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stimmte sich nach § 91 BGB a. F. 292 Je eindeutiger die Sachleistung auf die besonderen Anforderungen des Sachgläubigers zugeschnitten war, umso eher handelte es
sich um eine nicht vertretbare Sache. Hatte der Vertrag die Herstellung einer individualisierten Sachleistung zum Gegenstand, kam es daher überwiegend zu der Anwendung von Werkvertragsrecht.293
V. Ergebnis zu der Vertragstypik
In der Gesamtschau zeigt sich, dass das BGB a. F., anders als die Richtlinie, die verschiedenen untersuchten Sachverhalte unterschiedlichen Vertragstypen zuordnete.
Die vertragstypische Neuausrichtung der Richtlinie hin zu einem Sachleistungsvertragskonzept verdeutlicht sich. Die Vertragstypen wiesen prinzipiell inhaltlich verschiedene Regelungsregime auf. Die Darstellung des alten deutschen Schuldrechts
muss daher im weiteren Verlauf zweigliedrig294 erfolgen. Die endgültige und entgeltliche Überlassung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits existenten
Sachleistung wurde als Kaufvertrag eingeordnet. Verträge über die Herstellung einer
Sachleistung und ihre entgeltliche und endgültige Überlassung waren überwiegend
nicht als Kauf einzuordnen, wenn das für die Herstellung erforderliche Material vom
Sachgläubiger stammte. Lieferte der Sachschuldner das für die Herstellung verwendete Material, wurde die Zuordnung des Sachverhalts zu einem der Vertragstypen
schwierig. Mit Zunahme der Bedeutung der Herstellungsleistung gegenüber der Materiallieferung im Vertragsgefüge stieg die Wahrscheinlichkeit einer Einordnung des
Vertrags als Werkvertrag an. Ebenso kam es umso eher zu der Anwendung von
Werkvertragsrecht, je höher der Individualisierungsgrad der Sachleistung war. Erwarb der Sachgläubiger gesetzlich Eigentum am Material, das der Sachschuldner für
die Herstellung der Sachleistung beisteuerte, sprach dies für die Anwendung von
Werkvertragsrecht.
292 Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass die Parteien die Unvertretbarkeit der Sachleistung vereinbaren können, um so zur Anwendung von Werkvertragsrecht zu gelangen. Vice versa scheint diese Möglichkeit nicht bestanden zu haben, Mugdan, S. 919 und 265.
293 Peters, in: Staudinger (2000), § 651, Rn. 32; Soergel, in: MüKo (1997), § 651, Rn. 2 ff. u. 9;
Westermann, in: MüKo (1995); Vor § 433, Rn. 21 u. 27; BGH NJW 1971, 1793 (1794); BGH
NJW 1966, 2307.
294 Eine eigene Darstellung des Werklieferungsvertragsrechts ist nicht erforderlich. Im funktional
hier untersuchten Bereich kam es entweder zur Anwendung kauf- oder werkvertraglicher Regelungen. Die Mischung der Vertragselemente im Rahmen des Werklieferungsvertrags wirkt
sich nicht aus.
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B. Die Haftung des Sachschuldners eines Kaufvertrags
Nach der einleitenden Skizze der Typik der Verträge, die das Sachleistungsvertragskonzept erfasst, erfolgt eine Untersuchung der Voraussetzungen und Folgen der
kaufvertraglichen Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen.
Doch zunächst wird darauf eingegangen, nach welchen Vorschriften sich die rechtliche Bewertung der Fälle der Schlechtleistung richtete.
I. Die systematische Behandlung von Fällen der Schlechtleistung
Für die rechtliche Bewertung der durch das Sachleistungsvertragskonzept erfassten
Fallgruppen der vertraglichen Abwicklungsstörungen sah das alte deutsche Kaufrecht zwei Haftungsregime vor. Als Ausgangspunkt wählte es wie das alte französische Recht des „contrat de vente“ eine Aufteilung in Nichterfüllungs- und Gewährleistungshaftung. Die Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen
nach Austausch der Sachleistung war insofern zweigliedrig. Gleich dem französischen Recht verursachte diese Unterscheidung aufgrund der rechtlichen Bedeutung
der Divergenzen in den Haftungsregimen enorme Abgrenzungsschwierigkeiten.295
Ein Unterschied gegenüber dem französischen Recht bestand aber hinsichtlich der
Verortung der Grenzziehung zwischen Nichterfüllungs- und Gewährleistungsrecht.
Das Gewährleistungsrecht erfasste einen funktional abweichenden Bereich.296 Die
hier zu untersuchenden Fälle der Qualitätsabweichung nach Leistungsaustausch und
Verstreichen des maßgeblichen Zeitpunkts297 wurden einheitlich den Spezialregeln
der §§ 459 ff. BGB a. F. zugeordnet. Für das deutsche Kaufrecht bildete daher nur
ein Haftungssystem die im Folgenden zu untersuchende Rechtsmaterie.298
295 Eingehend Thier, AcP 203 (2003), 399 (400 ff.); Reinicke/Tiedtke (1997), Rn. 534 ff.; Fabricius, JuS 1964, 1 ff.; Wank, JuS 1990, 95 ff.; BReg., BT-Drucks. 14/6040, S. 211; s. exemplarisch etwa die Problematik der Abgrenzung von Nichterfüllungs- und Gewährleistungshaftung beim Gattungskauf bei Lieferung eines Aliuds, dazu BGHZ 115, 286 (295 f.); BGH
NJW 1989, 218 (219); BGH NJW 1969, 787; Huber, in: Soergel, Vor § 459, Rn. 118 ff.;
Honsell, in: Staudinger (1995), § 459, Rn. 20 ff.
296 S. Kap. 4 B. I.
297 S. oben unter Kap. 1 B. III. 5. b) und C. I. 3.
298 Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs markierte den Übergang von der Nichterfüllungshaftung
zur Gewährleistungshaftung, G. Walter, S. 178; §§ 459 ff. BGB a. F. konnten aber auch
schon vor Gefahrübergang Anwendung finden, wenn der Sachmangel bereits feststand,
s. BGHZ 34, 32 (34 f.); Gillig, S. 16.
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References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.