufgeführten
Straftaten registriert.
577 Vgl. Sec. 2(10), S. 3 Indicative Sanctions Guidance. Siehe auch die Entscheidung CHRP v.
(1) GDC und (2) Mr. Fleischmann (High Court of Justice Administrative Court), Urt. vom
3.2.2005 (Justice Newmann), [2005] EWHC S. 87 ff. Das Gericht stellte in seinem Urteil
darüber hinaus einen Leitfaden für den Umgang mit Fällen von Internet Kinderpornographie
auf.
145
Ausschlaggebend ist aber immer auch die Wiederholungsgefahr und damit das Risiko für den Patienten.578
(ii) Unredlichkeit
Gemäß Paragraph 54 Good Medical Practise wird von einem Arzt ein besonderes
Maß an Redlichkeit, vor allem in finanziellen Angelegenheiten, verlangt.579 Dies
trägt wiederum dem besonderen Vertrauen, das einem Arzt in der Regel entgegen
gebracht wird, Rechnung. Beispiele für eine Löschung begründende Unredlichkeit
sind: Hintergehung des Arbeitgebers, unsachgemäßes Abändern von Patientenaufzeichnungen oder das Vorlegen bzw. Verschaffen falscher Nachweise sowie unzutreffende oder missverständliche Angaben im Rahmen eines Lebenslaufs. Letzteres
auch dann, wenn die Sicherstellung, dass Angaben im Rahmen formaler Dokumente
zutreffend sind, unterbleibt.580 Weiteres Beispiel bildet „research misconduct“ (Forschungsbetrug). Gemeint sind Fälle der Veröffentlichung falscher oder irreführender
Forschungsergebnisse oder auch Unredlichkeit im Zusammenhang mit Medikamentenstudien. Diese Verhaltensweisen untergraben das Vertrauen der Angehörigen des
Berufsstands sowie der Öffentlichkeit in die Medizin als Wissenschaft und werden
deshalb als besonders schwerwiegend erachtet.581
(iii) Keine hinreichende ärztliche Versorgung
Letztlich kommt eine Löschung aus dem Register insbesondere dann in Betracht,
wenn die Interessen des Patienten außer Acht gelassen wurden und der betreffende
Arzt im Hinblick auf die ärztliche Versorgung hinter den berufsrechtlichen Standards der Good Medical Practise zurückblieb. Entscheidendes Gewicht hat dabei
auch die Überlegung, ob der betroffene Arzt Einsicht in Bezug auf sein Handeln
zeigt.582 Wo eine solche Einsicht nicht offenkundig ist, kann eine Registrierung
578 Vgl. Dr. Mohamed Shaker Haikel v. GMC (Privy Council), Urt. vom 4.7.2002, Appeal
No. 69 of 2001 (Lord Slynn of Hadley, Lord Steyn, Sir Philip Otton), [2002] U.K.P.C S. 37,
Rn. 3 sowie „Dr. Christopher Dare v GMC“ (Privy Council), Urt. vom 16.12.2002, Appeal
No. 19 of 2002 (Lord Steyn, Lord Scott of Foscote, Sir Philip Otton), [2002] U.K.P.C S. 37,
Rn. 12, 15.
579 Vgl. Sec. 54 Good Medical Practice, der eine besondere Redlichkeit des Arztes in allen
finanziellen und kommerziellen Angelegenheiten, vor allem in Bezug zu Arbeitgebern, Versicherern und anderen Organisationen oder Personen vorschreibt. U.a. müssen sich Ärzte
demnach vergewissern, dass Geldmittel, die sie verwalten, dem angedachten Zweck dienen
und separat von den persönlichen Finanzen verwahrt werden.
580 Vgl. Sec. 1(44), S. 9 Indicative Sanctions Guidance.
581 Vgl. Sec. 1(45), S. 10 Indicative Sanctions Guidance.
582 Vgl. Sec. 1(46), S. 10 Indicative Sanctions Guidance.
146
unter Auflagen oder eine Suspendierung von dem Register keine adäquate oder
ausreichende Aufsichtsmaßnahme darstellen.583
(c) Einstweilige Maßnahmen
Auch vor bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Fitness to Practise Panel
kann gemäß Sec. 41A Medical Act 1983, aus Gründen des Schutzes der Öffentlichkeit oder aufgrund eines anderen öffentlichen Interesses, der Fitness to Practise
Panel oder der Interim Orders Panel die einstweilige Suspendierung bzw. Registrierung unter Auflagen anordnen.584 Eine einstweilige Anordnung darf jedoch nicht vor
einer vorherigen Anhörung des betroffenen Arztes ergehen.585
(d) Sonstige Aufsichtsmittel
Als sonstige Aufsichtsmittel kommen insbesondere (aa) Warnungen und/oder (bb)
erzieherische Maßnahmen in Betracht.
(aa) Warnungen
Eine Warnung kann sowohl vom Fitness to Practise Panel als auch vom Investigation Committee oder den Case Examiners ausgesprochen werden.586 Sie ergeht, wenn
eine Beschränkung der Registrierung als nicht notwendig erachtet wird, obwohl das
gegen den Arzt vorgebrachte Verhalten eine erhebliche Abweichung von den Berufsstandards, wie sie in der Good Medical Practice festgelegt sind, bedeutet. Sie
ergeht auch dann, wenn solche Abweichungen nach dem Untersuchungsergebnis zu
befürchten sind.587 Wie jede Entscheidung des GMC ist auch die Erteilung einer
Warnung zu begründen.588 Für den Fall eines besorgniserregenden Gesundheitszustands des Arztes kommt eine Warnung nicht in Betracht.589
583 Vgl. Sec. 1(46), S. 10 Indicative Sanctions Guidance; vgl. auch Dr. Purabi Ghosh v. GMC
(Privy Council), Urt. vom 3.5.2001 und 18.6.2001, Appeal No. 69 of 2000 (Lord Bingham of
Cornhill, Lord Cooke of Thorndon, Lord Millett), [2001] 1 W.L.R. 1915, Rn. 40 sowie Dr.
John Adrian Garfoot v. GMC (Privy Council), Urt. vom 19.6.2002, Appeal No. 81 of 2001
(Lord Steyn, Sir Philip Otton, The Rt. Hon. Justice Tipping), [2002] UKPC S. 35, Rn.6.
584 Vgl. zur Funktion des Interim Orders Panel obige Ausführungen unter C./II./1./c./(1)/(c).
585 Vgl. Sec. 41A(4) Medical Act 1983.
586 Vgl. Sec. 35C(6); Sec. 35D(3) Medical Act 1983; Regel 8 Abs. 1 General Medical Council
(Fitness to Practise) Rules Order of Council 2004 (S.I. 2004 No. 2608), abrufbar auf der
Homepage des GMC unter http://www.gmc-uk.org/index.asp, Stand: 1.11.2006.
587 Vgl. Sec. 19 FPP (Jones & Morris, Statutes on Medical Law, S. 484).
588 Vgl. Sec. 2(4), S.1 Indicative Sanctions Guidance.
589 Vgl. Sec. 2(4), S. 1 Indicative Sanctions Guidance.
147
Informationen über die Erteilung von Warnungen werden über einen Zeitraum
von fünf Jahren gespeichert. Darüber hinaus wird die Warnung dem Arbeitgeber
bzw. dem zukünftigen Arbeitgeber mitgeteilt sowie auch demjenigen, der das beanstandete Verhalten an den GMC herangetragen hat und selbst jedem, der über die
Erteilung von Warnungen gegen den betroffenen Arzt Auskunft begehrt.590 Dem
betroffenen Arzt wird gegen eine Warnungserteilung kein Rechtsbehelf gewährt. Es
handelt sich insofern nicht um ein Aufsichtsmittel, das gemäß Sec. 40 Medical Act
1983 gerichtlich überprüfbar ist.591 Gleichwohl kann eine Warnung grundsätzlich
Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein.592
Als ausreichend wird eine Warnungserteilung erachtet, wenn die folgenden Umstände überwiegend zu bejahen sind:593 Es liegt ein Hinweis dafür vor, dass das
beanstandete Verhalten keinen direkten oder indirekten Schaden für Patienten verursachte; der betroffene Arzt zeigt Einsicht für Fehlverhalten; es handelt sich um einen
vereinzelten Vorfall, der nicht absichtlich herbeigeführt wurde; es wird aufrichtiges
Bedauern/eine Entschuldigung geäußert; es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Arzt unter Zwang gehandelt hat; der betroffene Arzt hat sich in der Vergangenheit
nichts zu schulden kommen lassen; seit dem Vorfall ist das fehlerhafte Verhalten
nicht mehr wiederholt worden.; es sind bereits Maßnahmen zur Rehabilitation/Korrektur des Fehlverhaltens ergriffen worden und es liegen geeignete Referenzen und Empfehlungsschreiben vor.
(bb) Educational Interventions
Fällt die Berufsausübung eines Arztes hinter den Berufsstandard zurück, besteht
auch die Möglichkeit von Educational Interventions (erzieherische Maßnahmen/„Educational Interventions“).594 Solche Maßnahmen haben keinen sanktionierenden Charakter.595 Zu denken ist an Lehrgänge, Seminare, Kurse, Fortbildungen,
Prüfungen etc. Als Voraussetzung muss der betroffene Arzt über einen unbedingten
Rehabilitationswillen verfügen. Denn nur wenn dieser Einsicht für seine beanstandete „mangelhafte“ Berufsausübung zeigt, kann eine erzieherische Maßnahme Erfolg
versprechen.596 Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme nur dort sinnvoll sein,
wo ein Verhalten eines Arztes in Rede steht, das klar definiert werden kann.597
590 Vgl. Sec. 2(2), S. 1 Indicative Sanctions Guidance.
591 Vgl. Sec. 2(1), S. 1 Indicative Sanctions Guidance sowie die abschließende Aufzählung in
Sec. 40(1), (2) Medical Act 1983 (Eine gerichtliche Überprüfung kann nur hinsichtlich der
dort aufgeführten Entscheidungen verlangt werden).
592 Vgl. Sec. 2(1), S.1 (Fußnote) Indicative Sanctions Guidance.
593 Vgl. Sec. 2(3), S. 1 Indicative Sanctions Guidance.
594 Sec. 3(6), S. 2 Indicative Sanctions Guidance.
595 Vgl. Sec. 3(13) und (19), S. 3-4 Indicative Sanctions Guidance.
596 Vgl. Sec. 3(6), (8) und 10, S. 2-3 Indicative Sanctions Guidance.
597 Vgl. Sec. 3(10), (3) Indicative Sanctions Guidance.
148
Denkbar ist jedoch, dass sie als Teil einer Auflage ausgestaltet werden, sodass sich
ein sanktionierender Effekt ergibt.
Bei der Frage der geeigneten Maßnahme kann der GMC den Postgraduate Dean
(„PG Dean“), bei dem es sich um einen Graduiertendekan handelt,598 zu Rate ziehen.
Keinesfalls wird in diesem Fall jedoch dem PG Dean eine Rechtspflicht auferlegt,
eine geeignete Trainingsmaßnahme zu benennen.599 Vielmehr obliegt es dem GMC
die Bereiche der defizitären Berufsausübung und den vermissten Verhaltensstandard
klar zu benennen. Erwartet wird insofern ein entsprechender Verweis auf die Good
Medical Practise.600 Ungeeignet erscheinen Educational Interventions bei Vorliegen
tiefgehender Einstellungsdefizite oder moralischer Unzulänglichkeiten sowie in
Fällen von Unredlichkeit oder Missbrauch des Arzt-Patienten-Verhältnisses.601
598 Vgl. zur Rolle der PG Deans: Sec. 3(35-47), S. 8 und 9 Indicative Sanctions Guidance: PG
Deans unterstehen dem Minister für Gesundheit und sind verantwortlich für das Management
und die Förderung aller „medizinischen und zahnmedizinischen Postgraduiertentrainings“
(PGMDEs) in Zusammenarbeit mit dem „National Health Service“ (NHS). Die Zuständigkeit
für Postgraduiertentrainings für praktizierende Ärzte ist von den PG Deans zu den „Directors
of Postgraduate General Practice Education“ („Directors“) delegiert. Diese Directors werden bei Ihrer Aufgabe, Trainings für praktizierende Ärzte zu organisieren, koordinieren und
zu überwachen unterstützt von Kursorganisatoren und Tutoren für praktizierende Ärzte. Ihnen
wird die Rolle zugeschrieben, die medizinische Fortbildung kontinuierlich voranzutreiben
sowie die fachliche Weiterentwicklung etablierter Universitätsprofessoren im Medizinbereich
und anderer Ärzte zu gewährleisten. In Schottland sind die PG Deans für die gesamte „NHS
Aus- und Fortbildung in Schottland“ (NES) zuständig und dem Minister für Gesundheit und
Gemeindefürsorge verantwortlich. Das NES ist ein spezielles Gremium der schottischen
obersten Gesundheitsbehörde [Scottish Executive Health Department (SEHD)]. Die regionalen PG Deans und Directors gehören dort dem NES an. Sie sind verantwortlich für die regionale Förderung der Fortbildung Prostgraduierter. In Nordirland hat der Northern Ireland
Council for Postgraduate Medical and Dental Education (NICPMDE) vergleichbare Aufgaben. Zu unterscheiden ist diese Aufgabe von der Überwachung von PGMDEs in ganz Großbritannien. Dies bleibt eine Aufgabe des Postgraduate Medical Education and Training
Board (PMETB). Dabei handelt es sich um eine unabhängige, aber dem Parlament verantwortliche UK-Behörde (vgl. auch die Homepage des PMETB, abrufbar unter
http://www.pmetb.org.uk, Stand: 21.3.2007). PG Deans koordinieren PGMDEs zusammen
mit den zuständigen Universitäten und medizinischen königlichen Fachhochschulen. Insbesondere sind PG Deans verantwortlich für das Indienststellen, die Weiterentwicklung und die
Qualitätssicherung der Förderung von PGMDEs im Einklang mit den jeweiligen Berufsstandards [die vom GMC, der Kammer der Zahnärzte (General Dental Council) oder vom Gremium für medizinische Fortbildungstrainings Postgraduierter, das Ende 2005 ins Leben gerufen wurde, herausgegeben werden]. Repräsentiert werden die PG Deans auf lokaler Ebene
von klinischen Tutoren, die eine wichtige Verbindung zwischen Universitäten und PG Deans
auf der einen Seite sowie dem Geschäftsführer und medizinischen Direktor der NHS Trust
(Treuhandgesellschaft) auf der anderen Seite darstellen.
599 Vgl. Sec. 3(19), S. 4, Indicative Sanctions Guidance.
600 Vgl. Sec. 3(17), S. 4, Indicative Sanctions Guidance.
601 Vgl. Sec. 3(11)(a)-(c), S. 3, Indicative Sanctions Guidance („Deep-seated attitudinal or
ethical shortcomings. Dishonesty. Abuse of the doctor/patient relationship.“).
149
d. Rechtsmittel
Gegen Suspendierungen und Löschungen aus dem Register sowie Registrierungen
unter Auflage, die vom Fitness to Practise Panel angeordnet wurden, kann der betroffene Arzt gemäß Sec. 40 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Abs. 4 Medical Act 1983 Beschwerde einlegen. Gleiches gilt für eine Entscheidung des Fitness to Practise Panel
gemäß Sec. 41 Abs. 9 Medical Act 1983.602 In letzterem Fall kann der Fitness to
Practise Panel das Recht endgültig versagen, einen Antrag auf Neuregistrierung zu
stellen, wenn bereits vorhergehende Anträge auf Neuregistrierung nicht erfolgreich
waren.603
Zuständiges Beschwerdegericht ist der High Court of Justice.604 Vor der Änderung des Medical Act 1983 im Jahre 2002 mussten Beschwerden an den Privy
Council gerichtet werden.605 Ob diese Änderung von Zuständigkeiten auch eine
Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Annahme einer Untauglichkeit zur
Berufsausübung bedeutet, bleibt weiter abzuwarten.606
Schon die unterschiedliche Besetzung von High Court und Privy Council lassen
jedoch Rechtsprechungsunterschiede erwarten. Während früher beim Judicial Committee (Juristisches Komitee) des Privy Council Urteile durch drei Richter ergingen,
die auf Vorschlag der Regierung ernannte wurden, entscheiden heute (die oftmals
dienstjüngeren) Einzelrichter des High Court.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Unterschiede
zwischen Privy Council und High Court. So stellen Entscheidungen des Privy Council keine bindenden Präzedenzfälle für englische Gerichte – und auch nicht für den
Privy Council selbst – dar.607 Entscheidungen des High Court of Justice binden hingegen die Magistrate Courts und County Courts, also die unteren Gerichte, in der
nachfolgenden Rechtsprechung. Eine Bindung des High Court an seine früheren
Entscheidungen erfolgt hingegen ebensowenig.608 Fest steht damit, dass durch die
Änderung der Rechtsmittelinstanz eine einheitliche Rechtsprechung, jedenfalls der
unteren Gerichte, im Bereich der Berufsaufsicht erreicht wird.
Gegen eine Entscheidung des GMC im Sinne des Sec. 39 Medical Act 1983609
kann gemäß Sec. 40 Abs. 2 Medical Act 1983 Beschwerde erhoben werden. Be-
602 Vgl. Sec. 40(1)(b) Medical Act 1983.
603 Vgl. Sec. 41(9) Medical Act 1983.
604 Vgl. Sec. 40(5)(c) Medical Act 1983: In England und Wales ist der High Court of Justice of
England zuständig, in Schottland der Court of Session und in Nordirland der High Court of
Justice of Northern Ireland.
605 Vgl. Montgomery, Health Care Law, S. 149; auch Jurisdiction Statistic des Privy Council
Judicial Committee vor 2002, abrufbar auf der Homepage des Privy Council unter
http://www.privy-council.org.uk/output/Page34.asp: Stand: 21.3.2007.
606 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 37.
607 Vgl. dazu auch von Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 25.
608 Vgl. von Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 11.
609 Ist der GMC davon überzeugt, dass die Registrierung betrügerisch erlangt oder inkorrekt
erzeugt wurde, kann er gemäß Sec. 39 Medical Act 1983 die Löschung aus dem Register anordnen.
150
schwerdegericht ist in diesem Fall der jeweilige County Court.610 Entscheidungen
der Case Examiners bzw. des Investigation Team sind hingegen vom Präsidenten
des GMC zu überprüfen, wenn Hinweise für eine falsche Entscheidung vorliegen
und eine solche Überprüfung im öffentlichen Interesse steht.611
Das Beschwerdegericht ist gemäß Sec. 40 Abs. 4 Medical Act 1983 innerhalb von
28 Tagen anzurufen. 612 Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen. Erst nach Ablauf der 28-Tagefrist, bzw. mit Entscheidung
des Beschwerdegerichts, wird die jeweilige Aufsichtsmaßnahme unanfechtbar und
unmittelbar wirksam.613 Eine Beschwerde des Arztes entfaltet Suspensiveffekt. Das
Beschwerdegericht hat die Möglichkeit die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, aufzuheben, abzuändern oder gegen eine Entscheidung zu ersetzen, die auch von einem Fitness to Practise Panel erlassen werden könnte.614 Zudem
kann es die Sache zur erneuten Entscheidung, unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, zurückverweisen.615
e. Verfolgungsverjährung
Aufsichtsmaßnahmen können ergriffen werden, wenn das zu Grunde liegende berufliche Fehlverhalten nicht mehr als fünf Jahre zurück liegt. Nach Ablauf dieser fünf
Jahre kann ein Aufsichtsverfahren und der Erlass von Maßnahmen dann erfolgen,
wenn der GMC dies im öffentlichen Interesse als erforderlich erachtet.616
f. Verhältnis zum Strafverfahren
Grundsätzlich bedeutet eine strafrechtliche Verurteilung in Großbritannien (ebenso
wie in Deutschland) nicht, dass eine Untersuchung derselben Angelegenheit vor
dem GMC nicht mehr stattfinden kann. Eine strafrechtliche Verurteilung impliziert
– im Gegenteil – eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit zur Berufsausübung gemäß
Sec. 35C Abs. 2 lit. (c) Medical Act 1983.
610 Vgl. Sec. 40(6) Medical Act 1983; in Schottland ist diesbezüglich der Sheriff des jeweiligen
Verwaltungsbezirks zuständig.
611 Vgl. Regel 12 General Medical Council (Fitness to Practise) Rules Order of Council 2004
(S:I. 2004 No. 2608), abrufbar auf der Homepage des GMC unter http://www.gmcuk.org/index.asp, Stand: 1.11.2006.
612 Vgl. im Unterschied dazu die Monatsfrist im deutschen Recht, z. B. für Anfechtungsklagen
gegen Verwaltungsakte (§ 74 Abs. 1 VwGO) oder die Berufungsfrist gegen verwaltungsgerichtliche Klagen (§ 124a Abs. 2).
613 Vgl. Sec. 27 FPP (Jones & Morris, Statutes on Medical Law, S. 485); Sec. 1 Nr. 47, S. 10
Indicative Sanctions Guidance.
614 Vgl. Sec. 40(7) Medical Act 1983.
615 Vgl. Sec. 40(7) Medical Act 1983.
616 Vgl. Nr. 29 FPP (Jones & Morris, Statutes on Medical Law, S. 485).
151
Je nach Art und Schwere der Verurteilung ist eine Untersuchung vor dem Fitness
to Practice Panel demnach zwangsläufig.617 Dabei gilt auch in Großbritannien die
„Double Jeopardy Clause“618 (Doppelbestrafungsklausel/-verbot). Während nach
deutschem Recht nur ein Beruflicher Überhang ein zusätzliches berufsgerichtliches
Verfahren zulässt, geht die britische Rechtsprechung noch weiter. Das berufsgerichtliche Verfahren wird hier als grundsätzlich verschieden vom strafrechtlichen Verfahren betrachtet. Das Doppelbestrafungsverbot finde deshalb im Verhältnis Strafverfahren – berufsgerichtliches Verfahren keine Anwendung.619 Ein Freispruch im
Strafverfahren sperre deshalb selbst dann nicht ein berufsgerichtliches Verfahren,
wenn dieses einen Gleichlauf mit dem Strafverfahren, etwa durch Anwendung eines
strafrechtlichen Beweiserfordernisses, darstelle.620
g. Die Rolle des National Clinical Assessment Service
Der National Clinical Assessment Service (NCAS) existiert seit dem 1. April 2005
und ersetzt die zuvor bestehende National Clinical Assessment Authority (NCAA).
Der NCAS operiert innerhalb der National Patient Safety Agency (NPSA)621 (Agentur für nationale Patientensicherheit). Diese spezielle Gesundheitsbehörde wurde im
Jahr 2001 geschaffen. Sie soll eine Koordination von Bestrebungen ermöglichen, die
darauf abzielen, eine Pflicht zur Berichterstattung über Behandlungsfehler, die sich
617 Vgl. den hierzu herausgebrachten Leitfaden des GMC: „Guidance on Convictions, Cautions,
and Determinations“, GMC-Dokument, abrufbar unter http://www.gmc-uk.org/concerns/
the_investigation_process/decision_makers.asp, Stand: 21.3.2007. Dort wird genau festgelegt, welche Straftaten automatisch auch zu einem Aufsichtsverfahren durch den GMC führen. Zu diesen Straftaten gehören u.a.: Landesverrat, Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Kidnapping, Inzest oder Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 13 Jahren, Analverkehr
mit einem Jungen unter 16 oder einer Person, die dazu nicht zugestimmt hat, unsittlicher Angriff, der grob unsittliches Verhalten bedeutet, die Verursachung einer Explosion, die geeignet ist, Leben oder Sachen zu gefährden, bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit
Schusswaffen gemäß des Firearms Act 1968, die Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls, Geiselnahme, Folter und Drogendelikte, Schiffsentführung, Entführung eines Ärmelkanalzugs, Aufnahme anstößiger Fotos von Kindern, Veröffentlichungen mit obszönem Gegenstand (vgl. Sec. 8 lit. a) des Guidance).
618 Vgl. z. B. R v. Metropolitan Police Commissioner ex parte Redgrave (Court of Appeal), Urt.
vom 19.12.2002 sowie 22.1.2003 (Simon Brown, Mummery and Scott Baker LJJ), [2003] 1
WLR S. 1136, Rn. 35 mit Verweis auf Seed v. Inner London Education Authority [1985] ICR
S. 637.
619 Vgl. R v. Metropolitan Police Commissioner ex parte Redgrave (Court of Appeal), Urt. vom
19.12.2002 sowie 22.1.2003 (Simon Brown, Mummery and Scott Baker LJJ), [2003] 1 WLR
S. 1136, Rn. 27, 37-39.
620 Vgl. R v. Metropolitan Police Commissioner ex parte Redgrave (Court of Appeal), Urt. vom
19.12.2002 sowie 22.1.2003 (Simon Brown, Mummery and Scott Baker LJJ), [2003] 1 WLR
S. 1136, Rn. 37.
621 Vgl. Homepage der National Patient Safety Agency unter http://www.npsa.nhs.uk/, Stand:
20.3.2007.
152
auf die Patientensicherheit auswirken zu etablieren, damit von diesen gelernt werden
könne.
Der NCAS stellt einen Service für Arbeitgeber dar. Diese können sich so über bestehende Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Berufsausübung einzelner
Ärzte und Zahnärzte informieren.622 Der NCAS wird dabei auch Empfehlungen für
Maßnahmen aussprechen, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung herstellen
können. Die Arbeit des NCAS stellt dadurch eine Ergänzung zur Aufsichtsarbeit des
GMC dar. Zu diesem Zwecke besteht zwischen dem GMC und dem NCAS ein
„Memorandum of Understanding“623 (Verständigungsabrede/„Memorandum of
Understanding“). Beide Institutionen verfolgen das Ziel, die medizinischen Standards zu verbessern. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, haben sich GMC und
NCAS zur Kooperation verpflichtet. Die Zusammenarbeit ist insbesondere gekennzeichnet durch:624
Ex ante Abstimmungen: Bestehen Bedenken an der Berufsausübung eines Arztes,
ohne dass eine der beiden Institutionen bereits angerufen wurde, wird eine Abstimmung darüber erfolgen, wie zu verfahren ist. Insbesondere – je nach Lage des Falles
– ob der GMC oder der NCAS sich der Angelegenheit annehmen soll.
Ex post Abstimmungen: Nachdem an eine der beiden Institutionen eine Beschwerde über einen Arzt herangetragen wurde, wird eine Abstimmung in der Angelegenheit erfolgen, um doppelte Untersuchungstätigkeiten zu vermeiden und Aktivitäten, wenn erforderlich, zu koordinieren.
Gegenseitiger Austausch von Expertenwissen und Erfahrungen in Bezug auf Untersuchungsmethoden sowie gegenseitige personelle Unterstützung und gemeinsame
Forschungsprojekte.
Registrierungsauflagen, die von einem Fitness to Practise Panel gegen einen Arzt
erlassen werden, dürfen nicht die Einbeziehung des NCAS vorsehen.
Dies gilt trotz der Verständigung zur gemeinsamen Zusammenarbeit durch das
Memorandum of Understanding. Eine persönliche Pflicht eines registrierten Arztes,
Auflagen des GMC zu befolgen, besteht nur diesem gegenüber.625 Erhält der GMC
Informationen über die unzureichende Berufsausübung eines Arztes, der bei einer
NHS Organisation angestellt ist, kann er, wenn er dies als im öffentlichen Interesse
liegend erachtet, eine Mitteilung an den NHS machen.626 Dabei muss es sich um
622 Vgl. Sec. 3 Nr. 48, S. 11 Indicative Sanctions Guidance.
623 Vgl. Memorandum of Understanding, abrufbar unter http://www.gmc-uk.org/about/partners/
national_clinical_assessment_service.asp, Stand: 20.3.2007; Sec. 3 Nr. 49, S. 12 Indicative
Sanctions Guidance.
624 Vgl. Memorandum of understanding, insbesondere Annex /1., abrufbar unter http://www.
gmc-uk.org/about/partners/national_clinical_assessment_service.asp, Stand: 20.3.2007;
Sec. 3 Nr. 49, S. 12 Indicative Sanctions Guidance.
625 Vgl. Sec. 3(51), S. 13 Indicative Sanctions Guidance.
626 Vgl. Sec. 3(50), S. 12 Indivative Sanctions Guidance. In der Regel wird der medizinische
Direktor des GMC Information an die entsprechende NHS Organisation weiterleiten. Eine
Mitteilung direkt an den NCAS erfolgt nur dann, wenn Bedenken bestehen, dass die zuständige NHS Organisation die Angelegenheit in adäquater Art und Weise behandelt und eine direkte Mitteilung im öffentlichen Interesse ist.
153
eine Beanstandung der Berufsausübung handeln, die als geringwertig angesehen
wird. In diesem Fall steht die Berufstauglichkeit nicht in Frage, sodass ein aufsichtsrechtliches Vorgehen nicht erforderlich ist und ein Tätigwerden durch eine NHS
Einrichtung, wie die NCAS, als ausreichend erachtet werden kann. 627
2. Die Aufsicht über Psychotherapeuten
Eine rechtliche Grundlage für die Berufsaufsicht der Psychotherapeuten existiert in
Großbritannien nicht. Vorhanden sind insoweit nur Berufsorganisationen. Psychotherapeuten werden überwiegend durch die British Association for Counselling and
Psychotherapy (BACP)628 sowie dem UK Council for Psychotherapy (UKPC)629
repräsentiert. Wie auch die Interessenvertretungen der Ärzteschaft, handelt es sich
dabei jeweils um unabhängige, also nicht staatliche, Gewerkschaften.
a. Freiwillige Aufsichtsunterwerfung
Im Gegensatz zur Aufsicht über die Ärzteschaft handelt es sich bei der Aufsicht über
die Psychotherapeuten um ein System der freiwilligen Aufsichtsunterwerfung durch
die Psychotherapeutenschaft selbst (Prinzip der Selbstregulierung). Die Aufsicht
erfolgt durch den 1993 ins Leben gerufenen British Psychoanalytic Council
(BPC).630
Der BPC ist ein Zusammenschluss der Ausbildungsinstitute und Berufsorganisationen der Psychotherapeuten in Großbritannien.631 Seine Aufgabe ist es, über die
Einhaltung der durch die Berufsorganisationen selbst festgelegten Berufsstandards
zu wachen. Psychotherapeuten können sich beim BPC registrieren lassen, wenn sie
die erforderlichen Qualifikationen aufweisen und den Berufsstandards entsprechen.
Eine Registrierungspflicht besteht nicht. Die Registrierung ist jedoch Zertifikat
dafür, dass eine den Berufsstandards entsprechende Tauglichkeit zur Berufsaus-
627 Vgl. Sec. 3(50), S. 12 Indivative Sanctions Guidance.
628 Vgl. die Homepage des BACP unter http://www.bacp.co.uk/, Stand: 16.3.2007.
629 Vgl. die Homepage des UKCP unter http://www.psychotherapy.org.uk/, Stand: 16.3.2007.
630 Vgl. Homepage der BCP: http://www.bcp.org.uk/index.html, Stand 16.3.2007.
631 Mitgliedsorganisationen: British Association of Psychotherapists; British Psychoanalytical
Society; Lincoln Clinic and Centre for Psychotherapy; London Centre for Psychotherapy;
North of England Association for training in Psychoanalytic Psychotherapy; Northern Ireland
Association for the Study of Psychoanalysis; Scottish Association of Psychoanalytical Psychotherapists; Scottish Institute of Human Relations; Severnside Institute for Psychotherapy;
Society of Analytical Psychology; Tavistock Clinic and Tavistock Society of Psychotherapists; Association for Psychoanalytic Psychotherapy in the NHS; vgl. auch Homepage des
BPC unter http://www.bcp.org.uk/member_societies.html, Stand: 15.3.2007.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.