291
B. Die Haftung des Sachschuldners eines „contrat de vente“
Im folgenden Abschnitt wird die Haftung des Sachschuldners eines „contrat de vente“ bzw. eines assimilierten Vertrags nach dem neu hinzugetretenen Haftungsregime
inhaltlich erläutert. Zunächst werden die Struktur des neuen Haftungstatbestands
und die systematische Verortung der hier interessierenden Schlechtleistung kurz abgebildet. Die Darstellung der Voraussetzungen und Folgen der Sachschuldnerhaftung schließt sich an.
I. Die systematische Behandlung von Fällen der Schlechtleistung
Das durch die Umsetzungsmaßnahme eingefügte Haftungsregime kennt nach
Art. L211-9 al. 1 Code consom. nur einen einheitlichen Haftungstatbestand, die
„conformité du bien au contrat“. Der Inhalt beider bisherigen Haftungstatbestände
wurde in einem neuen Haftungstatbestand verschmolzen und die Haftung des Sachschuldners folgt insoweit der „théorie unitaire“.1339 Die bisher vor allem im Bereich
des „contrat de vente“ äußerst problematische Abgrenzung von Gewährleistungsund Nichterfüllungshaftung entfällt damit für das neue Haftungsregime.1340 Es kann
davon ausgegangen werden, dass der Begriff der „conformité du bien au contrat“
alle denkbaren Fälle der qualitativen Beschaffenheitsabweichung erfasst.1341
II. Haftungsvoraussetzungen
In der Folge werden die Voraussetzungen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen inhaltlich erläutert. Zuerst wird der Bezugspunkt der
1339 Malaurie/Aynès/Gautier (2007), Rn. 332; Mainguy, JCP-EA 2005, 698 (699 f.); Antonmattei/Raynard, Rn. 232; Hocquet-Berg, Responsabilité 2005 N°4, 4.
1340 Tournafond, RD 2005, 1557 (1561) hingegen geht scheinbar davon aus, dass es sich nur um
eine „agglomération“ der bisher geltenden Haftungstatbestände handelt. Er begründet seine
Ansicht damit, dass sich die bisherige Trennung der Haftungstatbestände auch in der Aufteilung des neuen Haftungstatbestands des Art. L211-5 Code consom. wiederfinde. Die jeweilig
divergierenden Haftungsvoraussetzungen sollen daher auch innerhalb des neuen Haftungstatbestands fortbestehen. So scheint er beispielsweise zu meinen, dass wie im (bisherigen) funktionalen Bereich der Haftung für „vice caché“ eine „gravité du défaut“ erforderlich ist, um eine Haftung überhaupt auszulösen (s. dazu Kap. 4 B. II. 1. e)). Dieses Verständnis widerspricht aber in richtlinienwidriger Weise (s. Art. 8 II der Richtlinie) dem Sachleistungsvertragskonzept, s. Kap. 1 C. I. 2. e). Ferner missachtet die Interpretation von Tournafond, dass
der französische Gesetzgeber eindeutig eine monistische Struktur des Haftungsregimes beabsichtigte.
1341 Nach Einschätzung von Tournafond werden die Fälle der verspäteten Lieferung nicht durch
das neue Haftungsregime erfasst, ders., RD 2005, 1557 (1561); ferner stellt er die Einbeziehung der Fälle der Aliud-Lieferung in Frage; anders Pimont, RTDcom 2006, 261 (262).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.