130
Berücksichtigung in jedem Fall, in dem die Verbrauchereigenschaft beurteilt werden soll, so dass es im Ergebnis zu einer teleologischen Reduktion der Verbraucherdefinition kommt, verstößt jedoch gegen den klaren Wortlaut von Art. 1 § 4
grVSG und den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers530, den Verbraucherschutz zu gewähren, auch wenn die Person zu einem Zweck handelt, der ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Natürlich
kann aber die ad hoc Ausübung der Verbraucherrechte der Kontrolle des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 281 AK) unterliegen. Es ist nämlich zu prüfen, ob die
Berufung des Letztempfängers der Sache auf die Verbrauchereigenschaft unter
den konkreten Umständen zulässig ist oder die aus den Grundsätzen von Treu und
Glauben, den guten Sitten und dem sozialen und wirtschaftlichen Zweck des
Rechts sich ergebenden Grenzen überschreitet. Letzteres ist zum Beispiel gegeben, wenn der Käufer ein Experte bezüglich der Sachen oder der Dienste, die er
bekommt, ist, so dass die Erfahrung und die Verhandlungsmacht seines Vertragspartners durchaus nicht als überlegen betrachtet werden können.
In einer anderen Hinsicht erweist sich die griechische Verbraucherdefinition
jedoch als zu eng.531 Die Zwischenglieder einer Lieferkette und im Allgemeinen
derjenige, der kein Letztempfänger von Sachen oder Dienstleistungen ist, stellt
keinen Verbraucher dar. So kann er gegenüber missbräuchlichen formularvertraglichen Klauseln seines Vertragspartners durch Art. 2 des VSG nicht geschützt
werden, da nach dieser Vorschrift die AGB-Kontrolle lediglich bei Verbraucherverträgen (nämlich bei Verträgen zwischen dem AGB-Verwender und einem Verbraucher) greift. Zu dieser – für die vorliegende Arbeit sehr wichtigen – Problematik kehren wir im Abschnitt über die Abdingbarkeit der Regressregelungen
(unter VIII) zurück.
6. Die Abdingbarkeit der Käuferrechte
a. Nach dem griechischen Recht
Der einzige Punkt des allgemeinen Schuldrechts, der durch das Gesetz 3043/2002
geändert wurde, betrifft die Freizeichnungsklauseln. Die Kaufrechtsreform ging
mit einer deutlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit einher. Anlass zu dieser
Reform gaben die Vorschriften von Artt. 518 und 538 AK a.F., nach denen die
Vereinbarung über den Ausschluss der Verkäuferhaftung für Sach- und Rechtsmängel nur unwirksam war, wenn dem Verkäufer Vorsatz zur Last gelegt werden
konnte. Die Möglichkeit des Verkäufers, seine Haftung sogar für grobe Fahrläs-
530 s. Begründungsbericht zum Gesetz 2251/1994, Art. 1.
531 Zu der Tatsache, dass die griechische Verbraucherdefinition zu breit und zugleich zu eng
ist, und der Kritik daran s. Dellios, Verbraucherschutz und System des Privatrechts, Bd.
II, § 6, S. 226 f.
131
sigkeit auszuschließen, war heftig kritisiert worden532, und deswegen wurden die
Artt. 518 und 532 AK a.F. abgeschafft. Bei der Verkäuferhaftung gilt nunmehr der
(strengere) generelle Haftungsmaßstab von Art. 332 AK, der auch durch das Gesetz 3043/2002 teilweise modifiziert wurde. Die Regelung von Art. 332 Abs. 1
AK wurde beibehalten; nach ihr ist jede im Voraus getroffene Vereinbarung, nach
der die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam. Abs. 2 wurde aber durch zwei weitere Unterfälle absolut verbotener Freizeichnungsklauseln ergänzt. Unwirksam ist jetzt eine Vereinbarung über den Ausschluss der Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht
nur dann, wenn der Gläubiger sich im Dienste des Schuldners befindet oder wenn
die Haftung aus dem Gewerbebetrieb, für den eine behördliche Genehmigung erlassen wurde, hervorgeht, sondern auch, wenn die Freizeichnungsklausel in einer
Vertragsbedingung enthalten ist, die kein Gegenstand individueller Verhandlungen war, oder, wenn der Schuldner durch die Klausel von der Haftung wegen
Verletzung von Gütern, die aus der Persönlichkeit stammen, und insbesondere des
Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der Ehre, befreit wird. Auf – den neuen
– Art. 332 AK verweist nunmehr Art. 334 Abs. 2 AK, der sich auf die Vereinbarungen über den Ausschluss der Haftung für Handeln oder Unterlassen des Erfüllungsgehilfen bezieht. Die Unternehmer haben also nicht mehr die Möglichkeit,
ihre Haftung auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen
auszuschließen, wie es nach dem alten Art. 334 AK der Fall war.533
Diese neue Regelung der Freizeichnungsklauseln ist zwar hauptsächlich mit
dem Zweck der Sicherstellung eines höheren Schutzniveaus für die Verbraucher
erfolgt, sie kommt aber jedem Gläubiger zu Gute, da sie sich im allgemeinen
Schuldrecht befindet. Eine Freizeichnungsklausel, die kein Gegenstand individueller Verhandlungen war, ist auch bei leichter Fahrlässigkeit unwirksam, und
zwar nicht nur, wenn der Gläubiger Verbraucher ist, sondern in jedem Fall. Diese
Vorschrift ist demnach auch auf die Verhältnisse der Mitglieder der Absatzkette
anwendbar. Im Schrifttum wird teilweise bezweifelt, ob eine so weitgehende
Beschränkung der Vertragsfreiheit bei Verträgen zwichen Unternehmern mit der
in Verhältnissen unter gerwerblich Tätigen breiteren Selbstverantwortlichkeitssphäre vereinbar ist.534 Es darf hierbei aber nicht vergessen werden, dass
nicht alle Unternehmer über die gleiche Verhandlungsmacht verfügen. Es gibt
marktmächtige und schwächere Unternehmer.
Eventuelle Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklauseln sind
also in Griechenland erstens an dem Maßstab von Art. 332 AK zu prüfen. Eine
im Voraus getroffene Vereinbarung über den Ausschluss der Verkäuferhaftung
aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist immer unwirksam. In den vier in Art.
532 Ein Teil der Theorie war sogar der Meinung, dass auch unter dem alten Recht ausschließlich Art. 332 AK angewandt werden sollte, mit dem Argument, dass der Gesetzgeber von
dem Grundsatz des Art. 332 AK nicht abweichen wollte; s. ErmAK-Gazis, Art. 518, Rn.
3-5.
533 Vgl. Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002, Kodex NoB 50 (2002), 1608 (1613).
534 Vgl. Dellios, Armenopoulos 2003, 310 (312).
132
332 Abs. 2 beschriebenen Fällen ist auch der Ausschluss der Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit unmöglich. Und all das gilt sowohl für Verträge mit Verbrauchern
als auch unter Kaufleuten. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten auch die Vorschriften des grVSG 2251/1994. Nach Art. 5 § 6 S. 2 grVSG (entsprechende Vorschrift zu § 475 BGB) ist ein im Voraus erfolgter Verzicht des Verbrauchers auf
seine Gewährleistungsrechte unwirksam. Außerdem ist jede Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und seinem Lieferanten, die nicht individuell ausgehandelt wurde, an den AGB-Bestimmungen von Art. 2 §§ 6 und 7 grVSG zu messen.
Den Kaufvertrag betreffen insbesondere die Klauselverbote von Art. 2 § 7 lit. ?’,
??’, ?h’, ?h’, ??’ und ??’ des VSG. Eine Freizeichnungsklausel kann darüber hinaus nach den allgemeinen Vorschriften von Artt. 178-179 AK (sittenwidriges
Geschäft) und 281 AK (Rechtsmissbrauch) unwirksam sein – ungeachtet davon,
ob der Abnehmer Verbraucher ist.
b. Nach dem deutschen Recht
§ 444 BGB, der den Haftungsausschluss für Individualverträge im Nicht-Verbrauchergeschäft regelt, ist den Regelungen von Artt. 518 und 538 AK a.F. vergleichbar. So wie diese sieht er vor, dass sich der Verkäufer auf Vereinbarungen
über die Beschränkung oder den Ausschluss seiner Mängelhaftung nicht berufen
kann, wenn er den Mangel arglistig verchwiegen hat, was § 476 BGB a.F. bereits
vorsah, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die
Norm steht bezüglich des Ausschlusses der Haftung aus Vorsatz in einer Reihe
mit § 276 Abs. 3 BGB. Mit dem zweiten Tatbestand von § 444 BGB (Übernahme
einer Garantie) sollte die Regelung des § 11 Nr. 11 AGBG auf Individualverträge
übertragen werden.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind gem. § 475 BGB fast alle Rechte des Kaufrechts zugunsten des Käufers zwingend. Nur die Schadensersatzansprüche können beschränkt oder ausgeschlossen werden, aber auch diese Freizeichnungsklauseln sind an den AGB-Vorschriften zu kontrollieren, wenn sie nicht individuell
ausgehandelt wurden (§ 475 Abs. 3). Eine Ausnahme für die Schadensersatzansprüche macht Art. 5 § 6 S. 2 grVSG 2251/1994 jedoch nicht. Insoweit ist die
Beschränkung der Abdingbarkeit beim Verbrauchsgüterkauf in Griechenland
weitgehender.
Wegen des unterschiedlichen persönlichen Anwendungsbereichs der AGB-
Regelungen in Deutschland unterliegen formularvertragliche Haftungsausschluss- bzw. Haftungsbeschränkungsklauseln sowohl bei Verbraucherverträgen
als auch bei Verträgen unter Unternehmern der AGB-Kontrolle. Während aber für
Verbraucherverträge die Klauselverbote von §§ 308, 309 direkt gelten, ist lediglich die allgemeine Inhaltskontrolle von § 307 BGB auf gegenüber Unternehmern
verwendete AGB direkt anwendbar. Wie schon im Rahmen der Erörterung des
alten Rechts erwähnt wurde, ist demnach die Lage des Letztverkäufers in Griechenland schwieriger. Die verbraucherschützenden Vorschriften sind im Falle
133
eines Verbrauchergüterkaufs zu Gunsten des Verbrauchers zwingend, der Letztverkäufer genießt auf der anderen Seite keinen speziellen Schutz gegenüber den
AGB seines Vertragspartners außer der allgemeinen Vorschriften von Artt. 332
(Vereinbarung über den Ausschluss der Haftung aus Verschulden), 178-179
(Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit) und 281 AK (Rechtsmissbrauchsverbot).
c. Die Abdingbarkeit der Verjährungsfrist insbesondere
Bezüglich der Abbedingung der Verjährung besteht in Griechenland eine allgemeine Regelung in Art. 275 AK, nach der ein Rechtsgeschäft, das die Verjährung
ausschließt oder eine kürzere oder längere Frist als die gesetzliche bestimmt oder
im Allgemeinen die Verjährungsbedingungen erschwert oder erleichtert, unwirksam ist.535 Außerdem ist eine erhebliche Verkürzung der Verjährung durch AGB
nach Art. 2 § 7 Nr. ??’ grVSG 2251/1994 unwirksam. Eine – nicht ausdrückliche
– Abweichung von dem Grundsatz des Art. 275 AK ist für den Kaufvertrag in der
Auslegungsregel von Art. 556 AK zu finden. Darin ist ein unterschiedlicher Verjährungsbeginn für den Fall vorgesehen, dass eine Frist in Bezug auf die Haftung
des Verkäufers für einen Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
vereinbart wurde. Im Zweifel beginnt dann die Verjährung in dem Zeitpunkt, zu
dem sich der Mangel oder das Fehlen der Eigenschaft gezeigt haben. Die Garantiefrist wirkt somit wie eine indirekte Vereinbarung über die Verjährungsverlängerung aus. Deswegen gilt die Auslegungsregel von Art. 556 AK als eine Abweichung vom Art. 275 AK.536
Die dem Art. 275 AK entsprechende deutsche Vorschrift (§ 202 BGB) ist enger
und verbietet lediglich die Erleichterung der Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes und ihre Erschwerung durch Rechtsgeschäft über eine Verjährungsfrist von
30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus. Insbesondere für den
Verbrauchsgüterkauf wurde aber in Deutschland § 475 Abs. 2 BGB eingeführt,
der eine Erleichterung der Verjährung vor Mitteilung des Mangels nicht erlaubt,
wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren und
bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Bei neuen beweglichen
Sachen ist also die zweijährige Verjährungsfrist im Verbrauchsgüterkauf zwingend. Diese Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 S. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Wenn die Erleichterung der Verjährung in einer AGB-Klausel oder in einer
vorformulierten Vertragsbedingung enthalten ist, ist sie an § 309 Abs. 8 Nr. b) ff)
zu messen, nach dem die Verjährungsfrist wiederum ein Jahr nicht unterschreiten
darf.
535 Dazu Berufungsgericht Athen 716/1990 EEmpD 1990, 120; LG Athen (Kammer) 3229/
1996, NoB 46, 812.
536 Vgl. Doris, in: AK Georgiades/Stathopoulos, Artt. 554-558, Rn. 29 f.; Vathrakokoilis, in:
ERNOMAK, Art. 556, S. 422 ff.; Tsetsekos, Die Verjährung und die Ausschlussfrist,
S. 144.
134
7. Schlussbetrachtung
Aus der Darstellung der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in
Deutschland und Griechenland ergibt sich, dass ihre neuen Kaufrechte in vielen
Punkten ähnlich sind. Die Einführung der primären Pflicht des Verkäufers zur
Lieferung einer mangelfreien Sache, die gesetzliche Statuierung des Nacherfüllungsanspruchs, die Möglichkeit der kumulativen Geltendmachung von Schadensersatz und den übrigen Rechten (insbesondere dem Rücktritt), die längere
Verjährungsfrist und die Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus sind einige gemeinsame Charakteristika, die auch zur Verschärfung der Verkäuferhaftung führen. Trotzdem gibt es auch Punkte, bei denen die nationalen Reformgesetzgeber
erheblich unterschiedliche Wege eingeschlagen haben. Die Rangfolge der Käuferrechte und die Spaltung zwischen allgemeinem Kauf und Verbrauchsgüterkauf
wurden beispielweise in das griechische ZGB (AK) nicht eingeführt.
All diese Abweichungen führen auch zu einer unterschiedlichen Behandlung
des Verkäuferregresses in Deutschland und Griechenland. Die Rückgriffsregelungen des BGB und des AK differieren in mehrfacher Hinsicht, was selbstverständlich auch mit den Optionen der Reformgesetzgeber in den anderen Fragen
des Kaufrechts zusammenhängt. Die stark überschießende Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Griechenland, die lediglich für die Beschränkung
der Abdingbarkeit und manche marginalen Regeln über die Garantie auf die Verbrauchereigenschaft des Käufers abstellt und die Anwendbarkeit aller anderen
Vorschriften auf den „normalen“ Kauf ausdehnt, hatte als natürliche Folge, dass
auch die Regressfrage im allgemeinen Kaufrecht geregelt wurde. In Deutschland
auf der anderen Seite war die Rückgriffsregelung primär als eine „Linderung“ des
an Verbraucher verkaufenden Unternehmers erachtet, der unter den Kosten der
Stärkung des Verbraucherschutzes leiden würde537, und deswegen wurde sie im
Zusammenhang mit dem Verbrauchsgüterkauf vorgesehen. Welche Betrachtung
und Regelung des Verkäuferregresses – nämlich vorrangig als Kompensation für
die strengere Haftung des Vertragspartners des Verbrauchers oder als Schutz vor
der Regressfalle in jedem Fall vom Absatz eine Sache über eine Lieferkette538 –
zweckmäßiger ist, wird unter anderem im nächsten Kapitel untersucht, in dem die
537 Vgl. RegBegr Vorb. zu § 478, in: Canaris, Schuldrechtsreform 2002, S. 875: „Damit soll
verhindert werden, dass der Einzelhändler allein die Nachteile eines verbesserten Verbraucherschutzes auch dann zu tragen hat, wenn der Grund für seine Haftung, nämlich
der Mangel der Sache, nicht in seinem Bereich entstanden ist, sondern etwa – wie es in
der Praxis die Regel sein wird – auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen
ist“. Angedeutet wird hier auch der Aspekt der Allokation der Gewährleistungskosten
beim Mangelverursacher, der freilich noch ein Motiv der Regressregelung darstellt.
538 Den Schutz vor der Regressfalle und zwar ausschließlich in der Form der Verjährungsfalle
erwähnt der Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002 – neben der Pflicht zur Umsetzung von Art. 4 der RL – als Grund für die Einführung der Regressvorschriften; s. Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002, Kodex NoB 50 (2002), S. 1608 (1613).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.