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schränkungen scheiden dagegen aus.786 Teilweise wird im Rahmen der Vertragszweckgefährdung auch danach gefragt, ob die Freizeichnung die an die Pflichtverletzung anknüpfenden Sanktionen in einem Maß reduziert, dass für den
Schuldner kein ernsthafter Anreiz mehr besteht, Nachlässigkeiten entgegenzutreten.787 Bestehende Nacherfüllungsansprüche sind daher in die Beurteilung einzubeziehen, ob die Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen die vertragsgemäße Erfüllung und damit den Vertragszweck gefährdet.788
Wann tatsächlich eine Vertragszweckgefährdung, insbesondere bei dem hier relevanten Bereich der Forschungs- und Entwicklungsverträge, gegeben ist, kann
nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor dem Hintergrund der jeweiligen
Vertragsnatur beantwortet werden. So wurde vom BGH in einem Vertrag über
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben der Vertragszweck darin gesehen, dem
beauftragenden Vertragspartner den wissenschaftlichen und technischen Sachverstand des AGB-Verwenders für die Entwicklung und Verbesserung der von
ihm hergestellten und vertriebenen Produkte nutzbar zu machen.789
Ferner wird beispielsweise bei einem Vertrag, der auf die Herstellung einer
Kamera zum Einsatz auf einem Satelliten gerichtet ist, der Vertragszweck gefährdet sein, wenn der Entwickler der Kamera sich von der Haftung für die Weltraumtauglichkeit der Kamera freizeichnet. Wird in einem Vertrag über die Entwicklung eines neuartigen Produktes gegen Aufpreis vereinbart, dass der Auftragnehmer das Know-how für die Dauer eines Jahres geheim hält, um dem Auftraggeber
einen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt zu sichern, so ist eine Freizeichnung
von der Haftung für die Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vor Ablauf
der Geheimhaltungsfrist sicherlich auch als vertragszweckgefährdend einzuordnen.
V. Verhältnis der Angemessenheitskriterien zueinander
Die von der Rechtsprechung herangezogenen Angemessenheitskriterien geben
kein homogenes Bild ab, allgemeingültige Angemessenheitskriterien lassen sich
nicht herauslösen. Das Gewicht einzelner Angemessenheitskriterien und deren
Abwägung unterscheiden sich stets von Einzelfall zu Einzelfall. Dies lässt den
Schluss auf die alleinige Gültigkeit ganz bestimmter Kriterien nicht zu. Eine abstrakte Festlegung der Kriterien nach Rang oder Verhältnis zueinander lässt sich
786 Staudinger/Coester § 307 Rn. 279; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 262 »nicht
unerhebliche Gefährdung«; siehe auch Tettinger AcP 205 (2005), 1, 15, der eine »besondere Anerkennung« voraussetzt, wie sie sich z.B. in einer Garantie oder im Rahmen der
Sollbeschaffenheit manifestiere.
787 Tettinger in: AGB und Vertragsgestaltung nach der Schuldrechtsreform, S. 158.
788 Tettinger in: AGB und Vertragsgestaltung nach der Schuldrechtsreform, S. 157.
789 BGH NJW 1993, 335, 336.
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daher nicht ausmachen.790 In der Literatur finden sich daher unterschiedliche Ansätze zum Zusammenspiel der Angemessenheitskriterien. So wird auch vertreten,
die Angemessenheitskriterien in eine Art bewegliches System einzuordnen, so
dass letztlich umso eher von der Angemessenheit einer Freizeichnung ausgegangen werden kann, je weniger diese gegen den Ausgleichsgedanken verstößt, je geringer der Präventionseffekt der Haftung in den von der Freizeichnung berührten
Fällen tangiert wird, je schwankender und unvorhersehbarer die Schäden sind und
je einfacher und genauer sich der Geschädigte anstatt des Schädigers zu versichern vermag.791
Teilweise wird auch eine Art Rangfolge aufgestellt. Entscheidendes Kriterium
bei der Angemessenheitsprüfung sei die Beherrschbarkeit der Schadensentstehung und/oder des Schadensverlaufs, von nachgeordneter, wenngleich zu beachtender Bedeutung auch die Versicherbarkeit eines Risikos und die Branchenüblichkeit der Freizeichnung.792
Letztlich ist aber nicht aufgrund eines einzelnen Kriteriums die Angemessenheit
zu bewerten, sondern das Zusammenspiel aller oder der im Einzelfall relevanten
Kriterien ist Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit von Freizeichnungsklauseln. So spielen Kriterien wie das der besseren Schadensprävention auch in
andere Kriterien mit hinein. Im Falle der Risikobeherrschung ist dieses sogar untrennbar verbunden. Da letztlich in den wenigsten Fällen alle Angemessenheitskriterien einschlägig sind, sich einige sogar überschneiden, stehen diese zueinander nicht in Alternativität, sondern in gleichberechtigter Kumulation. Je mehr Angemessenheitskriterien einschlägig und je mehr von ihnen zu Lasten des AGB-
Verwenders zu werten sind, desto eher ist die jeweilige Freizeichnung unangemessen.
VI. Freizeichnung bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen
Wie bereits dargestellt, beschränkt sich die Frage der Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach § 307 auf die Frage, inwieweit der Verwender sich für grob fahrlässiges Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen freizeichnen kann.
790 So auch Koller ZIP 1986, 1089, 1097.
791 Koller ZIP 1986, 1089, 1097.
792 Meier S. 230, 231.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.