139
Stücken einen Haftungsverzicht angetragen, um ihn zur Durchführung einer vom
Patienten gewünschten, nicht indizierten speziellen Behandlung zu veranlassen.470 Als sittenwidrig sei ein Haftungsausschluss einzuordnen, der unter Ausnutzung einer Notlage und der Machtstellung als Arzt zustande gekommen wäre.
Entscheidend dabei sei, ob der Haftungsverzicht dem Patienten abverlangt wurde
und dieser nur zugestimmt hätte.471 Der Haftungsausschluss sei aber in diesem
Falle nicht sittenwidrig, da der Arzt auf Vorschlag des Patienten einen Haftungsausschluss für einen Eingriff einginge, den er aus eigenem ärztlichem Wissen
nicht zu verantworten vermag. Selbst bei einem vom Arzt initiierten Haftungsverzicht sei Sittenwidrigkeit dann nicht anzunehmen, wenn es sich nicht um eine
indizierte, übliche Therapie handele, da der Patient in diesem Falle nicht überrascht oder überwältigt sei.472
Eine Haftungsfreizeichnung wird ferner dann als Missbrauch einer Macht- und
Monopolstellung angesehen, wenn diese dazu ausgenutzt wird, um dem Partner
unangemessene Bedingungen aufzuerlegen.473 Als sittenwidrig wurden von der
Rechtsprechung unter diesem Aspekt insbesondere sachlich nicht berechtigte
Freizeichnungsklauseln angesehen, die unter Ausnutzung der Monopolstellung
ohne sachlich gerechtfertigten Grund von der gesetzlichen Haftungsregelung
abwichen.474
III. Literatur zur Inhaltskontrolle bei Individualverträgen
Auf das Element des Überraschens und der Überwältigung stellt auch Deutsch bei
der Prüfung der Sittenwidrigkeit einer individualvertraglichen Haftungsbeschränkung ab.475 Treu und Glauben seien im Wesentlichen immer dann verletzt,
wenn die tragenden Grundsätze von Offenheit und freier Entscheidung, welche
die freiheitliche vertragliche Rechtsbildung ermöglichen, unbeachtet blieben. Ist
470 OLG Saarbrücken NJW 1999, 871, der Patient war Veterinärmediziner mit speziellen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Gasbrandinfektion, die er sich nach eigenen Angaben
durch eine Stichverletzung im Finger zugezogen haben soll; trotz dringender Empfehlung
des behandelnden Arztes auf weitergehende Untersuchungen bestand der Patient auf sofortiger Amputation des Fingers, wobei er erklärte, dass er sämtliche Folgen der Amputation
tragen werde.
471 Die Sittenwidrigkeit in diesem Fall bejahend OLG Stuttgart NJW 1979, 2355.
472 OLG Saarbrücken NJW 1999, 871, 872 mit Verweis auf Deutsch, NJW 1983, 1351, 1353;
kritisch zu diesem Urteil Katzenmeier MedR 1998, 556, der hier statt der Annahme einer
wirksamen Haftungsausschlussvereinbarung eine Klageabweisung wegen überwiegenden
Mitverschuldens des Patienten nach § 254 favorisiert, da die Auffassung des OLG Saarbrücken, ein von einem über Expertenwissen verfügenden Patienten initiierter Haftungsverzicht sei wirksam, insoweit Bedenken begegne, da sie zum einen die Gefahr weiterer
Streitpunkte in Arzthaftungsprozessen mit sich bringe, zum anderen eine solche Freizeichnung auch regelmäßig dem ärztlichen Berufsethos widerspreche.
473 RGZ 62, 264, 266; BGHZ 19, 85, 94.
474 BGH NJW 1956, 1065; KG NJW 1977, 854.
475 Deutsch NJW 1983, 1351, 1352 ff.
140
die Verwendung der Haftungsausschlussklausel entweder durch Täuschung einschließlich Überraschung oder durch Überwältigung einschließlich Monopolstellung ermöglicht worden, sei sie nicht wirksam. Eine solche marktbeherrschende
Stellung wird angenommen, wenn ein Gewerbetreibender in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinem nennenswerten Wettbewerb ausgesetzt ist
und sich deshalb in der Lage befindet, den Vertragsinhalt in Abweichung von üblichen Geschäftsbedingungen einseitig zu diktieren.476 Das Ausnutzen einer
Macht- und Monopolstellung soll danach gegeben sein, wenn diese Stellung dazu
missbraucht wird, um dem Vertragspartner unangemessene Bedingungen aufzuerlegen,477 dieser mithin in eine Zwangslage gerät, die es ihm unmöglich macht,
einen Vertrag zu günstigeren Bedingungen abzuschließen.478
Auch für bestimmte Berufsgruppen wird ein völliger Ausschluss der Haftung
selbst in Individualverträgen als mit Treu und Glauben unvereinbar angesehen.
Der vollständige Ausschluss grober Fahrlässigkeit in Individualvereinbarungen
zwischen Rechtsanwalt und Mandant wurde auch schon vor Einführung des § 51
a Absatz 1 Nr. 1 BRAO mit Rücksicht auf die Berufsstellung und das Vertrauen,
das in die anwaltliche Berufsausübung gesetzt wird, als unzulässig angesehen.479
Ähnlich scheint dies für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gesehen zu werden. Nach dem Sinn und Zweck seiner Bestellung und nach dem Inhalt
seines Eides wäre dem Gutachten eines Sachverständigen ein erhöhter Aussagewert und eine gesteigerte Verbindlichkeit zuzuschreiben; ein Haftungsausschluss
für grobe Fahrlässigkeit würde daher gegen den Kern der Sachverständigenpflichten verstoßen und sei daher nach § 138 nichtig.480 Letztlich bestätigt wurde
diese Ansicht durch die Einfügung der neuen berufsrechtlichen Vorschriften der
§§ 51 a BRAO, 67 a StBerG und § 54 a WPO. Hiernach ist nunmehr der Ausschluss jeglicher Fahrlässigkeit, also auch der groben Fahrlässigkeit, unterhalb
der Mindestversicherungssumme auch durch Individualvereinbarung unwirksam.
Der Höhe nach kann die Haftung dagegen auf die Mindestversicherungssumme
begrenzt werden.
Ein möglicher Verstoß gegen § 242 bzw. § 138 wird auch bejaht bei Schwächung
der Willensfreiheit oder der strukturell ungleichen Verhandlungsstärke und damit
bei Störung der Richtigkeitsgewähr.481 Ein Rechtsschutzbedürfnis gegenüber der
eigenen privatautonomen Entscheidung sei aus dem Gesichtspunkt der gestörten
476 Staudinger/Sack § 138 Rn. 251.
477 Staudinger/Sack § 138 Rn. 250; RGZ 62, 264, 266; BGHZ 19, 85, 94.
478 BGH NJW 1956, 1065, 1066.
479 Liesenfeld AnwBl 1996, 96; Raiser NJW 1991, 2049, 2054; Bunte NJW 1981, 2657, 2662,
wohl aber eine Beschränkung für zulässig erachtend; ähnlich Hübner NJW 1989, 5, 10,
der einen generellen Ausschluss auch grober Fahrlässigkeit für unwirksam, eine Beschränkung auf eine bestimmte Summe oder Zeit jedoch für unbedenklich hält.
480 Döbereiner/von Keyserlingk S. 178.
481 MüKo/Roth § 242 Rn. 436a; dies auf § 138 stützend Staudinger/Looschelders/Olzen § 242
Rn. 459, 464.
141
Vertragsparität zu bejahen, worunter insbesondere solche äußeren oder parteibezogenen Umstände fielen, die zumeist schon bei Vertragsschluss eine freie Willensbildung und damit die Richtigkeitschance der privatautonomen Regelung beeinträchtigen und die unter Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben
zu korrigieren seien.482 Dabei sei eine ungleiche Verhandlungsmacht für sich genommen nicht ausreichend, sondern es müsse sich um einen Fall handeln, der typischerweise von existentieller Abhängigkeit geprägt sei.483 Eine solche existentielle Abhängigkeit sei dann zu bejahen, wenn es sich um eine langfristige Vertragsbeziehung handele, auf die eine Seite deshalb besonders angewiesen sei,
weil sie die Grundlage des Unternehmens darstellt und alternative Geschäftsbeziehungen nicht erreichbar sind.484 Die Angewiesenheit auf den Vertragsschluss
müsse die wirtschaftliche oder persönliche Existenz entscheidend berühren.485
IV. Zwischenergebnis
Den zitierten Urteilen und Literaturmeinungen ist gemeinsam, dass alle im
Grundsatz eine in verschiedenen Formen sich ausdrückende gestörte Vertragsparität voraussetzen, um bei einer individualvertraglichen Freizeichnung einen Verstoß gegen § 242 oder § 138 zu bejahen. Eine solchermaßen gestörte Vertragsparität liegt im Wesentlichen vor bei Ausnutzen einer Monopolstellung, einer Notlage oder einer wirtschaftlichen Machtstellung, mithin Situationen, in denen der
Vertragspartner keine andere Möglichkeit hat, als die vorgegebene Haftungsfreizeichnung zu akzeptieren, weil er existentiell auf den Vertragsschluss angewiesen
ist und das aufgebürdete Haftungsrisiko auch nicht durch andere Umstände, wie
z.B. den Abschluss einer Versicherung, abfedern kann. Außerdem muss die Lage
dazu ausgenutzt worden sein, um an sich unübliche Klauseln durchzusetzen, die
sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen. Hinzukommende Elemente wie Überraschen oder Überwältigen tragen zu einer Ungleichgewichtslage bei, die zum Verstoß gegen Treu und Glauben führen kann.
Es handelt sich jedoch in den genannten Fällen stets um eine individuelle Prüfung
der zugrunde liegenden Umstände. Im Ergebnis lässt sich ein verallgemeinerungsfähiges Kriterium für Freizeichnungsklauseln in Individualvereinbarungen
482 MüKo/Roth § 242 Rn. 430.
483 Wellenhofer-Klein ZIP 1997, 774, 780; Zöllner AcP 196 (1996), 1, 33; im Ergebnis gegen
die Eignung des Merkmals der Existenzabhängigkeit Coester-Waltjen AcP 190 (1990), 1,
23.
484 Wellenhofer-Klein ZIP 1997, 774, 780.
485 Zöllner AcP 196 (1996), 1, 33.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.