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7. Schlussbetrachtung
Aus der Darstellung der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in
Deutschland und Griechenland ergibt sich, dass ihre neuen Kaufrechte in vielen
Punkten ähnlich sind. Die Einführung der primären Pflicht des Verkäufers zur
Lieferung einer mangelfreien Sache, die gesetzliche Statuierung des Nacherfüllungsanspruchs, die Möglichkeit der kumulativen Geltendmachung von Schadensersatz und den übrigen Rechten (insbesondere dem Rücktritt), die längere
Verjährungsfrist und die Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus sind einige gemeinsame Charakteristika, die auch zur Verschärfung der Verkäuferhaftung führen. Trotzdem gibt es auch Punkte, bei denen die nationalen Reformgesetzgeber
erheblich unterschiedliche Wege eingeschlagen haben. Die Rangfolge der Käuferrechte und die Spaltung zwischen allgemeinem Kauf und Verbrauchsgüterkauf
wurden beispielweise in das griechische ZGB (AK) nicht eingeführt.
All diese Abweichungen führen auch zu einer unterschiedlichen Behandlung
des Verkäuferregresses in Deutschland und Griechenland. Die Rückgriffsregelungen des BGB und des AK differieren in mehrfacher Hinsicht, was selbstverständlich auch mit den Optionen der Reformgesetzgeber in den anderen Fragen
des Kaufrechts zusammenhängt. Die stark überschießende Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Griechenland, die lediglich für die Beschränkung
der Abdingbarkeit und manche marginalen Regeln über die Garantie auf die Verbrauchereigenschaft des Käufers abstellt und die Anwendbarkeit aller anderen
Vorschriften auf den „normalen“ Kauf ausdehnt, hatte als natürliche Folge, dass
auch die Regressfrage im allgemeinen Kaufrecht geregelt wurde. In Deutschland
auf der anderen Seite war die Rückgriffsregelung primär als eine „Linderung“ des
an Verbraucher verkaufenden Unternehmers erachtet, der unter den Kosten der
Stärkung des Verbraucherschutzes leiden würde537, und deswegen wurde sie im
Zusammenhang mit dem Verbrauchsgüterkauf vorgesehen. Welche Betrachtung
und Regelung des Verkäuferregresses – nämlich vorrangig als Kompensation für
die strengere Haftung des Vertragspartners des Verbrauchers oder als Schutz vor
der Regressfalle in jedem Fall vom Absatz eine Sache über eine Lieferkette538 –
zweckmäßiger ist, wird unter anderem im nächsten Kapitel untersucht, in dem die
537 Vgl. RegBegr Vorb. zu § 478, in: Canaris, Schuldrechtsreform 2002, S. 875: „Damit soll
verhindert werden, dass der Einzelhändler allein die Nachteile eines verbesserten Verbraucherschutzes auch dann zu tragen hat, wenn der Grund für seine Haftung, nämlich
der Mangel der Sache, nicht in seinem Bereich entstanden ist, sondern etwa – wie es in
der Praxis die Regel sein wird – auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen
ist“. Angedeutet wird hier auch der Aspekt der Allokation der Gewährleistungskosten
beim Mangelverursacher, der freilich noch ein Motiv der Regressregelung darstellt.
538 Den Schutz vor der Regressfalle und zwar ausschließlich in der Form der Verjährungsfalle
erwähnt der Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002 – neben der Pflicht zur Umsetzung von Art. 4 der RL – als Grund für die Einführung der Regressvorschriften; s. Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002, Kodex NoB 50 (2002), S. 1608 (1613).
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deutschen und die griechischen Rückgriffsvorschriften nebeneinander gestellt
und hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen ausführlich erörtert
werden.
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Kapitel IV:
Die Rückgriffsvoraussetzungen im BGB und AK
1. Überblick über die deutsche und griechische Rückgriffsregelung
Wie schon im Kapitel II. erörtert wurde, wird dem Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine Pflicht der nationalen Gesetzgeber zur Schaffung eines effektiven Regresses entnommen, dessen konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten
freigestellt ist. Weder das BGB noch der AK kannten bislang eine eigene Regressbestimmung. Der Rückgriff des Letztverkäufers richtete sich, wie bereits erwähnt, nach den vertraglichen Beziehungen zu seinem Vormann. Die Reformgesetzgeber in Deutschland und Griechenland waren bezüglich des Regresses mit
vielen Grundentscheidungen konfrontiert. Die erste Frage, die sie zu beantworten
hatten, war, ob die Durchgriffslösung, d.h. die Direkthaftung des verantwortlichen Gliedes, oder der Rückgriff innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehungen
entlang der Absatzkette eingeführt werden sollte. Die Stufenlösung genügt zwar
den Anforderungen der Richtlinie, Art. 4 lässt aber auch die Option einer unmittelbaren Haftung des Herstellers oder des verantwortlichen Zwischengliedes offen.539 Sowohl der deutsche als auch der griechische Umsetzungsgesetzgeber haben sich gegen die Durchgriffslösung entschieden. Beiden Regressregelungen
liegt die Überlegung eines Rückgriffs gegen den jeweiligen Vertragspartner zugrunde.540 Im Schrifttum war jedoch die Schaffung eines Direktanspruchs gegen
den Mangelverursacher teilweise gefordert worden.541 Eine entscheidende Rolle
gegen die Einführung einer Direkthaftung des Herstellers gegenüber dem Letztverkäufer hat in Deutschland das Argument gespielt, dass ein gesetzlicher Anspruch zwischen Personen, die keinen Vertrag geschlossen haben, vertragliche
Vereinbarungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Rückgriffs unmöglich ma-
539 Vgl. dazu oben unter II. 2. d. cc. i)
540 In der Konsolidierten Fassung des deutschen Diskussionsentwurfs hatte jedoch die Forderung des Schrifttums auf die Einführung eines Direktanspruchs Gehör gefunden; s. §
476 Abs. 2 S. 2 DiskE-KF, der einen Direktanspruch des Letztverkäufers gegen den Hersteller auf Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen vorsah. Dazu Schumacher, Der Lieferantenregress, S. 92 f.; Westermann, JZ 2001, 530 (540 f.). Zur Entstehungsgeschichte
von §§ 478 f. BGB s. Schumacher, a.a.O., S. 89 ff.; Schultze-Melling, Der Rückgriff, S. 60
ff.; Höpker, Verkäuferregress, S. 41 ff.
541 Ehmann/Rust, JZ 1999, 853 (863); Reich, NJW 1999, 2397 (2403); Schmidt-Kessel, ÖJZ
2000, 668 (673); Schulz, Die französische action directe, S. 287 ff.; Lehmann, JZ 2000,
280 (290 f.) hat die Schaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Hersteller vor
allem für den Bereich der Haftung für öffentliche Äußerungen vorgeschlagen. In Griechenland leitete Kontogianni, KritE 2002/2, 145 (184) von Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers zur Schaffung eines Direktanspruchs gegen das verantwortliche Glied ab.
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References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.