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7. Übersicht: Aufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland
ÄK
BB
ÄK/PK
HB
ÄK/PK
HH
ÄK/PK
BE
ÄK/PK
BY
ÄK/PK
BW
ÄK/PK
HE
ÄK
MVÄK/PK
NI
ÄK/PK
NW
ÄK/PK
RP
ÄK/PK
SL
ÄK/OPK
SN
ÄK
ST
ÄK/PK
SH
ÄK/PK
TH
Keine
gem.
RGL
ÄK/PK
LBG
Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer (ÄK/PK) zuständig für die Überwachung der
Berufspflichten. Bei Verstö-
ßen ggf. Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahren beim zuständigen Landesberufsgericht (LBG).
Rechtsgrundlage (RGL) für
Aufsichtsmaßnahmen ist das
jeweilige Landesheilberufegesetz.
Berufsaufsicht über Psychotherapeuten in den neuen
Bundesländern durch die
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) auf
Grundlage des SächsHKaG.
Approbationsbehörde informiert
jeweils über Maßnahmen die
Approbation betreffend. Nur
vereinzelt besteht auch Pflicht
der Landeskammern, die Approbationsbehörde einzuschalten.
ApprB
BB
ApprB
HB
ApprB
HH
ApprB
BE
ApprB
BY
ApprB
BW
ApprB
HE
ApprB
MVApprB
NI
ApprB
NW
ApprB
RP
ApprB
SL
ApprB
SN
ApprB
ST
ApprB
SH
ApprB
TH
BÄO/
PsychThG
Approbationsbehörden
(ApprB) zuständig für Erteilung, Widerruf, Rücknahme
oder Ruhen der Approbation
eines Arztes/ Psychotherapeuten
(= Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung
des ärztlichen/ psychotherapeutischen Berufs) . Maßnahmen erfolgen auf Grundlage der jeweiligen Approbationsordnung bzw. der
BÄO oder dem PsychThG
(= gemeinsame Rechtsgrundlage).
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8. Ergebnis zu den Aufsichtssystemen in Deutschland und Stellungnahme
Die Aufsichtssysteme der Länder weisen z.T. erhebliche Unterschiede auf. Die Berufsordnungen der Ärzte und Psychotherapeuten wurden durch die Vorgaben der
jeweiligen Musterberufsordnung zwar stark vereinheitlicht. Divergenzen sind jedoch
auch hier vereinzelt zu erkennen. Die Aufsichtsverfahren und Berufsgerichtsbarkeiten variieren hinsichtlich der Rechtswege, Gerichtsbesetzungen, Anforderungen an
die Gerichtspersonen sowie dem Verfahrensrecht.
Eine einheitliche Aufsicht über die Ärzte- und Heilberufekammern existiert nicht.
Die Ansiedlung der Aufsichtsbehörden in z. T. sehr unterschiedlichen Ressorts lässt
vermuten, dass die Schwerpunktsetzung in diesem Bereich von jedem Land anders
gewählt wird. Ist beispielsweise in Baden-Württemberg gemäß § 8 Abs. 2 HBKG
BW das Ministerium für Arbeit und Soziales zuständig, ist dies in Thüringen das
Ministerium für Gesundheits- und Veterinärwesen. Darüber hinaus weisen Deeskalationssysteme für Streitigkeiten innerhalb der Ärzteschaft in den Ländern vielfältige
Ausgestaltungen auf. Die Spannweite reicht von der Bildung eines Schlichtungsausschusses, über das zur Verfügung stellen eines Ombudsmannes (wie in Westfalen-
Lippe), bis hin zur Einschaltung eines oder mehrerer Vermittler (wie in Bayern und
Sachsen). Zudem weichen Ordnungsgelder und Geldstrafen stark von einander ab.
Im Hinblick auf die verschiedenen Höchstgrenzen für Geldstrafen sind deshalb in
den Ländern auch unterschiedliche Abschreckungswirkungen anzunehmen.
Mangels einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung zum jeweiligen Berufsrecht
und auf Grund der Abweichungen in der Gerichts- und Verwaltungspraxis ziehen
identische Sachverhalte keineswegs zwangsläufig auch die gleichen Aufsichtsmaßnahmen nach sich.439 Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass ein einheitliches Aufsichtssystem zu Lasten föderaler Strukturen ginge. Ohne föderale Strukturen könnte
auf regionale Besonderheiten und etablierte Mechanismen nicht mehr eingegangen
werden.
Bemerkenswert ist, dass sich die Bundesärztekammer mit den Gremien der Landesärztekammern zwischenzeitlich auf eine gemeinsame Auslegung der Tatbestandsmerkmale der (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft verständigt
hat.440 Diesen Hinweisen kommt keine unmittelbar rechtliche Bedeutung zu, da es
aus berufsrechtlicher Sicht lediglich auf die Tatbestandsmerkmale der Berufsordnungen des jeweiligen Kammerbezirks selbst ankommt.441 Die Verständigung auf
439 So auch Andreas/Debong/Bruns, Handbuch Arztrecht in der Praxis, Rn. 59.; auch Schneider,
Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, S. 131, die auf gravierende Unterschiede bzgl. der Strafbarkeit von Handlungen und der hieraus gezogenen beruflichen Konsequenzen aufmerksam macht.
440 Vgl. „Niederlassung und Kooperation – Neue Möglichkeiten: Hinweise und Erläuterungen zu
§§ 17-19 und 23a-d MBO“, abrufbar unter
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Hinweise.pdf, Stand: 8.3.2007.
441 Vgl. „Niederlassung und Kooperation – Neue Möglichkeiten: Hinweise und Erläuterungen zu
§§ 17-19 und 23a-d MBO“, abrufbar unter
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Hinweise.pdf, Stand: 8.3.2007.
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.