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tragsauflösung durch Rücktritt vom Vertrag bzw. bei Dauerschuldverhältnissen
durch Kündigung kommt nach § 313 Absatz 3 nur dann in Betracht, wenn die Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.
Bei der Vertragsgestaltung ist auf das Risiko der Kostenüberschreitung daher besondere Rücksicht zu nehmen. Enthält die vertragliche Regelung Lücken, sind neben den speziellen Strukturen des betreffenden Vertrages allgemeine Grundsätze
über die verkehrstypische Bedeutung und Reichweite von Pauschalpreisvereinbarungen zu berücksichtigen.157 Je weniger präzise die Leistungsbeschreibung und
die Pläne im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind, und je größer damit die für die
spätere Konkretisierung gegebene Bandbreite ist, desto schwerer wird es für den
Unternehmer sein, Mehrforderungen durchzusetzen.158
III. Risiko der Vertragserfüllung und Gewährleistung
Geht man bei einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag von einem Werkvertrag aus oder sind zumindest werkvertragliche Elemente enthalten, so liegt das
Risiko der Vertragserfüllung beim Auftragnehmer. Die nicht eindeutige oder unzureichende Umschreibung des gewünschten Ergebnisses geht damit in der Regel
zu Lasten des Auftragnehmers, der dann die Konsequenzen für eventuelle Leistungsstörungen zu tragen hat. So kann zum Beispiel ein nicht im Detail präzise
beschriebenes Ergebnis dazu führen, dass der Auftraggeber die Nichterreichung
des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses behauptet und sich der Auftragnehmer den werkvertraglichen Gewährleistungskonsequenzen ausgesetzt sieht.
Für den Auftraggeber dagegen ergibt sich eine Haftung aus Unmöglichkeit und
Gewährleistung in der Regel schon deshalb nicht, weil sich die Hauptleistung des
Auftraggebers meistens in der Zahlung der vereinbarten Vergütung erschöpft und
weitergehende Leistungsverpflichtungen, abgesehen von eventuellen Mitwirkungspflichten im Einzelfall, nicht Gegenstand des Forschungs- und Entwicklungsvertrages sind.
IV. Fehlerhaftes Produkt
Gerade bei der Entwicklung von neuartigen und innovativen Produkten besteht
stets die Gefahr, dass deren Auswirkungen nicht vollumfänglich abgeschätzt werden können und ihre Wirkungen im Zeitpunkt der Entwicklung nicht in jeder Hin-
157 Nicklisch in: Nicklisch, Bau- und Anlagenverträge – Risiken, Haftung, Streitbeilegung,
S. 113.
158 Nicklisch in: Nicklisch, Bau- und Anlagenverträge – Risiken, Haftung, Streitbeilegung,
S. 113.
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sicht ausgereift sind. Als Beispiel seien hier Entwicklungen im medizinischen
Sektor genannt. Man denke hier zum Beispiel an einen Vertrag über die Entwicklung eines Roboters, der für den Einsatz in der minimal invasiven Chirurgie geeignet sein soll. Hierzu wird an einem beweglichen Roboter ein flexibel schwenkbarer Greifarm installiert, der mittels eines Computerprogramms bedient wird.
Durch den ferngelenkten Roboterarm sollen so medizinische Applikationen an
der menschlichen Wirbelsäule vorgenommen werden. Der Auftragnehmer stellt
nach erfolgreicher Konstruktion eines Prototypen diesen dem Auftraggeber zur
Verfügung, der nach den entsprechenden Konstruktionsplänen den Roboter seriell herstellt und an Kliniken in Europa und Amerika verkauft. Es stellt sich nach
den mit diesem Roboter durchgeführten Operationen heraus, dass in einigen Fällen die behandelten Patienten durch eine Verletzung der Wirbelsäule eine dauerhafte Schädigung des Nervensystems zurückbehielten.
Das Produkthaftungsrisiko ist hier für beide Parteien beträchtlich, die zu erwartenden Schadensersatzforderungen können, insbesondere was die in den USA üblicherweise zugesprochenen Schadensersatzsummen anbelangt, finanziell vernichtend ausfallen.
V. Unmöglichkeit
Denkbar ist auch die Übernahme einer Forschungs- und Entwicklungsaufgabe,
die sich erst bei ihrer Durchführung als unmöglich herausstellt. Dann haftet der
Auftragnehmer je nach Aufgabenbeschreibung für die Folgen der Unmöglichkeit,
falls nicht lediglich das Bemühen um ein bestimmtes Ergebnis geschuldet wurde.
VI. Verletzung von Schutzrechten
Auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung ist der Umgang mit Schutzrechten die substantielle Basis jedes Tätigwerdens. Die Bandbreite der bestehenden
Schutzrechte ist oft unübersehbar groß und die Wahrscheinlichkeit, bei der
Durchführung einer Forschungs- und Entwicklungsaufgabe Schutzrechte Dritter
zu verletzen, dementsprechend hoch. Die Berührung fremder Schutzrechte kann
nicht immer in vollem Umfang abgesehen werden. Jedoch besteht gerade bei Forschung und Entwicklung in der Regel eine besonders sorgfältige Nachprüfungspflicht,159 die eine Patentrecherche als Maßnahme der Einhaltung von Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers notwendig macht. Wird eine solche nicht oder nicht
sorgfältig durchgeführt, besteht die Gefahr, dass der Auftragnehmer direkt gegen-
159 OLG Düsseldorf GRUR 1963, 84, 86; Pagenberg/Geissler Vertragsmuster 10 Rn. 63; Möffert S. 92.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.