63
„wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren
eingeleitet ist“.
Gleiches gilt für Psychotherapeuten hinsichtlich eines Widerrufs der Approbation
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
sowie hinsichtlich des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PsychThG durch die zuständige Approbationsbehörde.
Daneben kann wettbewerbswidriges Verhalten nicht nur einen Verstoß gegen das
„Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb“, sondern auch gegen Berufsrecht199
bedeuten. Verstöße gegen Werberechte können darüber hinaus gleichzeitig als Verstöße gegen das „Heilmittelwerbegesetz“ gewertet werden.200 Des Weiteren kann
berufswidriges Verhalten, wie jedes privatrechtliche Handeln, auch zivilrechtliche
Schadensersatzverpflichtungen auslösen.
2. Grundsätze der Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit
Aufsicht und Berufsgerichtsbarkeit folgen in allen Bundesländern gleichen Strukturen. Bei der Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten handelt es sich um die
Ahndung von Verstößen gegen Landesrecht. Mangels einer Bundeskompetenz bestehen Unterschiede. Gemeinsamkeiten und einzelne Unterschiede werden im Folgenden dargestellt.
Grundsätzlich werden gerichtlich einklagbare Ansprüche betroffener Patienten
auf eine Aufsichtstätigkeit der Heilberufekammern dabei nicht vorgesehen.201 Diese
können von den Kammern nur verlangen, Beschwerden und Beanstandungen auf
ihre Berechtigung hin zu prüfen und sachgerecht zu bescheiden.202
a. Sachliche Zuständigkeit
Das Aufsichtsverfahren vor den Ärzte- und Psychotherapeutenkammern sowie den
Berufsgerichten findet grundsätzlich bei „Verletzung der Berufspflichten“ Anwendung.203 Synonym verwendet werden in diesem Zusammenhang die Begriffe „beruf-
199 Vgl. § 23 MBO Psychotherapeuten; § 27 MBO Ärzte.
200 Vgl. Stellpflug/Berns, Kommentar zur MBO der Psychotherapeuten, § 30, Rn. 615.
201 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.10.1992, Az. 1 B 23/92, NJW 1993, S. 2066 (2066) hinsichtlich Rechtsanwaltskammer; Kiesecker: in Rieger, Lexikon des Arztrechts, 4. EL, S. 420,
Rn. 37 mit Hinweis auf VGH Man., Urt. vom 16.2.1982, Az. 9 S 242/80, NJW 1982, S. 2011
(2011) ebenfalls hinsichtlich Rechtsanwaltskammer; Stellpflug/Berns, Kommentar zur MBO
der Psychotherapeuten, § 30, Rn. 616.
202 Vgl. BGH, Urt. vom 24.4.1961, Az. III ZR 40/60, NJW 1961, S. 1347 (1348); Papier, in
MüKo, BGB-Kommentar, § 839, Rn. 258.
203 Vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 HKaG BY; § 62 Abs. 1 HeilBerG HB; § 49 Abs. 1 Satz 1
HeilBerG HE; § 60 Abs. 1 HKG NI; § 59 Abs 1 HeilBerG NW; § 43 Abs. 1 HeilBerG RP;
64
liche Verfehlung“,204 „Berufsverfehlung“,205 sowie „Berufsvergehen.“206 (für alle:
„Berufsvergehen“).
Umfasst sind Verstöße gegen die in der jeweiligen Berufsordnung aufgeführten
Berufspflichten. Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen und der jeweiligen Landeskammer, die nicht die Einhaltung der Berufspflichten betreffen (z. B. verweigerte
Facharztanerkennung), werden nicht vor den Berufsgerichten oder Heilberufekammern, sondern vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten ausgetragen.207 Nicht in
die Zuständigkeit fällt ebenso die Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Approbation und das kassenärztliche Disziplinarverfahren. Die Approbation tangierende Sachverhalte sind den Approbationsbehörden zugewiesen. Das kassenärztliche
Disziplinarverfahren findet vor den Sozialgerichten statt und hat seine Rechtsgrundlage in § 81 Abs. 5 SGB V sowie in der Disziplinarsatzung der jeweiligen Kassen-
ärztlichen Vereinigung. Das berufsgerichtliche Verfahren bzw. das Verfahren vor
der zuständigen Heilberufekammer, gilt des Weiteren auch nicht für Beamte. Für
diese gilt das Disziplinarrecht des Dienstherrn. 208 Die Aufsichtspflicht der Kammern greift in diesen Fällen nur für außerhalb des Dienstes begangener Handlungen
ein bzw. soweit die Pflichtverletzung nicht Gegenstand eines Disziplinarklageverfahrens wird.209
(1) Berufsvergehen
Nur vereinzelt werden Berufsvergehen gesetzlich definiert. So werden diese in
Hamburg (§ 58 HmbKGH), Mecklenburg-Vorpommern (§ 60 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 HeilBerG MV), Rheinland-Pfalz (§ 43 Abs. 1 HeilBerG RP), Sachsen-Anhalt
(§ 46 Abs. 1 KGHB-LSA) sowie Schleswig-Holstein (§ 55 Abs. 1 HBKG SH) als
„schuldhafte Verstöße“ (in Hamburg und Sachsen-Anhalt explizit von „Kammermitgliedern“) gegen obliegende Berufspflichten bezeichnet. Es wird damit Verantwortlichkeit für die Berufsverfehlung verlangt. In den übrigen Ländern wird ein Berufs-
§ 40 Satz 1 SächsHKaG; § 46 Abs. 1 KGHB-LSA; § 55 Abs. 1 HBKG SH; § 47 Abs. 1
Satz 1 ThürHeilBG.
204 Vgl. § 48 Abs. 1 SächsHKaG.
205 Vgl. Art. 38 Abs. 6 Satz 1 HKaG BY; § 29a Abs. 4 KG BE; § 73 Abs. 1 HeilBerG BB.
206 Vgl. § 58 HmbKGH;; § 46 Abs. 1 KGHB-LSA; § 55 Abs. 1 HBKG SH.
207 Vgl. Andreas/Debong/Bruns, Handbuch Arztrecht in der Praxis, Rn. 58.
208 Vgl. Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 33.
209 Umkehrschluss aus § 57 HBKG BW; § 4 Abs. 1 Nr. 2 KG BE; § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG
BB; § 8 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG HB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 HmbKGH; § 5 Abs. 1 Nr. 1 HeilBerG
HE; §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 62 HeilBerG MV; § 62 Abs. 1 Satz 1 HKG NI; §§ 58 Abs. 1 Satz 2,
§ 76 Abs. 4 HeilBerG NW; § 46 HeilBerG RP; § 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2
SächsHKaG; Umkehrschluss aus § 46 Abs. 2 KGHB-LSA; Umkehrschluss aus § 57 Abs. 7
Satz 1 HBKG SH.
65
vergehen hingegen nur als Verstoß gegen Berufspflichten umschrieben, ohne dass
von einer schuldhaften Handlung eines Kammermitglieds die Rede ist.210
Dem Wortlaut entsprechend ist damit nur in Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ein schuldhafter Verstoß gegen Berufspflichten für die Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens erforderlich. Dennoch kommt eine berufsgerichtliche Ahndung in allen Ländern
nur bei Verschulden in Betracht.211
Dafür spricht, dass auch in den Ländern, die insofern nicht explizit einen schuldhaften Verstoß gegen Berufspflichten vorschreiben, regelmäßig bei „geringer
Schuld“ die Einstellung des Verfahrens212 oder lediglich die Erteilung einer Rüge213
vorgesehen ist. Grundsätzlich liegen Berufsverfehlungen von Psychotherapeuten
bzw. Ärzten mithin bei Verstößen gegen die in den jeweiligen Berufsordnungen
festgelegten Berufspflichten vor. Es wird insofern auch von berufswidrigen Verhaltensweisen gesprochen.214
(2) Verschuldensmaßstab
Für ein Aufsichtverfahren durch die Kammern bzw. ein berufsgerichtliches Verfahren ist grundsätzlich eine schuldhafte Berufsverfehlung erforderlich. Fraglich ist,
welcher Verschuldensmaßstab Anwendung findet. Im Zivilrecht wird ein „Vertretenmüssen“ bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne des § 276
Abs. 1 BGB angenommen. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht nicht der
individuelle, sondern der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete
objektiv-abstrakte Sorgfaltsmaßstab.215 Welcher Sorgfaltsmaßstab für die Berufsaufsicht Anwendung findet, wird weder von den Berufsordnungen der Kammern, noch
den Heilberufegesetzen der Länder geregelt. Nach Literatur und Rechtsprechung
wird von Ärzten und Psychotherapeuten jedoch ein Verhalten geschuldet, welches in
der jeweiligen Behandlungssituation nach dem anerkannten und gesicherten Stand
der medizinischen (bzw. psychologischen) Wissenschaft im Zeitpunkt der Behand-
210 Vgl. Art. 66 Abs. 1 HKaG BY; § 16 Abs. 1 KG BE; § 34 Abs. 1 HeilBerG BB; § 62 Abs. 1
HeilBerG HB; § 49 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG HE; § 60 Abs. 1 HKG NI; § 59 Abs. 1 HeilBerG
NW; § 33 Abs. 1 Satz 1 SHKG; § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsHKaG; § 47 Abs. 1 Satz 1
ThürHeilBG. In Baden-Württemberg wird eine berufsunwürdige Handlung verlangt (§ 55
Abs. 1 HBKG BW).
211 Vgl. Rehborn, GesR 2004, S. 170 (172); Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der
deutschen Ärzte, § 2, Rn. 30.
212 Vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG HE; § 76 Abs. 2 HeilBerG MV; § 72 Abs. 3 HeilBerG RP.
213 Vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG BB; § 61a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG HB; § 59 Abs. 1
HmbKGH; § 61 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG MV § 64 Abs. 1 HKG NI; § 58a Abs. 1 Satz 1
HeilBerG NW; § 32 Abs. 1 Satz 1 SHKG; § 40 Satz 2 SächsHKaG; § 21 Abs. 1 Satz 1;
KGHB-LSA; § 46a Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG.
214 Vgl. Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 29.
215 Vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB-Kommentar, § 276, Rn. 15.
66
lung erwartet werden kann („lege artis – Verhalten“).216 Es findet somit ein objektivierter Maßstab und damit ein Verschuldensmaßstab im Sinne des Zivilrechts Anwendung.
Ein aufsichtsrechtliches Vorgehen, z. B. in Form der Erteilung einer Rüge, ist
deshalb bei jedwedem Verstoß gegen das geschuldete lege-artis – Verhalten im
Rahmen der Berufsausübung möglich.
Ob ein Verstoß gegen den ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Standard vorliegt, beurteilt sich nach der Frage, was ein gewissenhafter und fachkundiger Psychotherapeut/Arzt im konkreten Fall und zur konkreten Zeit getan beziehungsweise
unterlassen hätte.217 Die Behandlungsmethode kann von dem Psychotherapeuten
bzw. Arzt dabei frei, d.h. nach seinem ärztlichen Beurteilungsermessen, gewählt
werden (Grundsatz der Methodenfreiheit).218 Dies findet jedoch berufs- und haftungsrechtlich dort seine Grenze, wo die von dem Arzt/Psychotherapeuten vorgeschlagene Methode mittlerweile von einer neueren risikoärmeren und/oder weniger
belastenden Methode abgelöst worden ist. Ebenso ist eine abweichende Behandlung,
die mit den anerkannten Regeln medizinischer Behandlung nicht vereinbar ist, inakzeptabel.219
Auch ärztliche Diagnosefehler begründen nicht zwangsläufig ein fehlerhaftes
Verhalten. Zugunsten des Arztes wird berücksichtigt, dass Funktionsweisen der
Organismen individuell sehr verschieden, die Krankheitsbilder vielschichtig und in
ihren Überlagerungen im Einzelfall sehr komplex sein können.220 Symptome sind
von der jeweiligen Beschaffenheit des Patienten abhängig und nicht immer eindeutig. Mit Diagnosen sind somit typischerweise Unsicherheiten verbunden. Ein Diagnosefehler ist deshalb erst dann anzuerkennen, wenn die Diagnose auch für einen
216 Vgl. BGH, Urt. vom 13.2.2001, Az. VI ZR 34/00, NJW 2001, S. 1786 (1787) mit Verweis
auf den im Arzthaftungsrecht geltenden objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff
i.S. des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB; ebenso: Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, B, Rn. 2;
Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, Rn. 133; Stellpflug/Berns, Kommentar zur MBO der Psychotherapeuten, § 5 Rn. 82; Ratzel, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO deutschen der
Ärzte, § 11, Rn. 2.
217 Vgl. Gründel, Psychotherapeutisches Haftungsrecht, S. 95; Stellpflug/Berns, Kommentar zur
MBO der Psychotherapeuten, § 5, Rn. 82; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, Rn. 133;
Laufs/Uhlenbruck/Genzel, Arztrecht, § 6, Rn. 30.
218 Vgl. BGH, Urt. vom 11.5.1982, Az. VI ZR 171/80, NJW 1982, S. 2121 (2122); BGH, Urt.
vom 26.11.1991, Az. VI ZR 389/90, NJW 1992, S. 754 (755); OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschl. vom 23.8.1996, Az. 13 B 1919/96, NWVBl. 1997, S. 66 (67); LSG Rheinland-Pfalz,
Urt. vom 29.6.1990, Az. L5 Ka 49/89, NJW 1991, S. 2992 (2992); Gründel, Psychotherapeutisches Haftungsrecht, S. 95; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, Rn. 157; Laufs/Uhlenbruck/
Genzel, Arztrecht, § 6, Rn. 30.
219 Vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, B, Rn. 34; BGHZ 102, Urt. vom 22.9.1987, Az. VI
ZR 238/86, S. 17 (22); OLG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 28.6.1995, Az. 7 U 520/94, NJW
1996, S. 1600 (1601); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 23.8.1996, Az. 13 B 1919/96,
NWVBl. 1997, S. 66 (67).
220 Vgl. OLG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 29.6.2006, Az. 5 U 1494/05, MedR 2006, S. 726 (727);
vgl. auch Steffen, MedR 2006, S. 174 (174).
67
gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint.221. Gleiches kann für den Bereich der Psychotherapeuten erklärt werden.
(3) Außerberufliches Fehlverhalten
Eine nähere Betrachtung der Landesheilberufegesetze lässt darauf schließen, dass
auch außerberufliches Fehlverhalten von der Kammeraufsicht bzw. der Berufsgerichtsbarkeit umfasst ist. So ist in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen die Erhaltung eines „hochstehenden Berufsstands“ jeweils als Kammerpflicht ausgestaltet.222
In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wird darüber hinaus die
Erhaltung eines „sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstands“ als
Kammeraufgabe festgelegt.223 Eine Definition der Sittlichkeit und der hochstehenden Eigenschaft unterbleibt indes. In Rheinland-Pfalz ist das Eintreten für die „Wahrung des Ansehens des Berufsstandes“ eine Kammeraufgabe.224 Ansehen und Sittlichkeit spielen für die Berufsaufsicht damit eine große Rolle. Dies erklärt sich u.a.
daraus, dass das Berufsrecht Ausfluss des Standesrechts ist.225
Es stehen somit auch Wertungsgesichtpunkte im Vordergrund. Je nach Empfinden von Ansehen, Würde und Sittlichkeit kann es hier zu regional unterschiedlichen
Bewertungen der Berufsausübung der Kammermitglieder kommen. Dies muss auch
vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es sich bei „hochstehender Berufsstand“,
„Sittlichkeit“, und „Ansehen“ um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die der Ausfüllung durch die jeweilige Kammer bedürfen.
Eine bundesrechtliche Vorgabe bzw. Auslegungshilfe existiert insoweit nicht.
Ansehen und Sittlichkeit können durch die Heilberufekammern der Länder jedoch
nicht gänzlich losgelöst besehen werden. Erforderlich ist vielmehr eine verfassungsund gemeinschaftsrechtliche Betrachtung: Kammerrecht ist Satzungsrecht, das mit
den landesrechtlichen Vorgaben vereinbar sein muss. Verstößt es gegen höherrangiges Bundesrecht, ist es gemäß Art. 31 GG ungültig und nichtig. Ist es mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, so ist es zwar nicht nichtig, jedoch unanwendbar.226
221 Vgl. Ratajczak/Bergmann, Arzthaftungsrecht, S. 129; BGH, Urt. vom 14.7.1981, Az. VI ZR
35/79, VersR 1981, S. 1033 (1034); BGH, Urt. vom 8.7.2003, Az. VI ZR 304/02, MedR
2004, S. 107 (108); BGH, Urt. vom 13.2.2001, Az. VI ZR 34/00, NJW 2001, S. 1786 (1788).
222 Vgl. § 2 Nr. 1 HeilBerG BB; § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NW.
223 Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HeilBerG MV; § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG SH.
224 Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG RP.
225 Vgl. Ruffert, in Kluth, Handbuch des Kammerrechts, G, Rn. 2
226 Vgl. Maurer, Staatsrecht I, § 17, Rn. 18.
68
(a) Inkurs Berufsunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit
Die Begriffe „Sittlichkeit“, „Ansehen“ und „Berufsstand“ werden oftmals auch mit
dem Begriff der „Berufswürde“ in Verbindung gebracht. Neben dem Berufsvergehen ist letzterer ein zentraler Begriff der Heilberufegesetze der Länder. So kann in
den meisten Ländern das jeweilige Heilberufsgericht die „Berufsunwürdigkeit“ aussprechen.227 Für die Approbationsbehörden ist hinsichtlich des Widerrufs einer Approbation ebenfalls der Begriff der „Berufsunwürdigkeit“ sowie derjenige der „Unzuverlässigkeit“ von Bedeutung.228 Welches außerberufliche Verhalten von der Berufsaufsicht erfasst ist, hängt davon ab, wie insbesondere die „Berufsunwürdigkeit“
zu verstehen ist. Aufgrund der Vielzahl der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit
der mangelhaften Berufsausübung der Ärzte und Psychotherapeuten ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
(aa) Berufsunwürdiges Verhalten
Eine Definition der Berufsunwürdigkeit findet sich zunächst im Rahmen der §§ 5
Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (bzw. der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1
Nr. 3 PsychThG). Demnach wird ein berufsunwürdiges Verhalten angenommen,
wenn es nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen (bzw. psychotherapeutischen)
Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt.229
Die Berufsordnungen der Länder für Ärzte und Psychotherapeuten enthalten
sämtlich die Zielsetzung „berufswürdiges“ Verhalten zu fördern und „berufsunwürdiges“ Verhalten zu verhindern sowie das Vertrauen zwischen Arzt bzw. Psychotherapeuten und Patienten zu fördern.230 So besteht auch die Pflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben und dem entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.231 Letzteres wird, mit Ausnahme von Berlin und Niedersachsen, 232 in dem jeweiligen
Landesheilberufegesetz normiert.233 Eine Definition der Berufsunwürdigkeit findet
227 Vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 5 KG BE; § 59 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG BB; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
HeilBerG HB; § 3 Abs. 1 lit. c) GBH HH; § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG HE; § 64 Abs. 1 Nr. 5
HeilBerG MV; § 63 Abs. 1 Nr. 4 HKG NI; § 60 Abs. 1 lit. e) HeilBerG NW; § 48 Abs. 1 Nr.
4 KGHG LSA; § 48 Abs. 1 Nr. 5 ThürHeilBG.
228 Vgl. §§ 5 Abs. 2 Satz. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 3
PsychThG.
229 Vgl. auch VG Neustadt a.d.W., Urt. vom 21.11.2005, Az. 4 K 1157.NW; Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 3; Rehborn, GesR 2004, S.
170 (172-173).
230 Vgl. jeweils Präambel der Berufsordnungen der Länder für Ärzte und Psychotherapeuten.
231 Vgl. nur § 3 Abs. 1 MBO Psychotherapeuten, § 2 MBO Ärzte.
232 Vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 1 KG BE; § 33 Abs. 1 Satz 1 HKG NI: Es wird nur, wie in allen übrigen
Ländern auch, die gewissenhafte Berufsausübung verlangt.
233 Vgl. § 29 HBKG BW; Art. 17 (Ärzte) und Art. 65 i.V.m. Art. 17 (Psychotherapeuten) HKaG
BY; § 30 Abs. 1 HeilBerG BB; § 27 Abs. 1 HeilBerG HB; § 27 Abs. 1 HmbKGH; § 22 Heil-
BerG HE; § 31 Abs. 1 HeilBerG MV; § 29 Abs. 1 HeilBerG NW; § 20 Abs. 1 HeilBerG RP;
69
sich nur in Baden-Württemberg. Berufsunwürdig sind dort gemäß § 55 Abs. 2
HBKG BW
„Handlungen, welche gegen die Pflichten verstoßen, die einem Mitglied der Kammer zur
Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen“.234
Dies scheint weitergehende Kompetenzen für die berufsrechtliche Ahndung ärztlichen und psychotherapeutischen Verhaltens zu gewähren.235
Diese Definition entspricht jedoch nicht derjenigen der BÄO bzw. des PsychThG.
So schreibt § 55 Abs. 2 HBKG BW die Erfüllung der durch die Kammer auferlegten
Pflichten, mithin die Wahrung der Berufsordnung vor. Dies entspricht der Definition
von Berufsvergehen.236 Berufsunwürdig bezeichnet folglich auch in Baden-
Württemberg das Vorliegen von Berufsvergehen. Auch die Wahrung des Ansehens
des Berufs ist eine durch die Berufsordnung auferlegte Pflicht. Es muss nicht noch
eine Wertung hinzutreten, die eine weitere Berufsausübung als mit dem Ansehen des
Berufsstands nicht vereinbar ansieht. Vielmehr ist der bloße Pflichtenverstoß ausreichend.
Dass jedoch grundsätzlich zwischen Berufsunwürdigkeit und Berufsvergehen ein
Unterschied besteht, unterstreicht § 33 Abs. 1 Satz 1 des saarländischen Heilberufe-
Kammergesetzes. Demnach unterliegen Berufsangehörige dem Berufsgerichtsverfahren, wenn sie „ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten“.237
Nach dem Vorstehenden muss Berufsunwürdigkeit als ein von der bloßen Berufspflichtverletzung unterscheidbares Verhalten angesehen werden. Sie wird dabei
nicht durch jeden Verstoß gegen eine in der Berufsordnung niedergelegte Berufspflicht verwirklicht. Vielmehr muss neben die Verhaltensweise ein das Ansehen des
Berufsstands und das in diesen gesetzte Vertrauen zerstörendes (Wertungs-) Element hinzutreten.
(i) Berufsunwürdigkeit und Widerruf der Approbation
Berufsunwürdigkeit berücksichtigt sowohl i.S. der BÄO bzw. des PsychThG als
auch im Rahmen der Kammeraufsicht das Ansehen des Berufsstands. Hierdurch
können Verstöße gegen sonstige, nicht der Berufsgerichtsbarkeit bzw. Kammeraufsicht unterworfene Vorschriften, herangezogen und berufsgerichtlich verhandelt
werden. Unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit wird die Ahndung
§ 16 Abs. 1 SHKG; § 16 Abs. 1 SächsHKAG, § 19 Abs. 1 KGHB-LSA; § 29 Abs. 1 HBKG
SH; § 20 Abs. 1 ThürHeilBG.
234 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 9.1.1991, Az. 3 B 75/90, NJW 1991, S. 1557 (1557); vgl.
Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 30, der entsprechend definiert.
235 So Rehborn, GesR 2004, S. 170 (172-173).
236 Siehe dazu obige Ausführungen unter C./I./2./a./(1).
237 Unterstreichungen seitens der Verfasserin.
70
außerberuflichen Verhaltens durch die Berufsgerichte durchaus kritisch hinterfragt.238 Sie entspricht jedoch dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Grundsatz, es entspreche der Natur allen Standesrechts,
„dass die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend
umschrieben werden können, sondern in einer Generalklausel zusammengefasst sind, welche
die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält, die nähere Bestimmung der
sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und
der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlässt“.239
Die Rechtsprechung verlangt für den Widerruf der ärztlichen Approbation ein
schwerwiegendes Fehlverhalten, das die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt.240 Da die Kammerangehörigen dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen bzw. der Seriosität ihres Berufsstands entsprechen müssen, ist nicht nur ein
berufsbezogenes, sondern auch privates Missverhalten pflichtwidrig.241 Berufsunwürdigkeit eines Arztes i.S. der BÄO wird beispielsweise dann angenommen, wenn
dieser wegen Abrechnungsbetrügereien strafrechtlich verurteilt worden ist.242 Früher
sah das OVG-Nordrhein-Westfalen für die Sanktionierung eines Arztes nicht als
erforderlich an, dass der betreffende Arzt beispielsweise schon wegen Betrugs oder
Urkundenfälschung strafrechtlich belangt wurde.243 Das Bundesverfassungsgericht
stellte mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 jedoch einschränkend klar, dass der
bloße Verdacht der Begehung auch zweier berufsbezogener Taten weder für die
Verhängung eines den Arzt betreffenden endgültigen noch vorläufigen Berufsverbots (§§ 70 StGB, § 132a StPO) ausreiche.244 Erforderlich sei vielmehr, dass der
Berufsangehörige auch in Zukunft im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten
238 Vgl. Rehborn, GesR 2004, S. 170 (173).
239 Vgl. BVerfG, Beschl. vom 9.5.1972, Az. I BvR 518/62 und 308/64, NJW 1972, S. 1504
(1508).
240 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Bechl. vom 28.7.2003, Az. 9 S 1138/03, NJW 2003, S. 3647
(3647).
241 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 28.7.2003, Az. 9 S 1138/03, NJW 2003,
S. 3647 (3648); Stellpflug/Berns, Kommentar zur MBO der Psychotherapeuten, § 30,
Rn. 619; Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 3.
242 Vgl. BVerwG, Urt. vom 26.9.2002, Az. 3 C 37/ 01, Rn. 18, abrufbar unter
http://lexetius.com/2002,2374, Stand: 20.3.2007; BVerwG, Beschl. vom 9.1.1991, Az. 3 B
75/90, NJW 1991, S. 1557 (1557); VGH Bayern, Urt. vom 17.10.1990, Az. Nr. 21 B
90.01226, MedR 1991, S. 94 (94) (Totschlag der Ehefrau); VGH Hessen, Beschl. vom
4.3.1985, Az. 11 TH 2782/84, NJW 1986, S. 2390 (2390); OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschl. vom 16.2.1987, Az. 13 B 7049/86, MedR 1988, S. 51 (51). Für Vermögensdelikte
einschränkend: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 5.9.1986, Az. 9 S 1601/85, NJW 1987,
S. 1502 (1503), wonach der Bestellungsbetrug nur dann berufsunwürdig ist, wenn dadurch
der Hang und die Missachtung der Rechtsordnung und eine gewisse kriminelle Energie offenbart werden.
243 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.2.1987, Az. 13 B 7049/86, MedR 1988,
S. 51 (51).
244 Vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.12.2005, Az. 2 BvR 673/05, GesR 2006, S. 142 (142).
71
Tätigkeit strafrechtlich erheblich in Erscheinung trete.245 Da der Widerruf der Approbation nach der Bundesärzteordnung ein Berufsverbot nach sich zieht, muss
gleiches auch hinsichtlich der Annahme der Berufsunwürdigkeit nach der Bundes-
ärzteordnung gelten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sanktionen nur unter
strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verhängt werden können.246
Der Widerruf der Approbation ist zudem am Maßstab der Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG sorgfältig und differenziert zu prüfen. Der Grund liegt in der
Tragweite des Berufsverbots und wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt
formuliert:
„Allerdings greift ein Berufsverbot regelmäßig tief in das Recht der freien Berufswahl und
zugleich in die private und familiäre Existenz ein; es kann Lebenspläne von Betroffenen zunichte machen, die von Berufen ausgeschlossen werden, für die sie sich ausgebildet und die sie
für sich und ihre Angehörigen zur Grundlage der Lebensführung gemacht haben. Solche Einschränkungen sind verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind; insbesondere darf gerade in diesen Zusammenhängen die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und Resozialisierung nicht gänzlich
außer Acht gelassen werden.“247
(ii) Kritik
Die Pflicht zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung wird in der Praxis nicht
selten missachtet, da den jeweiligen Entscheidungsträgern die maßgeblichen Kriterien oftmals nicht bekannt sind. Kritisiert wird insbesondere, verantwortliche Entscheidungsträger glaubten, sich von der „lästigen“ Grundrechtsprüfung durch eine
Aktivierung des Mythos der Freiberuflichkeit dispensieren zu können.248 So werde
oftmals argumentiert, der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in
die Berufsfreiheit sei durch die überragende Bedeutung des Schutzes des Ansehens
der Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses
gerechtfertigt.249 Die Folge ist eine Aushebelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit ein Grundrechtsleerlauf.250 Dem steht zwar entgegen, dass nach Abschluss des Widerrufsverfahrens ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation
und gegebenenfalls die Erteilung einer vorläufigen bzw. eingeschränkten Erlaubnis
245 Vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.12.2005, Az. 2 BvR 673/05, GesR 2006, S. 142 (143).
246 Vgl. Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 3.
247 Vgl. BVerwG, Urt. vom 26.9.2002, Az. 3 C 37/01, S. 913 (914); vgl. auch BVerfGE 66, Urt.
vom 4.4.1984, Az. 1 BvR 1287/83, S. 337 (353, 359 f.), BVerfGE 72, Beschl. vom
26.2.1986, Az. 1 BvL 12/85, S. 51 (63).
248 Vgl. auch Kleine-Cosack, NJW 2004, S. 2473 (2473).
249 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 28.7.2003, Az. 9 S 1138/03, NJW 2003,
S. 3647 (3649).
250 Vgl. auch Kleine-Cosack, NJW 2004, S. 2473 (2473).
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nach § 8 Abs. 1 BÄO möglich ist.251 Der uneingeschränkten Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Bestandteil des Art. 12 GG wird damit jedoch nur unzureichend Rechnung getragen.
(bb) Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung
Der Begriff der Unzuverlässigkeit stellt nicht auf den Unrechtsgehalt eines Verhaltens ab, sondern auf einen charakterlichen Mangel, der befürchten lässt, dass der
Arzt (oder Psychotherapeut) seinen Beruf nicht durchgehend ordnungsgemäß aus-
üben wird.252 In den Heilberufegesetzen der Länder wird dieser Begriff nicht verwendet. Unzuverlässigkeit bildet einen eigenständigen (zwingenden) Widerrufsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bzw. des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG. Für die Annahme von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Unzuverlässigkeit ist insofern eine Prognose hinsichtlich des künftigen zu erwartenden Verhaltens erforderlich.253 Dabei ist die gesamte Persönlichkeit des Berufsangehörigen und seiner Lebensumstände zu würdigen. Diese Interpretation deckt sich mit der Auslegung des gewerberechtlichen
Begriffs unzuverlässig in § 35 GewO durch das Bundesverwaltungsgericht.254
Unzuverlässigkeit wurde vom OVG Rheinland-Pfalz beispielsweise bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen das Gebot der sorgfältigen Medikation angenommen.255 In diesen Fällen fehle die gerade von einem Arzt erwartete Einsichtsfähigkeit, Gewissenhaftigkeit und das geforderte Verantwortungsbewusstsein.
Einschränkend wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, allein der
Umstand, dass der Berufsangehörige vorbestraft ist, könne noch kein Indiz für eine
Wiederholungsgefahr darstellen. Dies jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Straftaten des Berufsangehörigen keine berufsbezogenen Taten waren.256
Obwohl also die BÄO ausdrücklich zwischen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit unterscheidet, bildet ein schwerwiegendes berufswidriges und damit berufsunwürdiges Verhalten oftmals den Ausgangspunkt für die Annahme der Unzuverläs-
251 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 28.7.2003, Az. 9 S 1138/03, NJW 2003,
S. 3647 (3649).
252 Vgl. Lippert, in Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der deutschen Ärzte, § 2, Rn. 4.
253 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 2.11.1992, Az. 3 B 87/92, NJW 1993, S. 806 (806); VGH Baden-
Württemberg, Beschl. vom 28.7.2003, Az. 9 S 1138/03, NJW 2003, S. 3647 (3649); VGH
Hessen, Beschl. vom 4.3.1985, Az. 11 TH 2782/84, NJW 1986, S. 2390 (2392) („Spielleidenschaft“); BVerwG, Beschl. vom 9.1.1991, Az. 12.3 B 75/90, NJW 1991, S. 1557 (1557).
254 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.2.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 (243);
BVerwGE 65, Urt. vom 2.2.1982, Az. 1 C 146/80, S. 1 (2); „Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet,
dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.“; vgl. auch Tettinger, in Tettinger/Wank, GewO-Kommentar, § 30, Rn. 37.
255 OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.9.2005, Az. 6 A 10556/05, MedR 2006, S. 301 (304).
256 Vgl. BVerfG, Urt. vom 15.12.2005, Az. 2 BvR 673/05, GesR 2006, S. 142 (143).
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sigkeit. Eine eigenständige Bedeutung der Unzuverlässigkeit erscheint deshalb
fragwürdig.
Kleine-Cosack weist darauf hin, dass auf den Begriff der „Berufsunwürdigkeit“
im Rahmen der Approbationsordnungen gänzlich verzichtet werden könnte, da mit
dem Tatbestand der Unzuverlässigkeit sich gleiche Ergebnisse erzielen ließen.257 So
stellt sich die Frage, warum für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit eine Gefährlichkeitsprognose durchgeführt werden muss, im Falle der Bewertung der Berufsunwürdigkeit dies jedoch nicht verlangt wird.258 Für eine Entbehrlichkeit der Begriffsunterscheidung spricht auch die Situation im Strafrecht bezüglich der Voraussetzung
für die Erteilung eines Berufsverbots gemäß § 132a StPO bzw. § 70 StGB. Gefordert wird insofern eine grobe Verletzung der beruflichen Pflichten mit Wiederholungsgefahr.259 Ohne die Begriffe der Berufsunwürdigkeit und Berufsunzuverlässigkeit zu benennen, erfolgt insofern eine Betrachtung der Schwere des Vergehens
(ebenso wie bei der Feststellung der Berufsunwürdigkeit) sowie eine Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens (ebenso wie bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung).
(b) Kritik
Die Annahme der Berufsunwürdigkeit bzw. der Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung hat im Hinblick auf das zwingende Widerrufserfordernis der Approbation
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dadurch wird dem Eingriff in die Berufsfreiheit
des Art. 12 GG Rechnung getragen. Deshalb und auf Grund der folgenden Überlegung ist eine Unterscheidung zwischen Berufsunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit
abzulehnen:
Eine den Approbationsentzug rechtfertigende Berufsunwürdigkeit wird nur verhältnismäßig sein, wenn eine Gefahrenprognose hinsichtlich des an den Tag gelegten Verhaltens negativ ausfällt. Nur so kann der vom Bundesverwaltungsgericht
geforderten Berücksichtigung der „Fähigkeit des Menschen zur Änderung und zur
Resozialisierung“260 entsprochen werden. Umgekehrt wird nur ein schwerwiegendes
berufswidriges Verhalten die Gefährlichkeit der Berufsausübung für die Zukunft
begründen können. Folglich wird auch nur bei Vorliegen einer schwerwiegenden
Berufswidrigkeit – sei es durch mehrere für sich betrachtet nicht schwerwiegende
oder eine einzige schwerwiegende berufswidrige Handlung – die Annahme von
Unzuverlässigkeit verhältnismäßig sein.
257 Vgl. Kleine-Cosack, NJW 2004, S. 2473 (2474).
258 So auch Kleine-Cosack, NJW 2004, S. 2473 (2474).
259 Vgl. Vgl. BVerfG, Urt. vom 15.12.2005, Az. 2 BvR 673/05, GesR 2006, S. 142 (142).
260 Vgl. BVerwG, Urt. vom 26.9.2002, Az. 3 C 37/01, NJW 2003, S. 913 (914).
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Die Identität der gezogenen Schlussfolgerungen ist nicht zwingend. Liegt die
Pflichtwidrigkeit beispielsweise allein in der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soll die deshalb angenommene Unzuverlässigkeit für sich genommen den
Widerruf der Approbation nicht rechtfertigen. Auch soll sie keinen sittlichen Mangel
offenbaren, der eine Berufsunwürdigkeit begründen würde.261 Diese Überlegung
dürfte jedoch allein theoretischer Natur sein. Genauer betrachtet, unterstützt sie
vielmehr die Entbehrlichkeit zweier Begriffe. Wenn nämlich Unzuverlässigkeit
hinsichtlich des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Pflichten nicht angenommen
werden kann, so impliziert dies doch, dass solche Pflichtverstöße als nicht schwerwiegend erachtet werden. Nur aus diesem Grund werden diese deshalb auch als
sittlich nicht mangelhaft betrachtet.
Darüber hinaus erscheint auch auf Grund des schwindenden Verständnisses von
dem Begriff des „freien“ Berufs das Festhalten an dem Begriff der Berufsunwürdigkeit zweifelhaft. Zu denken ist hier nur an die Tatsache, dass dieser Begriff der Berufsunwürdigkeit auch von der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht verwendet wird.
Die mit dem freien Beruf in Verbindung gebrachten gesteigerten Anforderungen an
Ansehen und Würde des Berufsstands werden insofern nicht aufgegriffen. Dies wird
auch dadurch deutlich, dass im Zusammenhang mit anzuwendenden Disziplinarbestimmungen in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie nur von „schwerwiegenden beruflichen
Fehlern“ gesprochen wird, ohne dass die Anforderungen an ein standesgemäßes
Berufsverhalten Erwähnung finden. Die Verwendung einzig des Begriffs der Unzuverlässigkeit im Rahmen der Anwendung von BÄO bzw. PsychThG erscheint insgesamt vorzugswürdig. Dies nicht zuletzt deshalb, weil unter dem „Deckmantel“ der
Standeswürdigkeit die Anforderungen an die verfassungsmäßig verlangte Verhältnismäßigkeit leicht unterlaufen werden können.
(4) Zwischenergebnis
Unproblematisch ist die Feststellung eines Fehlverhaltens nur, wenn generell geübte
und unstreitige Erkenntnisformen und Behandlungen in Rede stehen.262 In der Praxis
ergeben sich dabei erhebliche Beweisschwierigkeiten. So ist der Nachweis eines
ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Fehlverhaltens oftmals schwer zu führen.
Daneben bestehen auch Evaluierungsschwierigkeiten, da ein Behandlungsfehler
häufig schwerlich definiert werden kann. Vor allem im Bereich der Psychotherapeuten und Psychiater ergeben sich hier Probleme. Mangels Leitlinien oder anderweitiger verbindlicher Vorgaben, gepaart mit einem weiten therapeutischen Ermessensspielraum, ist es hier kaum möglich, die Qualität psychotherapeutischer Leistungen
zu bewerten. Die Vielfalt der Therapieschulen und die zwischen ihren Vertretern
ausgetragenen Grundsatzkonflikte über Ätiologie und methodisches Vorgehen wer-
261 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 2.11.1992, Az. 3 B 87/92, NJW 1993, S. 806 (806).
262 Vgl. Mengert, Probleme in der Psychotherapie, S.76; Gründel, Psychotherapeutisches Haftungsrecht, S. 96-97.
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den daneben als weitere Faktoren dafür angesehen, dass Patienten ein Haftungsprozess, gestützt auf den Vorwurf von Therapiefehlern, erschwert wird.263 Anders ist
dies beispielsweise nur, wenn einem Nervenarzt grobe Befundserhebungsfehler
unterlaufen und er daher ein organmedizinisches Leiden fehlerhaft einer psychischen
Ursache zuschreibt.264
Berufsverfehlungen von Psychotherapeuten bzw. Ärzten liegen bei zumindest
fahrlässigen Verstößen gegen die in den jeweiligen Berufsordnungen festgelegten
Berufspflichten vor. Es gilt dabei ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab, der sich an
dem von der Wissenschaft vorgegebenen lege artis – Verhalten orientiert. Berufsunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung i.S. der BÄO bzw. des
PsychThG beschreiben hingegen den Grad des beruflichen Fehlverhaltens.
Jedes berufsunwürdige und unzuverlässige Verhalten ist insofern auch gleichzeitig eine Berufsverfehlung. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht, da auch außerberufliche
Sachverhalte erfasst werden können. Einzig das Heilberufekammergesetz Baden-
Württemberg verwendet den Begriff der Berufsunwürdigkeit im Sinne eines Berufsvergehens.
b. Persönliche Zuständigkeit
Die Kammeraufsicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf Berufsvergehen von Kammermitgliedern.265 Teilweise wird dabei normiert, dass Aufsichtsmaßnahmen wegen
politischer, wissenschaftlicher oder religiöser Äußerungen und Handlungen nicht
Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein dürfen.266 Vereinzelt werden
auch ehemalige Mitglieder [so in Hamburg gemäß § 2 Abs. 2 Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe (GBH HH)] sowie Berufsvergehen während einer
(früheren) Mitgliedschaft in anderen Ländern erfasst.267
In Thüringen besteht hingegen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 ThürHeilBG auch eine
Pflicht zur Beaufsichtigung der Erfüllung von Berufspflichten öffentlich Bediensteter, unabhängig von der Zuständigkeit eines Dienstvorgesetzten. Ebenso ist es (im
Umkehrschluss) offenbar in Bayern.
263 Vgl. Riemer (Anmerkung zu OLG-Düsseldorf, Urt. vom 21.7.2005, Az. 1-8 U 33/05), MedR
2006, S. 537 (540).
264 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.7.2005, Az. 1-8 U 33/05, MedR 2006, S. 537 (540).
265 Vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 HBKG BW; § 66 Abs. 1 Satz 1 HKaG BY; § 16 Abs. 1 KG BE; § 58
Abs. 1 HeilBerG BB; §§ 61a Abs. 1, 62 Abs. 1 HeilBerG HB; § 2 Abs. 1 GBH HH; § 49 Abs.
1 HeilBerG HE; § 60 Abs. 1 HeilBerG MV; § 60 Abs. 1 HKG NI; § 59 Abs. 1 HeilBerG
NW; § 43 Abs. 1 HeilBerG RP; § 33 Abs. 1 SHKG; § 40 SächsHKaG; § 46 Abs. 1 KGHB-
LSA; § 55 Abs. 1 HBKG SH; §§ 46a Abs. 1, 47 Abs. 1 ThürHeilBG.
266 Vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 HBKG BW; § 16 Abs. 2 KG BE; § 62 Abs. 2 HeilBerG HB; § 61
Abs. 2 HeilBerG MV.
267 Vgl. § 60 Abs. 2 HKG NI; § 43 Abs. 2 HeilBerG RP; § 66 Abs. 1 Sätze 2, 3 HKaG BY; § 46
Abs. 3 KGHB-LSA.
76
In Art. 39 Abs. 3 Satz 1 HKaG BY ist insofern nur vorgesehen, dass die Kammer
einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückstellen
„kann“, wenn in derselben Sache bereits ein Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gestellt wurde. Von einer Zurückstellungspflicht ist nicht die Rede. In
allen Ländern wurde spätestens im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie der Anwendungsbereich der Berufsgerichtsbarkeit auch auf Berufsangehörige aus den
Mitgliedstaaten oder einem EWR-Staat erstreckt.268
c. Ermittlungsverfahren
Allen Ärzte- und Psychotherapeutenkammern obliegt die Beaufsichtigung der berufsrechtlichen Pflichten der Kammermitglieder. Dies ist jeweils durch das entsprechende Landesheilberufegesetz vorgegeben.269 Sobald die jeweils zuständige Landeskammer von dem Verdacht eines Verstoßes gegen ihre Berufsordnung erfährt,
nimmt sie die Ermittlungen auf.270 Zu diesem Zwecke beauftragt regelmäßig der
Vorstand der jeweiligen Heilberufekammer einen (oder mehrere) den Weisungen der
Kammer unterliegenden Untersuchungsführer mit der Durchführung von Ermittlungen.271 In Rheinland-Pfalz ergibt sich die Ermittlungspflicht durch den Kammervorstand aus dem Gesetz.272 In Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern
existiert jeweils ein besonderer, ebenfalls der Landeskammer zugeordneter und
deren Weisungen unterliegender, Kammeranwalt.273 Die Weisungsgebundenheit gilt
268 Vgl. § 2a Abs. 4 Satz 1 HBKG BW; Art. 41 Abs. 3, 65 HKaG BY; §§ 4a Abs. 1, 16 Abs. 1
Satz 1 KG BE; § 4 Abs. 3 HeilBerG BB; § 2a Abs. 2 Satz 2; HeilBerG HB; § 5 Abs. 2 Satz
1,2 HmbKGH; § 3 Abs. 3 HeilBerG HE, § 13 HeilBerG MV (der Verweis sollte auf § 2
Abs. 3 anstatt auf § 2 Abs. 4 lauten; mit Ausnahme der Maßgaben des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie
wiederholt § 13 im Übrigen die Regelung des § 2 Abs. 4); § 3 Abs. 2 HKG NI; § 3 Abs. 2
HeilBerG NW; § 1 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG RP; § 2 Abs. 4 Satz 2 SHKG; § 4 Abs. 3
SächsHKaG; § 4 Abs. 2 Satz 2 KGHB-LSA; § 11 HBKG SH; § 3 Abs. 3 ThürHeilBG; vgl.
hierzu auch Kapitel E.
269 Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBKG BW; Art. 2 Abs. 1 HKaG BY (Ärzteaufsicht), Art. 65
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HKaG BY (Aufsicht über Psychotherapeuten); § 4 Abs. 1 Nr. 2 KG BE;
§ 2 Nr. 2 HeilBerG BB; § 8 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG HB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 HmbKGH; § 5
Abs. 1 Nr. 1 HeilBerG HE; § 4 Abs. 1 HeilBerG MV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 HKG NI; § 6 Nr. 3
HeilBerG NW; § 3 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG RP; § 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2
SächsHKaG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 KGHB-LSA; § 3 Abs. 1 Nr. 3 HBKG SH; § 5 Abs. 1 Nr. 1
ThürHeilBG.
270 Vgl. § 20 Abs. 1 BGO Baden-Württemberg; § 27 KG BE; § 75 Satz 1 HeilBerG HB; § 57
Abs. 1 HeilBerG HE; § 74 Abs. 1 Satz 1 HKG NI; § 40 SächsHKaG; § 57 Satz 1 KGHG
LSA; § 55 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG. Im Saarland erfolgt keine ausdrückliche gesetzliche
Zuweisung der Ermittlungstätigkeit, sodass sowohl die Kammern als auch die Berufsgerichte
gleichermaßen in Betracht kommen.
271 Vgl. § 27 KG BE; § 57 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG HE; § 65 Abs. 1 Satz 1 HBKG SH; § 55
Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG.
272 Vgl. § 63 Abs. 1 HeilBerG RP.
273 Vgl. § 8 i.V.m. § 20 Berufsgerichtsverordnung für Baden-Württemberg; § 72 HeilBerG MV.
77
dabei jedoch nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Ermittlungen.274 Im
Berufsaufsichts- und Berufsgerichtsverfahren sind die Aufgaben der Landeskammern insgesamt mit der Ermittlungs- und Anklagetätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im allgemeinen Strafverfahren vergleichbar.
Verhärtet sich nach Abschluss der Ermittlungen der Verdacht einer Berufspflichtverletzung, der nicht mit einer Kammermaßnahme Abhilfe geleistet werden kann
(z.B. durch Erteilung einer Rüge), so wird ein berufsgerichtliches Verfahren bei dem
zuständigen Heilberufsgericht eingeleitet. In diesem Fall wird der Kammervorstand
selbst oder der jeweilige Untersuchungsführer (bzw. Kammeranwalt) im Namen der
Kammer bei dem zuständigen Berufsgericht Klage erheben.275 Bei den Untersuchungsführern (bzw. Kammeranwälten) muss es sich deshalb auch um einen (oder
mehrere) Volljuristen handeln.276 Die Bestellung dieser erfolgt (auf Vorschlag der
Kammer) durch die Aufsichtsbehörde.277 Gibt es zwischen mehreren Untersuchungsführern Unstimmigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die Entscheidung zur
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, so entscheidet in der Regel die
Aufsichtsbehörde der jeweiligen Kammer.278 Letztere ist darüber hinaus regelmäßig
ebenfalls zur Erhebung der berufsgerichtlichen Klage berechtigt.279 Erachtet das
Berufsgericht das bisherige Untersuchungsergebnis als unzureichend, kann es den
jeweiligen Untersuchungsführer (bzw. Kammeranwalt) einer Heilberufekammer mit
der Durchführung eines (weiteren) Untersuchungsverfahrens beauftragen280 oder
weitere Ermittlungen selbst vornehmen.281
In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen besteht die Besonderheit, dass nicht
den Kammern, sondern den Berufsgerichten ein Untersuchungsführer zugeordnet
274 Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 BGO Baden-Württemberg; § 72 Satz 3 HeilBerG MV und § 64 Abs. 2
Satz 1 HBKG SH.
275 Vgl. z. B. § 9 BGO Saarland.
276 Vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 BGO Baden-Württemberg; Art. 70 Abs. 2 Satz 1 HKaG BY; § 26
Abs. 2 Satz 1 KG BE; § 71 Abs. 1 HeilBerG HB; § 57 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG HE; § 72
Satz 2 HeilBerG MV; § 64 Abs. 3 Satz 2 SächsHKaG; § 64 Abs. 1 Satz 1 HBKG SH; § 55
Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG.
277 Vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 KG BE; § 71 Abs. 1 HeilBerG HB; § 64 Abs. 1 Satz 1 HBKG SH.
278 Vgl. z. B. § 26 Abs. 2 Satz 4 KG BE. In Baden-Württemberg entscheidet in diesem Fall das
Landesberufsgericht gemäß § 24 Abs. 1 BGO BW.
279 Vgl. § 69 Abs. 1 HeilBerG BB; § 76 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG HB; § 74 Abs. 1 Satz 1
HeilBerG MV; §§ 75 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 1 Satz 2 HKG NI; § 71 Abs. 1 HeilBerG NW, in
Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich normiert. Gemäß § 64 Abs. 1 HeilBerG RP ist dort die
Klageerhebung nur durch den Kammervorstand oder das beschuldigte Kammermitglied selbst
(Selbstreinigungsrecht) vorgesehen; § 44 Abs. 1 Nr. 2 SächsHKaG; § 66 Abs. 1 Satz 1
HBKG SH; § 58 Abs. 2 KGHG-LSA; § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG. Ein eigenständiges
Klagerecht ist im Berliner Kammergesetz sowie im Hessischen Heilberufegesetz nicht vorgesehen. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde dort Informations- und Beanstandungsrechte sowie
Beteiligungsrechte im berufsgerichtlichen Verfahren.
280 Vgl. Art. 80 Abs. 2 HKaG BY; § 78 Abs. 2 HeilBerG HB; § 76 Abs. 4 HeilBerG MV; § 47
Abs. 1 SächsHKaG. § 68 Abs. 3 ThürHeilBG (Beauftragung auch anderer Gerichte möglich).
281 Vgl. § 82 Satz 2 HeilBerG NW; § 68 Abs. 3 ThürHeilBG (Gericht kann Ermittlungen sowohl
selbst vornehmen als auch beauftragen).
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ist.282 Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist in diesen Ländern damit
grundsätzlich Sache der Berufsgerichte und nicht der Kammern. In Brandenburg ist
ein ähnliches Verfahren vorgesehen. Hier erfolgen die Ermittlungen zwar durch die
jeweilige Kammer. Sieht das Berufsgericht die Ermittlungen jedoch als nicht ausreichend an, so kann sie ein Ermittlungsverfahren durch einen dem Berufsgericht angehörenden Untersuchungsführer durchführen lassen.283 Die Kammern müssen den
Untersuchungsführern jedoch jeweils Amts- und Rechtshilfe leisten,284 sodass letztlich ihr Einfluss auf die Ermittlungstätigkeit erhalten bleibt. Regelmäßig werden die
Kammern dabei auch besser über die Berufsausübung ihrer Mitglieder informiert
sein als die Berufsgerichte.
In Hessen und Nordrhein-Westfalen besteht nicht nur für die Kammern, sondern
für alle „Behörden“ 285 bzw. „Verwaltungsbehörden und Gerichte“286 die Pflicht zur
Amts- und Rechtshilfe hinsichtlich der Ermittlungsarbeiten. In Bremen existiert eine
umfassende Pflicht zur Amtshilfe zwischen Land, Gemeinden und sonstigen unter
öffentlicher Aufsicht stehender Stellen. Die Amtshilfe beurteilt sich dabei nach dem
Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz.287 Auch in Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen müssen Gerichte, Behörden und Körperschaften des öffentlichen
Rechts den Heilberufsgerichten Amts- und Rechtshilfe leisten.288 Es zeigt sich damit, dass nicht nur die Heilberufekammern, sondern auch andere Behörden und
Körperschaften des öffentlichen Rechts Einfluss auf die Berufsaufsicht der Ärzte
und Psychotherapeuten haben.
3. Aufsichtsmaßnahmen
Bei den Instrumenten der Berufsaufsicht ist zu unterscheiden zwischen den Aufsichtsmaßnahmen der Kammern und den Maßnahmen durch die Berufsgerichte.
a. Maßnahmen der Kammer
Die Zwangsmaßnahmen der Kammern zur Beseitigung eines berufswidrigen Zustands bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die Aufgabennorm, die der Kammer
282 Vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 HKaG BY; § 75 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NW; § 64 Abs. 1 Nr. 3
SächsHKaG.
283 Vgl. § 73 HeilBerG BB.
284 Vgl. Art. 74 Abs. 1 HKaG BY; § 76 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG BB; § 78 Abs. 2 HeilBerG NW;
§ 68 Abs. 1 SächsHKaG.
285 Vgl. § 58 Abs. 2 HeilBerG HE.
286 Vgl. § 78 Abs. 2 S. 1 HeilBerG NW.
287 Vgl. § 91 Satz 2 HeilBerG HB.
288 Vgl. 95 HeilBerG MV; § 68 Abs. 1 SächsHKaG.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.