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Zweiter Teil:
Nach der Kaufrechtsreform
Kapitel III:
Die Reform des deutschen und griechischen Kaufrechts anlässlich
der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
1. Allgemeines
Die Verabschiedung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie löste sowohl in Deutschland als auch in Griechenland eine breite wissenschaftliche Diskussion bezüglich
des geeigneten Umsetzungsweges aus. In Deutschland war die Beschäftigung mit
dieser Frage viel intensiver und umfassender. Eine heftige Auseinandersetzung in
der Literatur betraf den Punkt, ob sich der Reformgesetzgeber lediglich auf eine
Umsetzung der Richtlinienvorgaben beschränken sollte (sog. kleine Lösung)405
oder ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie als Anlass zu einer weitgehenden Modernisierung nicht nur des Kaufrechts, sondern auch anderer Punkte des Schuldrechts (vor allem des Leistungsstörungsrechts) dienen sollte (sog. große Lösung).406 In Griechenland auf der anderen Seite plädierten wenige Stimmen für
eine umfassende Schuldrechtsreform. Freilich gab es auch dort Autoren, die eine
weitgehende Schuldrechtsmodernisierung für besonders vorteilhaft hielten, denn
das griechische Recht könnte dadurch mit dem UN-Kaufrecht und den in anderen
Staaten geltenden, moderneren Rechten harmonisiert werden sowie das Leistungsstörungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Diese Meinung hat
sich jedoch nicht durchgesetzt. Als Grund dafür nennt die Begründung zum Gesetz 3043/2002, durch das die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfolgt ist, den Zeitmangel. Tiefgreifende Änderungen des AK würden eine längere
rechtstheoretische Bearbeitung der Reformschritte sowie eine größere Vorbereitung der juristischen Welt erfordern, für welche die Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht ausreichen würde.407 Als weiterer Grund zur Bevorzugung der
„kleinen Lösung“ in Griechenland wird angeführt, dass das griechische allgemeine Schuldrecht und insbesondere das Leistungsstörungsrecht mehrere Unzu-
405 So der Vorschlag von Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410 ff.; vgl. die Kritik von Schmidt-Räntsch,
ZIP 2000, 1639 ff.
406 Vgl. Westermann, JZ 2001, 530; dens., in: Grundmann u.a. (Hrsg.), Europäisches Kaufgewährleistungsrecht, S. 251 ff.; Medicus, ebenda, S. 219 (221), der aber der „kleinen“
und „großen“ Lösung eine einigermaßen abweichende Bedeutung beimisst.
407 Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002, Kodex NoB 50 (2002), 1608 (1609).
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länglichkeiten des deutschen nicht aufweise.408 Z.B. führte die anfängliche Unmöglichkeit in Griechenland schon nach dem alten Recht nicht zur Nichtigkeit
des Vertrages. Rechtsinstitute, die in Deutschland lediglich richterlich anerkannt
waren, wie z.B. die culpa in contrahendo, waren in Griechenland schon seit In-
Kraft-Treten des AK gesetzlich geregelt (vgl. Art. 197, 198 AK).409 Andererseits
bleiben aber in Griechenland andere Kernprobleme (wie die Folgen der Schlechtleistung) noch offen und werden durch Analogie gelöst.
Nach der Entscheidung für die „kleine Lösung“ kam es in Griechenland lediglich darauf an, ob die neuen Regelungen in ein spezielles – neues oder schon
bestehendes, wie das Verbraucherschutzgesetz 2251/1994 – Gesetz eingefügt
werden oder im Zivilgesetzbuch (AK) umgesetzt werden sollten.410 Hier wurde
die zweite Möglichkeit gewählt, um eine Zersplitterung des gesetzlichen Stoffes
zu vermeiden.411 Der Umsetzungsgesetzgeber ging davon aus, dass die Richtlinienvorgaben verallgemeinerungsgeeignet sind, d.h. sie könnten auf den Kauf jeder
Sache angewandt werden, beweglicher sowie unbeweglicher, Verbrauchsgut oder
nicht. Damit werde eine unterschiedliche gesetzliche Regelung gleicher Probleme vermieden.412 Die neuen griechischen Regelungen betreffen jeden Kauf
ohne Differenzierung nach der Art der Sache. Die meisten Vorschriften der Richtlinie wurden in den AK übernommen und finden jetzt auf jeden Kaufvertrag
Anwendung („normalen“ / „allgemeinen“ Kauf sowie Verbrauchsgüterkauf). Der
griechische Reformgesetzgeber hat somit den Weg einer überschießenden Umsetzung413 beschritten. Lediglich die §§ 3-5 (und teilweise § 2) von Art. 6 und Art.
7 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind durch Änderung und Ergänzung der Vorschriften von Art. 5 des Verbraucherschutzgesetzes 2251/1994 umgesetzt worden, weil sie für stark verbraucherbezogen gehalten wurden.414 Die griechische
Umsetzung ist somit einmal „groß“ (im Hinblick auf den Adressatenkreis) und
ein andermal „klein“415, da die allgemeinen Regeln des Schuldrechts – ungeachtet
der Vorschrift über die Freizeichungsklauseln – nicht berührt wurden.
Auch in Deutschland wurde die Lösung der Umsetzung der Richtlinienvorgaben im BGB und nicht in einem Sondergesetz vorgezogen. Die meisten Regelungen sind auf jeden Kauftyp anwendbar. Es ist jedoch ein – wenn auch vom
Umfang nicht besonders großer416 – Unterabschnitt über den Verbrauchsgüterkauf
408 Vgl. Karampatzos, RIW 2004, 676 (677); dazu auch Lorenz/Stringari, in: FS Georgiades,
S. 237.
409 Dazu ausführlich Karassis, Culpa in contrahendo im griechischen Recht .
410 s. Papanikolaou, in: Papanikolaou u.a., Das neue Recht der Verkäuferhaftung, Rn. 196 ff.
411 Dazu Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002, Kodex NoB 50, 1608 f.; vgl. Bechlivanis, DEE 2003, 620 (621 f.); dens., Armenopoulos 1999, 1660 (1662).
412 Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002, Kodex NoB 50, 1608.
413 Dazu Roth, JZ 2001, 475 (482 f.).
414 Begründungsbericht zum Gesetz 3043/2002, Kodex NoB 50, 1608 (1609).
415 So Kerameus/Westermann, in: FS Heldrich, S. 741 (742); nach Pouliadis, in: FS Georgiades, S. 889 (896) hat der griechische Gesetzgeber eine „mittlere Lösung“ oder „Kleinreform“ zustande gebracht.
416 Westermann, NJW 2002, 241.
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zu finden (§§ 474-479 BGB). Hier werden die Unabdingbarkeit der Gewährleistungsregelungen zu Gunsten des Verbrauchers (Umsetzung der Regelung von Art.
7 RL), die Vermutung der Vertragswidrigkeit (Art. 5 Abs. 3 RL), Sonderbestimmungen für Garantien (Art. 6 RL) und der Rückgriff des Unternehmers (Art. 4
RL) vorgesehen. In Griechenland wurden nur die Einschränkung der Abdingbarkeit und die Anforderungen an die Garantieerklärungen (überwiegend an ihre
Gestalt) im Wege einer eins-zu-eins Umsetzung in das Verbraucherschutzgesetz
2251/1994 als verbraucherschützende Regelungen eingefügt. Die Beweislastumkehr und der Verkäuferregress sind im allgemeinen Kaufrecht des AK enthalten
(Artt. 537 § 2 und 560, 561 AK).
2. Die neue Grundkonzeption: Durchsetzung der Nichterfüllungstheorie
Sowohl in Griechenland als auch in Deutschland bildet die Entscheidung für die
Nichterfüllungstheorie den wichtigsten Neuansatz der Modernisierung des Kaufrechts anlässlich der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Der frühere
wissenschaftliche Streit zwischen Nichterfüllungs- und Gewährleistungstheorie
wird zu Gunsten ersterer gelöst. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB und Art. 534 AK
ist der Verkäufer im Gefolge von Art. 2 Abs. 1 RL nunmehr verpflichtet, nach der
deutschen Regelung „die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“, während nach der griechischen „die Sache mit den zugesicherten Eigenschaften und frei von Sachmängeln zu liefern“. Trotz der eindeutigen Unterschiede, nämlich der Beibehaltung des „Fehlens zugesicherter Eigenschaften“ als
besonderer Haftungstatbestand in Griechenland417 im Gegensatz zu seiner Preisgabe – wenigstens unter diesem Namen418 – in Deutschland sowie des Ausschlusses der Rechtsmängel von der Neuregelung des griechischen Kaufrechts,
die sich lediglich auf die Sachmängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
bezieht, ist die gesetzliche Einführung der Nichterfüllungstheorie die bedeutsamste dogmatische Neuerung der Kaufrechtsreform in beiden Staaten. Bisher
bestand in beiden Rechtsordnungen die Pflicht zur mängelfreien Lieferung beim
Kaufvertrag (anders als beim Werkvertrag) auf Grund der Gewährleistungstheo-
417 Das wird im Schrifftum kritisiert und für überflüssig gehalten, denn Art. 535 AK bestimmt
(so wie die RL), dass die Pflicht von Art. 534 AK nicht erfüllt wird, wenn die Sache nicht
vertragsgemäß ist, und auch Kriterien der Vertragswidrigkeit vorsieht. Vgl. dazu Bechlivanis, DEE 2003, 620 (622 f.), nach dem die Vertragwidrigkeit synonym zu den Begriffen
des Sachmangels und des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sei; sowie Georgiades,
ChrID 2004, 5 (7).
418 Mehr dazu am Ende dieses Abschnitts.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.