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käufer seinem Vormann den Mangel unverzüglich mitteilte und dieser sie dann
seinem Verkäufer anzeigte.
d. Gesamtbetrachtung
Andere Faktoren, die dem „Aufrollen“ in der Lieferkette entgegenwirkten, waren
ungünstige Beweislastverteilungen45 sowie die Insolvenz46 eines Gliedes der Absatzkette, die die Ansprüche seines Abnehmers undurchsetzbar machen konnte.
Aus allen oben geschilderten Gründen konnte es sich nach dem alten deutschen
und griechischen Recht ergeben, dass ein nicht verantwortliches Glied der
Absatzkette die Last der Mangelhaftigkeit der Sache endgültig tragen musste.
Dies war unbillig, da die Kosten der Vertragswidrigkeit der Sache nach allen
Gerechtigkeitsgesichtspunkten und insbesondere nach dem Verantwortungsgrundsatz47 da angelastet werden sollen, wo diese verursacht worden ist. In der
Praxis waren aber nach dem bisherigen Recht meist die Händler und vor allem der
Letztverkäufer von der Gewährleistungshaftung betroffen. Diese Glieder der
Kette waren jedoch in den meisten Fällen für die Mängel der Ware nicht verantwortlich. Die Mängel der Sache entstehen typischerweise und überwiegend während der Produktion und damit im Verantwortungsbereich des Herstellers; mangels zureichender Rückgriffsmöglichkeiten blieb aber nach dem bisherigen deutschen und griechischen Recht meist der Letztverkäufer auf den wirtschaftlichen
Folgen des Mangels sitzen, und der Hersteller bekam die Folgen der Mangelhaftigkeit seiner Waren nur selten zu spüren.
3. Der moderne Warenvertrieb
Die Rechtslage der alleinigen und endgültigen Haftung des Letztverkäufers war
unbefriedigend; dies wird noch deutlicher, wenn man den modernen Warenabsatzbedingungen Rechnung trägt. In den modernen Industriegesellschaften
kommt die Ware zum Endabnehmer nicht mittels eines einzigen Veräußerungsgeschäfts, sondern über eine Veräußerungskette48 von mehreren Handelsstufen. Erstes Glied dieser Kette ist der Hersteller, der in der Regel den Warenabsatzprozess
beherrscht. Wegen des heutigen Überangebots an Waren müssen die Hersteller
dafür sorgen, dass ihre Waren im Wettbewerb mit denen ihrer Konkurrenten einen
Abnehmer finden. Eine zentrale Rolle für die Erreichung dieses Zieles spielt die
Werbung, durch die der Hersteller den Endabnehmer direkt anspricht und Ein-
45 s. Westermann, in: Grundmann u.a. (Hrsg.) , Europäisches Kaufgewährleistungsrecht,
S. 251 (276); Höpker, Verkäuferregress, S. 6.
46 Bridge, in: Grundmann/Bianca, EU-Kaufrechtsrichtlinie, Art. 4, Rn. 17 f.
47 Dazu statt aller Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, S. 26 ff.
48 Dieser Begriff geht auf Tägert, Die Geltendmachung des Drittschadens, S. 3 zurück; s.
auch Micklitz, EuZW 1997, 229 (236).
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fluss auf seine Kaufentscheidung gewinnt.49 Der Käufer bildet heutzutage seinen
Kaufentschluss selbst und ist schon vor Betreten des Ladens über die wesentlichen Eigenschaften der Produkte informiert. Das individuelle Verkaufsgespräch
im Geschäft findet in vielen Fällen – und insbesondere beim Internet-Kauf – nicht
mehr statt. Der Verkäufer ist meist ohne Belang und verfügt sowieso kaum mehr
über eine verlässliche Warenkenntnis; es ist hierbei insbesondere an hochkomplizierte technische Produkte zu denken, deren Herstellungsprozess nur dem Produzenten bekannt ist, und an originalverpackte Waren, mit denen der Händler häufig
gar nicht in Berührung kommt und die ihm ebenso fremd sind wie dem Endabnehmer.50 Die ursprüngliche Hauptfunktion des Handels, die Beratungsfunktion,
ist ihm durch die Werbung des Herstellers weitgehend entzogen und besteht heute
mehrheitlich darin, „Empfehlungen“ auszusprechen oder einen Überblick über
die Angebotsfülle zu verschaffen.51 Daher ist immer öfter von der „Entfunktionalisierung“ des Handels die Rede52, und dies zeigt sich insbesondere beim Einkauf
im Selbstbedienungswarenhaus. Die Hauptaufgabe der Zwischenhändler liegt
heute in der Warenlagerung und -distribution.
Auch wegen der Verbreitung der Markenartikel hat sich das Vertrauen in den
Verkäufer/Händler ins Vertrauen in die Marke und damit in den Produzenten verwandelt. Die Marke hebt den Einzelartikel vollends gegenüber allen anderen verwandten Waren hervor und identifiziert ihn gleichzeitig mit seinem Hersteller.53
Deswegen ist es aus der Sicht des Käufers nicht mehr ausschlaggebend, bei wem
er die bereits ins Auge gefasste Ware kauft. Die Marke verkauft das Produkt und
nicht der Händler54, weil sie dem Erwerber eine Vorstellung von dessen gleichbleibendem Qualitätsstandard vermittelt.
49 sog. „Sprungwerbung“ des Herstellers, durch die er unter Übergehung der zwischengeschalteten Händler in direkten Kontakt zum Endkäufer tritt; dazu s. Lorenz, in: FS Nottarp,
S. 59; Lehmann, Vertragsanbahnung durch Werbung, S. 64 ff., 361 ff.; dens., JZ 2000, 280;
Augenhofer, JBl 2001, 82 (83); Dichtl, in: Markenartikel heute, S. 22.
50 Lorenz, in: KF 1963, S. 8; Grünbuch über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst,
S. 18.
51 Lehmann, Vertragsanbahnung durch Werbung, S. 217; ders., JZ 2000, 280 (287); Peifer,
JR 2001, 265 (268).
52 s. Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung, S. 15 ff.; dens., Gutachten für den 47.
Deutschen Juristentag, S. 10 ff.; Schumacher, Der Lieferantenregress, S. 24.
53 Zur Funktion der Marke s. Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung, S. 14 u. 40 ff.;
Schulz, Die französische action directe, S. 198 f.; Schumacher, Der Lieferantenregress,
S. 25; eingehend Dichtl, in: Markenartikel heute, S. 28 f; Berekoven, ebenda, S. 35 ff.;
Kraft, ebenda, S. 85 ff.
54 Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung, S. 42 („The mark sells the goods.“)
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4. Versuche zur Lösung der Absatzkettenproblematik in der Literatur
a. Allgemeines
Weder das deutsche noch das griechische Recht hatten aber diese Bedingungen
des modernen Warenabsatzes berücksichtigt. Die bisher in der Praxis alleinige
Gewährleistungshaftung der nicht verantwortlichen Warendistributoren war den
Gegebenheiten unangemessen, weil die Mängel in der Regel aus dem Verantwortungsbereich des Produzenten herrühren, der außerdem durch die Werbung und
die Verwendung seiner Marke das Vertrauen des Endabnehmers für sich selbst in
Anspruch nimmt. Die Theorie hat jedoch das Problem und die Unbilligkeiten, zu
denen das geltende Recht führte, schon frühzeitig erkannt und verschiedene Lösungen vorgeschlagen. Die meisten Lösungsversuche orientierten sich an einem
– bereits de lege lata – direkten Anspruch des Letztkäufers (Verbrauchers) gegen
den Hersteller der Sache, dessen Vorbild im französischen Modell der „action directe en garantie“ lag und den die Autoren – vor allem die deutschen – im Vertragsrecht ansiedeln wollten. Letzteres kann nur richtig verstanden werden, wenn
die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB mit berücksichtigt wird, an dem im
deutschen Recht eine deliktsrechtliche Inanspruchnahme des Herstellers zu
scheitern droht. Die Unzulänglichkeit der Regelung über die Haftung für Verrichtungsgehilfen hat in Deutschland zu einer Verbreitung der Theorien für eine vertragliche Begründung der Herstellerhaftung geführt, während diese Lösunsansätze in Griechenland nicht so weitgehend angenommen wurden, auch weil die Haftung für Verrichtungsgehilfen dort rein verschuldensunabhängig ist (Art. 922
AK) und keine Exkulpationsmöglichkeit besteht. Eine vertragsrechtliche Lösung
der Herstellerhaftung für Mängel an sonstigen Rechtsgütern des Verbrauchers
war demnach im griechischen Recht nicht so zweckmäßig, weil die Deliktshaftung dort vollkommener geregelt ist. Es besteht z.B. keine Gegenbeweismöglichkeit im Verrichtungsverhältnis, was in diesen Fällen entscheidend sein kann. 55
b. Das Heranziehen des französischen „action-directe-Modells“
Schon im 19. Jahrhundert erkannten die Gerichte in Frankreich eine direkte Klagemöglichkeit des Endabnehmers gegen den Hersteller einer mangelhaften Sache
an.56 Dem Letzterwerber einer Sache steht demnach die Möglichkeit zu, gegen jeden Vormann seines eigenen Verkäufers einen direkten Gewährleistungsanspruch
auf der Basis der „action directe en garantie“ geltend zu machen. Das bedeutet,
dass der geschädigte Käufer die Verkäuferkette überspringen und unmittelbar
55 Vgl. die entsprechende Problematik bei Pouliadis, Armenopoulos 1983, 741 (748 ff.), die
aber die Erweiterung der vertraglichen Haftung – und zwar der Schutzpflichten des Schuldners – im Allgemeinen und nicht nur im Bereich der Herstellerhaftung betrifft.
56 Zur Entwicklung und dogmatischen Begründung dieses Rechtsinstituts s. Schulz, Die französische action directe, S. 7 ff.; Beaumart, Haftung in Absatzketten, S. 52 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.