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Die Beschaffenheit muss aber nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend vereinbart sein.173 Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen der Pflicht zur Einhaltung
der anerkannten Regeln der Technik zu.
Dabei ist davon auszugehen, dass selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung sich der Werkunternehmer zumindest stillschweigend dazu verpflichtet hat, die anerkannten Regeln seines Fachs174 bzw. die anerkannten Regeln der
Technik einzuhalten.175 Dies hat auch seinen Niederschlag in § 13 Nr. 1 VOB/B
oder § 641a Absatz 3 Satz 4 gefunden, in denen die Mangelfreiheit an der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gemessen wird. Diese sind demnach
auch in § 633 hineinzulesen.176
Selbst die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik schließt jedoch das
Vorliegen eines Mangels nicht generell aus,177 so dass der Werkunternehmer
selbst bei Einhaltung sämtlicher Regeln der Technik unter gewissen Umständen
Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist.178
II. Ansprüche aus Unmöglichkeit
Ist die Leistung infolge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstands ganz oder
teilweise unmöglich geworden, wird er gemäß § 275 Absatz 1 von seiner Leistungspflicht frei. Der Gläubiger kann dann nach § 280 Absatz 1 Satz 1, Absatz
3, 283 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Auch die Unmöglichkeit der Leistung ist bei der Übernahme eines Auftrages
zwar selten, da der Auftragnehmer in der Regel vor Annahme des Auftrages abgewogen hat, ob er zu der gewünschten Leistung imstande ist. Dennoch ist sie denk-
173 Palandt/Sprau § 633 Rn. 6; MüKo/Busche § 633 Rn. 17.
174 Palandt/Sprau § 633 Rn. 6a.
175 Beaumart in: Nicklisch, Forschungs- und Entwicklungsverträge in Wissenschaft und Technik, S. 45; zurückhaltender MüKo/Busche § 633 Rn. 21, der eine konkludente Einbeziehung anerkannter Regeln der Technik nur dann annehmen will, wenn diese entweder normativ abgesichert sind oder der Besteller zu erkennen gibt, dass er auf die Einhaltung
bestimmter Regeln Wert legt.
176 Beaumart in: Nicklisch, Forschungs- und Entwicklungsverträge in Wissenschaft und Technik, S. 45; Staudinger/Peters § 633 Rn. 168.
177 BGH NJW 1971, 92; OLG Frankfurt NJW 1983, 456, 457; OLG Hamm NJW-RR 1991,
731, 733: Hier wurde zwar trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel bejaht, jedoch mangels Voraussehbarkeit im Zeitpunkt der Ausführung des Werkes ein
Verschulden des Beklagten verneint; Beaumart in: Nicklisch, Forschungs- und Entwicklungsverträge in Wissenschaft und Technik, S. 45; Nicklisch NJW 1986, 2287, 2291.
178 MüKo/Busche § 633 Rn. 22 unter Hinweis darauf, dass ein Mangel schon dadurch vorliegen kann, dass die Parteien einen höheren Standard als die anerkannten Regeln der Technik
vereinbart haben; vgl. hierzu auch Nicklisch NJW 1986, 2287, 2291, der insoweit dem
Unternehmer auch das Entwicklungsrisiko aufbürdet, da die Garantiepflicht des Unternehmers nicht durch die Möglichkeiten des Standes der Technik begrenzt sei, sondern vielmehr der versprochene Werkerfolg maßgeblich sei.
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bar, da gerade in Forschung und Entwicklung die Erreichung des Ergebnisses
nicht immer genau abgesehen werden kann. Das Risiko, dem Gläubiger aufgrund
von Unmöglichkeit auf Schadensersatz zu haften, ist bei Forschung und Entwicklung noch am ehesten bei Fallvarianten gegeben, in denen sich herausstellt, dass
die Erreichung des Zieles an naturgesetzlichen Gegebenheiten oder am Stand von
Wissenschaft und Technik scheitert. Auch die naturgesetzliche Unmöglichkeit
unterfällt dem Begriff der Unmöglichkeit.179 In Fällen anfänglicher Leistungshindernisse ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach § 311a Absatz 2 verpflichtet, soweit dieser das Leistungshindernis kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.
Anders einzuordnen ist dagegen der Fall, in dem die Zielerreichung als grundsätzlich möglich erscheint, jedoch nur mit weitaus größerem Aufwand erreicht
werden kann als ursprünglich geplant. Diese Fallgruppe erfüllt nicht den Tatbestand der Unmöglichkeit, sondern kann in Einzelfällen, sofern Leistungserschwerungen vorliegen, die die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Forschungsvorhabens fundamental abändern, ihre Korrektur über das Institut der Störung der
Geschäftsgrundlage erfahren.180
III. Ansprüche aus Verzögerung der Leistung
Die wohl häufigste und wahrscheinlichste Haftung ergibt sich aus der zeitlichen
Überschreitung des festgelegten Terminplanes für die Erbringung von Leistungen. Die Verzögerung der Leistung stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Absatz 1 Satz 1 dar. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzuges
können sich hier Ansprüche des Gläubigers auf Ersatz des Verzögerungsschadens
aus § 280 Absatz 1 und 2 iVm § 286 ergeben. Bei Dienstleistungen kann sich ein
solcher Anspruch nur dann ergeben, wenn die Dienstleistung nachholbar ist und
damit die Leistungspflicht des Dienstverpflichteten grundsätzlich bestehen
bleibt.181 Eine nicht nachholbare Dienstleistung dagegen, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erbracht werden können, wird mit Ablauf dieses Zeitpunkts unmöglich.182 Ein Anspruch aus §§ 280 Absatz 1 und 2 iVm § 286 ergibt
sich in letzterem Fall dann nicht.
179 Palandt/Heinrichs § 275 Rn. 14.
180 Beaumart in: Nicklisch, Forschungs- und Entwicklungsverträge in Wissenschaft und Technik, S. 49; siehe hierzu auch Kapitel § 3 A II.
181 Looschelders Schuldrecht BT Rn. 575.
182 Looschelders Schuldrecht BT Rn. 576.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.