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IV. Vergütung
Es kommen verschiedene Vergütungsarten in Betracht. Bei öffentlichen Aufträgen, die im Bereich von Forschung und Entwicklung häufig vorkommen, ist die
VO PR Nr. 30/53 zu berücksichtigen. Dabei ist unter Auftrag im Sinne der VO
PR Nr. 30/53 nicht ein solcher nach § 662 zu verstehen.53 Mit dem Begriff Auftrag
im Sinne der VO PR Nr. 30/53 werden alle Leistungsaustauschverhältnisse erfasst, wie z.B. Kauf-, Miet-, Werk-, Werklieferungs-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge wie auch Verträge sui generis, bei denen sich Leistung und Entgelt nach dem Prinzip do ut des gegenüberstehen.54 Bei Anwendung der VO PR
Nr. 30/53 liegen öffentlichen Aufträgen in der Regel Selbstkostenfestpreise nach
§ 6 VO PR Nr. 30/53 oder Selbstkostenerstattungspreise nach § 7 VO PR Nr. 30/
53 in verschiedenen Ausgestaltungen (z.B. mit oder ohne Preisobergrenze) zugrunde.
Außerhalb der VO PR kommen Varianten von der unverbindlichen Kostenschätzung mit nachfolgender Vergütung nach Aufwand über die Festlegung von
Programmbudgets mit Sollbruchstellen für die Einstellung oder Fortführung des
Vorhabens bis zu Erstattungspreisen mit fester Preisobergrenze und schließlich
dem festen Pauschalpreis vor.55 In der Praxis wird vertraglich meist entweder eine
Vergütung nach Aufwand mit Preisobergrenze oder ein Festpreis für die Leistungen vereinbart.
Eine Festpreisvereinbarung kann zugunsten des Auftragnehmers ausfallen, wenn
bei einer gegenüber der zugrunde gelegten Zeitplanung zügigeren Entwicklungsleistung mit weniger Personalaufwand die ihm entstehenden Kosten geringer sind
als die Kosten, die der Kalkulation zugrunde lagen und er daher den überschie-
ßenden Betrag als Gewinn verbuchen kann.
Allerdings birgt andererseits die Vereinbarung eines Festpreises die Gefahr,
dass bei unkalkulierbarer Entwicklungsdauer und -komplexität etwaiger Mehraufwand, z.B. für Personal und für die Bereithaltung von Anlagen, vom Auftragnehmer selbst zu tragen ist.56 Sind also zu Beginn des Projektes die Kalkulationsgrundlagen nicht sicher zu bestimmen, kann die Erstattung nach Aufwand sinnvoller sein.
53 Ebisch/Gottschalk § 1 VO PR Rn. 9.
54 Ebisch/Gottschalk § 1 VO PR Rn. 10.
55 Ullrich, FS für Fikentscher, S. 298, 299.
56 Die Vereinbarung eines Festpreises wird teilweise aber auch als ein Indiz für das Vorliegen
eines Werkvertrages gesehen, vgl. z.B. MünchVertragshdb./Möffert VIII.1, S. 911; BGH
NJW 2002, 3323 ff.; die Zuordnung zu Werkvertragsrecht könnte aber wegen der damit
verbundenen Einstandsgefahr für den Erfolg für die Parteien problematisch sein, so dass
sie sich bei der Vereinbarung eines Festpreises über diesen Aspekt im Klaren sein und ggf.
den übrigen Vertragstext sowie die Leistungsbeschreibung entsprechend so formulieren
sollten, dass bei Dienstleistungen auch der dienstvertragliche Charakter trotz Festpreisvereinbarung deutlich erkennbar ist.
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Bei der Vereinbarung der Vergütung ist auch die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Sie ist ein rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises.57
Wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, gilt sie als im Preis enthalten.58 Ein entsprechender Handelsbrauch, wonach Preisvereinbarungen ohne
Zusatz als »Netto« zu verstehen sind, hat sich bislang, auch bezogen auf den
unternehmerischen Bereich, nicht entwickelt.59
Daher ist es von immenser Wichtigkeit, im Vertrag festzuhalten, dass sich der
festgelegte Preis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht, da anderenfalls
das erhebliche Risiko besteht, dass mangels anderer Regelung die Mehrwertsteuer als im Preis enthalten gilt. Ist Letzteres der Fall, birgt das erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile für den Auftragnehmer, da dann seine Kalkulation nicht mehr in Übereinstimmung mit der zu erbringenden Leistung steht.
V. Haftung
Für den Auftragnehmer von hoher Bedeutung ist die Begrenzung seiner allgemeinen Haftung für Schadensersatzansprüche aller Art, die der Auftraggeber gegen
ihn geltend machen könnte. Hier finden sich sehr unterschiedliche Klauseln, deren Reichweite und Ausgestaltung auch davon abhängig ist, wieweit der Verhandlungsspielraum bzw. die Verhandlungsmacht des Auftragnehmers im Einzelfall
ausfällt. Die Variationen reichen von einer Begrenzung der Haftung auf Vorsatz
und/oder grobe Fahrlässigkeit, von einer Beschränkung auf die Deckungssumme
der eigenen Haftpflichtversicherung, von dem Ausschluss indirekter Schäden bis
zu einer Begrenzung der Höhe nach, in der Regel auf einen gewissen Prozentsatz
des Auftragswertes.
VI. Schutz- und Nutzungsrechte
Bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen nimmt zudem die Regelung von
Schutz- und Nutzungsrechten einen bedeutenden Raum und Wert ein. Denn gerade im Bereich von Forschung und Entwicklung kommt es wie kaum in einem
anderen Bereich zur Entstehung von Schutzrechten sowie zur Notwendigkeit der
Einräumung gegenseitiger Nutzungsrechte im Hinblick auf den Erfolg eines Projektes. Hier sind insbesondere Nutzungsrechtsbedingungen und die Bedingungen
der Schutzrechtsanmeldung und des Eigentums an Schutzrechten zu klären. Bei
der Einräumung von Nutzungsrechten sind dabei Aspekte wie Ausschließlichkeit,
Entgeltlichkeit, zeitliche Befristung und sachlich und/oder räumliche Begrenzung zu berücksichtigen.
57 Palandt/Heinrichs § 157 Rn. 13; BGH NJW 2002, 2312.
58 BGHZ 60, 119, 203; BGH NJW 1991, 2484; Palandt/Heinrichs § 157 Rn. 13.
59 MünchVertragshdb./Möffert VIII 1, S. 912; MüKo/Busche § 631 Rn. 98.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.