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Schlussbetrachtung
1. Zusammenfassung
Im deutschen und griechischen Recht gab es vor der Kaufrechtsreform anlässlich
der Transformation der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine speziellen Vorschriften über den Verkäuferregress, der oft an den sog. Regressfallen scheiterte.
Dann blieben die Zwischen- und Letztverkäufer endgültig auf den Kosten eines
nicht von ihnen verursachten Mangels sitzen. Die Vorschläge der Theorie, eine
Haftungsbrücke zwischen Endabnehmer und Hersteller zu bauen, betrafen nur
Schäden an anderen Rechtsgütern (das sog. Integritätsinteresse) und hätten, auch
wenn die Rechtsprechung sie angenommen hätte, Störungen des Äquivalenzinteresses nicht gedeckt. Somit hätten sie nicht zur Abmilderung der Regressprobleme – wenn auch mittelbar1131 – führen können. Genausowenig half die Statuierung der Produkthaftung. Im gewährleistungsrechtlichen Bereich blieb das
Regressproblem auch nach der Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie in
Deutschland und Griechenland ungelöst. Die richtige Allokation der Gewährleistungskosten war, solange die Parteien keine entsprechende Vereinbarung zu deren
Sicherstellung getroffen hatten, dem Zufall überlassen, da das Weiterleiten
(„Aufrollen“) der Haftung bis zum Mangelurheber mit vielen Hürden belastet
war. (Kapitel I)
Die mit dem Regress zusammenhängenden Gefahren wurden auch von den
europäischen Organen erkannt. Ihre Auseinandersetzung mit der Frage der Verhältnisse in der Lieferkette war besonders wechselvoll. Ursprünglich fasste die
Kommission eine gewährleistungsrechtliche Direkthaftung des Herstellers nach
dem Modell seiner Produkthaftung ins Auge. Im Grünbuch über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst war eine quasi-subsidiäre Haftung des Herstellers
gegenüber dem Verbraucher vorgeschlagen. Dieser Ansatz hat sich jedoch – vor
allem wegen der Reaktion der Mitgliedstaaten, in deren Rechtsordnung der Relativitätsgrundsatz tief verwurzelt ist, aber auch aufgrund kompetenzrechtlicher
Bedenken – nicht durchgesetzt. Als Minimalkonsens blieb Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG. Von der h.M. wird zu Recht angenommen, dass
diese „sibyllinische“1132 Vorschrift die Schaffung eines effektiven Regresses fordert. Der weitgehende Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten findet nämlich
seine Grenze im „effet-utile-Grundsatz“. Wie ein „effektiver Regress“ aussieht,
ist aber ebenfalls umstritten. Z.B. bezüglich der Frage, ob der Regress auch die
Handelsspanne des Letztverkäufers erfassen soll, gehen die Meinungen weit aus-
1131 In dem Sinne, dass sich ein Rückgriff der Zwischen- und Letztverkäufer wegen der
direkten Herstellerhaftung hätte erübrigen können.
1132 Brüggemeier, JZ 2000, 529 (532).
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einander. Und dies ist nur einer der Aspekte, von denen die Richtlinienkonformität der nationalen Regressvorschriften abhängt. (Kapitel II)
Sowohl der deutsche als der der griechische Gesetzgeber haben die meisten
Vorschriften der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in überschießender Weise umgesetzt. Die IKEA-Klausel, die Einbeziehung von Werbeaussagen Dritter in die
Beurteilung der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache, die gesetzliche Statuierung der
Nacherfüllung, die Verlängerung der Verjährung und die Haftung auch für geringfügige Mängel betreffen nach den neuen BGB- und AK-Regeln nicht nur den Verkauf an Verbraucher, sondern jede Kaufart. All diese neu eingeführten Regelungen gehen mit einer Verschärfung der Verkäuferhaftung einher, unabhängig
davon, an wen er verkauft. Eine weitere Belastung für den Verkäufer bedeutet die
nunmehr in Deutschland und Griechenland ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Kumulation von Schadensersatzansprüchen und anderen Mängelrechten,
die von der Richtlinie nicht gefordert war, da sie keine Schadensersatzansprüche
erfasst. In Deutschland wurde von den RL-Vorschriften nur der Anwendungsbereich der Unabdingbarkeit und der Beweislastumkehr auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt, in Griechenland lediglich die Unabdingbarkeit, wobei zu beachten ist, dass der „Verbrauchsgüterkauf“ in Deutschland und Griechenland wegen
der abweichenden Verbraucherdefinitionen nicht dieselben Fälle erfasst. Wegen
der überobligatorischen Umsetzung der meisten RL-Regeln werden also die
Gewährleistungsvorschriften des BGB und AK nicht verbraucherfreundlicher,
sondern im Allgemeinen käuferfreundlicher. Die Hauptlast dieses Käuferschutzes trägt somit jeder Verkäufer und nicht nur derjenige, der an Verbraucher
verkauft. Das Bedürfnis nach einer effektiven Regressmöglichkeit ist also allgemein angewachsen. (Kapitel III)
Deswegen ist die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, den Anwendungsbereich der Regresserleichterungen nach §§ 478 f. BGB auf Fälle zu
beschränken, bei denen ein Verbrauchsgüterkauf am Ende der Lieferkette steht,
misslungen. Es kann nicht angenommen werden, dass §§ 478 f. BGB die Kompensation des Letztverkäufers für die beim Verbrauchsgüterkauf geltende Unabdingbarkeit und die Beweislastumkehr darstellt. Die Regressbestimmungen von
§§ 478 f. BGB gleichen ohnehin nicht nur die Gefahren aus der Unabdingbarkeit
und der Beweislastumkehr aus, sondern berücksichtigen auch andere Gefahren
(Verjährungsfalle, Weiterleitung von Nacherfüllungskosten), die bei allen Käufen
bestehen. Das Regressproblem ist kein verbraucherspezifisches; darum ist Art.
560 AK insoweit gelungener, als er keinen Verbauchsgüterkauf am Ende der Lieferkette voraussetzt. Bedauerlicherweise hat der BGH in seinem Urteil vom
5.10.2005 diese Fehlentscheidung des deutschen Gesetzgebers bestätigt und ihr
eine Leitbildfunktion eingeräumt. Eine weitere – diesmal auch richtlinienwidrige
– Schwachstelle der deutschen Regressvorschriften stellt ihre Beschränkung auf
neu hergestellte Sachen dar. Art. 560 AK erfasst demgegenüber auch gebrauchte
Sachen. Nach dessen richtigem Verständnis und entsprechender Auslegung der
Voraussetzung, dass die Kaufverträge „aufeinanderfolgen“ müssen, sind jedoch
von seinem Anwendungsbereich die Verkäufe von gebrauchten Sachen auszu-
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schließen, bei denen die Absatzkettenproblematik nicht zutrifft. Der Verkäufer,
der die Sache vor ihrem Verkauf in Gebrauch genommen hat, sollte nämlich die
Erleichterung von Art. 560 AK nicht in Anspruch nehmen. Die Tatsache, dass
Art. 560 AK eine Unternehmer- oder Händlereigenschaft des Regressschuldners
nicht voraussetzt, könnte zum richtlinienwidrigen Ergebnis der verschärften Haftung eines Verbrauchers (nach der RL-Definition) nach Art. 560 AK führen.
Dieses Ergebnis ist mittels richtlinienkonformer Auslegung zu beseitigen, indem
der Anwendungsbereich von Art. 560 AK auf Verträge zwischen Unternehmern
beschränkt wird. (Kapitel IV)
Eine Lücke des griechischen Rechts stellt die Nichteinführung einer besonderen Regelung über den Anfang der sechsmonatigen Vermutungsfrist von Art. 537
Abs. 2 AK für den Fall des Weiterverkaufs der Sache dar. Obwohl der griechische
Gesetzgeber diese Vermutung nicht als eine verbraucherspezifische betrachtet
hat, sondern überobligatorisch umgesetzt hat und durch Art. 560 AK den Schwierigkeiten zur Entdeckung des Mangels beim Weiterverkauf der Sache Rechnung
getragen hat, hat er die nicht unbedeutende, auch auf den Weiterverkauf der Sache
zurückzuführende Gefahr der Beweisfalle nicht berücksichtigt. Darum ist zu
Gunsten der Kettenglieder die sechsmonatige Frist von Art. 537 Abs. 2 AK mittels Analogie aus Art. 560 AK zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem die
Sache an den Letztabnehmer abgeliefert wird. § 478 Abs. 3 BGB, der genau dies
vorsieht, bietet ein gutes Modell in dieser Richtung. (Kapitel V)
In Hinsicht auf den Inhalt des Regresses ist das deutsche System als zweispurig
bezeichnet worden. § 478 Abs. 1 BGB verzichtet auf das sonst bestehende Fristsetzungserfordernis, was sinnvoll ist, da dadurch die schnelle Weiterleitung der
Letztverkäuferhaftung ermöglicht wird. § 478 Abs. 2 BGB befreit den Letztverkäufer von den Nacherfüllungsaufwendungen und kann auch zur Erhaltung der
Handelsspanne führen, da das Vertragsband zwischen Letztverkäufer und Verbaucher bei erfolgter Nacherfüllung nicht abgebrochen wird. Im griechischen
Recht fehlt eine dem § 478 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift. Die Nacherfüllungsaufwendungen können nur über Schadensersatzansprüche geltend
gemacht werden und bleiben daher beim Letztverkäufer stecken, wenn sein Vormann den Mangel nicht zu vertreten hat. Dies stellt eine große Lücke des griechischen Rechts dar. Da sie auch nicht mittels Analogie geschlossen werden
kann, bleibt nur die Hoffnung auf ein baldiges Tätigwerden des griechischen
Gesetzgebers. (Kapitel VI)
Bis auf die unglückliche Bezeichnung der Vorschrift von § 479 Abs. 2 S. 1
BGB als „Ablaufhemmung“, die Anlass zur Herausbildung verschiedener Meinungen im deutschen Schrifttum gegeben hat, ist die Verjährungsregelung von
§ 479 BGB positiv zu bewerten. Sie bezweckt die Beseitigung der Verjährungsfalle, indem die Durchsetzbarkeit der Letztverkäuferansprüche innerhalb einer
objektiven fünfjährigen Frist in jedem Fall für zwei Monate nach Erfüllung der
Verbraucherrechte erhalten bleibt. Wegen der vorgesehenen Maximalfrist wird
jedoch die Rechtssicherheit und unternehmerische Kalkulierbarkeit nicht preisgegeben. Hingegen stellt das Fehlen einer Obergrenze die Schwachstelle von Art.
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560 AK dar. Obwohl der griechische Gesetzgeber nur im Hinblick auf die Verjährungsfalle Maßnahmen ergriffen hat, ist er über das erforderliche Maß hinausgeschritten. Wegen des Abstellens auf den Moment der Erfüllung der Verbraucherrechte für den Beginn der Verjährungsfrist der Letztverkäuferrechte hat es
der Letztverkäufer nunmehr in der Hand, die Verjährungsfrist seiner Ansprüche
selbst zu initiieren und die Dauer der Haftung seines Lieferanten und der anderen
Kettenglieder zu beeinflussen. Obwohl dieses System zur Ausschaltung der
Regressfalle grundsätzlich geboten ist, haben die anderen Glieder der Lieferkette
keinerlei Möglichkeit, die Dauer ihrer etwaigen Haftung vorherzusehen. Und dies
liegt an der fehlenden Obergrenze. Es bleibt zu hoffen, dass sich der griechische
Gesetzgeber § 479 Abs. 2 BGB zum Vorbild nehmen wird. Bis dies geschieht, sollen aber die griechischen Gerichte über Art. 281 AK oder mittels Analogie einer
Haftung der Kettenglieder über unvernünftig lange Zeiträume eine Grenze setzen. (Kapitel VIII)
Der größte Kritikpunkt in den deutschen Regressvorschriften liegt in § 478
Abs. 4 BGB. Obwohl der deutsche Gesetzgeber die Notwendigkeit einer vertraglichen Ausgestaltung des Regresses betont und sie als Grund zur Wahl des Stufenregresses vorgebracht hat, hat er die Möglichkeit der privatautonomen Regressausgestaltung durch die Einführung der – schwer fassbaren – Voraussetzung
eines „gleichwertigen Ausgleichs“ für die Abbedingung des Regresses nicht nur
in AGB, sondern auch durch Individualvereinbarungen vereitelt. Ohne europarechtliche Verpflichtung wurden durch § 478 Abs. 4 BGB die Regressvorschriften
zum im wirtschaftlichen Ergebnis zwingenden Recht gemacht. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr lässt sich aber ein so weitgehender Protektionismus
nicht erklären; außerdem stellt er die handelsrechtlichen Grundsätze auf den
Kopf. Hoffentlich werden die Gerichte eine – im Rahmen des Möglichen – liberale Handhabung der Vorgabe des „gleichwertigen Ausgleichs“ vorziehen. Während in Deutschland die Parteien wegen des gesetzgeberischen Protektionismus
auch im unternehmerischen Bereich nach wirksamen Abbedingungsmöglichkeiten suchen werden, passiert in Griechenland genau das Gegenteil. Dort ist
nach Wegen zur Einschränkung der nach dem Gesetz sehr weit gefassten Abbedingungsmöglichkeiten in den Verhältnissen der Kettenglieder zu suchen. Das
griechische Recht erlaubt den potentiellen Regressparteien eine viel größere Flexibilität. Sogar ihre AGB-Klauseln werden keiner besonderen Kontrolle unterworfen, da die AGB-Kontrolle nach dem Art. 2 des Ges. 2251/1994 nur Verhältnisse zwischen AGB-Verwendern und Verbrauchern erfasst. Daraus ist jedoch
nicht der vorschnelle Schluss zu ziehen, dass das griechische Gesetz im unternehmerischen Bereich sehr liberal ist. Es soll beachtet werden, dass der Verbaucherbegriff auch Unternehmer erfasst, solange sie Letztempfänger von Waren oder
Dienstleistungen sind. Da aber die Kettenglieder keine Letztempfänger sind,
genießen sie den Verbaucherstatus und damit den Schutz vor missbräuchlichen
Klauseln ihres Vertragspartners nach Art. 2 Ges. 2251/1194 nicht. Nur über allgemeine Klauseln können in Griechenland solche Klauseln kontrolliert werden –
genauso wie Individualvereinbarungen. Da aber zwischen Individualabreden und
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vorformulierten Klauseln ein erheblicher Unterschied besteht, muss der griechische Gesetzgeber eine besondere Kontrollmöglichkeit auch für gegenüber
Nichtverbrauchern (nach der griechischen Definition) verwendete AGB bedenken. (Kapitel VIII)
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei beiderseitigen Handelskäufen
(§ 377 HGB) wurde am Ende durch die neuen Regressvorschriften nicht abgeschafft. § 478 Abs. 6 BGB stellt dies ausdrücklich klar. Die Beibehaltung dieser
Lasten ist weder richtlinienwidrig noch unsachgemäß. Mit Recht gibt das deutsche Recht im Handelsverkehr der schnellen Abwicklung der Verhältnisse und
der Rechtssicherheit Vorrang. Im griechischen Recht besteht jedoch keine solche
Obliegenheit. Nur unter besonderen Umständen kann sie vom Grundsatz von
Treu und Glauben abgeleitet werden. (Kapitel IX)
Obwohl keine diesbezügliche europarechtliche Verpflichtung bestand, da sich
Art. 4 der Verbauchsgüterkaufrichtlinie auf den Regress des Letztverkäufers
beschränkt, haben sowohl der deutsche (§§ 478 Abs. 5 und 479 Abs. 3 BGB) als
auch der griechische Gesetzgeber (Art. 561 AK) die Regressprivilegien auf alle
Rechtsverhältnisse der Lieferkette ausgedehnt. Dadurch wird die Weiterleitung
der Haftung bis zu dem für den Mangel verantwortlichen Glied ermöglicht.
Ansonsten wäre das Regressproblem lediglich um eine Stufe der Kette verschoben.
2. Fazit/Ausblick
Nach dem Nebeneinanderstellen der deutschen und griechischen Regressvorschriften liegt eine Erkenntnis auf der Hand. Während die deutsche Regelung eine
Detailgenauigkeit aufweist und mehrere Seiten der Regressnahme berücksichtigt,
trägt das griechische Gesetz nur einem Aspekt des Regresses, der drohenden Verjährungsfalle, Rechnung.Trotzdem ist es ihm nicht gelungen, eine reibungslose
Regelung dieses Problems zu liefern. Art. 560 AK hat eine Schwachstelle, das
Fehlen einer Maximalfrist.
Die griechische Regressregelung ist von einer gesetzgeberischen „Sparsamkeit“ geprägt. Der griechische Gesetzgeber wollte diesen Fragenkomplex durch
ausführliche Vorschriften nicht verumständlichen. Wohl ging er auch davon aus,
dass die schon bestehenden allgemeinen – nicht nur kaufrechtlichen – Vorschriften eine angemessene Lösung der beim Regress auftauchenden Probleme
bieten oder dass nicht das Gesetz, sondern der Markt selbst die Regressfragen
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.