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In diesem Fall dürfte eine zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarte Freizeichnungsklausel, auch ohne explizite Einbeziehung des
Unterauftragnehmers, im Wege der ergänzenden Auslegung dahingehend zu verstehen sein, dass der mit dem Teilarbeitspaket unterbeauftragte Dritte in den
Schutzbereich der Freizeichnung miteinbezogen sein sollte.
V. Ergebnis
In Bezug auf die das FuE-Projekt durchführenden Arbeitnehmer ist eine Haftungsfreizeichnung im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu
ihren Gunsten auszuweiten.
Dagegen gilt dies bei der Einschaltung von Subunternehmern nicht. Denn bei
Forschungs- und Entwicklungsverträgen ist die Einbeziehung Dritter im Regelfall gerade nicht typisch. Daher ist die generelle Einbeziehung von Dritten wie
Subunternehmern in die begünstigende Wirkung einer Freizeichnungsklausel
nicht zu rechtfertigen.
Ein anderes Ergebnis ist nur dann zu bejahen, wenn dem Vertragspartner
erkennbar war, dass von vornherein für Teilarbeitspakete Subunternehmer eingesetzt werden sollen. Werden mit dem Subunternehmer eigene Freizeichnungsklauseln zu seinen Gunsten vereinbart, ist dieser jedoch nicht schutzwürdig, so
dass in diesem Falle eine Ausdehnung der Freizeichnung auf ihn nicht bejaht werden kann.
Die Frage, ob sich eine entsprechende Haftungsfreizeichnungsklausel auch auf
Subunternehmer erstreckt, ist damit letztlich von der Auslegung des konkreten
Vertrages abhängig. Für die Praxis empfiehlt sich daher auf jeden Fall die ausdrückliche Erstreckung der Freizeichnungsklausel auch auf Ansprüche gegen Arbeitnehmer und Subunternehmer.415 Lässt sich dies aus verhandlungstaktischen
oder sonstigen Gründen nicht erreichen, dann sollte unbedingt zumindest der explizite Hinweis an den Auftraggeber ergehen, dass der Auftragnehmer einen Dritten mit genauer bezeichneten Teilarbeitspaketen beauftragen wird. In diesem Fall
wird die Erkennbarkeit der Drittwirkung der Freizeichnungsklausel für den Auftraggeber zu bejahen sein. In der Praxis wird die Einschaltung von Unterauftragnehmern auch vereinzelt von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht. Erteilt dieser eine solche Zustimmung, wird er sich im Nachhinein schon
nach § 242 nicht darauf berufen können, für ihn sei die Einbeziehung des Dritten
nicht erkennbar gewesen.
415 Siehe hierzu auch den Vorschlag von Bunte S. 132 »Die Beschränkung der Haftung gilt
in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen«.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.