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über Dritten schadensersatzpflichtig wird.160 Ebenso ist der Auftraggeber daran
interessiert, das Ergebnis der Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu verwerten,
ohne sich Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt zu sehen. Die Haftungswahrscheinlichkeit ist auf diesem Gebiet daher für beide Vertragsparteien entsprechend hoch und bedarf insofern adäquater vertraglicher Absicherung.
VII. Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen
Eine Haftung aus der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen kann gegeben sein, wenn die Parteien die jeweils von der anderen Partei erhaltenen geheimen Informationen unter Bruch der Vertraulichkeitsvereinbarung Dritten gegen-
über preisgeben und dadurch die die Informationen im Rahmen des Vertrages offenbarende Partei einen Schaden erleidet. Dieser kann z.B. darin liegen, dass ein
Mitkonkurrent auf dem Markt mit dem geplanten Produkt eher auftritt oder eben
erst durch die erhaltenen Informationen dazu in die Lage versetzt wurde und dies
zu einem Schaden (z.B. entgangener Gewinn) des die Informationen preisgebenden Vertragspartners führt. Vertraulichkeitsverpflichtungen dürften im Interesse
beider Parteien liegen, da im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer161 im Rahmen der
Durchführung des Projektes Informationen offenbaren. Daher kann die Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen zu einem Schaden auf beiden Seiten
führen. Ist die Vertraulichkeitsvereinbarung in einem separaten Dokument geregelt, welches zeitlich häufig dem eigentlichen Forschungs- und Entwicklungsvertrag vorausgeht, so finden sich hier in der Praxis höchst selten Haftungsbegrenzungen. Eine solche Freizeichnung würde auch dem Geist einer Vertraulichkeitsvereinbarung widersprechen, wenn sich eine Partei zwar dazu verpflichtet, die geheimen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln, sich im gleichen Zuge aber von etwaigen Folgen der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht freizeichnet. Dies würde als kritisches Signal beim Vertragspartner verstanden werden und kommt daher in der Praxis höchst selten vor.
160 In diesem Fall wäre zwar eine Freizeichnung gegenüber dem Auftraggeber in der Regel
nicht geeignet, die Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auszuschließen oder zu
begrenzen, da es sich dann um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln kann.
Denkbar wäre hier aber eine vertragliche Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers im Innenverhältnis.
161 Dies sind z.B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die der Auftragnehmer für die konkrete Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben benötigt,
oder auch projektspezifische Ergebnisse und Erkenntnisse, die während der Durchführung
der Arbeiten gewonnen werden, MünchVertragshdb./Möffert VIII.1, S. 922. Dies gilt aber
auch für das schon vor Projektbeginn beim Auftragnehmer vorhandene und von ihm in das
Projekt eingebrachte Know-how.
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B. Ansprüche im unmittelbaren Verhältnis der Parteien
Ansprüche der Vertragsparteien bei Realisierung der oben aufgeführten besonderen Risiken, insbesondere des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer,
können sich aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben, von denen die für
den Forschungs- und Entwicklungsvertrag relevantesten im Folgenden dargestellt
werden.
I. Ansprüche aus Schlechterfüllung
Zu unterscheiden sind hier solche Verträge, für die Sondervorschriften die Haftung für Mängel der geschuldeten Leistung regeln und solche ohne besondere
Mängelhaftung. Wie gesehen können Forschungs- und Entwicklungsverträge sowohl Dienst- als auch Werkverträge sein oder Elemente beider Vertragstypen in
sich vereinen.
Von einer Schlechterfüllung spricht man, wenn die Leistung nicht wie geschuldet
bzw. – bei vertraglich geschuldeten Leistungen – nicht vertragsgemäß erbracht
wird und die Abweichung nicht auf Unmöglichkeit beruht oder in einer Leistungsverzögerung besteht.162 Die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung umfasst
primär die Fälle, in denen eine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt wird,
wie z.B. die Lieferung mit Sach- und Rechtsmängeln behafteter Sachen beim
Kauf- und Werkvertrag.163 Die Pflichtverletzung ergibt sich beim hier relevanten
Werkvertrag aus der nach § 633 Absatz 1 bestehenden Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Werkes, Ansprüche auf Schadensersatz ergeben sich
dementsprechend auf Grund der Verweisung in § 634 Nr. 4 nach den §§ 636, 280
Absatz 1, 3 iVm §§ 281, 282 oder § 283.
Ein Schadensersatzanspruch allein auf der Grundlage des § 280 Absatz 1 ist
gegeben, wenn statt des an die Stelle der Leistung tretenden Erfüllungsinteresse
das Erhaltungsinteresse wegen der in § 241 Absatz 2 genannten Rechte, Rechtsgüter oder Interessen durchgesetzt werden soll.164 Hierunter fallen insbesondere
die sogenannten nicht leistungsbezogenen Schutzpflichten, die bisher Gegenstand der Haftung aus positiver Vertragsverletzung waren.165 Auch die Verletzung
von leistungsbezogenen Nebenpflichten galt bislang als eine der wichtigsten
Erscheinungsformen der positiven Vertragsverletzung.166 Hier hat der Gläubiger
nunmehr die Möglichkeit, bei Nichterfüllung der leistungsbezogenen Neben-
162 Fikentscher/Heinemann Schuldrecht Rn. 498.
163 Staudinger/Otto § 280 Rn. C 16.
164 Staudinger/Otto § 280 Rn. C 19; hier kommt, sofern das positive Interesse verfolgt wird,
unter Umständen auch § 282 in Betracht.
165 Staudinger/Otto Vorbem zu §§ 280-285 Rn. 20.
166 MüKo/Ernst § 280 Rn. 93; Staudinger/Otto § 280 Rn. C 14.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.