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Letztlich lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass ein Haftungsausschluss für
leichte Fahrlässigkeit möglich ist, sofern die Angemessenheitsprüfung nicht
anhand der allgemeinen Angemessenheitskriterien zur unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt. Dies gilt nach dem Grundsatz a maiore ad minus erst
recht für den Bereich der Haftungsbegrenzung im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Für Forschungs- und Entwicklungsverträge gilt daher, dass die bereits oben erläuterten, für den Forschungs- und Entwicklungsvertrag geltenden allgemeinen
Angemessenheitskriterien im Einzelnen geprüft werden müssen, grundsätzlich
aber in der Abwägung im Bereich von Forschung und Entwicklung einiges dafür
sprechen könnte, einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung durch
AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Bereich einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Pflichten zuzulassen.
VIII. Verkürzung von Verjährungsfristen
In Bezug auf eine mittelbare Haftungsfreizeichnung durch Verkürzung von Verjährungsfristen ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 307 streitig, ob
die Wertung des § 309 Nr. 8 b) ff) auch im Unternehmerverkehr zu berücksichtigen ist.822 Aber auch im Unternehmerverkehr kann eine Klausel, die die Verkürzung von Verjährungsfristen zum Inhalt hat, gegen § 307 verstoßen, denn eine solche Verkürzung dürfte auch einen Unternehmer zum einen im Hinblick auf verborgene Mängel benachteiligen, da hierdurch das Risiko besteht, dass ein Schadensersatzanspruch noch vor der Entdeckung des Mangels verjährt, und eine Verkürzung ihn zum anderen in die Gefahr bringt, bei der Verkürzung der Verjährungsfristen seiner Lieferanten ohne Regressmöglichkeit zu bleiben, wenn er
selbst gegenüber Letztverbrauchern die gesetzlichen Verjährungsfristen wahren
muss.823 So wurde die Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Arbeiten an einem Bauwerk von fünf Jahren auf sechs Monate824
822 BGHZ 122, 241, 245, auch bei Kaufleuten träfe der Grundgedanke zu, dem Auftragnehmer
einen hinreichenden Zeitraum für die Geltendmachung zunächst verborgener Mängel einzuräumen; so auch BGH NJW 1984, 1750, 1751; Palandt/Grüneberg § 309 Rn. 77; Staudinger/Coester-Waltjen § 309 Nr. 8 Rn. 97; gegen eine uneingeschränkte Übertragbarkeit
Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen § 309 Nr. 8 Rn. 113.
823 Bunte S. 123.
824 BGH NJW 1981, 1510, 1511; dies galt nach BGH NJW 1999, 2434 im Rahmen des § 638
a.F. auch für ingenieurtechnische Konstruktionsleistungen; Planungsleistungen sind nun
ausdrücklich erfasst in § 634 a Absatz 1 Nr. 2.
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bzw. auf zwei Jahre825 ohne Rücksicht auf deren Erkennbarkeit auch einem Unternehmer gegenüber für unwirksam befunden.826
Dabei dürften die Verjährungsvorschriften des § 438 Absatz 1 Nr. 2 sowie des
§ 634 a Absatz 1 Nr. 2 (Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken) im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsverträgen allerdings keine ausgeprägte
Relevanz haben.827 Anders sieht dies dagegen in Bezug auf die Verkürzung von
Verjährungsvorschriften der übrigen Mängelansprüche aus. Gerade im Bereich
von Forschung und Entwicklung treten Mängel z.B. der Konstruktion oft erst sehr
viel später als nach Abnahme ein. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr dürfte durch AGB im Rahmen des § 307 daher auch bei Unternehmern, insbesondere im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
kritisch sein.
IX. Ausschlussfristen
In Abgrenzung zu Verjährungsfristen, die dem Schuldner nach § 214 lediglich ein
Leistungsverweigerungsrecht und damit eine materiellrechtliche Einrede geben,
den Anspruch als solches aber nicht zum Erlöschen bringen, hat der Ablauf einer
Ausschlussfrist den im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigenden Untergang des Rechts zur Folge.828 Die Vereinbarung von Ausschlussfristen für die
Geltendmachung von Haftungsansprüchen dient regelmäßig dem Interesse des
Verwenders, möglichst rasch von Schadensfällen zu erfahren, um diese zügig prüfen und abwickeln zu können.829 Dies gilt umso mehr im unternehmerischen Geschäftsverkehr, der an einer zügigen Klärung und Abwicklung von Schadensfällen interessiert ist. Hier sind Ausschlussfristen notwendig und üblich.830
Zu unterscheiden ist zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen
Mängeln. Nur nicht offensichtliche Mängel werden vom Anwendungsbereich des
825 BGH NJW 1984, 1750, 1751.
826 Nach BGH NJW-RR 1991, 570, 572 ist eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf acht
Monate an sich AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wurde in diesem Fall aber dennoch
für unwirksam gehalten, weil der Verjährungsbeginn nicht mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, sondern mit der Übergabe der Sache beginnen sollte (betraf hier die
Regelung aus § 64 ADSp); siehe auch OLG München NJW 2007, 227, 228, wonach eine
Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 a.F. auf 3 Jahre
nicht grundsätzlich unangemessen sein soll.
827 Relevanz kann die Vorschrift des § 634 a Absatz 1 Nr. 2 bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Einzelfall dann haben, wenn in deren Rahmen auch die Konstruktion
einer technischen Anlage geschuldet wird; denn auch bei Planungsleistungen oder ingenieurtechnischen Konstruktionsleistungen in Bezug auf ortsfeste technische Anlagen gilt
nach § 634 a Absatz 1 Nr. 2 die fünfjährige Verjährungsfrist; siehe auch BGH NJW 1999,
2434 zu § 638 a.F.
828 Palandt/Heinrichs Überblick vor § 194 Rn. 13.
829 BGH NJW 1999, 1031, 1032.
830 Staudinger/Coester-Waltjen § 309 Nr. 8 Rn. 86; Bunte S. 123.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.