303
Kapitel 9 – Die harmonisierende Wirkung der Richtlinienumsetzung
In den Kapiteln 1 bis 5 der vorliegenden Untersuchung wurde die erste Frage dahingehend beantwortet, dass die rechtliche Gleichbehandlung der untersuchten Lebenssachverhalte im Rahmen eines Sachleistungsvertrags eine ebenso mögliche wie
wünschenswerte Neugestaltung des bisherigen Vertragstypenrechts in England,
Frankreich und Deutschland ist. Darüberhinaus stellte sich die dafür von der Richtlinie vorgegebene Form als begrüßenswert heraus. Die Richtlinie übernimmt überwiegend bereits vorhandene europäische Prinzipien der Haftung des Sachschuldners.
Soweit das nicht der Fall war, überzeugten, bis auf eine Ausnahme1379, alle von der
Richtlinie vorgesehenen Abweichungen.1380 So bot die Umsetzungsverpflichtung
den einzelstaatlichen Gesetzgebern die Gelegenheit, unnötigen Differenzierungen
auf nationaler und länderübergreifender Ebene entgegenzutreten, Transaktionskosten
zu senken und den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Handel zu fördern.1381
Vor diesem Hintergrund stellte sich als zweite Frage, welche Grundsätze für die
Einstandspflicht des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen nach der
Richtlinienumsetzung gelten bzw. ob sich das vereinfachende und vereinheitlichende Sachleistungsvertragskonzept sowohl auf nationaler als auch auf länderübergreifender Ebene durchgesetzt hat. Nachdem in den Kapiteln 6 bis 8 der gegenwärtige
Stand der Sachschuldnerhaftung für Beschaffenheitsabweichungen dargestellt worden ist, kann diese Frage nun beantwortet werden. Im Rahmen der folgenden Antwort ist zwischen der nationalen und der länderübergreifenden Ebene zu trennen, da
Unterschiede in Bezug auf die Haftungsvereinheitlichung bestehen.
1379 S. dazu die Ausführungen über die Befugnis des Sachgläubigers zur Auswahl der Art der
Nacherfüllung, Kap. 5 C. 1. c) bzw. 2. e).
1380 S. Kap. 5 D.
1381 S. Kap. 5 D.
304
A. Das Sachleistungsvertragskonzept auf nationaler Ebene
I. Das Sachleistungsvertragskonzept in Deutschland
In Deutschland wurde die Umsetzungsverpflichtung zum Anlass genommen, das
Schuldrecht umfassend zu modernisieren. Anstatt die einschlägigen Vertragstypen
einzeln anzupassen, entschied sich der Gesetzgeber dafür, die bisherige Vertragstypengrenze zwischen Herstellungs- und Veräußerungsverträgen zu verschieben. Die
Lebenssachverhalte, die der Richtlinie unterfallen, sind einer einheitlichen rechtlichen Bewertung im Rahmen des Kaufvertragsrechts zugewiesen worden.1382 Das
Kaufvertragsrecht ist den Anforderungen der Richtlinie entsprechend modifiziert
worden. Vertragstypendifferenzierende Regelungen, die oberhalb des Mindeststandards nach Art. 8 II der Richtlinie möglich wären, finden sich nicht. Die bisherige
Vertragstypik des BGB a. F. hat dadurch im untersuchten Bereich ihre Bedeutung
verloren und der Typus des Sachleistungsvertrags im Sinne der Richtlinie hat Einkehr gehalten. Anders als es im französischen und englischen Recht der Fall ist, gilt
das bisher gültige Recht nicht parallel fort.1383
Im Ergebnis sind die vorher oft problematischen Differenzierungen entfallen. Die
Einheitlichkeit der Voraussetzungen und Folgen der Haftung des Sachschuldners auf
der einzelstaatlichen Ebene lässt vermuten, dass sich die Informationskosten für die
beteiligten Vertragsparteien im betrachteten Bereich verringern. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Neuregelung vormals bestehende Reibungspunkte
in der Wirtschaft für diesen Bereich der Verträge entfallen. In diesem Kontext ist
positiv daran zu erinnern, dass die Neuerungen auch außerhalb des Verbrauchervertragsrechts Anwendung finden.1384 So werden weitere Differenzierungen vermieden,
die neue Abgrenzungsschwierigkeiten und Kosten verursacht hätten.
II. Das Sachleistungsvertragskonzept in England
Im englischen Recht wurden die der Richtlinie unterfallenden Lebenssachverhalte
durch die Umsetzungsmaßnahme nicht einem gemeinsamen Vertragstypus bzw.
Haftungsregime zugeordnet. Stattdessen unternahm man den Versuch, den von der
Richtlinie geforderten Mindeststandard durch eine entsprechende Modifikation des
SGA und des SGSA zu gewährleisten.1385 Zu diesem Zweck fügte man in den SGA
und in den SGSA je ein neues Haftungsregime ein, das neben der herkömmlichen
und unverändert fortgeltenden Haftung für „breach of contract“ Anwendung findet.
Die Haftungsvoraussetzungen der neuen Haftungsregime sind in Bezug auf die
Festlegung des sachschuldnerischen Solls jeweils den Voraussetzungen der Haftung
1382 S. Kap. 6 A. III.
1383 S. Kap. 6 A. IV.
1384 S. Kap. 6 A. II.
1385 S. Kap. 7 A. II., III.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.