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8. Ergebnis zu den Aufsichtssystemen in Deutschland und Stellungnahme
Die Aufsichtssysteme der Länder weisen z.T. erhebliche Unterschiede auf. Die Berufsordnungen der Ärzte und Psychotherapeuten wurden durch die Vorgaben der
jeweiligen Musterberufsordnung zwar stark vereinheitlicht. Divergenzen sind jedoch
auch hier vereinzelt zu erkennen. Die Aufsichtsverfahren und Berufsgerichtsbarkeiten variieren hinsichtlich der Rechtswege, Gerichtsbesetzungen, Anforderungen an
die Gerichtspersonen sowie dem Verfahrensrecht.
Eine einheitliche Aufsicht über die Ärzte- und Heilberufekammern existiert nicht.
Die Ansiedlung der Aufsichtsbehörden in z. T. sehr unterschiedlichen Ressorts lässt
vermuten, dass die Schwerpunktsetzung in diesem Bereich von jedem Land anders
gewählt wird. Ist beispielsweise in Baden-Württemberg gemäß § 8 Abs. 2 HBKG
BW das Ministerium für Arbeit und Soziales zuständig, ist dies in Thüringen das
Ministerium für Gesundheits- und Veterinärwesen. Darüber hinaus weisen Deeskalationssysteme für Streitigkeiten innerhalb der Ärzteschaft in den Ländern vielfältige
Ausgestaltungen auf. Die Spannweite reicht von der Bildung eines Schlichtungsausschusses, über das zur Verfügung stellen eines Ombudsmannes (wie in Westfalen-
Lippe), bis hin zur Einschaltung eines oder mehrerer Vermittler (wie in Bayern und
Sachsen). Zudem weichen Ordnungsgelder und Geldstrafen stark von einander ab.
Im Hinblick auf die verschiedenen Höchstgrenzen für Geldstrafen sind deshalb in
den Ländern auch unterschiedliche Abschreckungswirkungen anzunehmen.
Mangels einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung zum jeweiligen Berufsrecht
und auf Grund der Abweichungen in der Gerichts- und Verwaltungspraxis ziehen
identische Sachverhalte keineswegs zwangsläufig auch die gleichen Aufsichtsmaßnahmen nach sich.439 Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass ein einheitliches Aufsichtssystem zu Lasten föderaler Strukturen ginge. Ohne föderale Strukturen könnte
auf regionale Besonderheiten und etablierte Mechanismen nicht mehr eingegangen
werden.
Bemerkenswert ist, dass sich die Bundesärztekammer mit den Gremien der Landesärztekammern zwischenzeitlich auf eine gemeinsame Auslegung der Tatbestandsmerkmale der (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft verständigt
hat.440 Diesen Hinweisen kommt keine unmittelbar rechtliche Bedeutung zu, da es
aus berufsrechtlicher Sicht lediglich auf die Tatbestandsmerkmale der Berufsordnungen des jeweiligen Kammerbezirks selbst ankommt.441 Die Verständigung auf
439 So auch Andreas/Debong/Bruns, Handbuch Arztrecht in der Praxis, Rn. 59.; auch Schneider,
Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, S. 131, die auf gravierende Unterschiede bzgl. der Strafbarkeit von Handlungen und der hieraus gezogenen beruflichen Konsequenzen aufmerksam macht.
440 Vgl. „Niederlassung und Kooperation – Neue Möglichkeiten: Hinweise und Erläuterungen zu
§§ 17-19 und 23a-d MBO“, abrufbar unter
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Hinweise.pdf, Stand: 8.3.2007.
441 Vgl. „Niederlassung und Kooperation – Neue Möglichkeiten: Hinweise und Erläuterungen zu
§§ 17-19 und 23a-d MBO“, abrufbar unter
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Hinweise.pdf, Stand: 8.3.2007.
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eine gemeinsame Begriffsauslegung bedeutet jedoch einen Schritt hin zur Vereinheitlichung der Anwendungspraxis der Berufsordnungen, ohne föderale Strukturen
aufzubrechen. Es lassen sich damit Tendenzen einer Harmonisierung der nationalen
Berufsaufsicht erkennen.
II. Großbritannien
Die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten erfolgt auch in Großbritannien durch berufsspezifische Einrichtungen. Gleichwohl ist eine Kammerorganisation wie in Deutschland dem angelsächsischen Rechtsraum fremd. Wesentlicher Unterschied zum deutschen System liegt in der Trennung von Aufsicht und Interessenvertretung. Hierfür sind jeweils unterschiedliche Stellen zuständig.
1. Die Aufsicht über die Ärzteschaft
a. Interessenvertretung
Die Interessenvertretung der Ärzteschaft wird durch privatrechtlich verfasste Berufsorganisationen wahrgenommen.442 Dabei handelt es sich um unabhängige, also
nicht-staatliche, registrierte Gewerkschaften. Die größte und einflussreichste Berufsorganisation für Ärzte bildet in Großbritannien die 1832 gegründete British
Medical Association (BMA).443 Ärzte können sich diesen Organisationen anschlie-
ßen. Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht.
Die Hauptintention der ärztespezifischen Gewerkschaften ist allein die Interessenvertretung. Aufsichtsbefugnisse existieren nicht. Dahinter steckt die Ansicht,
eine auf die Interessenvertretung der Ärzteschaft konzentrierte Organisation könne
schwerlich dem öffentlichen Interesse für Kontrolle und Aufsicht der Ärzteschaft
nachkommen.444 So war es die BMA, die auf die Gründung einer separaten Aufsichtsinstanz, dem General Medical Council (GMC), hinwirkte.445 Gleichwohl kann
auch die BMA Einfluss auf die Aufsicht der Ärzte nehmen. Als Interessenverband
veröffentlicht sie regelmäßig Verhaltensrichtlinien. Auch wenn diese Richtlinien
keine Gesetzeswirkung haben, können sie für Ärzte den Maßstab des an den Tag zu
bringenden Verhaltensstandards ?erufsangehöriger festlegen.446
In dem Fall Airedale NHS Trust v. Bland wurde vom Richter des House of Appeal, Lord Goff, insofern darauf hingewiesen, ein im Einklang mit den von der BMA
442 Vgl. Kluth/Rieger, in Kluth, Handbuch des Kammerrechts, D; Fn. 3.
443 Vgl. auch die Homepage der BMA unter http://www.bma.org.uk, Stand: 16.5.2007.
444 Vgl. Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.31.
445 Vgl. Mason/Laurie, Law and Medical Ethics, Rn. 1.31.
446 Vgl. Pattinson, Medical Law and Ethics, S. 78.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.