36
sätzliche Durchführbarkeit des Projektes bescheinigt, dies aber dann im folgenden Projektablauf bei der Entwicklung des Prototypen nicht bestätigt werden
kann.
Sehr häufig werden auch Analysen und Messreihen vertraglich mit der Anfertigung von Berichten verknüpft, so dass nicht alleine die Untersuchung und
Durchführung von Verfahren und Analysen Vertragsgegenstand wird, sondern
meist auch ein entsprechender Bericht geschuldet wird, der die Ergebnisse der
Studien enthält.
So unübersehbar variantenreich die Möglichkeiten von Forschung und Entwicklung sind, so schwierig wird die vertragliche Fassung eines solchen Projektes.
Denn oftmals sind dienst- und werkvertragliche Elemente so eng miteinander verknüpft, dass der Übergang fließend ist und sich die korrekte juristische Einordnung, im Wesentlichen in Bezug auf Dienst- oder Werkvertragsrecht, als sehr
schwierig erweist.
II. Durchführung der Arbeiten
Meist werden die einzelnen Arbeitsschritte in zeitliche und sachliche Abschnitte
aufgeteilt. Je nach Art und Umfang des Vorhabens ist die Vertragsabwicklung an
Warnpflichten und Kontrollrechte, an Berichts- und Abnahmepflichten für Einzelabschnitte, Lenkungs- und Einweisungsbesprechungen oder sonstige Zusammenarbeitsregelungen gebunden.51
III. Zahlungsbedingungen
Aufgrund der oft langfristig angelegten Projekte in Forschung und Entwicklung
ist die Zahlungspflicht des Auftraggebers häufig an die Erreichung von Meilensteinen gekoppelt.52 Die Höhe der Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren
ab. Sowohl der zu erwartende Aufwand der Forschungsarbeiten, abhängig davon,
ob in dem gewünschten Bereich bereits Grundlagenforschung betrieben wurde,
auf der man aufbauen kann, kann dabei einen ebenso großen Einfluss auf den
Preis nehmen wie auch die Einschätzung des Risikos, welches mit dem Projekt
verbunden ist.
Wichtig sind bei Langzeitprojekten auch die Vereinbarung von Preisgleitklauseln. Sie dienen der Anpassung des Preises an die jeweiligen Marktpreise und die
sich unter Umständen verändernde Wirtschaftslage.
51 Ullrich, Band 2, S. 52, 53.
52 Vgl. hierzu auch MünchVertragshdb./Möffert VIII.2, S. 942, der das gesetzliche Leitbild
der vollständigen Projektvorfinanzierung, wie es sich für Werkverträge aus § 641 Absatz
1 Satz 1 ergibt, bei Entwicklungsverträgen zu Recht für realitätsfern hält.
37
IV. Vergütung
Es kommen verschiedene Vergütungsarten in Betracht. Bei öffentlichen Aufträgen, die im Bereich von Forschung und Entwicklung häufig vorkommen, ist die
VO PR Nr. 30/53 zu berücksichtigen. Dabei ist unter Auftrag im Sinne der VO
PR Nr. 30/53 nicht ein solcher nach § 662 zu verstehen.53 Mit dem Begriff Auftrag
im Sinne der VO PR Nr. 30/53 werden alle Leistungsaustauschverhältnisse erfasst, wie z.B. Kauf-, Miet-, Werk-, Werklieferungs-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge wie auch Verträge sui generis, bei denen sich Leistung und Entgelt nach dem Prinzip do ut des gegenüberstehen.54 Bei Anwendung der VO PR
Nr. 30/53 liegen öffentlichen Aufträgen in der Regel Selbstkostenfestpreise nach
§ 6 VO PR Nr. 30/53 oder Selbstkostenerstattungspreise nach § 7 VO PR Nr. 30/
53 in verschiedenen Ausgestaltungen (z.B. mit oder ohne Preisobergrenze) zugrunde.
Außerhalb der VO PR kommen Varianten von der unverbindlichen Kostenschätzung mit nachfolgender Vergütung nach Aufwand über die Festlegung von
Programmbudgets mit Sollbruchstellen für die Einstellung oder Fortführung des
Vorhabens bis zu Erstattungspreisen mit fester Preisobergrenze und schließlich
dem festen Pauschalpreis vor.55 In der Praxis wird vertraglich meist entweder eine
Vergütung nach Aufwand mit Preisobergrenze oder ein Festpreis für die Leistungen vereinbart.
Eine Festpreisvereinbarung kann zugunsten des Auftragnehmers ausfallen, wenn
bei einer gegenüber der zugrunde gelegten Zeitplanung zügigeren Entwicklungsleistung mit weniger Personalaufwand die ihm entstehenden Kosten geringer sind
als die Kosten, die der Kalkulation zugrunde lagen und er daher den überschie-
ßenden Betrag als Gewinn verbuchen kann.
Allerdings birgt andererseits die Vereinbarung eines Festpreises die Gefahr,
dass bei unkalkulierbarer Entwicklungsdauer und -komplexität etwaiger Mehraufwand, z.B. für Personal und für die Bereithaltung von Anlagen, vom Auftragnehmer selbst zu tragen ist.56 Sind also zu Beginn des Projektes die Kalkulationsgrundlagen nicht sicher zu bestimmen, kann die Erstattung nach Aufwand sinnvoller sein.
53 Ebisch/Gottschalk § 1 VO PR Rn. 9.
54 Ebisch/Gottschalk § 1 VO PR Rn. 10.
55 Ullrich, FS für Fikentscher, S. 298, 299.
56 Die Vereinbarung eines Festpreises wird teilweise aber auch als ein Indiz für das Vorliegen
eines Werkvertrages gesehen, vgl. z.B. MünchVertragshdb./Möffert VIII.1, S. 911; BGH
NJW 2002, 3323 ff.; die Zuordnung zu Werkvertragsrecht könnte aber wegen der damit
verbundenen Einstandsgefahr für den Erfolg für die Parteien problematisch sein, so dass
sie sich bei der Vereinbarung eines Festpreises über diesen Aspekt im Klaren sein und ggf.
den übrigen Vertragstext sowie die Leistungsbeschreibung entsprechend so formulieren
sollten, dass bei Dienstleistungen auch der dienstvertragliche Charakter trotz Festpreisvereinbarung deutlich erkennbar ist.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.