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§ 4 Die Haftungsfreizeichnung
Der Begriff der Haftungsfreizeichnung wird in Literatur und Rechtsprechung sehr
unterschiedlich verwendet, eine einheitliche Terminologie hat sich bislang nicht
herausgebildet. Mal wird unter Freizeichnung der Haftungsausschluss als Pendant zur Haftungsbegrenzung verstanden,343 mal wird der Begriff als übergeordnete Bezeichnung für beides, Haftungsausschluss wie auch Haftungsbegrenzung,
verwendet.344 Auch die Regelungen der §§ 305 ff. enthalten keine einheitliche
Terminologie. So finden sich in § 309 Nr. 7 a) und b) die Bezeichnungen »Ausschluss und Begrenzung der Haftung«, aber in Bezug auf a) und b) gemeinsam
der Begriff der »Haftungsbeschränkung«. In § 309 Nr. 8 b) aa) und cc) ist von
»ausgeschlossen« oder »beschränkt« die Rede, in § 307 Absatz 2 Nr. 2 dann wieder von »Einschränkung« von Pflichten.
Hier soll der Begriff der Haftungsfreizeichnung als Oberbegriff verstanden werden, der sowohl Haftungsausschlüsse als auch Haftungsbegrenzungen mit einschließt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Begriff der »Freizeichnung« dem Wortsinn nach nicht zu entnehmen ist, ob die Haftung dem Grunde
nach ausgeschlossen (Haftungsausschluss) oder dem Umfang nach beschränkt ist
(Haftungsbegrenzung). Der Begriff der Haftungsfreizeichnung eignet sich daher
als übergeordneter, alle Arten von Haftungsklauseln umfassender Begriff.
Haftungsfreizeichnungen sind vielfach unwirksam, weil sie gegen gesetzliche
Regelungen verstoßen. Allen voran sind bei der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen die Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach §§ 305 ff. zu beachten. Jedoch auch für individualvertraglich ausgehandelte
Freizeichnungsklauseln sind bestimmte Grenzen maßgeblich.
343 Vgl. BGH NJW 1984, 1350, 1351; Schlechtriem BB 1984, 1177, 1178; v. Westphalen, Verkaufsbedingungen, S. 158.
344 Schmidt-Salzer Band II Rn. 3.004; Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 42, 43; Deutsch VersR
1974, 301, 305; Blaurock ZHR 146 (1982), 238, 240; Staudinger/Coester § 307 Rn. 434;
anders dagegen Reiff AnwBl 1997, 3, der »vertragliche Haftungsbeschränkung« als Oberbegriff für Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung verwendet.
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A. Arten der Haftungsfreizeichnung
Die Haftung kann entweder ausgeschlossen oder begrenzt werden. Nach Art der
Wirkung wird weiter unterschieden in unmittelbare und mittelbare Freizeichnungen.345
I. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
Bei Freizeichnungsklauseln kann man zwischen Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen unterscheiden. Danach betrifft ein Haftungsausschluss den
Anspruchsgrund und hindert die Entstehung des Anspruchs,346 wogegen die Haftungsbegrenzung den Umfang der Haftung beschränkt, die Entstehung des Anspruchs aber dem Grunde nach unberührt lässt.347
Allerdings variieren auch die Bezeichnungen in der Rechtsprechung für den Ausschluss von leichter Fahrlässigkeit, welche mal als Haftungsbeschränkung348 und
mal als Haftungsausschluss349 bezeichnet wird. Letztlich kommt es bei der Inhaltskontrolle nicht auf die Bezeichnung oder Einordnung als Ausschluss oder
Begrenzung an, sondern vielmehr darauf, ob eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners erfolgt. Da die Rechtsfolgen grundsätzlich nicht divergieren, führt daher die Unterscheidung zwischen Haftungsausschlüssen und
Haftungsbegrenzungen zu keiner unterschiedlichen Bewertung im Hinblick auf
die Zulässigkeit von Freizeichnungsklauseln.350
II. Unmittelbare und mittelbare Freizeichnungen
Neben den unmittelbaren Haftungsfreizeichnungen kann die Haftung jedoch auch
mittelbar ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Mittelbare Haftungsbegrenzungen liegen vor, wenn die Haftung nach Formulierung oder rechtlichem Anknüpfungspunkt nicht unmittelbar beschränkt oder
ausgeschlossen wird, die Klausel in ihren Rechtswirkungen jedoch zu einer Frei-
345 Da an dieser Stelle zu weitführend und hinsichtlich der Wirksamkeitsprüfung von Freizeichnungsklauseln ohne weiteren direkten Einfluss vgl. zur Rechtsnatur der Freizeichnung die Ausführungen bei Blaurock ZHR 146 (1982), 238, 240-243, der die dazu vertretenen Ansichten in vier Ansätze unterteilt und damit auf die Freizeichnung als Verminderung des Sorgfaltsmaßstabs, als Einwilligung, als antizipierten Erlass und als pactum de
non petendo eingeht.
346 Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 42.
347 Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 43.
348 BGH NJW 1983, 1681, 1682; BGH NJW 2005, 422, 424.
349 BGH ZIP 1993, 46, 47.
350 Staudinger/Coester § 307 Rn. 434.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.