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die sich weder in die Kategorie der vertraglichen noch der außervetraglichen
Rechtsverhältnisse eindeutig einordnen lassen.
5. Das Produkthaftungsrecht
a. In Deutschland
Die Rechtsprechung in Deutschland hat sich mit allen diesen Versuchen zur vertraglichen Begründung einer direkten Haftung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer in der berühmten Hühnerpest – Entscheidung95 sorgfältig auseinandergesetzt und ihnen eine Absage erteilt. Der BGH hat sich für eine deliktsrechtliche Lösung des Warenhaftungsproblems entschieden. Er hat die §§ 823 ff. BGB
herangezogen und zugunsten des Verbrauchers fortentwickelt, indem er die Beweislast für das Verschulden des Produzenten in Anlehnung an die Regelungen
der §§ 836 ff. BGB umgekehrt hat.96 „Wird jemand bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses dadurch an einem der in § 823 Abs. 1 BGB
geschützten Rechtsgüter geschädigt, dass dieses Produkt fehlerhaft hergestellt
war, so ist es Sache des Herstellers, die Vorgänge aufzuklären, die den Fehler verursacht haben, und dabei darzutun, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.“97
Durch diese Regel über die Verteilung der Beweislast folgt das Gericht zum ersten Mal auch im Rahmen der Produzentenhaftung dem Gefahrenbereichsgrundsatz.98
Diese Entscheidung stellte den Durchbruch zu einem verstärkten Verbraucherschutz dar. Ihr folgte eine Reihe von BGH-Urteilen99, und es entwickelte sich eine
feste Produkthaftungsrechtsprechung, nach der der geschädigte Verbraucher nur
beweisen muss, dass die Ware mangelhaft ist, dass der Mangel seine Ursache im
Herstellerbereich hat und dass durch den Mangel eines seiner durch § 823 Abs.
1 BGB geschützten Rechte oder Rechtsgüter verletzt wurde. Am Hersteller ist es
jedoch zu widerlegen, dass der Mangel auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
Diese auf Vermutungen gegründete Herstellerhaftung ist zwar dem Namen nach
Verschuldenshaftung, in der Sache nähert sie sich aber durch die Verlagerung des
Beweisrisikos einer Gefährdungshaftung.100 Aus der Begründung einer Herstel-
95 BGHZ 51, 91 (93 ff.).
96 „Die moderne Entwicklung der Warenproduktion verlangt eine Fortbildung des Beweisrechts in der Richtung, wie sie das Gesetz in § 836 BGB vorgezeichnet hat.“ (BGHZ 51,
91 (107)). Das entspricht der These von Simitis, in: Gutachten zum 47. Deutschen Juristentag.
97 BGHZ 51, 91 (102).
98 Diese Idee stammt ursprünglich von Michaelis, in: FS Siber, S. 183 ff. und war schon von
der deutschen Rechtsprechung weiterentwickelt worden. Vgl. RGZ 148, 148 (Wasserwellenfall); BGHZ 48, 310.
99 z.B. BGHZ 116, 104 („Verdorbenes Hochzeitsessen“); BGHZ 104, 323 („Mehrweg-Limonadenflasche“).
100 Vgl. Medicus, Schuldrecht I, AT, § 31, Rn. 341; dens., Schuldrecht II, BT, § 77, Rn. 102.
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lerhaftung nach deliktsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich aber die wichtige Einschränkung, dass bloße Vermögensverletzungen durch den Mangel nicht genügen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Verbraucher an seinen durch § 823 Abs.
1 BGB geschützten Rechten und Rechtsgütern verletzt wird. Andererseits erfasst
§ 823 Abs. 1 BGB auch Verletzungen Dritter, die nicht selbst Käufer der mangelhaften Sache waren.
Das der Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie101 dienende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vom 1. Januar 1990 hat die schon mit § 823 Abs. 1 BGB
erreichte Haftung des Produzenten nur wenig – wenn überhaupt – verschärft.
Nach diesem Gesetz haftet zwar der Hersteller verschuldensunabhängig, seine
Ersatzpflicht ist jedoch u.a. ausgeschlossen, wenn „der Fehler nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt
in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Prod-
HaftG). Damit ist der Unterschied zu der von der Rechtsprechung entwickelten
deliktischen Haftung aus vermutetem Verschulden nicht sehr groß. Der Schadensersatzanspruch nach dem ProdHaftG setzt genau wie § 823 Abs. 1 BGB die Verletzung eines Rechtes oder Rechtsguts voraus. § 1 Abs. 1 ProdHaftG gewährt
daher genauso wenig wie § 823 Abs. 1 BGB den Ersatz reiner Vermögensschäden.
Bei Sachbeschädigung haftet der Hersteller nach § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ProdHaftG
allerdings nur dann, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst
beschädigt wird. Die Produzentenhaftung (sowohl nach Deliktsrecht als auch
nach dem ProdHaftG) berücksichtigt also nur das Integritätsinteresse und schützt
den Käufer und jeden Dritten, der die Ware verwendet, in ihrer körperlichen Integrität und der Unversehrtheit der in ihrem Eigentum stehenden Sachen. Das wirtschaftliche Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers, also das Interesse
daran, für den gezahlten Kaufpreis auch eine mangelfreie Sache zu erhalten,
bleibt aber im Rahmen der Produzentenhaftung außer Betracht.102
b. In Griechenland
In Anlehnung an die deutsche Theorie und Rechtsprechung hat sich auch in Griechenland ein Recht der Produzentenhaftung enwickelt. Die entsprechende theoretische Diskussion wurde hauptsächlich erst mit der Hühnerpestentscheidung er-
öffnet.103 Wegen des fehlenden Vertragsbandes104 zwischen Verbraucher und Hersteller vertrat die herrschende Meinung in Griechenland eine Lösung der Produ-
101 Richtlinie 85/374/EWG vom 7.8.1985.
102 Vgl. aber die Judikatur zu den sog. „weiterfressenden Mängeln“; z.B. BGHZ 67, 359; BGH
NJW 1978, 2241: hier greift die Deliktshaftung in den Bereich ein, der regelmäßig zur
Vertragshaftung gehört, was zu einer heftigen theoretischen Diskussion geführt hat.
103 s. Anmerkung zum Hühnerpesturteil von Kritikos, NoB 17 (1969), 1153.
104 s. Georgiades, Schuldrecht, AT, § 66, Rn. 7.
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zentenhaftung mittels der unerlaubten Handlungen des AK (Art. 914 ff.105), die
eigentlich dem Schutz des Integritätsinteresses dienen. Ein weiteres Argument
gegen die Begründung einer Haftung des Herstellers nach vertraglichen Grundsätzen war, dass der Verbraucher, der nicht gleichzeitig Käufer der Ware war (innocent bystander), durch diese nicht geschützt werden konnte.106 Als leading case
für die Begründung der Deliktshaftung des Herstellers in Griechenland wird das
Urteil vom Berufungsgericht Thessaloniki 1259/1977107 betrachtet, das die Umschichtung der Beweislast zugunsten des Geschädigten eingeführt hat.108 Der Produktgeschädigte trage nicht die Beweislast für das Verschulden des Herstellers
für die fehlerhaften Produkte. Für die Geltendmachung seiner Ansprüche genüge
es, wenn er nur den Fehler des Produkts, seinen Schaden und den Kausalzusammenhang beweise. Das Urteil beruht auf dem Gedanken der Beweisnot des Geschädigten und wendet auch den Gefahrenbereichsgrundsatz an. Nach diesem
Grundsatz müssen die für die Subsumtion entscheidenden Umstände von demjenigen bewiesen werden, aus dessen Sphäre (Gefahrenbereich) diese Umstände
stammen.109 Der Hersteller ist also eher in der Lage, die Umstände zu klären, die
zur Fehlerhaftigkeit der Ware führten, weil sie zu seinem Aktivitäts- und Verantwortungsbereich gehören, während die Produktion für den Verbraucher – und jeden an ihr Nichtbeteiligten – „terra incognita“ ist. Ferner wird die Vorschrift von
Art. 925 AK110, die – wie § 836 BGB – für die Haftung bei Einsturz eines Gebäudes eine Beweislastumkehr vorsieht, analog angewandt.
Auch in Griechenland ist nunmehr die Herstellerhaftung speziell im Art. 6 des
Verbraucherschutzgesetzes 2251/1994 geregelt, der die Vorschriften der RL 85/
105 Nach der Generalklausel des Art. 914 AK ist derjenige, der einem anderen gesetzwidrig
und schuldhaft einen Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Voraussetzungen
der Haftung nach dem Deliktsrecht sind also: Gesetzwidrigkeit, Verschulden, Schaden und
Kausalzusammenhang.
106 Kornilakis, Armenopoulos 1990, 201 (202); Deliyiannis/Kornilakis, Besonderes Schuldrecht, Bd. III, S. 325; Georgiades, Allgemeines Schuldrecht, § 66, Rn. 7.
107 Veröffentlicht in Armenopoulos 1978, 121.
108 Weitere Urteile zur Produkthaftung Berufungsgericht Athen 1039/1979 NoB 27 (1979),
984; Berufungsgericht Athen 7453/1988 EllDni 31, 848; Berufungsgericht Thessaloniki
2052/1991 EllDni 33, 1243.
109 Dieser Grundsatz steht im Gegensatz zu der im Beweisrecht herrschenden Normentheorie,
die in Griechenland auch gesetzlich vorgesehen ist (Art. 338 § 1 KPolD) und erfordert,
dass jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Vorschriften beweisen muss.
Bezüglich der Beweislastumkehr kann also von einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung die Rede sein. Dieser Gedanke, der Gerechtigkeits- und Billigkeitsideen Rechnung
trägt, kann zwar in manchen Vorschriften (z.B. Art. 925, 923, 924 II, 915 II AK) latent
gefunden werden, seine Anwendung von den Gerichten – wie im Fall der Herstellerhaftung
– geht aber viel weiter.
110 „Der Eigentümer oder der Besitzer eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Boden
verbundenen Werkes haftet für den Schaden, der einem Dritten durch dessen völligen oder
teilweisen Einsturz verursacht wurde, es sei denn, er beweist, dass der Einsturz nicht die
Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Instandhaltung des Gebäudes oder des
Werkes war.“
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374 umsetzt111 und eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Umstritten
ist, ob es sich um eine speziell geregelte Deliktshaftung112 oder eine Gefährdungshaftung113 handelt. Wie auch im deutschen Produkthaftungsgesetz werden Schäden am fehlerhaften Produkt und reine Vermögensschäden vom Art. 6 des Ges.
2251/1994 nicht gedeckt. Solche Schäden werden nur im Rahmen des Vertragsrechts ersetzt.
c. Gesamtbetrachtung
Das Deliktsrecht und die speziellen Produkthaftungsgesetze bieten somit nur eine
Teillösung der Absatzkettenproblematik, denn der Letztabnehmer kann den Hersteller nicht für den Ersatz reiner Vermögensschäden in Anspruch nehmen. Für
das Äquivalenzinteresse haftet ihm gegenüber nur der eigene Verkäufer nach vertraglichen Grundsätzen. Der Unterschied zwischen dem Produkthaftungs- und
dem Kaufrecht liegt aber nicht nur auf der Seite des Schutzobjekts (Integritätsinteresse im ersten Fall, Äquivalenzinteresse im zweiten), sondern spiegelt sich
auch im nicht übereinstimmenden Fehlerbegriff wider. Nach § 3 ProdHaftG und
Art. 6 Ges. 2251/1994 ist eine Ware fehlerhaft, wenn berechtigte Sicherheitserwartungen nicht zutreffen, während nach dem Kaufrecht für die Beurteilung der
Fehlerhaftigkeit nicht auf die Sicherheit der Sache im Verkehr mit anderen Rechten und Rechtsgütern, sondern auf deren Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit abgestellt wird.114 Die haftungsbegründende Tatsache ist im Produkthaftungsrecht
die fehlende Sicherheit der Ware (objektives Kriterium); im Kaufrecht liegt sie
jedoch in der Störung der Gleichwertigkeit zwischen der Leistung (der Kaufsache) und der Gegenleistung (dem Kaufpreis).115
Durch die Entwicklung des Produkthaftungsrechts wurde die Lage des Verbrauchers weitgehend gestärkt und die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Integritätsinteresses merklich erleichtert. Für
die Befriedigung des Äquivalenzinteresses konnte er sich aber weiterhin nur
gegen seinen eigenen Vertragspartner wenden. Für die Geltendmachung seiner
vertraglichen Ansprüche (der Wandelung, Minderung usw.) stand ihm nur sein
Verkäufer zur Verfügung. Dies war für den Verbraucher (Letztabnehmer) selbst
nicht so problematisch wie für den haftenden Verkäufer, weil dieser oft wegen der
oben geschilderten Regressfallen endgültig die Last der Mangelhaftigkeit der
111 Die Umsetzung ist zunächst durch die Rechtsverordnung B. 7535/1077/31.3.1988 und
danach durch die Artt. 7-17 des Gesetzes 1961/1991 erfolgt, das vom Art. 26 des Gesetzes
2000/1991 geändert und am Ende vom Art. 6 des Gesetzes 2251/1994 ersetzt worden ist.
112 So Filios, Ergänzung, S. 10 ff.
113 So Deliyiannis/Kornilakis, Besonderes Schuldrecht, Bd. III, S. 339 ff.
114 s. auch Grünbuch über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst, S. 69 f.
115 So Areopag 989/2004 EEmpD 2005, 517; Amtsgericht Xanthi 200/1997 NoB 45 (1997),
1153; s. auch Karakostas, Die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte, S. 153 ff.
und 294 f.; Vathrakokoilis, ERNOMAK, Art. 534, Rn. 24, S. 280.
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Sache tragen musste, obwohl er für sie nicht verantwortlich war. Die Produkthaftungsgesetze haben also den Schutz der Verbraucher erweitert, was das Integritätsinteresse angeht, die Belange der Zwischenhändler bei der Geltendmachung
des Äquivalenzinteresses wurden aber nicht berücksichtigt. Die Nichtanerkennung eines direkten Anspruchs nach vertraglichen Grundsätzen hatte die Folge,
dass die mit den Regressfallen gebundenen Probleme weiter bestanden.
Ein Durchgriff auf den Hersteller (direkte Haftung des Herstellers) stellt aber
– abgesehen vom Problem der Prozesshäufung und der durch sie sich aufsummierenden Kosten116 – nicht die einzige Lösung der Absatzkettenproblematik im Feld
des Vertragsrechts dar. Die Antwort liegt vielmehr in einer effizienten Risikoallokation, die erfolgt, wenn die sich auf dem Regressweg in eine Regresskette verwandelte Absatzkette von Rückgriffsfallen befreit wird. Die Gefahr in der Rückgriffslösung liegt in der Unterbrechung der Kette. Wenn diese Gefahr beseitigt
werden kann, ist auch das Regressmodell zur Lösung der Absatzkettenproblematik geeignet.117
Der europäiche Gesetzgeber hat das mehreren europäischen Rechtsordnungen
immanente Problem der Regressfallen erkannt und schon früh mögliche Modelle
zur dessen Lösung bedacht, aber erst in die RL 1999/44 eine einschlägige Regelung eingeführt, was sicher auch auf die Ausweitung der Verkäuferhaftung durch
die verbraucherschützenden Richtlinienvorgaben zurückzuführen ist. Die Auseinandersetzung des europäischen Gesetzgebers mit der Absatzkettenproblematik und der Inhalt des Art. 4 RL 1999/44 werden aber unter II. näher geprüft.
116 s. Stamatopoulos, Der Ökonomiegrundsatz im Zivilprozess.
117 Vgl. Schumacher, Der Lieferantenregress, S. 28.
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Kapitel II:
Der europarechtliche Ursprung – Art. 4 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG
1. Allgemeines über die Richtlinie
a. Entstehungsgeschichte
Der Verbraucherschutz ist eine der wichtigsten Prioritäten des europäischen Gesetzgebers und wird als ein Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes erachtet.118 Schon früh begann die Auseinandersetzung der europäischen Organe mit
diesem Thema.119 Dieses Interesse dokumentiert sich auch in einer Reihe von Beschlüssen, Aktionsplänen und Stellungnahmen der Gemeinschaftsinstitutionen.120 Die in diesen Dokumenten dargelegten Ziele und geforderten Maßnahmen
wurden teilweise mit der Verabschiedung bestimmter verbraucherschützender
Richtlinien, wie der Produnkthaftungsrichtlinie121, der Richtlinien über missbräuchliche Klauseln122, über irreführende Werbung123 (geändert durch die Richtlinie über vergleichende Werbung124), über Haustürgeschäfte125, über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz126, über den Verbraucherkredit127 und über Pauschalreisen128 verwirklicht. Alle diese Richtlinien gehören
118 Vgl. Grünbuch zum Verbraucherschutz in der EU, KOM (2001) 531 endg., S. 3 ff.
119 Zu den Stationen des Verbraucherschutzes in der EU s. Dellios, Verbraucherschutz und
System des Privatrechts, Bd. I, S. 404 ff.
120 s. die Entschließung des Rates im Rahmen des Ersten Programms der EWG für eine Politik
zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (ABl. Nr. C 92 vom 25.4.1975); die
Entschließung des Rates über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (ABl. Nr. C 294 vom 22.11.1989); den dreijährigen verbraucherpolitischen
Aktionsplan für den EWG (KOM (90) 98 endg. vom 3.5.1990); die Entschließung des
Rates über künftige Prioritäten für den Ausbau der Verbraucherpolitik (ABl. Nr. C 186
vom 23.7.1992); die Initiativstellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum
Thema „Vollendung des Binnenmarktes und Verbraucherschutz“ (ABl. Nr. C 339 vom
31.12.1991).
121 Richtlinie Nr. 85/374/EWG vom 25.7.1985 (geändert durch RL 1999/34/EG vom
10.5.1999).
122 Richtlinie Nr. 93/13/EWG vom 5.4.1993.
123 Richtinie Nr. 84/450/EWG vom 10.9.1984.
124 Richtlinie Nr. 97/55/EG vom 6.10.1997
125 Richtlinie Nr. 85/577/EWG vom 20.12.1985.
126 Richtlinie Nr. 97/7/EG vom 20.5.1997.
127 Richtlinie Nr. 87/102/EWG vom 22.12.1986.
128 Richtlinie Nr. 90/314/EWG vom 13.6.1990.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.