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modernen Absatzsystem der Verkäufer (und zwar sogar der professionelle) nicht
mehr als eine Distributionsfunktion wahrnimmt und ihm oft sowohl die Produktkenntnis als auch ein direkter Kontakt zum Hersteller fehlen.665
2. Die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 RL in Griechenland
Der griechische Gesetzgeber hat auf der anderen Seite den Erfahrungsgrundsatz,
dass das, was sich in den ersten sechs Monaten nach Lieferung666 der Sache zeigt,
vermutlich bei der Übergabe schon vorhanden war, für bei jedem Kauf zutreffend
und somit für verallgemeinerungsfähig gehalten. Auch in diesem Punkt wurde in
Griechenland der Weg einer überschießenden Umsetzung beschritten und die
Vermutung der Vertragswidrigkeit ins allgemeine Kaufrecht (Art. 537 Abs. 2 AK)
eingeführt. Die Beweislastumkehr ist somit nach dem griechischen Recht auf jeden Kauf anwendbar, Verbrauchsgüterkauf oder nicht. Sie gilt für jeden Käufer
unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, einen Kaufvertrag
zwischen zwei Unternehmern oder zwei Privatleuten, oder um einen Verkauf von
einem Privatmann an einen Unternehmer handelt. Auch hier spiegelt sich die
„monistische“ Orientierung des griechischen Reformgesetzgebers an dem Käufer- und nicht nur dem Verbraucherschutz wider.667
Während also der deutsche Gesetzgeber der Beweislastumkehr eine verbraucherschützende Funktion beigemessen hat und dabei überwiegend auf verbraucherspezifische Aspekte, wie das überlegene Sachwissen und die ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des unternehmerischen Letztverkäufers, abgestellt
hat, scheint der griechische Gesetzgeber durch seine Entscheidung, die Vermutung bei jeder Kaufart gelten zu lassen, fast ausschließlich auf dem allgemeinen
Erfahrungsgrundsatz basiert zu haben, dass ein sich innerhalb von sechs Monaten
zeigender Mangel schon bei der Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein
muss. Im griechischen Schrifttum sind trotzdem viele Stimmen zu finden, die als
Grund für die Einführung der Beweislastumkehr, die Sachkunde des Verkäufers
und die damit einhergehende Überlegenheit in der Beweisführung nennen.668
Da aber nicht jeder Verkäufer über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt
als sein Vertragspartner, kann die Vorschrift von Art. 537 Abs. 2 AK zu unsachgemäßen Ergebnissen führen, wenn ein Privatmann gegenüber einem Fachmann
die Vermutung zu entkräften hat. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn ein Pri-
665 Vgl. Kelwing, Die Mängelhaftung des Verkäufers, S. 107.
666 Trotz des Abstellens auf den Zeitpunkt der Lieferung wird auch in Griechenland angenommen, dass auch der Annahmeverzug des Verkäufers die sechsmonatige Frist von Art.
537 Abs. 2 AK in Gang setzt. Vgl. Christodoulou, in: Papanikolaou u.a., Das neue Recht
der Verkäuferhaftung, Rn. 768.
667 Papanikolaou, in: Papanikolaou u.a., Das neue Recht der Verkäuferhaftung, Rn. 238.
668 Vgl. Kontogianni, KritE 2000/2, 145 (177); Pouliadis, Die Haftung des Verkäufers, § 30,
S. 117; dens., in: 5. Tagung des Zivilrechtlerverbands, S. 49 (60); Kornilakis, Besonderes
Schuldrecht, Bd. I, S. 245; Papanikolaou, in: Papanikolaou u.a., Das neue Recht der Verkäuferhaftung, Rn. 237 f.
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vatmann sein Auto an einen Autohändler verkauft. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergebende Beweislastumkehr auch gegen Personen gelten zu lassen, die nach der europarechtlichen Definition Verbraucher
sind, ist außerdem ein richtlinienwidriges Ergebnis, da das Verbraucherschutzniveau dadurch sinkt. Auch wenn die Vermutung von Art. 537 Abs. 2 AK nicht als
verbraucherschützende Norm konzipiert ist, bedeutet dies nicht, dass sie eine verbraucherbelastende Norm sein darf. Es soll nicht vergessen werden, dass die
Beweislastumkehr in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehen wurde, um
das Defizit des Verbrauchers in der Beweisführung auszugleichen. Art. 8 Abs. 2
der RL erlaubt zwar strengere nationale Vorschriften, die ein höheres Verbraucherschutzniveau sicherstellen, aber nicht solche, die sich zu Lasten der Verbraucher auswirken können. Deswegen soll der Anwendungsbereich des Art. 537
Abs. 2 AK mittels richtlinienkonformer Auslegung reduziert werden und nur Vertragsverhältnisse erfassen, in denen der Verkäufer ein Unternehmer ist. Die
Beweislastumkehr darf nicht gegen Verbraucher im europarechtlichen Sinne gelten. Nach richtlinienkonformer Auslegung erfasst also Art. 537 Abs. 2 AK nur die
Kaufverträge zwischen einem Unternehmer (als Verkäufer) und einem Verbraucher (als Käufer) sowie zwischen zwei Unternehmern.
3. Die Ausnahmetatbestände
In Deutschland sowie in Griechenland wurden auch die Ausnahmetatbestände
von Art. 5 Abs. 3 RL eingeführt, nach denen die Vermutung nicht eingreift, wenn
sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Streitig ist, ob die
Ausschlusskriterien von Amts wegen oder nur auf Einwand des Verkäufers zu
prüfen sind.669 Unter diese Ausnahmen fallen vor allem schnell verderbliche Sachen und Mängel, die offensichtlich auf einen Unfall oder unsachgemäßen Gebrauch der Sache zurückgehen, sowie äußerliche Beschädigungen der Sache, die
auch dem fachlich nicht versierten Käufer hätten auffallen müssen. Als Fall des
Ausschlusses der Vermutung wegen der Art des Mangels nennt der deutsche670
Gesetzgeber u.a. Tierkrankheiten.671 Obwohl einige Gerichtsentscheidungen672
und viele Autoren673 die Auffassung vetreten, dass die Vermutung nicht gilt, wenn
es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und
aus diesem Grund keinen hinreichenden Rückschluss auf sein Vorliegen bereits
669 s. Reinking, ZGS 2003, 105; Kieselstein, ZGS 2005, 338 (339).
670 Im griechischen Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002 werden auf der anderen Seite
keine Beispiele von Ausnahmen von der Vermutungsregel genannt.
671 BT-Drucks. 14/6040, S. 245.
672 OLG Stuttgart v. 31.01.2005 – 5 U 153/04, ZGS 2005, 156; OLG Stuttgart v. 18.1.2005 –
10 U 179/04, ZGS 2005, 276; a.A. aber OLG Stuttgart v. 17.11.2004 – 19 U 130/04, ZGS
2005, 36.
673 Staudinger-Matusche-Beckmann, § 476, Rn. 35. So auch MüKo-Lorenz, § 476, Rn. 17 in
der Vorauflage; in der letzten Auflage hat er sich aber der Gegenmeinung des BGH (s. folgende Fn.) angeschlossen.
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References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.