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wurde. Seit dem 20. Oktober 2005, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie, läuft
die zweijährige Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten.43
II. Konzepte negativer Rechtsangleichung
Die Richtlinie sieht – entsprechend der Lissabon-Strategie – einen sektorübergreifenden Ansatz vor.
Hierfür bedient sie sich gemeinschaftsrechtlicher Prinzipien der negativen
Rechtsangleichung. Ein umfassendes Verständnis von den Regelungen der Berufsanerkennungsrichtlinie erfordert eine nähere Erläuterung des Anpassungsvorgangs,
auf den die negative Rechtsangleichung abzielt. Zudem müssen die verschiedenen
Prinzipien negativer Rechtsangleichung erklärt werden.
1. Der „Delaware-Effekt“ als Leitbild negativer Rechtsangleichung
Die negative Rechtsangleichung verfolgt ein Konzept der Harmonisierung infolge
eines Systemwettbewerbs, der durch einen Anpassungsvorgang gekennzeichnet ist.
Angestrebt wird eine Harmonisierung trotz Nichtharmonisierung (deshalb auch
negative Rechtsangleichung). Als Leitbild dient dabei der sog. „Delaware-Effekt“.
Damit wird eine Entwicklung im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht bezeichnet,
die einerseits zu einem Wettlauf zwischen den US-Bundesstaaten um das liberalste
Unternehmensrecht und andererseits zu einer starken Angleichung fast aller einzelstaatlichen Gesellschaftsrechte führte.44
In Bezug auf das Gesellschaftsrecht obliegt in den USA den Einzelstaaten die Gesetzgebungshoheit. Dabei gilt grundsätzlich die Gründungstheorie, derzufolge eine
juristische Person, unabhängig vom Recht an ihrem Sitz, dem Recht des jeweiligen
Einzelstaats unterliegt, nach dem sie gegründet worden ist.45 Diese Rahmenbedingungen schufen gleiche Voraussetzungen für alle und damit ein sog. „level playing
field“46 („Level-Playing-Field“), in dem mehrere Staaten in einen Wettbewerb dar-
über traten, wer die liberalsten Gesetze für eine Unternehmensgründung in den USA
habe und folglich die meisten neuen Unternehmen anziehe. Dabei taten sich insbe-
43 Vgl. Art. 64, 63 Berufsanerkennungsrichtlinie: Die Richtlinie trat am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung am 30.9.2005 im Amtsblatt der EU Nr. L 255, S. 22 in Kraft (Art. 64)
und ist innerhalb von zwei Jahren umzusetzen (Art. 63 Abs. 1).
44 Vgl. zum „Delaware-Effekt“ auch Wagner, Das Konzept der Mindestharmonisierung, S. 161
f.; McCahery/Vermeulen, European Law Journal, Vol. 11, No. 6, Nov. 2005, S. 785 (789 f.).
45 McCahery/Vermeulen, European Law Journal, Vol. 11, No. 6, Nov. 2005, S. 785 (789).
46 Feststehender Begriff aus dem Amerikanischen: Gleichmäßig ebenes Spielfeld und gleiche
Spielregeln für alle (vgl. Chang, Forum Umwelt und Entwicklung 2005, S. 11); „Environment
in which all companies in a given market must follow the same rules and are given an equal
ability to compete“ (vgl. auch http://www.investorwords.com: „level playing field“,
Stand: 21.9.2008).
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sondere Maine, New Jersey und Delaware hervor. Ab 1967 scheint Delaware den
„Wettbewerb" um das liberalste Unternehmensrecht in den USA gewonnen zu haben. 2004 waren etwa 40% der an der New Yorker Börse gelisteten Unternehmen in
Delaware ansässig.
Die aufgezeigte Wettbewerbssituation führte somit zu einem „natürlichen“ Abbau von Handelshemmnissen, weshalb das geschaffene Level-Playing-Field als
grundsätzlich erstrebenswerte Marktsituation eingestuft wird. So gilt vornehmlich in
Amerika, dass ein Level-Playing-Field wie „Mutterschaft und Apfelkuchen“ per
definitionem gut sei und man schwerlich dagegen sein könne.47 Gleichwohl wird
eingewendet, dies könne nur dann gelten, wenn für alle „Mitspieler“ die gleichen
Bedingungen gegeben seien. Nur dann sei die Schaffung eines Level-Playing-Field
marktbelebend. Spiele beispielsweise eine Mannschaft von 13-jährigen Kindern
gegen die brasilianische Nationalmannschaft Fußball, können die Voraussetzungen
schwerlich als gleichwertig betrachtet werden, sodass es nur fair wäre, wenn das
Spielfeld nicht eben ist und die Kinder bergabwärts stürmen dürfen.48 Als grundsätzlich gut, kann ein Level-Playing-Field also nur dort bewertet werden, wo auch die
gleichen Bedingungen herrschen. Darüber hinaus birgt der Wettbewerb in einem
Level-Playing-Field zumindest auch die Gefahr einer Rechtsangleichung nach unten, einem sog. „Abwärts-Wettlauf“ bzw. „race to the bottom“ („Race-To-The-
Bottom“).49 Darunter wird der Abbau sozialer Standards infolge des Wettbewerbs
verstanden. Gerade dieser mögliche Effekt ist auch die Grundlage für die Sorge um
eine Qualitätsminderung der Berufsstandards durch eine Harmonisierung der Berufsrechte im Wege der negativen Rechtsangleichung. Der Race-To-The-Bottom
wird in dieser Untersuchung im Rahmen der Betrachtung negativer Rechtsangleichungsinstrumente noch näher zu untersuchen sein.
2. Instrumente negativer Rechtsangleichung
Als Instrumente der negativen europäischen Rechtsangleichung dienen insbesondere
(a) das Bestimmungsland- und (b) das Herkunftslandprinzip sowie (c) das Prinzip
der gegenseitigen Anerkennung. Diese Prinzipien müssen zunächst voneinander
abgegrenzt werden.
47 Chang, Forum Umwelt und Entwicklung 2005, S. 11.
48 Chang, Forum Umwelt und Entwicklung 2005, S. 11.
49 Vgl. Kluth/Rieger, GewArch 2006, S. 2; Cary, Yale Law Journal 1974/4, S. 663 (666).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit widmet sich der Einflussnahme der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf die Berufsaufsicht über Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Großbritannien. Im Rahmen dessen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den europäischen Harmonisierungskonzepten und dem Rechtskonzept der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Autorin erörtert die Auswirkungen einzelner Richtlinienvorschriften nach ihrer Umsetzung, insbesondere auf die deutschen Heilberufekammern. Sie analysiert dabei insbesondere die von der Richtlinie vorgegebene Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht sowie amtshaftungsrechtliche Aspekte, die sich im Rahmen der Aufsichtsarbeit der Berufskammern stellen.