78
ist.282 Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist in diesen Ländern damit
grundsätzlich Sache der Berufsgerichte und nicht der Kammern. In Brandenburg ist
ein ähnliches Verfahren vorgesehen. Hier erfolgen die Ermittlungen zwar durch die
jeweilige Kammer. Sieht das Berufsgericht die Ermittlungen jedoch als nicht ausreichend an, so kann sie ein Ermittlungsverfahren durch einen dem Berufsgericht angehörenden Untersuchungsführer durchführen lassen.283 Die Kammern müssen den
Untersuchungsführern jedoch jeweils Amts- und Rechtshilfe leisten,284 sodass letztlich ihr Einfluss auf die Ermittlungstätigkeit erhalten bleibt. Regelmäßig werden die
Kammern dabei auch besser über die Berufsausübung ihrer Mitglieder informiert
sein als die Berufsgerichte.
In Hessen und Nordrhein-Westfalen besteht nicht nur für die Kammern, sondern
für alle „Behörden“ 285 bzw. „Verwaltungsbehörden und Gerichte“286 die Pflicht zur
Amts- und Rechtshilfe hinsichtlich der Ermittlungsarbeiten. In Bremen existiert eine
umfassende Pflicht zur Amtshilfe zwischen Land, Gemeinden und sonstigen unter
öffentlicher Aufsicht stehender Stellen. Die Amtshilfe beurteilt sich dabei nach dem
Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz.287 Auch in Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen müssen Gerichte, Behörden und Körperschaften des öffentlichen
Rechts den Heilberufsgerichten Amts- und Rechtshilfe leisten.288 Es zeigt sich damit, dass nicht nur die Heilberufekammern, sondern auch andere Behörden und
Körperschaften des öffentlichen Rechts Einfluss auf die Berufsaufsicht der Ärzte
und Psychotherapeuten haben.
3. Aufsichtsmaßnahmen
Bei den Instrumenten der Berufsaufsicht ist zu unterscheiden zwischen den Aufsichtsmaßnahmen der Kammern und den Maßnahmen durch die Berufsgerichte.
a. Maßnahmen der Kammer
Die Zwangsmaßnahmen der Kammern zur Beseitigung eines berufswidrigen Zustands bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die Aufgabennorm, die der Kammer
282 Vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 HKaG BY; § 75 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NW; § 64 Abs. 1 Nr. 3
SächsHKaG.
283 Vgl. § 73 HeilBerG BB.
284 Vgl. Art. 74 Abs. 1 HKaG BY; § 76 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG BB; § 78 Abs. 2 HeilBerG NW;
§ 68 Abs. 1 SächsHKaG.
285 Vgl. § 58 Abs. 2 HeilBerG HE.
286 Vgl. § 78 Abs. 2 S. 1 HeilBerG NW.
287 Vgl. § 91 Satz 2 HeilBerG HB.
288 Vgl. 95 HeilBerG MV; § 68 Abs. 1 SächsHKaG.
79
die Aufsichtstätigkeit zuschreibt, ist hierfür nicht ausreichend.289 Vielmehr bedarf es
einer speziellen Aufgabenzuweisung im jeweiligen Heilberufegesetz. Anordnungen/Maßnahmen der Kammern gegenüber ihren Mitgliedern werden in Form von
Verwaltungsakten erteilt bzw. ergriffen.290 In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen hat der jeweilige Landesgesetzgeber dies ausdrücklich normiert.291 Bei den Kammermaßnahmen kann zwischen (1) der Erteilung
einer Rüge, (2) der Verhängung von Geldbußen sowie (3) der Auferlegung von
Ordnungsgeldern unterschieden werden.
(1) Erteilung einer Rüge
Bei einfachem, nicht schwerwiegendem, berufswidrigem Verhalten können die
Kammern gegenüber den Berufsangehörigen Rügen aussprechen und von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens absehen.292 Nur in Baden-Württemberg
und Schleswig-Holstein ist die Erteilung von Rügen nicht vorgesehen.293
Die Organkompetenz zur Rügeerteilung ist dem Kammervorstand zugewiesen.
Das Rügerecht erlischt jeweils mit Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
in derselben Sache. Es ist dementsprechend zu dem berufsgerichtlichen Verfahren
subsidiär. Ist eine Rüge erfolgt, kann ein berufsgerichtliches Verfahren nur im Falle
der Beschwerde durch den Betroffenen und der Aufdeckung neuer Tatsachen, die
eine Rüge als nicht mehr adäquat erscheinen lassen, eingeleitet werden. Im Berliner
Kammergesetz heißt es in § 29a Abs. 4 insoweit exemplarisch:
„Jedoch kann nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Rüge die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet
erscheinen lassen.“
289 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 6.3.2002, Az. 6 A 11724/01, ArztR 2003, S. 187 (187);
VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 28.3.2000, Az. 9 S 1195/99, ArztR 2000, S. 252 (253);
OVG Niedersachsen, Urt. vom 15.8.1988, Az. 8 OVG A 45/87, MedR 1989, S. 99 (99);
Kiesecker, in Rieger, Lexikon des Arztrechts, 4. EL, S. 420, Rn. 38; Goltz, in Kluth, JbKaR
2003, S. 153 (161-162).
290 Vgl. LG Düsseldorf, Urt. vom 31.5.2002, Az. 2b O 265/01, Rn. 18, abrufbar unter
http://www.justiz.nrw.de, Stand: 20.1.2007.
291 Vgl. § 4 Abs. 4 HeilBerG MV; §§ 75, 76 HKG NI (schriftlicher Bescheid, der zuzustellen
und zu begründen ist); § 58 HeilBerG NRW.
292 Vgl. Art. 38 HKaG BY; § 29a Abs. 1 KG BE; § 34 HeilBerG BB; § 61a HeilBerG HB; § 59
HmbKGH; § 59 HeilBerG HE; § 64 Abs. 1 HKG NI; § 58a HeilBerG NW; § 11 HeilBerG
RP; § 32 Abs. 1 Satz 1 SHKG; §§ 40 Satz 2, 41 SächsHKaG; § 21 Abs. 1 Satz 1 KGHB-
LSA; § 46a ThürHeilBG.
293 § 54 HBKG SH (Rügerecht) wurde gestrichen (vgl. HBKG SH in der Fassung vom
11.12.2007).
80
In formaler Hinsicht ist vor der Erteilung einer Rüge der Berufsangehörige zunächst zu hören.294 In Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-
Westfalen ist eine solche Anhörungspflicht nicht normiert. Da es sich bei der Erteilung einer Rüge jedoch um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch hier gemäß § 28
Abs. 1 VwVfG des jeweiligen Landes der Betroffene vorher zu hören.
Darüber hinaus ist der Rügebescheid zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.295 In Hamburg, Niedersachsen und Sachsen muss daneben die
Aufsichtsbehörde über die Rügeerteilung unmittelbar informiert werden.296 In Bayern müssen Landesärztekammer (für den Fall, dass eine Bezirkskammer tätig wird)
und Regierung benachrichtigt werden.297 Die Pflicht, die Aufsichtsbehörde in
Kenntnis zu setzen, ist in Hessen hingegen nur für den Fall der Einstellung der Ermittlungen sowie der Einstellung gegen Auflage vorgesehen.298 Unabhängig davon
hat die Aufsichtsbehörde in allen Ländern jederzeit die Möglichkeit, von der Kammer über ihr Tätigwerden Auskunft zu erhalten.
Als materielle Voraussetzung der Rügeerteilung muss ein Berufsverstoß mit geringer Schwere bzw. geringem Schuldvorwurf vorliegen. Wann ein solcher anzunehmen ist, entscheidet die jeweilige Kammer. Eine gesetzliche Vorgabe besteht
insoweit nicht.
Wendet sich der Betroffene gegen die Rüge, besteht in den meisten Ländern die
Möglichkeit, in das berufsgerichtliche Verfahren überzuleiten.299 Daneben ist auch
die Rüge selbst überprüfbar.300 In Brandenburg und Nordrhein-Westfalen unterliegt
die Überprüfung insofern der berufsgerichtlichen Nachprüfbarkeit.301 Für Nordrhein-Westfalen stellte das OVG Nordrhein-Westfalen fest, für eine gerichtliche
Überprüfung finde nicht das formalisierte berufsgerichtliche Verfahren, sondern das
„übliche“ Gerichtsverfahren Anwendung. Die Beteiligung der Aufsichtsbehörde,
wie sonst vorgeschrieben im berufsgerichtlichen Verfahren, wird im Rahmen der
gerichtlichen Überprüfung einer Rüge für nicht erforderlich erachtet.302 Die Formu-
294 Vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 HKaG BY; § 29a Abs. 1 Satz 3 KG BE; § 59 Abs. 2 Satz 2
HmbKGH; § 59 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG HE; § 11 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG RP; § 32 Abs. 1
Satz 3 SHKG; § 41 Abs. 5 Satz 1 SächsHKaG; § 21 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA; § 46a
Abs. 3 Satz 1 ThürHeilBG.
295 Vgl. Art. 38 Abs. 3 Sätze 2, 3 HKaG BY; § 29a Abs. 2 Sätze 1, 2 KG BE; § 34 Abs. 4 Satz 2
HeilBerG BB; § 61a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG HB; § 59 Abs. 3 Sätze 1, 2 HmbKGH; § 59
Abs. 3 Satz 3 HeilBerG HE; § 76 Abs. 1 HKG NI; § 58a Abs. 4 Satz 2 HeilBerG NW; § 11
Abs. 4 HeilBerG RP; § 32 Abs. 2 SHKG; § 41 Abs. 5 Sätze 2, 3 SächsHKaG; § 21 Abs. 1
Satz 3, Abs. 3 Satz 3 KGHB-LSA, § 46 Abs. 3 Satz 2 ThürHeilBG.
296 Vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 HmbKGH; § 76 Abs. 2 KHG NI; § 41 Abs. 5 Satz 4 SächsHKaG.
297 Vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 4 HKaG BY.
298 Vgl. § 59 Abs. 2 und 6 HeilBerG HE.
299 Vgl. Art. 38 Abs. 5 Satz 1 HKaG BY; § 29a Abs. 5 Satz 4 KG BE; § 61a Abs. 4 Sätze 2, 3
HeilBerG HB; § 59 Abs. 4 Satz 1; 2 HmbKGH; § 59 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG HE; § 77 Abs. 2
Satz 1 HKG NI; § 11 Abs. 6 Satz 1 HeilBerG RP; § 32 Abs. 3 Satz 3 SHKG; § 42 Abs. 1
SächsHKaG; § 21 Abs. 3 Satz 1 KGHB-LSA; § 46a Abs. 4 Satz 3 ThürHeilBG.
300 Vgl. z. B. § 11 Abs. 5 HeilBerG RP.
301 Vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG BB; § 58a Abs.4 Satz 1 HeilBerG NW.
302 Vgl. OVG NW, Beschl. vom 15.7.2005, Az. 13 E 466/04.T, MedR 2006, S. 68 (68).
81
lierung in § 58 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NW a.F.303 „Die Rüge unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfung.“, sei nur dahingehend zu verstehen, dass eine Nachprüfung – wie gewohnt – in zwei Instanzen geschehe. Weil die Rüge nur einen geringen
Schuldvorwurf an den Kammerangehörigen enthalte, habe eine gerichtliche Nachprüfung auch nicht in einem förmlichen berufsgerichtlichen Verfahren zu erfolgen.304 In Nordrhein-Westfalen wird folglich nach Art der Maßnahme differenziert:
Eine Maßnahme i.S. der §§ 60 ff. HeilBerG NW (Warnung, Verweis, Entziehung
des passiven Wahlrechts, Geldbuße, Feststellung der Berufsunwürdigkeit) kann nur
in einem förmlichen berufsgerichtlichen Verfahren nachgeprüft werden. Für eine
geringfügige Maßnahme, wie eine Rüge i.S. des § 58a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NW,
ist ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens hingegen nicht
erforderlich.
(2) Geldbußen
Die Obergrenzen der Geldbußen im Zusammenhang mit einer Rüge variieren stark.
So ist in Bremen die Erteilung einer Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße von bis
zu EUR 10.000,- möglich.305 In Brandenburg kann eine Rüge mit einer Geldbuße
von bis zu EUR 5.000,- erteilt werden. In Niedersachsen und im Saarland liegt die
Höchstgrenze für Geldbußen im Zusammenhang mit einer Rüge hingegen bei EUR
1.500,-.306 Aber auch das Berufsgericht kann bei leichteren Berufsverfehlungen auf
Warnung, Verweiß oder Geldbuße von bis zu EUR 5.000,- (in Brandenburg) erkennen.307
(3) Ordnungsgelder für Verstöße gegen Melde- und Auskunftspflichten
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen Melde- und/oder Auskunftspflichten wird in einigen Ländern die Verhängung eines Ordnungsgelds vorgesehen.308 Die Höchstgrenze der zu verhängenden Ordnungsgelder variiert von EUR
1.000,- bis EUR. 5.000,-. Eine entsprechende Regelung existiert nicht in Baden-
Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Ein
Verstoß gegen Melde- und/oder Auskunftspflichten kann in diesen Ländern nur mit
einer Rüge sanktioniert werden.
303 Vgl. jetzt § 58a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG NW.
304 Vgl. OVG NW, Beschl. vom 15.7.2005, Az. 13 E 466/04.T, MedR 2006, S. 68 (68).
305 Vgl. § 61a Abs. 2 HeilBerG HB.
306 Vgl. §64 Abs. 1 HKG NI.; § 32 Abs. 4 Satz 1 SHKG.
307 Vgl. §§ 34 Abs. 2, 81 Abs. 1 HeilBerG BB.
308 Vgl. § 60 Abs. 2 HmbKGH; § 11 HeilBerG HE; § 11 Abs. 2 HeilBerG RP; § 75 Abs. 2
SächsHKaG; § 11 ThürHeilBG.
82
(4) Zwischenergebnis
Die Aufsichtsinstrumente der Kammern sind im Wesentlichen auf die Erteilung
einer Rüge und die Verhängung von Ordnungsgeldern bzw. Geldbußen beschränkt.
Rügen sind dabei gerichtlich überprüfbar. Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung von Rügen stellte das OVG Nordrhein-Westfalen fest, dass die Anforderungen
des Berufsgerichtsverfahrens keine Anwendung finden. Mit dem Erlass eines Rügebescheids kann in einigen Ländern auch die Auferlegung einer Geldbuße erfolgen.
Die Höhe der Geldbußen ist in den einzelnen Ländern dabei höchst unterschiedlich.
Teilweise können zudem Ordnungsgelder für den Fall eines Verstoßes gegen Meldeund/oder Auskunftspflichten verhängt werden.
b. Maßnahmen der Berufsgerichte
Mögliche Sanktionsmaßnahmen der Berufsgerichte sind Warnungen/Verweise,
Geldstrafen, Aberkennung der Mitgliedschaft in Kammerorganen/Vertretungen/
Ausschüssen, Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit bei Kammerwahlen309 sowie teilweise auch die Feststellung der Berufsunwürdigkeit310. Darüber
hinaus bestehen keine Sanktionsmöglichkeiten (sog. „Numerus Clausus der Sanktionen“).311
(1) Auswahl der Maßnahme
Welche Maßnahme von den Berufsgerichten verhängt wird, hängt von der Schwere
des Berufsvergehens ab. Je schwerer das Vergehen, desto gravierender die Maßnahme.
Hinsichtlich der Maßnahmenwirkungen gilt dabei Folgendes: Am wenigsten einschneidend sind Warnung und Verweis, die für sich betrachtet keine Folgewirkungen haben. Geldstrafe und Aberkennung von Mitgliedschaften bzw. Wahlrechten
bedeuten hingegen schärfere Sanktionen. Besonders hart trifft den Berufsangehörigen den Ausschluss aus der Kammer und die Feststellung der Berufsunwürdigkeit,
da dies auch den Verlust der Approbation und damit das Ende der beruflichen Tä-
309 Vgl. z. B. § 50 HeilBerG Hess; § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SHKG; § 67 Abs. 1 HeilBerG BY.
310 Vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 5 KG BE; § 59 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG BB; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
HeilBerG HB; § 3 Abs. 1 lit. c) Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit HmbG; § 50 Abs. 1
Nr. 5 HeilBerG HE; § 64 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG MV; § 63 Abs. 1 Nr. 4 HKG NI; § 60 Abs. 1
lit. e) HeilBerG NW; § 48 Abs. 1 Nr. 4 KGHG LSA; § 48 Abs. 1 Nr. 5 ThürHeilBG.
311 Vgl. Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 29.
83
tigkeit bedeuten kann.312 Zwingend ist dies jedoch nicht, weshalb dieser Maßnahme
die Sanktionierungsfunktion auch ganz abgesprochen wird. Sie sei nur als Anregung
an die Approbationsbehörde zu sehen, den Widerruf der Approbation herbeizuführen.313 So ergibt sich weder aus der Unwürdigkeitsfeststellung eine direkte Konsequenz für den Berufsangehörigen, noch kann eine vom Berufsgericht festgestellte
Berufsunwürdigkeit vollstreckt werden.
(2) Inkurs: Situation in Bayern und im Saarland
In allen Ländern müssen Maßnahmenentscheidungen der Kammern und Berufsgerichte als Entscheidungen im Sinne des § 10 Abs. 2 BZRG dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden. Ein Sonderweg wird im Saarland und in Bayern vorgegeben:
Gelangt dort das Berufsgericht oder die Heilberufekammer zu der Erkenntnis, die
Schwere der Verfehlung könne den Widerruf der Approbation bedeuten, hat es das
Verfahren auszusetzen und den Vorgang der Approbationsbehörde vorzulegen.314 Es
wird damit ein Mechanismus präsentiert, der bei einem schweren Verstoß gegen
Berufspflichten auch einen unmittelbaren Widerruf der Approbation eines Arztes
oder Psychotherapeutens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1
PsychThG herbeiführen kann. So ist daran zu erinnern, dass nur die zuständige Approbationsbehörde die Approbation und damit die Genehmigung zur Berufsaus-
übung widerrufen kann.
Rehborn sieht den beschriebenen Mechanismus als vorzugswürdig an.315 Den Berufsgerichten ist die Anordnung eines Berufsverbots nicht möglich, weshalb eine
Abgabe an die Approbationsbehörde erfolgt. Ein Berufsverbot wird dabei regelmä-
ßig als einzig adäquate Maßnahme (gerade vom betroffenen Patienten) empfunden
werden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich beispielsweise auch in Hessen die
Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilBerG Hessen. Demnach ist eine Einstellung des Verfahrens vorgesehen, wenn der Beschuldigte durch Rückgabe der Approbation oder Beendigung der Berufsausübung aus anderem Grund die Kammermitgliedschaft verliert.
(3) Maßnahmen im vereinfachten Verfahren/bei Verfahrenseinstellung
Bei leichten Verstößen, die nur eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Geldstrafe von bis zu EUR 150,- im berufsgerichtlichen Verfahren erwarten lassen, kann in
312 Vgl. für Ärzte § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO; für Psychotherapeuten § 3
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG sowie obige Ausführungen dazu unter
C./I./2./a./(3)/(a)/(aa)/(i).
313 Vgl. Rehborn, GesR 2004, S. 170 (175-176).
314 Vgl. § 33 Abs. 5 Satz 1 SHKG; Art. 86 Abs. 4 Satz 1 HKaG BY.
315 Vgl. Rehborn, GesR 2004, S.176.
84
Baden-Württemberg gemäß §§ 26 – 29 BGO BW ein nicht-förmliches, vereinfachtes berufsgerichtliches Verfahren beantragt werden.316 In Schleswig-Holstein besteht
diese Möglichkeit nicht. Hier kann der Kammervorstand jedoch gemäß § 65 Abs. 3
HBKG SH in diesen Fällen das Verfahren mit der Auflage einstellen, dass ein Geldbetrag bis zu EUR 2.000,- an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige
Einrichtung gezahlt wird. In Mecklenburg-Vorpommern kann bei leichteren Berufsvergehen das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung gewählt werden. Für
das Gericht besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, auf Verwarnung,
Verweis oder Geldbuße bis zu EUR 2.500,- zu erkennen.317 Gleiches gilt in Nordrhein-Westfalen. Hier kann das Berufsgericht, bei geringer Schuld allerdings die
Zahlung einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,-.318
Auch in Thüringen und Hessen ist eine Einstellung des Verfahrens statt Erteilung
einer Rüge in Verbindung mit der Zahlung eines Ordnungsgelds an eine gemeinnützige Einrichtung möglich.319 In Hessen kann ein solches Ordnungsgeld sogar bis zu
EUR 5.000,- betragen. Die Zahlung eines Geldbetrags nach Maßgabe des § 153a
Abs. 2 und 3 StPO an eine gemeinnützige Einrichtung ist hingegen in Bayern nur für
den Fall der Einstellung des Verfahrens nicht aber im Zusammenhang mit einer
Rüge vorgesehen.320 Sowohl die Rügemöglichkeit der Kammer in Verbindung mit
der Auferlegung einer Geldbuße, als auch die Möglichkeit der Einstellung durch das
Berufsgericht in Verbindung mit der Verhängung einer Geldbuße (in Höhe von bis
zu EUR 2.500,-, die an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden muss), bestehen in Sachsen.321
(4) Rechtsfolge der Maßnahmenverhängung
Geldstrafe, Verweis, Aberkennung der Mitgliedschaft und des Wahlrechts sowie,
soweit vorgesehen, Feststellung der Berufsunwürdigkeit können in fast allen Ländern nebeneinander verhängt werden. Nur in Schleswig-Holstein, Baden-
Württemberg, Bayern und Berlin können lediglich Geldstrafe und Aberkennung der
Mitgliedschaft sowie des Wahlrechts nebeneinander verhängt werden.322 Hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen weichen die Regelungen zum Teil stark voneinander
ab. Während in Sachsen-Anhalt eine Geldstrafe von höchstens EUR 25.000,- vorge-
316 Beim nicht-förmlichen Verfahren ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorgesehen.
Die Entscheidung ergeht im Wege des Gerichtsbescheids auf Grund der vorgelegten Beweise.
Ist die Beweislage nicht erschöpfend so wird eine weitere Beweiserhebung angeordnet werden (vgl. im Einzelnen §§ 26-29 BGO BW).
317 Vgl. § 77 Abs. 1 HeilBerG MV.
318 Vgl. § 83 Abs. 1 HeilBerG NW (im HeilBerG vom 10.5.2005 waren es noch EUR 2.500,-).
319 Vgl. § 57 Abs. 3 ThürHeilBG; § 11 Nr. 1 HeilBerG HE.
320 Vgl. Art. 83 Abs. 2 Satz 3 HKaG BY.
321 Vgl. §§ 40, 41, 54 Abs. 1 S. 2 SächsHKaG.
322 Vgl. § 58 S. 2 BGO BW; Art. 67 Abs. 2 HKaG BY; § 17 Abs. 2 KG BE; § 58 Abs. 2 HBKG
SH.
85
sehen ist, sind in den meisten anderen Ländern Geldstrafen von bis zu EUR 50.000,möglich.323 In Rheinland-Pfalz sind EUR 100.000,- vorgesehen.324 Darüber hinaus
kann in Hamburg im Falle der Gewinnsucht auf das Doppelte des erzielten Vorteils
erkannt werden. Die Geldstrafe kann dort damit im Einzelfall sogar noch weit über
EUR 100.000,- liegen.325
Die Maßnahmen der Kammern und Berufsgerichte werden in die jeweiligen Berufsregister eingetragen. Mit Ausnahme von Bremen, dem Saarland und Thüringen
enthält jedes Heilberufegesetz Tilgungsbestimmungen über die aufgenommenen
Daten. Diese sind je nach Maßnahme unterschiedlich. Informationen über Ermittlungsverfahren ohne nachfolgendes berufsgerichtliches Verfahren sind teilweise
schon nach drei Jahren (so in Schleswig-Holstein) zu tilgen. Hinsichtlich Eintragungen über Warnungen ist dies zum Teil nach fünf Jahren (so in Baden-Württemberg),
bezüglich der übrigen Maßnahmen meist erst nach zehn Jahren der Fall.326 Die Frist
beginnt mit Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft327, (formeller) Rechtskraft328 der
Maßnahme oder Beendigung des Verfahrens.329 Nach Fristablauf wird in vielen
Ländern ausdrücklich angeordnet, dass das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen gilt.330 Die Frist endet nicht, solange gegen das
Kammermitglied ein Strafverfahren, Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahrens schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt
werden darf oder ein auf Geldstrafe lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht
vollstreckt ist.331 Regelungen, die Hemmung des Fristlaufs betreffend, fehlen in
Nordrhein-Westfalen, Berlin, im Saarland und in Thüringen.
323 Vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 2 KGHB-LSA und z. B. § 63 Abs. 1 Nr. 2 HKG NI; § 50 Abs. 1 Nr. 4
HeilBerG Hess.
324 Vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG RLP.
325 Vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 GBH HH.
326 Vergleiche im Einzelnen die nachfolgende Übersicht.
327 Vgl. § 58a Abs. 2 HBKG BW; Art. 100 Abs. 2 HKaG BY; § 34 Abs. 6 Satz 1 HeilBerG BB;
§ 37 Abs. 2 HmbKGH; § 49 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG HE; § 94a Abs.2 HeilBerG MV; § 66
Abs. 2 Satz 1 HKG NI; § 58a Abs. 6 HeilBerG NW; § 99 Abs. 2 HeilBerG RP; § 37 Abs. 3
SHKG.
328 Vgl. § 73 Abs. 2 SächsHKaG; § 75 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG SH.
329 Vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 KG BE; § 69 Abs. 1 KGHB-LSA.
330 Vgl. §§ 58 Abs. 4 HBKG BW; § 100 Abs. 4 HKaG BY; § 37 Abs. 4 GBH HH; § 99 Abs. 2
HeilBerG RP; § 73 Abs. 4 SächsHKaG; § 75 Abs. 3 HBKG SH.
331 Vgl. § 100 Abs. 3 HKaG BY; § 37 Abs. 3 GBH HH; § 49 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG HE; § 99
Abs. 4 HeilBerG RP; § 73 Abs. 3 SächsHKaG; § 69 Abs. 3 KGHB-LSA; § 75 Abs. 2 HBKG
SH; Vgl. auch § 58a Abs. 3 HBKG BW (Disziplinarverfahren nicht aufgeführt – in diesem
Fall deshalb keine Hemmung des Fristlaufs), § 66 Abs. 2 S. 2 HKG NI. (Hemmung nur im
Falle eines Verfahrens wegen Entziehung der Approbation).
86
c. Überblick: Aufsicht über die Kammern, zuständige Approbationsbehörde, Tilgungsbestimmungen
Bundesland Aufsichtsbehörde
der Ärzte- und Psychotherapeutenkammer – Aufsichtsregelungen
Approbationsbehörde(n) für
Ärzte und Psychotherapeuten
Tilgungsbestimmungen für Maßnahmen der Kammern bzw. Berufsgerichte
Baden-Württemberg
Heilberufe-
Kammergesetz (HBKG
BW) i.d.F. vom
16.3.1995 (GBl. BW v.
17.5.1995, S. 314),
zuletzt geändert am
11.10.2007 (GBl. BW,
v. 19.10.2007, S.473).
§ 8 Abs. 2: Ministerium für Arbeit und
Soziales.
§ 8 Abs. 4: Vorschriften über Gemeindeaufsicht gelten sinngemäß.
Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 58a Abs. 1 Satz 1:
Warnung nach 5
Jahren, andere
Maßnahmen nach 8
Jahren.
Bayern
Heilberufe-
Kammergesetz (HKaG
BY) vom 6.2.2002
(GVBl. 2002, S. 42)
zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23.4.2008
(GVBl. 2008, S. 132).
Art. 16 Abs. 1 Satz 1
(Landesärztekammer)/Art. 65 i.V.m. 16
Abs. 1 Satz 1 (Landespsychotherapeuten-kammer): Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung
und Verbraucherschutz.
Art. 9 Satz 2
(Ärzte)/Art. 65 i.V.m.
9 Satz 2 (Psychotherapeuten): Vorschriften der Gemeindeaufsicht finden
Anwendung.
Regierung von
Oberbayern und
Regierung von
Niederbayern.
Art. 100 Abs. 1
Satz 1: Berufsgerichtliche Maßnahmen nach 10 Jahren.
Art. 100 Abs. 5,
Art. 38: Rügen und
Einstellungen
wegen Geringfügigkeit nach 5
Jahren.
Berlin
Berliner Kammergesetz (KG BE) in der
Fassung vom 4.9.1978,
zuletzt geändert durch
das neunte Gesetz zur
Änderung des Berliner
Kammergesetzes vom
10.5.2007 (GVBl. für
Berlin, S. 194).
§ 14: Das für Gesundheitswesen zuständige
Mitglied des Senats.
§ 14 Abs. 2 – 4: Eigene Regelung zu Aufsichts-mitteln.
Landesamt für
Gesundheit und
Soziales Berlin
§§ 29a Abs. 2, 17
Abs. 4: Berufsgerichtliche Maßnahmen und Rügen
nach 5 Jahren.
87
Brandenburg
Brandenburgisches
Heilberufegesetz
(HeilBerG BB) vom
28.4.2003 (GVBl., S.
126) zuletzt geändert
am 6.12.2006 (GVBl.
I/06, [Nr. 16], S. 167).
§ 29 Abs. 2 (Landes-
ärztekammer): Zuständiges Fachministerium (keine nähere
Bezeichnung der
Aufsichtsbehörde).
Psychotherapeuten:
OPK zuständig, auf
die das SächsHKaG
Anwendung findet.
§ 29 Abs. 1 Satz 1:
§ 19 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes
findet Anwendung =
Vorschriften der
allgemeinen Körperschaftsaufsicht
[= Aufsicht über die
Einhaltung des Rechts
sowie Aufgabenerfüllung auf der Grundlage eines geordneten
Finanzgebarens (§ 29
Abs. 1 Satz 2)].
Landesamt für
Soziales und Versorgung.
§ 34 Abs. 6 Satz 2:
Berufsgerichtliche
Maßnahmen nach
10 Jahren.
§ 34 Abs. 6 Satz 1:
Rügen nach 5
Jahren.
Bremen
Heilberufegesetz
Bremen (HeilBerG
HB) in der Fassung
vom 5.1.2000 (GBl.
vom 29.1.2000, S. 9
ff.), zuletzt geändert
durch Gesetz vom
15.10.2007 (GBl. vom
2.11.2007, S. 476 ff.).
§ 92 Abs. 2: Der
Senator für Arbeit,
Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales.
§ 93: Eigene Regelungen zu Aufsichtsmitteln.
Der Senator für
Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend
und Soziales.
Keine Tilgungsbestimmungen.
88
Hamburg
Hamburgisches Kammergesetz der Heilberufe (HmbKGH) vom
14.12.2005
(HmbGVBl. 2005
S. 485, 495) zuletzt
geändert am
14.12.2007
(HmbGVBl. 2008
S.17, 18).
Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der
Heilberufe (BGO HH)
vom 20.6.1972 (GVBl.
S. 111, 128) in der
Fassung vom 1.9.2005
(GVBl S. 387).
§ 56 Abs. 1 Satz 1
HmbKGH: Zuständige
Behörde (keine nähere
Bezeichnung der
Aufsichtsbehörde).
§ 56 Abs. 2 – 5
HmbKGH: Eigene
Regelungen zu Aufsichtsmitteln.
Behörde für Wissenschaft und Gesundheit Landesprüfungsamt für Heilberufe.
§ 59 Abs. 6
HmbKGH i.V.m.
§ 37 Abs. 1 Satz 1
BGO HH: Verweise, Rügen und
Geldbußen bis zu
EUR 2.550,- nach 5
Jahren.
å Für Geldbußen
über EUR 2.550,sowie andere Maßnahmen ist dem
Gesetzeswortlaut
des BGO nach
keine Tilgung
vorgesehen. § 59
Abs. 2 HmbKGH
sieht im Falle einer
Rüge eine Geldbu-
ße von bis zu EUR
2.500,- vor.
89
Hessen
Gesetz über die Berufsvertretungen, die
Berufsausübung, die
Weiterbildung und die
Berufsgerichtsbarkeit
der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker,
Psychologischen
Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(HeilBerG HE) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
7.2.2003 (GVBl. I S.
66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16.10.2006 (GVBl. I S.
519).
§ 20 Abs. 2 Satz 1:
Aufsichtsbehörde ist
das für das Gesundheitswesen zuständige
Ministerium.
§ 20 Abs. 3: Vorschriften für Gemeindeaufsicht finden
Anwendung. Darüber
hinaus eigene Regelungen zu Aufsichtsmitteln (§ 21).
Hessisches Landesprüfungsamt für
Heilberufe.
§ 49 Abs. 3 Satz 1:
Berufsgerichtliche
Maßnahmen nach
10 Jahren. Bezüglich Rügen wird auf
§ 49 Abs. 3 Satz 2
verwiesen, der die
Pflicht zur Löschung von Daten
über berufsgerichtliche Maßnahmen enthält.
Redaktionsversehen, da Verweis
keinen Sinn macht.
Richtigerweise
muss auf § 49 Abs.
3 Satz 1 verwiesen
werden, sodass
auch für Rügen eine
Frist von 10 Jahren
gilt, andernfalls
wäre eine sofortige
Löschungspflicht
normiert.
å § 49 wurde
geändert
(16.10.2006):
Akten, die nicht zu
berufsgerichtlichen
Ver-fahren geführt
haben, sind fünf
Jahre nach Bestandskraft der
Entscheidung zu
Vernichten (Verweis auf § 49 Abs.
3 Satz 2 wurde
jedoch nicht entsprechend angepasst)
90
Mecklenburg-
Vorpommern
Heilberufegesetz für
Mecklenburg-
Vorpommern (Heil-
BerG MV) vom
22.01.1993 (GVOBl.
M-V. S. 62), zuletzt
geändert durch Gesetz
vom 17.3.2008
(GVOBl. M-V
S. 106).
§ 97 Abs.1: Aufsichtsbehörde über die
Ärztekammer ist der
Sozial-minister.
Psychotherapeuten:
OPK zuständig, auf
die das SächsHKaG
Anwendung findet.
§ 97 Abs. 2 – 5: Eigene Re-gelungen zu
Aufsichtsmitteln
Landesprüfungsamt
für Heilberufe beim
Landesamt für
Gesundheit und
Soziales Mecklenburg.
§ 94a Abs. 1: Informationen und
Unterlagen über
berufs-rechtliche
Maßnahmen nach 5
Jahren; Informationen und Unterlagen
über berufsrechtliche Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 64
nach 10 Jahren.
Niedersachsen
Kammergesetz für die
Heilberufe (HKG NI)
vom 8.12.2000 (NI
GVBl. Nr. 23/2000 S.
301), zuletzt geändert
durch Gesetz vom
18.5.2006 (NI GVBl.
Nr. 13/2006 S. 209).
§ 86 Abs. 1: „Aufsichtsbehörde“ (Aufsichtsbehörde nicht
näher bezeichnet.)
§ 86 Abs. 1, § 87:
Eigene Regelungen zu
Aufsichtsmitteln.
Niedersächsischer
Zweckverband zur
Approbationserteilung (NiZzA).
§ 66 Abs. 1 Nr. 1:
Rügen, Verweise,
Geldbußen bis EUR
500,- nach 3 Jahren; § 66 Abs. 1
Nr. 2: Geldbußen
über EUR 500,nach 5 Jahren; § 66
Abs. 1 Nr. 3: Entziehungen des
Berufswahlrechts 5
Jahre nach Ablauf
der Entziehungsfrist; § 66 Abs. 1
Nr. 5: 10 Jahre nach
befristeter Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
91
Nordrhein-Westfalen
Heilberufegesetz NRW
(HeilBerG NW) vom
9.5.2000 (GV. NRW
2000, S. 403 ff.) zuletzt geändert durch
Gesetz vom
20.11.2007 (GV. NRW
2007, S. 572) in Kraft
getreten am 17.5.2005.
§ 28 : Aufsicht erfolgt
durch das zuständige
Fach-ministerium
(keine nähere Bezeichnung).
§ 28 Abs. 1: Verweis
auf § 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz (Körperschaftsaufsicht findet Anwendung). Daneben
Pflicht, Aufsichtsbehörde jährlichen
Bericht abzuliefern
und diese zu Kammerversammlungssitzungen einzuladen.
Ärzte: Bezirksregierungen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster.
Psychotherapeuten:
Bezirksregierung
Düsseldorf.
§ 58a Abs. 6: Maßnahmen ohne
gerichtliches Verfahren nach 3
Jahren, berufsgerichtliche Maßnahmen nach 10
Jahren.
Rheinland-Pfalz
Heilberufegesetz
(HeilBerG RP) vom
20.10.1978 (GVBl
1978, S. 649) zuletzt
geändert durch Gesetz
vom 7.3.2008 (GVBl.
2008, S. 5.
§ 19: Aufsichtsbehörde ist der fachlich
zuständige Minister
(keine nähere Bezeichnung).
§ 18: Verweis auf
Gemeindeordnung RP
sowie Pflicht zur
Einladung zu Kammerversammlungssitzungen und Recht
der Aufsichtsbehörde,
solche Sitzungen
einzuberufen.
Landesamt für
Soziales, Jugend
und Versorgung.
§ 99 Abs. 1: Warnungen und Aberkennungen der
Berufs-würdigkeit
nach 5 Jahren,
Verweise und
Geldbußen nach 10
Jahren.
§ 99 Abs. 5: Rügen
und Ordnungsgelder nach 3 Jahren.
92
Saarland
Saarländisches Heilberufekammergesetz
(SHKG) vom
11.3.1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.11.2007, (Amtsbl.
2007, S. 2190).
Berufsgerichtsordnung
für die Angehörigen
der Ärzte-, Apotheker-,
Psychotherapeuten-,
und Tierärztekammer
des Saarlandes (BGO
Saarland) vom
27.4.2004 (Amtsbl.
2004, S. 1670).
§ 1 Abs. 5 SHKG:
Aufsichtsbehörde ist
das Ministerium für
Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 7 SHKG: Eigene
Regelungen zu Aufsichtsmitteln.
Landesamt für
Verbraucher-,
Gesundheits- und
Arbeitsschutz Zentralstelle für Gesundheitsberufe/
Landesprüfungsamt.
§ 37 Abs. 1 BGO
Saarland: Berufsgerichtliche Maßnahmen nach 10 Jahren, mit Ausnahme
von Verwarnungen,
die nach 5 Jahren
zu tilgen sind.
§ 37 Abs. 5 BGO
Saarland: Rügen
nach 3 Jahren.
Sachsen
Sächsisches Heiberufekammergesetz
(SächsHKaG) vom
24.5.1994
(SächsGVBl. S. 935),
zuletzt geändert durch
Gesetz vom
25.11.2007
(SächsGVBl. S. 487,
489).
§ 37 Abs. 1 Satz 1:
Aufsichtsbehörde ist
das für Gesundheitswesen zuständige
Staatsministerium.
§ 37 Abs. 4 – 6: Eigene Regelungen zu
Aufsichtsmitteln.
§ 37 Abs. 7: Im Übrigen Vorschriften der
Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO).
Ärzte: Regierungspräsidien Dresden,
Chemnitz, Leipzig.
Psychotherapeuten:
Regierungspräsidium Dresden.
§ 73 Abs. 1 Satz 1:
Berufsgerichtliche
Maßnahmen nach
10 Jahren.
§ 73 Abs. 5: Rügen
nach 5 Jahren.
Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Kammern für Heilberufe
Sachsen-Anhalt
(KGHB-LSA) vom
13.7.1994 (GVBl. LSA
1994, S. 832), zuletzt
geändert durch Gesetz
vom 14.2.2008 (GVBl.
LSA 2008, S. 58 ff.).
§ 70 Abs. 1 Satz 1:
Aufsichtsbehörde der
Landesärztekammer
ist das Ministerium für
Gesundheit und Soziales.
Psychotherapeuten :
OPK zuständig, auf
die das SächsHKaG
Anwendung findet.
§ 71: Eigene Regelungen zu Aufsichtsmitteln.
Landesprüfungsamt
für Gesundheitsberufe.
§ 69 Abs. 1, 2:
Maßnahmen der
Kammern ohne
berufsgerichtliches
Verfahren, Rügen
und Verweise nach
5 Jahren; alle übrigen berufsgerichtlichen Maßnahmen
nach 10 Jahren.
93
Schleswig-Holstein
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die
Heilberufe (HBKG
SH) vom 29.2.1996
(GVOBl. 1996, S.
248), zuletzt geändert
durch Gesetz vom
11.12.2007, (GVOBl.
2007, S. 487).
§ 77 Abs. 1: Aufsichtsbehörde ist das
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und
Senioren.
§ 77 Eigene Regelungen zu Aufsichtsmitteln, daneben gilt § 50
Landesverwaltungsgesetz SH
Landesamt für
Gesundheit und
Arbeitssicherheit.
§ 75 Abs. 1: Alle
Informationen über
berufsgerichtliche
Verfahren nach 10
Jahren; § 75 Abs. 4:
Informationen über
Verdacht eines
Berufsvergehens
nach 3 Jahren.
Thüringen
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
vom 29.1.2002 (GVBl.
Nr. 2, S. 125), zuletzt
geändert durch Gesetz
vom 23.10.2007
(GVBl. S. 162).
§ 18 Abs. 2: Aufsichtsbehörde der
Landes-ärztekammer
ist das für das Gesundheitswesen und
das Veterinärwesen
zuständige Ministerium.
Psychotherapeuten :
OPK zuständig, auf
die das SächsHKaG
Anwendung findet.
§ 18 Abs. 4 – 6: Eigene Regelungen zu
Aufsichts-mitteln;
§ 18 Abs. 3: Im Übrigen finden Regelungen der Kommunalaufsicht Anwendung.
Thüringer Landesverwaltungs-amt,
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe.
Keine Tilgungsbestimmungen.
94
d. Vergleich Höchstgrenzen der Länder für Geldstrafen / Geldbußen / sonstige
Ordnungsgelder
Bundesland Geldbuße im
Rahmen einer
Rüge
Ordnungsgeld
für Verletzung
von Meldepflichten
Geldstrafe
als berufsgerichtliche
Maßnahme
Baden-Württemberg
Heilberufe-Kammergesetz
(HBKG BW).
Rüge nicht
vorgesehen.
Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Bayern
Heilberufekammergesetz (HKaG BY).
Geldbuße im
Rahmen einer
Rüge nicht
vorgesehen.
Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Berlin
Berliner Kammergesetz (KG BE).
EUR 5.000,-
(Zahlung an
eine gemeinnützige Einrichtung).
Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Brandenburg
Brandenburgisches Heilberufegesetz
(HeilBerG BB).
EUR 5.000,- Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Bremen
Heilberufegesetz Bremen
(HeilBerG HB).
EUR 10.000,- Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
25.000,-
Hamburg
Hamburgisches Kammergesetz der
Heilberufe (HmbKGH).
Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit
der Heilberufe (BGO HH).
EUR 2.500,-
(EUR 2.550,nach § 37 Abs.
1 BGO HH)
EUR 1.000,- EUR
25.500,- bei
Gewinnsucht
bis zum
Doppelten
des erzielten
Vorteils.
Hessen
Gesetz über die Berufsvertretungen, die
Berufsausübung, die Weiterbildung und
die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (HeilBerG HE).
Keine Höchstgrenze.
(Zahlung an
eine gemeinnützige Einrichtung).
EUR 5.000,- EUR
50.000,-
95
Mecklenburg-Vorpommern
Heilberufegesetz für Mecklenburg-
Vorpommern (HeilBerG MV).
EUR 3.000,- Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Niedersachsen
Kammergesetz für die Heilberufe
(HKG NI).
EUR 1.500,- Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Nordrhein-Westfalen
Heilberufegesetz NRW
(HeilBerG NW).
EUR 5.000,- (Zwangsgeld)
EUR 2.000,-
EUR
50.000,-
Rheinland-Pfalz
Heilberufegesetz (HeilBerG RP).
EUR 3.000,- EUR 3.000,- EUR
100.000,-
Saarland
Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG).
EUR 1.500,- Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Sachsen
Sächsisches Heiberufekammergesetz
(SächsHKaG).
EUR 2.500,- EUR 2.500,- EUR
50.000,-
Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Kammern
für Heilberufe Sachsen-Anhalt
(KGHB-LSA).
EUR 5.000,- Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
25.000,-
Schleswig-Holstein
Gesetz über die Kammern und die
Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe
(HBKG SH).
Rüge nicht
vorgesehen.
Ordnungsgeld
nicht gesondert
vorgesehen.
EUR
50.000,-
Thüringen
Thüringer Heiberufegesetz
(ThürHeilBG).
EUR 2.000,- EUR 5.000,- EUR
50.000,-
4. Aufsicht über die Ärzte- und Psychotherapeutenkammern
a. Staatsaufsicht
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen die Ärzte- und Psychotherapeutenkammern der staatlichen Aufsicht. Die Staatsaufsicht ergibt sich aus der Einbeziehung der Körperschaften in den staatlichen Bereich im weiteren Sinne. Sie ist
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.