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dung nicht ausdrücklich zu entnehmen, würde aber in Erstaunen versetzen, da somit letztlich ein gesetzesgleicher Begriff bei seiner Verwendung in AGB der weiteren Erläuterung bedürfen würde.
Der Kautelarpraxis kann aber letztlich dennoch nur empfohlen werden, die Formulierung des BGH auch bei »wesentlichen Pflichten« erläuternd zu verwenden,
um eine etwaige Unwirksamkeit der Klausel zu vermeiden.864
III. Salvatorische Bestandteile in Freizeichnungsklauseln
In der Kautelarpraxis häufig anzutreffen sind Klauseln, die die Freizeichnung mit
dem Zusatz »soweit gesetzlich zulässig« oder »soweit gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben« versehen. Solche Klauseln sind nach der in Rechtsprechung und
Literatur herrschenden Meinung auch im unternehmerischen Verkehr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.865
IV. Stellung der Freizeichnungsklausel in AGB
Finden sich an mehreren Stellen der AGB Haftungsfreizeichnungsklauseln oder
sind diese sogar in Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Bedingungen und
Sonderbedingungen zu finden, auf die jeweils verwiesen wird, so steht die Verständlichkeit der Freizeichnung in Frage.866 Auch bei einem »Verstecken« im Vertrag, also der systemwidrigen Unterbringung im Klauselwerk oder unter irreführender Überschrift, dürfte die Wirksamkeit zweifelhaft sein, hier kann aber regel-
864 Ähnliche Bedenken auch Kappus NJW 2006, 15, 17; Ostendorf ZGS 2006, 222, 223; auch
unter anwaltshaftungsrechtlichen Aspekten diese Vorsichtsmaßnahme befürwortend v.
Westphalen, NJW 2006, 2228, 2232; siehe auch Brachert/Dietzel ZGS 2005, 441, die angesichts der Restriktionen des Deutschen Rechts in diesem Zusammenhang die Vereinbarung
Schweizer Rechts empfehlen.
865 BGH NJW 1996, 1407, 1408; BGH NJW 1991, 2630, 2632; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher
§ 9 Rn. 151; Staudinger/Coester § 307 Rn. 436; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen Vorb.
v. § 307 Rn. 101; a.A. Schlosser WM 1978, 562, 569; ebenfalls einschränkend Bunte S.
131, der salvatorische Klauseln nur dann als unzulässig ansieht, wenn es dem Verwender
möglich und zumutbar ist, den Anwendungsbereich der Klausel klar und unzweideutig
anzugeben, der sich aber für die Zulässigkeit salvatorischer Klauseln ausspricht für den
Fall, dass rechtlich zweifelhaft ist, inwieweit das AGB-Recht eine Beschränkung zulässt.
866 Vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 283, 284; v. Westphalen/Präve Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 78; nicht ganz eindeutig
insofern AG Frankfurt a.M. NJW 2006, 3010 zu der Frage, ob bei einer verwirrenden Verweisungstechnik bei Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft im
Internet schon die Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 Nr. 2 verneint werden muss oder die
Angemessenheit nach Maßgabe des Transparenzgebots des § 307 Absatz 1; zu Klauselwirrnis durch Einbeziehung mehrerer Klauselwerke vgl. auch BGH NJW-RR 2006, 1350,
1351, wonach schon die Einbeziehung scheitern soll.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.