290
So haben alle ‚alten’ und fast alle beigetretenen1241 der 27 Mitgliedstaaten die ESC
und 15 Mitgliedstaaten die ESC rev. ratifiziert. Dabei haben insgesamt 19 Mitgliedstaaten die zentrale Nachzugsnorm des Artikel 19 Abs. 6 ESC anerkannt.1242 Sie sind
nunmehr verpflichtet, für langfristig aufhältige Wanderarbeitnehmer aus Drittländern wie bspw. der Türkei, den Nachzug des Ehepartners und der minderjährigen
ledigen Kinder (d. h. bis 21 bzw. 18 Jahre) zu gestatten. Darunter liegende Altersgrenzen sind unzulässig. Ebenso stellt die Anwendung dreijähriger Wartezeiten, wie
sie in der Familiennachzugsrichtlinie im Hinblick auf Österreich erlaubt sind, nach
der Praxis des Sachverständigenausschusses einen Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 6
ESC/ESC rev. dar. Des Weiteren ist eine nach der Richtlinie mögliche Begrenzung
des Kindernachzugs nur zu beiden Elternteilen (wie in Deutschland) ebenso unzulässig wie Altersgrenzen für Ehegatten oder die Kopplung ihres Nachzugs an Integrationstests.
Wie der Gerichtshof bestätigt, sind die betreffenden Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser menschenrechtlichen Standards, die einer Anwendung der klagegegenständlichen Klauseln der Familiennachzugsrichtlinie entgegenstehen, mit Blick auf
Erwägungsgrund 2 der Präambel der Richtlinie verpflichtet.
B. Besondere Bedeutung der EMRK und der EU-Charta der Grundrechte
Das Gemeinschaftsrecht und damit die Familiennachzugsrichtlinie sind neben den
zuvor genannten völkerrechtlichen Instrumenten in besonderer Weise an die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebunden.1243 Entsprechend ist diese Konvention in Erwägungsgrund 2 S. 2 der Präambel der Familiennachzugsrichtlinie auch ausdrücklich benannt:
„Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze,
die insbesondere in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.“ (eigene Hervorhebung).
1241 Dies sind hinsichtlich der ESC Lettland, Malta, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Zypern. Slowenien hat bislang nur signiert, ebenso Rumänien. Es fehlen Estland, Litauen und
Bulgarien (Stand: 11. Juli 2008). Die ESC rev. haben ratifiziert die ‚alten’ EU-Mitgliedstaaten Belgien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Portugal und Schweden, als ‚neu’ beigetretene EU-Mitgliedstaaten Estland, Litauen, Malta, Slowenien und Zypern sowie die am 1. Jan. 2007 beitretenden Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien.
1242 Diese Bestimmung wurde bereits im Rahmen der ESC von Belgien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Zypern anerkannt, nicht
aber von Lettland, Malta, der Slowakei, Tschechien und Ungarn. Estland und Slowenien haben bei der Ratifikation der rev. ESC den Art. 19 Abs. 6 akzeptiert, nicht aber Litauen, Malta,
Bulgarien und Rumänien. http://conventions.coe.int (30. Juli 2008).
1243 Ausführlich zur EMRK s. Kapitel 2, insb. S. 69 ff.
291
Zwar findet die EMRK ebenso wie die universellen Verträge mangels Beitritt der
EU1244 keine unmittelbare Anwendbarkeit. Dennoch wird der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsschutz ausdrücklich auf die EMRK gestützt: Das besondere Gewicht resultiert aus der in Artikel 6 Abs. 2 EUV verankerten Selbstverpflichtung der
Europäischen Union, die Grundrechte, wie sie in der EMRK festgelegt und den
Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu achten.1245
Auch die EU-Charta der Grundrechte (EuGRCH), auf die in der Präambel verwiesen wird, ist derzeit (noch) nicht rechtlich verbindlich.1246 Sie bringt aber die
besondere Bedeutung der EMRK zum Ausdruck. Der Schutz des Privat- und Familienlebens in Artikel 7 EuGRCH entspricht nicht nur im Wortlaut Artikel 8 Abs. 1
EMRK, sondern hat auch dieselbe Bedeutung und Tragweite.1247 Die möglichen
Einschränkungen ergeben sich daher aus Artikel 8 Abs. 2 EMRK. Zudem ist für die
Auslegung dieses Grundrechts der Charta durch den EuGH die Rechtsprechung des
EGMR als authentischen Interpreten maßgeblich heranzuziehen.1248
Für das Parlament, welches zwar ausdrücklich auf die betreffenden Normen der
Charta hinwies, ist aufgrund der mangelnden förmlichen Rechtskraft die Europäische Menschenrechtskonvention der zentrale Anknüpfungspunkt der Klage.1249
I. Die Schlussanträge vom 8. September 2005
Die Generalanwältin prüfte in den Schlussanträgen die drei klagegegenständlichen
Klauseln hilfsgutachterlich auf ihre Konventionskonformität. Ausgehend von der
Annahme, dass „[I]n Bezug auf die Zusammenführung von Familien, deren Mitglieder ausschließlich Staatsangehörige dritter Staaten sind, … kein [Unionsbürgern,
1244 Diese (alte) Idee ist aber mit der Aufnahme in den Verfassungsvertragsentwurf (Art. I-9
Abs. 2 VVE) mit neuem Leben erweckt, wenngleich mangels Inkrafttreten noch nicht umgesetzt worden. In Art. 6 Abs. 2 des Reformvertragsentwurfs heißt es ebenso: „Die Union tritt
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.“ Konventionsrechtlich wird ein Beitritt der EU mit dem – von der Ratifizierung Russlands abhängigen – Inkrafttreten des 14. Protokolls (Art. 17) zur EMRK zulässig werden, s. dazu in Kapitel 2, S. 69, insb. Fn. 222, sowie Callewaert, J., Die EMRK und die EU-Grundrechtecharta,
EuGRZ 2003, 198 ff.
1245 So auch in st. Rspr. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, Rs. C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-
6279, Rn. 41 sowie vom 23. Sept. 2003, Rs. C-109/01, Akrich, Slg. 2003, I-9607, Rn. 58.
Vgl. auch Langenfeld, Ch./ Mohsen, S., ZAR 2003, 400.
1246 S. dazu in Kapitel 3, S. 118 f., dort insb. Fn. 460 sowie Fn. 462 f.
1247 Art. 7 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 EuGRCH. S. Erläuterung zu Art. 7 Dok. Charte 4423/00, 7. Vgl.
auch Pernice, I./Mayer, F. C., in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, 20.
EL, Aug. 2002, nach Art. 6, Rn. 36.
1248 Vgl. 5. Erwägungsgrund der Präambel der Charta sowie EGMR-Richter Ress bei Szczekalla,
P., Grundrechte für Europa – Die europäische Union nach Nizza, DVBl. 2001, 345, 350.
1249 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 31.
292
A.W.] gleichartiger gemeinschaftsrechtlicher Aufenthaltstitel [bestehe]“1250, stützte
sie sich für die Prüfung vor allem auf die Rechtsprechung und Vorgehensweise des
EGMR zu Artikel 8 EMRK und übertrug dessen menschenrechtliche Argumentation
auf die Auslegung der klagegegenständlichen gemeinschaftlichen Bestimmungen.
Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Verknüpfung eines Integrationskriteriums
mit dem Kindernachzugsalter von zwölf Jahren nur dann zulässig sei, wenn das
nationale Recht ausnahmsweise den Nachzug auch von älteren, d. h. über zwölfjährigen Kindern ermögliche, ebenso zur Altersgrenze von 15 Jahren.1251 Mangels
gemeinschaftsrechtlicher Härtefallregelung qualifizierte die Generalanwältin hingegen die Ausnahmeklausel zur Wartezeit als menschenrechts- und damit gemeinschaftsrechtswidrig.1252
II. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-540/03 vom 27. Juni 2006
Der EuGH lehnte die Klage entgegen den Schlussanträgen im Ergebnis ab. Er erachtete die angefochtenen Regelungen in der Sache für rechtmäßig im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK und die Klage damit für unbegründet. Der Gerichtshof ließ daher
auch die von der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen verneinte Frage
offen, ob isolierte Bestimmungen der Richtlinie für nichtig erklärt werden können
oder ob aus der teilweisen Nichtigkeit die Nichtigkeit der Richtlinie als Ganzes
folgt.1253 Ebenso ging er nicht auf die von Kokott bejahte Frage ein, ob – im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie – mangels erneuter Anhörung des Parlamentes nach wesentlichen Änderungen des Rats ein Verfahrensfehler vorliege.1254
Die festgestellte Vereinbarkeit der betreffenden Regelungen mit Artikel 8 EMRK
rief angesichts der bereits in den Verhandlungen zum Ausdruck gekommenen ‚Problematik’ der klagegegenständlichen Klauseln1255 zunächst Irritation hervor.1256 Ein
genauerer Blick auf die Entscheidung ergibt jedoch, dass die Bedeutung des Urteils
weniger im Tenor als in den Gründen liegt, die nicht nur zu überraschen vermochten, sondern auch über die Familiennachzugsrichtlinie hinaus relevant sind: Mit der
Entscheidung nutzte der EuGH zunächst die Gelegenheit, erstmals Bezug auf die
Grundrechtscharta zu nehmen, den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsgrundrechte zu erweitern und seine Rechtsprechung zum Verbot der Altersdiskriminier-
1250 Schlussanträge, Rn. 63.
1251 Schlussanträge, Rn. 83-89 sowie Rn. 90-96.
1252 Schlussanträge, Rn. 97-105.
1253 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 29 ff. sowie Rn. 108.
1254 Vgl. Schlussanträge, Rn. 58.
1255 Zur Verhandlungsgeschichte, vgl. Kapitel 4, S. 215 ff., insb. Fn. 970 (zur 12-Jahresgrenze),
Fn. 1090 (zur 15-Jahresgrenze) sowie Fn. 984 (zur Wartezeit).
1256 S. die Anmerkung von Thomas Oberhäuser, wonach „der EuGH „in zurückhaltender, zum
Teil restriktiver und partiell unverständlicher Weise“ Stellung zu drei Vorschriften der Familienzusammenführungs-RL bezogen habe.
293
ung fortzuentwickeln. Auch für den neuen Bereich des Migrationsrechts kommt dem
Urteil beachtliches Gewicht zu. Es enthält über die menschenrechtliche Auslegung
hinaus richtungweisende Ansätze einer gemeinschafts-(grund-)rechtlichen Auslegung dieser (und anderer) Richtlinienbestimmungen.
1. Der Anwendungsbereich der Gemeinschaftsgrundrechte
Dem EuGH stellte sich im Rahmen der Zulässigkeit die Frage, ob die streitgegenständlichen Öffnungsklauseln als diejenigen Teile der Richtlinie, die den Mitgliedstaaten nationale Regelungsspielräume zur Ausfüllung belassen, an den Gemeinschaftsgrundrechten zu messen und damit vom EuGH zu überprüfen sind. Denn bislang war ungeklärt, ob – im Gegensatz zu Verordnungen und zu den verpflichtenden
Teilen von Richtlinien – der Gemeinschaftsgesetzgeber auch beim Erlass von Regelungen, die die Mitgliedstaaten nicht anwenden müssen, an die (Gemeinschafts-)
Grundrechte gebunden ist. Der Rat verneinte dies: Die beklagten Öffnungsklauseln
verstießen, indem sie derartige nationale Rechtsvorschriften zulassen, selbst nicht
gegen die (Gemeinschafts-)Grundrechte. Vielmehr beließen sie den Mitgliedstaaten
einen Handlungsspielraum, der ihnen (nur) die Beibehaltung oder den Erlass nationaler Vorschriften erlaube, die mit der Wahrung der (nationalen) Grundrechte vereinbar seien. Ein Grundrechtsverstoß sei allenfalls im Anwendungsfall dieser Klauseln denkbar. Daher richte sich die Klage des Parlaments „in Wirklichkeit nicht
gegen eine Handlung der Organe“.1257
Der EuGH beantwortet diese Frage im Interesse eines weit(er)gehenden Anwendungsbereiches gemeinschaftsrechtlicher Grundrechte1258 und stützt dies vor allem
auf die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten.1259 Die sieht der Gerichtshof unabhängig
von denkbaren Umsetzungskonstellationen für gegeben: Denn grundsätzlich könne
die gemeinschaftsrechtliche Erlaubnisrichtlinie zu einer (gemeinschafts-)grundrechtswidrigen nationalen Bestimmung selbst (gemeinschafts-)grundrechtswidrig
sein.1260 Er erklärt daher erstmals die Gemeinschaftsgrundrechte für anwendbar zur
Überprüfung von sekundärrechtlichen Öffnungsklauseln.
Diese Antwort ist konsequent und dient der Sicherung gemeinschaftsweit einheitlicher und effektiver Grundrechtsstandards und der Rechtssicherheit. Abgesehen
davon, dass eine Abgrenzung zwischen Umsetzung und nationaler Ausfüllung nicht
immer trennscharf möglich ist1261, läge es sonst in der Obliegenheit der einzelnen
Mitgliedstaaten, selbst zu erkennen, dass eine bestimmte, nach einer Gemeinschaftsrichtlinie zulässige Maßnahme gegen Grundrechte verstoße.1262 Zudem darf sich der
1257 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 15-17 sowie Rn. 21.
1258 Szczekalla, P., NVwZ 2006, 1019, 1020.
1259 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 22. Ebenso GAin Kokott in ihren Schlussanträgen, Rn. 45.
1260 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 23.
1261 Thym, D., NJW 2006, 3249, 3250.
1262 So zu Recht der Einwand der Kommission, EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 18.
294
Gemeinschaftsgesetzgeber nicht darauf zurückziehen, dass es der Mitgliedstaat sei,
der den Rechtsverstoß begehe, wenn er die streitige Regelung anwendet. Grundrechtswidrige Öffnungsklauseln sind im Interesse eines stringenten Grundrechtsstandards aber auch den Gemeinschaftsorganen zuzurechnen, wenn sie der
Mitgliedstaat nicht anwendet. Die Grenzen des innerstaatlichen Spielraumes, die das
Gemeinschaftsrecht dem Mitgliedstaat mittels Öffnungsklausel aufzeigt, müssen
daher (immer) selbst grundrechtskonform sein.1263 Außerdem liefe es auf eine Verkürzung des (gemeinschafts-)grundrechtlichen Rechtsschutzes (in Form der Nichtigkeitsklage) hinaus, wenn die Klage (zeitlich) auf den Fall begrenzt würde, dass
die gemeinschaftsrechtliche Öffnungsklausel von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird.1264 Auch wenn der EuGH am Ende dieses Urteils deutlich zu Vorlagefragen ‚einlädt’1265, lehnt er insoweit eine Beschränkung seiner Überpüfungsmöglichkeit auf Vorabentscheidungsverfahren ab und erklärt die Klage für zulässig.
Damit treten die Gemeinschaftsgrundrechte insoweit neben nationale Grundrechte.1266 Das zugleich in dieser ‚Grundrechtsvielfalt’1267 liegende Konfliktpotenzial
zwischen nationalem und gemeinschaftlichem Grundrechtsschutz könnte daher nicht
nur bei der Familiennachzugsrichtlinie, sondern auch weiteren Richtlinien des Asylund Einwanderungsrechts virulent werden, da sie ebenfalls von zum Teil erheblichen Regelungsspielräumen gekennzeichnet sind.1268
1263 Dass der Gestaltungsspielraum sich im Rahmen der durch das jeweilige Grundrecht gezogenen Grenzen bewegen muss, schlussfolgert auch Astrid Epiney. Sie empfiehlt bei sehr grundrechtsensiblen Bereichen – wie der des Familiennachzugs – bereits auf Gemeinschaftsebene
möglichst konkrete (grundrechtsrelevante) Vorgaben zu formulieren, „ein Anliegen, dem die
RL 2003/86 sicherlich in zahlreichen Punkten nur teilweise entspricht“, dies., Zur Reichweite
der Grundrechtsbindung des Gemeinschaftsgesetzgebers, ZAR 2007, 61, 64.
1264 Dass eine Nichtigkeitsklage nicht „gegen (hypothetisches) nationales Recht“ gerichtet werden
kann, formuliert Fremuth, M., Anmerkung zur EuGH-Entscheidung, EuZW 2006, 571.
1265 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 106.
1266 Das BVerfG sieht sich bei nationalen Umsetzungsspielräumen ebenfalls für zuständig,
BVerfG NJW 2001, 1267, 1268.
1267 Szczekalla, P., NVwZ 2006, 1019, 1021, Lindner, J. F., Grundrechtsschutz gegen gemeinschaftsrechtliche Öffnungsklauseln – zugleich ein Beitrag zum Anwendungsbereich der EU-
Grundrechte, EuZW 2007, 71 ff. Für Zurückhaltung zugunsten nationaler Verfassungsgewährleistungen insofern Ruffert, M., Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als
Verpflichtete der Gemeinschaftsgrundrechte, EuGRZ 1995, 518, 527 f., Weber, A., Die Europäische Grundrechtscharta – auf dem Weg zu einer europäischen Verfassung, NJW 2000,
537, 542.
1268 Thym, D., NJW 2006, 3249, 3250. Nach Szczekalla sind Kollisionsfälle über die üblichen Regeln, also Anwendungsvorrang, bei (nur theoretischen) mitgliedstaatlichen (BVerfGE 102,
147 (Bananenbeschluss) und EGMR-Kontrollvorbehalten (Bosphorus) aufzulösen, ders.,
NVwZ 2006, 1019, 1021. Zu dem von Kooperation gekennzeichneten Verhältnis der Gerichte, vgl. auch Limbach, J., Die Kooperation der Gerichte in der zukünftigen europäischen
Grundrechtsarchitektur, EuGRZ 2000, 417 ff.
295
2. Die Bedeutung der EU-Charta der Grundrechte
Eine deutliche Überraschung und Neuerung von grundlegendem Charakter bietet die
Positionierung des EuGH zur rechtlichen Beachtlichkeit der in Nizza proklamierten
Charta der Grundrechte der Union (EuGRCH). Sie war, wenngleich zum Zeitpunkt
des Urteils kein förmlich verbindliches Recht, so doch Teil der unterzeichneten
Europäischen Verfassung (Vertrag über eine Verfassung für Europa – VVE), deren
Verabschiedung zumindest im Raum stand.1269 Sie richtet sich an die Gemeinschaftsorgane ebenso wie an die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts. War dem damit transparent gewordenen, gemeinschaftsrechtlichen
Grundrechtsschutz insbesondere für den grundrechtssensiblen Bereich des gemeinschaftlichen Einwanderungs- und Asylrechts vorausschauend bereits erhebliche
Bedeutung zugesprochen worden1270, so findet dies mit der Entscheidung des EuGH
eine klare Bestätigung.
Die Familiennachzugsrichtlinie betont ausdrücklich in ihrer Gesetzesbegründung
den Anspruch der Übereinstimmung mit der Charta (und damit wiederum der
EMRK).1271 Dies ist der Anknüpfungspunkt für den EuGH zur erstmaligen Nennung
der EuGRCH in einem Urteil und der Einordnung als rechtlichen Maßstab. Entgegen
dem Vorbringen des Rates, für den die Charta „keine Gemeinschaftsrechtsquelle“
und damit kein tauglicher Prüfungsmaßstab sei, dient sie dem EuGH der Auffindung
der „Rechtsnorm[en], anhand dere[r] die Rechtmäßigkeit der Richtlinie überprüft
werden kann“.1272 Zwar stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass es sich bei der
bislang lediglich proklamierten Charta (formal) nicht um ein bindendes Rechtsinstrument handelt. Er hebt dann aber ausdrücklich hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber „doch ihre Bedeutung anerkennen [wollte], indem er in der zweiten
Begründungserwägung der Richtlinie [die Beachtung der Charta] ausgeführt
hat.“1273 Diese gesetzesbegründende Bedeutung kann (für ein Gericht) nicht lediglich eine politische, sondern nur eine rechtliche sein. Der Gerichtshof nimmt auf
diese Weise den sich in der Präambel ‚selbst bindenden’ Gesetzgeber „beim
Wort“1274 und als dessen Folge für sich in Anspruch, die Beachtung der (Selbst-)
Bindung auch auf judikativer Ebene für die sachlich einschlägigen Grundrechte1275
1269 Zum Verweis auf die Charta nunmehr durch den Reformvertrag bzw. dessen Ratifikationsstand s. Kapitel 3, S. 118 f., insb. Fn. 463.
1270 Groß, Th., KJ 2001, 100, 101; Peers, S., Immigration, Asylum and the European Union
Charter of Fundamental Rights, EJML 2001, 141 ff., Kluth, W., ZAR 2006, 1, 7.
1271 S. Erwägungsgrund 2 S. 2 RL 2003/86/EG (Familiennachzug), zuvor zitiert auf S. 290.
1272 EuGH, vor Rn. 30.
1273 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 38.
1274 Szczekalla, P., NVwZ 2006, 1019 f. sowie Rengeling, H.-W./Szczekalla, P., Grundrechte in
der EU, Rn. 55. Zur Figur der Selbstbindung insoweit auch bereits Alber, S., EuGRZ 2001,
340, 349. Ähnlich zu der ‚Vorwirkung’ der Charta, Lindner, J. F., EuZW 2007, 71.
1275 Dies sind – wenngleich der Gerichtshof dies nicht explizit macht – das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens, auf Nichtdiskriminierung (s. dazu im Weiteren, S. 302 f.) und das
Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls sowie regelmäßige persönli-
296
zu überprüfen.1276 Die Bedeutung dieser Anerkennung als Prüfungsmaßstab reicht
insoweit bereits über die Familiennachzugsrichtlinie hinaus, als sämtliche in den
Jahren 2003 und 2004 verabschiedeten Richtlinien des Europäischen Migrationsrechts1277 und die neue Freizügigkeitsrichtlinie1278 ebenfalls in ihren Begründungen
auf die Charta verweisen.
Daneben verwendet der EuGH als zweites Argument für eine gerichtliche Beachtlichkeit ein bekanntes, indem er „[i]m Übrigen“ auf die in ihrer Präambel verankerte
Bekräftigungsfunktion der Charta verweist.1279 Danach bekräftigt sie als (geschriebenes) Dokument die bestehenden (ungeschriebenen) Gemeinschaftsgrundrechte,
die in dogmatischer Hinsicht gegenwärtig als integraler Bestandteil der allgemeinen
Rechtsgrundsätze gelten. Diese ergeben sich ihrerseits „aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der [EMRK], aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs […] und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“.1280 Insofern ist es konsequent,
wenn der EuGH in der Sache vorrangig auf die Rechtsprechung des EGMR1281 zu
che Beziehungen und Kontakte zu beiden Elternteilen, geregelt in den Artt. 7, 21 und 24
EuGRCH i.d.F. von Nizza 2000.
1276 Szczekalla weist darauf hin, dass dies nicht zu einer vollumfänglichen förmlichen Verbindlichkeit der Charta führt, ebda., 1020. Als eine “zusätzliche Rechtsquelle europäischen
Rechtsschutzes“ begreift sie auch Thym, D., NJW 2006, 3249. Eine Bindungswirkung über
den argumentativen „Umweg“ des Sekundärrechts erkennen Bouchouaf, S./Britz, G./Richter,
T., Anmerkung zur EuGH-Entscheidung , JZ 2007, 43, 44, ebenso eine Beachtlichkeit Oster,
J., JA 2007, 96, 100, oder eine ‚mittelbare Rechtserheblichkeit’ bzw. ‚gewisse rechtliche Relevanz’ Lindner, J. F., EuZW 2007, 71. Unklar ist hingegen die Differenzierung von Fremuth, der zwar ebenfalls eine rechtliche Bedeutung in dieser Anerkennung sieht, dann aber
v. a. die „fehlende[n] Zurückweisung des Ratsvorbringens“ dahin deutet, dass der EuGH die
Charta nicht „ultra vires im Sinne einer inhaltlichen Selbstbindung anwendet und auch nicht
als Rechtsquelle begreift“, Fremuth, M., Anmerkung zur EuGH-Entscheidung, EuZW 2006,
566, 572. Ebenso zurückhaltend Beschorner, J./Petrowsky, C., Zulässigkeit gemeinschaftsrechtlicher Beschränkungen des Nachzugs Minderjähriger, ZAR 2007, 87, 89 und 92.
1277 Erwägungsgrund 3 RL 2003/109/EG (Daueraufenthalt), Erwägungsgrund 4 RL 2004/114/EG
(Studenten), Erwägungsgrund 10 RL 2004/83/EG (Qualifikation), nicht hingegen in der (älteren) Richtlinie 2001/55/EG zum vorübergehenden Schutz.
1278 Erwägungsgrund 31 RL 2004/38/EG (Unionsbürgerfreizügigkeit).
1279 S. auch die Beispiele der bisherigen Heranziehung durch die Generalanwälte als Auslegungsmittel und Referenz sowie durch den EuG und das BVerfG zur Bestätigung gewonnener Erkenntnisse, bei Fremuth, M., EuZW 571. Zu dieser indirekten Wirkung bereits auch C.
Grabenwarter, Die Charta der Grundrechte für die Europäische Union, DVBl. 2001, 1, 11.
Vgl. demgegenüber die Einordnung als ‚Rechtserkenntnisquelle’ durch GAin Kokott,
Schlussanträge, Rn. 108.
1280 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 38.
1281 Diese Orientierung nimmt tendenziell zu. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, Rs.
C-105/03, Pupino, EuGRZ 2005, 380, Rn. 60. Demgegenüber schien der Gerichtshof lange
Zeit um Distanzwahrung gegenüber dem EGMR und dessen – für ihn formal nicht verbindlichen – Auslegung bemüht. Vgl. Bouchouaf, S./Britz, G./Richter, T., JZ 2007, 43; sowie Wild-
297
Artikel 8 EMRK Bezug nimmt – wenngleich er sich mit der Beurteilung der Gültigkeit der EU-Richtlinie im Licht der EMRK, der die Gemeinschaft selbst nicht angehört, in einer „etwas ambivalenten Rolle“ befindet.1282
3. Zur Vereinbarkeit der Richtlinie mit Artikel 8 EMRK
In der Sache orientiert sich der Gerichtshof – basierend auf den Schlussanträgen –
zunächst an der nachzugsrelevanten Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK
(Sen-Rechtsprechung).1283 Auf dieser Basis folgt er dem EGMR jedoch nicht ausschließlich.1284 Vielmehr entwickelt er eigene Ansätze zur (gemeinschafts-)grundrechtlichen Prüfung des gemeinschaftsrechtlichen Migrationsrechts.
Der Einstieg des Gerichtshofs in die materielle Auseinandersetzung erfolgt mit
einem Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung des Artikel 8 EMRK für das bisherige gemeinschaftliche Migrationsrecht. Danach sind
Ausweisungs- und Nachzugsfälle als Eingriff qualifiziert und geprüft worden.1285
Dies ist bereits ein Unterschied zur EGMR-Rechtsprechung, auf die der Gerichtshof
sodann mit einem Zitat aus der jüngeren Sen-Entscheidung vergleichend Rekurs
nimmt. Der EGMR prüft Nachzugsfälle (bislang) zwar unter der Perspektive von
positiven Verpflichtungen, lässt die Frage der genauen Abgrenzung zu negativen
Verpflichtungen jedoch offen mit der Begründung, dass „die auf positive Verpflichtungen anwendbaren Grundsätze mit denen vergleichbar [sind], die für die negativen
Verpflichtungen gelten“.1286 Mit diesem Verweis scheint auch für den Gerichtshof
eine Notwendigkeit zur Auseinandersetzung zu entfallen. Es erfolgt weder eine
explizite Entscheidung gegen die Vorgehensweise des EGMR noch eine Übertragung des EGMR-Blickwinkels. Der Gerichtshof geht auch nicht auf den von GAin
Kokott in den Schlussanträgen erhobenen Einwand gegen die Anwendung des Eingriffs-Rechtfertigungsschemas auf die Klauseln der Familiennachzugsrichtlinie ein.
haber, L., Europäischer Grundrechtsschutz aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, EuGRZ 2005, 689, 692 m.w.N.; Weiß, W., Grundrechtsschutz im EG-
Kartellrecht nach der Verfahrensnovelle, EuZW 2006, 263 m.w.N.
1282 Vgl. Martin, D., Family Reunification of Third Country Nationals and the Court of Justice of
Human Rights?, EJML 1/2007, S. 145 f. S. zur Idee des Beitritts auch Fn. 1244.
1283 Der Gerichtshof benennt zwar neben der Sen-Entscheidung auch die jüngere Entscheidung
Rodriguez da Silva (EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 56). Über den Verweis hinaus lässt er diese und die zwischenzeitlich weitere ergangene Entscheidung des EGMR im Fall Tubaquo-
Tekle jedoch nicht erkennbar in seine Erwägungen einfließen. Vgl. zu dieser EGMR-
Rechtsprechung ausführlich, Kapitel 2, insb. S. 77 ff.
1284 So aber Szczekalla, P., NVwZ 2006, 1021. Auch Thym, D., geht von einer direkten Übertragung aus, NJW 3249, 3251, bzw. EuGRZ 2006, 541, 553 f.
1285 EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, Rs. C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Rn. 42 sowie
vom 23. Sept. 2003, Rs. C-109/01, Akrich, Slg. 2003, I-9607, Rn. 59. Vgl. auch Kapitel 3,
insb. S. 122 ff.
1286 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 54. Anders GAin Kokott, Schlussanträge, Rn. 69 ff.
298
Sie hatte die Anwendung der abwehrrechtlichen Prüfung (nur) auf freizügigkeitsrechtliche Sachverhalte damit begründet, dass sie „die notwendige Konsequenz
weiter gehender gemeinschaftsrechtlicher Rechte von Unionsbürgern [sei]. Wenn
dagegen die Anspruchsvoraussetzungen so eng gefasst [seien], wie in der Rechtsprechung des EGMR, [bleibe] für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Form der
Ablehnung regelmäßig kein Raum mehr.“1287 Der Gerichtshof nimmt vielmehr auf
die vom EGMR regelmäßig betonten Grundsätze Bezug, wonach die (positiven oder
negativen) Verpflichtungen auf Achtung des Familienlebens und der völkerrechtliche Grundsatz der Einwanderungskontrolle in einen angemessenen Ausgleich zu
bringen sind. Dabei sind – unter Verweis auf die Sen-Rechtsprechung – in jedem
Einzelfall die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen und insbesondere
das Alter der betreffenden Kinder, ihre Situation in ihrem Herkunftsland und der
Grad der Abhängigkeit von Verwandten zu berücksichtigen.1288
Dieser EGMR-Rechtsprechung stellt der Gerichtshof den eigenen Ansatz der
neuen Richtlinie gegenüber: Der Gerichtshof stellt fest, dass die Familiennachzugsrichtlinie für die Mitgliedstaaten korrespondierend zu klar definierten subjektiven
Rechten „präzise positive Verpflichtungen“ dahingehend enthält, dass die Familienzusammenführung bestimmter Familienmitglieder (ohne Ermessen) zu erlauben
ist.1289 Der Unterschied dieses Ansatzes ist ein grundlegender. Der Gerichtshof bestätigt damit, dass das gemeinschaftliche Sekundärrecht ein Recht für Ehegatten und
minderjährige Kinder auf Nachzug im Sinne eines Anspruchs enthält, das über Artikel 8 EMRK hinausgeht.1290 Dies hat zur Folge, dass der durch die EMRK gewährte
margin of appreciation in diesen anspruchsbegründenden Fällen grundsätzlich nicht
mehr besteht. Die konventionsrechtlichen Vorgaben sind damit nur noch in den
Fällen allein maßgeblich, in denen die Richtlinie keine Anwendung findet.
Zwischen diesen ‚Polen’ liegt die davon zu unterscheidende, klagegegenständliche Konstellation, in der nach der Richtlinie Ermessensspielräume bestehen. Nach
der Entscheidung des EuGH hat die Anwendung der Öffnungsklauseln zum gemeinschaftsrechtlichen Nachzugsrecht in diesen Fällen sowohl gemeinschaftsrechtskonform als auch unter Beachtung der Grenzen von Artikel 8 EMRK und damit der
Rechtsprechung des EGMR zu erfolgen. Der Gerichtshof bestätigt zunächst, dass
den Mitgliedstaaten durch Klauseln, wie die drei beklagten, ein bestimmter Ermessensspielraum verbleibt. Er besteht allerdings auch insoweit nicht mehr grundsätzlich. Denn die Öffnungsklauseln sind nicht dahingehend zu verstehen, dass sie „zum
Ausschluss jeder Familienzusammenführung führen“1291 oder die Mitgliedstaaten
„ermächtigen, von der Prüfung [eines Antrags] abzusehen“1292. Sie erlauben lediglich, „bestimmte Aspekte des Rechts auf Familienzusammenführung abzuwan-
1287 GAin Kokott, Schlussanträge, Rn. 71.
1288 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 54-56.
1289 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 60.
1290 S. dazu Kapitel 4, S. 280 ff. So auch bereits Groenendijk, K., ZAR 2006, 192 f.
1291 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 98, zur Wartezeit.
1292 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 85, zur 15-Jahres-Altersgrenze.
299
deln.“1293 Insofern sieht der Gerichtshof den verbleibenden mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum in zweifacher Hinsicht als begrenzt an. Zum einen wird er „unter
genau definierten Umständen“ auf eben die vorgesehenen Ausnahmefälle der Richtlinie beschränkt.1294 Zum anderen verpflichtet der Gerichtshof die Mitgliedstaaten
für diese Fälle, in denen im Ermessen über den Familiennachzug zu entscheiden ist,
die Kriterien von Artikel 5 Abs. 5 und Artikel 17 der Richtlinie besonders zu berücksichtigen.1295 Die Mitgliedstaaten müssen folglich (immer) im Rahmen einer auf
den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung dafür Sorge tragen, dass das Wohl
minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt wird. Außerdem sind sie verpflichtet, in gebührender Art und Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen
der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie
das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen.1296 Bei diesen Kriterien – insbesondere bei letzteren – handelt es sich um ‚bekannte’ Kriterien aus der Rechtsprechung des EGMR.1297 Dass
diese sich je nach Fallkonstellation in dessen (dynamischer) Rechtsprechung weiterentwickeln können, zeigt sich an den zwei zwischenzeitlich ergangenen weiteren
Nachzugsfällen des EGMR Tuquabo-Tekle und Rodrigues da Silva, welche die
Position ausländischer Familienangehöriger erneut stärken.1298 Aber abgesehen
davon ist die systematische Stellung und Funktion dieser Kriterien im gemeinschaftsrechtlichen Regelwerk der Richtlinie und dem Argumentationsgang des
EuGH eine andere: Im Gegensatz zu der menschenrechtlichen Vorgehensweise des
EGMR sind die genannten Kriterien nicht auf ihr (begründendes) Gewicht zur ‚ausnahmsweisen’ Nachzugserlaubnis und Beschränkung des mitgliedstaatlichen Entscheidungsspielraums im Einzelfall zu prüfen, sondern umgekehrt daraufhin, ob
bzw. wie weit eine Begrenzung des gemeinschaftsrechtlichen Rechts auf Familiennachzug (gerechtfertigt) zulässig ist.1299
Dies ist aus Sicht des EuGH konsequent. Erklärt sich die Nachzugsbeurteilung
aus der Perspektive des EGMR vor dem Hintergrund eines grundsätzlich anerkannten staatlichen Gestaltungsrechts bei nationalen Einwanderungsfragen, kann sie
insoweit nicht auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Familiennachzugs
übertragen werden. Dies ließe außer Acht, dass die zu beurteilenden gemeinschaftsrechtlichen Standards im Gegensatz zu dem Recht auf ‚Achtung’ des Familienlebens
1293 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 102.
1294 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 61.
1295 Groenendijk, K./van Oers, R./Strik, T., De betekenis van de Gezinsherenigingsrichtlijn voor
vluchtelingen en andere migranten, NAV 1/2007, 21. So bspw. für Art. 4 Abs. 6 S. 2 der
Richtlinie: Danach unterliegen Anträge von Kindern, die älter als 15 Jahre sind, nicht den allgemeinen Bedingungen der Richtlinie, unterfallen aber dennoch Art. 5 Abs. 5 bzw. Art. 17
der Richtlinie. S. dazu im Weiteren.
1296 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 63 f.
1297 Darauf weist auch der EuGH hin, Rn. 64.
1298 Ebenso Thym, D., NJW 2006, 3249, 3241. Zur EGMR-Rechtsprechung insoweit, s. Kapitel 2,
S. 79 f.
1299 Ebenso zum Ausweisungsschutz, Groenendijk, K., ZAR 2006, 193.
300
i.S.v. Artikel 8 EMRK im Grundsatz ein Recht auf ‚Familienzusammenführung’ in
einen bestimmten Staat gewähren.1300 Die Richtlinie, insbesondere ihr Artikel 4
Abs. 1, schreibt den Mitgliedstaaten in festgelegten Fällen vor, „den Nachzug bestimmter Familienmitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen,
ohne dass sie dabei ihren Ermessensspielraum ausüben könnten.“1301 Dies hat nicht
nur wie zuvor erwähnt zur Folge, dass die mitgliedstaatliche Entscheidung in einen
veränderten Rechtfertigungsrahmen eingebunden ist.1302 Damit verliert auch das für
den EGMR in Nachzugsfällen zentrale Argument des zumutbaren Verweises auf das
Herkunftsland als Ort des gemeinsamen Familienlebens an Funktion und Gewicht.
Der EuGH greift dieses vom Rat mit Unterstützung der deutschen Regierung und
der Kommission geltend gemachte Argument1303 daher zu Recht nicht auf. Vielmehr
skizziert er mit den durchgängig verwendeten Bezügen auf Artikel 5 Abs. 5 und
Artikel 17 der Richtlinie klare gemeinschaftsrechtliche Grenzen zur Interpretation
der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie und Anwendung des verbleibenden
Ermessensspielraumes.
Dieses Erfordernis einer (gemeinschafts-)grundrechtskonformen Auslegung ist
über die drei klagegegenständlichen Klauseln hinaus für die gesamte Familiennachzugsrichtlinie richtungsweisend.1304 Dies gilt beispielsweise für die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit von Altersgrenzen bzw. Mindestsprachkenntnissen für den
Ehegattennachzug ohne eine Ermessensentscheidung oder die Anwendung des Ordre-public-Vorbehalts ohne Berücksichtigung persönlicher Belange.1305 Es spiegelt
sich auch in der dogmatischen Vorgehensweise des EuGH. Die Prüfung der beanstandeten Klauseln findet im Rahmen von Artikel 8 Abs. 2 EMRK, d. h. auf der
Rechtfertigungsebene statt.1306 Die Berücksichtigung mitgliedstaatlicher und individueller Interessen hat damit unter der den Begründungsaufwand erhöhenden und den
Gleichheitsgrundsatz einschließenden strikten Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.1307 Ob in dieser Vorgehensweise eine endgültige Entscheidung für
eine künftige Anwendung des Eingriffs-Rechtfertigungs-Schemas1308 im neuen gemeinschaftsrechtlichen Einwanderungsrecht liegt, bleibt mangels Rechtsprechungs-
1300 S. dazu auch in Kapitel 4, S. 280 ff.
1301 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 60.
1302 Kluth, W., ZAR 2006, 1, 6 f.
1303 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 46.
1304 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 105.
1305 Thym, D., NJW 2006, 3249, 3251 f., hinsichtlich des Ehegattennachzugs sowie Dienelt, K.,
InfAuslR 2005, 445 ff. hinsichtlich des Ordre-public-Vorbehalts.
1306 So explizit am Beispiel des Integrationskriteriums, EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 66. Szczekalla stellt zudem in dieser Entscheidung einen durchgängig eingriffsrechtlichen Duktus fest,
ders., NVwZ 2006, 1021. Auch Fremuths Deutung geht in diese Richtung, ders., EuZW
2006, 573, 571.
1307 So deutlich Fremuth, M., EuZW, 2006, 573 sowie Szczekalla, P., ebda. 1021.
1308 Sie bietet den Vorzug der „Disziplinierung und Vervollständigung des verfassungsrechtlichen
Argumentierens“, Kingreen, Th., JuS 2000, 857, 860.
301
linie in diesem Gebiet zwar noch abzuwarten. Diese erste Entscheidung deutet aber
jedenfalls darauf hin.
Innerhalb dieser gemeinschaftsrechtlichen Grenzen vermag der Gerichtshof in der
Anwendung des richtlinienkonform ausgelegten Integrationskriteriums, der Altersgrenze oder der Wartezeit keine Kriterien zu erkennen, die „die von den Grundrechten vorgegebenen Grenzen überschritten hätte(n)“:1309 So ist es nach Ansicht des
Gerichtshofs legitim, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber ein ‚Mindestmaß’1310 an
Integrationsfähigkeit nachziehender älterer Kinder berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass sie die erforderliche Allgemeinbildung und die erforderlichen Sprachkenntnisse in der Schule erwerben können. Die Verwendung und Definitionsmacht
des Integrationsbegriffs beschränkt er ebenfalls auf diesen, in der Präambel der
Richtlinie vorgesehenen Zweck.1311 Ebenso beanstandet er nicht die Möglichkeit, zu
verlangen, dass Anträge für Kinder vor Vollendung ihres fünfzehnten Lebensjahres
gestellt werden.1312 Auch die Wartezeit versteht der Gerichtshof insoweit als konform mit Artikel 8 EMRK, als sie für den Mitgliedstaat die Möglichkeit bietet, „sich
zu vergewissern, dass die Familienzusammenführung unter guten Voraussetzungen
stattfindet, nachdem der Zusammenführende so lange im Aufnahmestaat gelebt hat,
dass eine stabile Ansiedlung und ein gewisses Integrationsniveau angenommen
werden können.“1313
Die Möglichkeit zur Prüfung dieser besonderen Richtlinienkriterien entbindet den
Mitgliedstaat jedoch nicht davon, seine Entscheidung (immer) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Der Mitgliedstaat darf sich also
nicht auf die Prüfung des Integrationskriteriums bei über zwölfjährigen, der Altersgrenze bei 15-jährigen Kindern oder einer ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände der spezifischen Fälle vorgeschriebenen dreijährigen Wartezeit beschränken.1314 Vielmehr sind immer auch die individuellen Faktoren wie Art und Stärke
der familiären Bindungen der betreffenden Personen, die Dauer ihres Aufenthaltes
in dem Mitgliedstaat, das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen
zum Herkunftsland zu berücksichtigen. Bei alledem muss er den als vorrangig zu
beachtenden Belang des Kindeswohls prüfen und begründen. Der Begründungsaufwand einer solchen einzelfallbezogenen Rechtfertigung ist nicht nur deutlich höher.
Er verbietet auch die Anwendung abstrakter Zeitregelungen, genereller Bewertungen
oder schematischer Beschränkungen.1315 Die Entscheidung über ein älteres als
zwölfjähriges Kind kann also auch bei Nichterfüllung des Integrationskriteriums
zugunsten des Nachzugsrechts ausfallen. Dafür spricht zudem die positive Entschei-
1309 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 102.
1310 S. im Gegensatz dazu das Kriterium ‚Beherrschen’ der deutschen Sprache in § 32 Abs. 2
AufenthG, dazu in Kapitel 6, S. 338 f., insb. Fn. 1518.
1311 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 67 ff.
1312 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 85 ff.
1313 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 98.
1314 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 66, 87 und 99 f.
1315 So auch Kokott in den Schlussanträgen, Rn. 78.
302
dung des EGMR zur 15-jährigen Mehret im Fall Tuquabo-Tekle. Der Antrag eines
über 15-jährigen Kindes ist nicht ausgeschlossen, sondern der Mitgliedstaat „verpflichtet, den Antrag im Hinblick auf das Kindeswohl und im Bemühen um eine
Förderung des Familienlebens zu prüfen.“1316 „Eine Wartefrist [kann] nicht auferlegt
werden …, ohne dass in spezifischen Fällen alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden.“1317 Die Prüfung der Aufnahmefähigkeit mittels eines „wie auch immer
geartete(n) Quotensystem(s)“ ist unzulässig, denn die Richtlinie gebietet „eine tatsächliche Prüfung der Aufnahmefähigkeit zum Zeitpunkt des Antrags“.1318 Darüber
hinaus widerspricht eine automatische Verweigerung der Nachzugserlaubnis nach
(erfolglosem) Sprachtest ebenso dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer
Einzelfallprüfung wie die auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung.
4. Zur Vereinbarkeit der Richtlinie mit Artikel 14 EMRK
Des Weiteren setzt sich der Gerichtshof mit den Altersgrenzen für Kinder unter
diskriminierungsrechtlichen Aspekten auseinander. Das Parlament beruft sich insoweit auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters der betreffenden Personen, das von Artikel 14 EMRK umfasst und Artikel 21 Abs. 1 EuGRCH1319 ausdrücklich aufgeführt sei.1320
Auch wenn im Ergebnis der Gerichtshof keine Diskriminierung zu erkennen vermag, bietet die Entscheidung insoweit ebenfalls Neues. Der Gerichtshof erkennt
erstmalig die grundrechtliche Existenz eines allgemeinen Verbots der Altersdiskriminierung an, verbunden mit einer inhaltlichen Ausweitung auf den Bereich des
1316 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 88.
1317 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 98 f. und Rn. 101.
1318 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 100. Kritisch zur unmittelbar an der EMRK zu messenden
österreichischen Quotenregelung und Altersgrenze für Kinder, Weichselbaum, B., ZAR 2003,
359, 363 sowie Ecker, J. M., Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung in Österreich, MigraLex 2005, 13, 15 f. S. auch das Erkenntnis
des österreichischen VfGH vom 8. Okt. 2003 über die verfassungswidrige Handhabung der
Quotenregelung, Az. G 119/03. Dazu Weh, W. L., Die Schwierigkeiten einer Quotenregelung,
in: Barwig/Davy (Hg.), Auf dem Weg zur Rechtsgleichheit?, S. 268 ff.
1319 Er lautet: „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,
der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion
oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“ (Hervorhebung der Verfasserin). Nach den Erläuterungen lehnt sich dieses Verbot an Art. 13 EG und Art. 14 EMRK einschließlich des 12. ZP
sowie an Art. 11 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin (ETS No. 186)
an, Beutler, B., in: v. d. Groeben/Schwarze, EU-/EG-Kommentar, 6. Aufl., Bd. 1, Art. 6
EUV, Rn. 151.
1320 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 32. Nach Art. 14 EMRK sind die in der EMRK anerkannten
Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung wegen bestimmter Merkmale zu gewährleisten.
Vgl. zu Art. 14 EMRK in Kapitel 2, S. 71, insb. Fn. 233.
303
Einwanderungsrechts.1321 Diese „Blitzkarriere“1322 eines europäischen Grundrechts
erntete Erstaunen angesichts der Kritik, eine primärrechtliche Grundlage für dieses
spezielle Diskriminierungsverbot bestehe nicht.1323 Tatsächlich lässt der Gerichtshof
auch in dieser Entscheidung eine explizite Herleitung des Verbots vermissen. Er
beruft sich – anders als das Parlament – weder ausdrücklich auf die EMRK noch die
Charta. Die Familiennachzugsrichtlinie, deren Entwurf ein Diskriminierungsverbot
aufwies1324, enthält dieses zwar in ihrer Präambel.1325 Bei der Konstruktion der
Selbstbindung, wie sie der Gerichtshof in Bezug auf das Recht auf Familienleben
entwickelt, fehlt indes eine ausdrücklich erkennbare Referenz auf das Verbot der
Altersdiskriminierung.
Inhaltlich verneint der EuGH einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine konventionswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 14
EMRK liegt dann vor, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt.
Mit der unterschiedlichen Behandlung muss ein berechtigtes Ziel verfolgt werden
und es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und
dem verfolgten berechtigten Ziel bestehen. Bei dieser Beurteilung wird den Konventionsstaaten vom EGMR ein erheblicher Spielraum zugestanden. Der EuGH sieht in
der möglicherweise dauerhaften Verweigerung der Einreise und damit des Rechts
auf Familie eines über 12-jährigen nachziehenden Kindes bei Nichterfüllung des
Integrationskriteriums keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Wahl des
Alters von zwölf Jahren stelle kein Kriterium dar, mit dem gegen das Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters verstoßen würde, da dieses Kriterium auf eine
Phase im Leben des minderjährigen Kindes abstelle, in der es bereits über einen
verhältnismäßig langen Zeitraum ohne seine Familienmitglieder in einem Drittstaat
gelebt habe, sodass eine Integration in ein anderes Umfeld zu mehr Schwierigkeiten
führen kann.1326 Diese Rechtfertigung ist – ähnlich der Begründung der 12-Jahres
Altersgrenze – fragwürdig angesichts des Verständnisses des Familiennachzugs als
1321 Bislang hatte der EuGH in einer Entscheidung, die die Frage der Zulässigkeit von Altersdiskriminierung im Beschäftigungsbereich im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Antidiskriminierungsrichtlinie betraf (RL 2000/78/EG des Rates vom 27. Nov. 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf, ABl. L 303 vom 2. Dez. 2000, S. 16 ff.), dieses Verbot als allgemeinen Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts eingeordnet, EuGH, Urteil vom 22. Nov. 2005, Rs. C-144/04, Mangold/
Helm, Slg. 2005, I-9981. Ausführlicher Bouchouaf, S./Britz, G./ Richter, T., JZ 2007, 43, 44 f.
1322 Bouchouaf, S./Britz, G./Richter, T., JZ 2007, 43, 45.
1323 Fremuth, M., EuZW 2006, 571, 571; mit Verweis auf Preis, U., Verbot der Altersdiskriminierung als Gemeinschaftsgrundrecht – Der Fall „Mangold“ und die Folgen, NZA 2006, 404 ff.
1324 Dies ist auf Intervention Deutschlands entfallen, s. dazu in Kapitel 4, S. 229, Punkt 17.
1325 Gemäß Erwägungsgrund 5 RL 2003/86/EG (Familiennachzug) sollten die Mitgliedstaaten
„diese Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,
der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion
oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung durchführen.“ Hervorhebung der Verfasserin.
1326 EuGH, Slg. 2006, I-5769, Rn. 74.
304
eines grundrechtlich geschützten Rechts, auch wenn sie sich innerhalb der skizzierten weiten Grenzen des EGMR bewegen mag.1327 Die Begründung des EuGH blendet nicht nur eine Berücksichtigung möglicher Alternativen zur Förderung der ‚Integration’ aus.1328 Die Gültigkeit dieser Feststellung dürfte auch aufgrund ihrer Allgemeinheit begrenzt und im konkreten Einzelfall schwer zu belegen sein.1329
C. Familienschutz als mehrdimensionaler Schutz für Migranten
In seiner ersten Entscheidung im Bereich des gemeinschaftlichen Einwanderungsrechts trifft der Gerichtshof anlässlich der Prüfung von drei umstrittenen Öffnungsklauseln der Familiennachzugsrichtlinie grundlegende Äußerungen zur Einordnung
dieses neuen Rechtsinstruments und dem anzulegenden Überprüfungsmaßstab. Dabei zeichnen sich vorsichtig eine eigenständige Handhabung1330 und die erhebliche
Bedeutung der Gemeinschaftsgrundrechte für das neue Migrationsrecht ab.
Der mit Blick auf die Klage angelegte konventionsrechtliche Kontrollmaßstab ist
angesichts der weiten Grenzen des EGMR dabei nicht nur fraglich, sondern auch ein
geringerer als gemeinschafts(grund)rechtlich möglich.1331 Offen lassen konnte daher
der EuGH die Konsequenz für den Fall, dass der gemeinschaftliche Grundrechtsschutz von den bestehenden Grundrechten, insbesondere der EMRK abwiche, da er
im Ergebnis keinen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK feststellte.1332
Der EuGH beschränkt sich trotz Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR
aber nicht darauf, ein ‚Wahrer der Grundrechte der EMRK’1333 zu sein. Vielmehr
versteht er die Familiennachzugsrichtlinie als ein über die menschenrechtlichen
Mindeststandards hinausgehendes gemeinschaftliches Rechtsinstrument für die
1327 So auch Martin, D., EJML 1/2007, S. 147-149.
1328 Darauf weist auch das Europäische Parlament hin: „Im Übrigen lasse sich das Integrationsziel
mit weniger radikalen Mitteln verwirklichen, etwa Maßnahmen zur Integration des Minderjährigen nach seiner Zulassung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.“ EuGH, Slg.
2006, I-5769, Rn. 44.
1329 S. dazu auch in Bezug auf Deutschland in Kapitel 7, S. 384 ff.
1330 Einen „behutsamen Mittelweg“ zwischen europäischer und nationaler Gestaltungsfreiheit und
einem effektiven Grundrechtsschutz stellt es dar nach Thym, D., NJW 2006, 3249, 3253.
1331 So lässt nach Martin, D. die Entscheidung des EuGH vor allem die Begründung vermissen,
warum die klagegegenständlichen Bestimmungen nicht gegen Art. 8 EMRK verstoßen, ders.,
EJML 1/2007, S. 152.
1332 Fremuth, M., EuZW 2006, 572. Bisher war für den Bereich des ‚europäischen Migrationsrechts’ noch kein Kollisionsfall möglich, da sich EuGH und EGMR zu Unionsbürgern und
Drittstaatsangehörigen und damit zu verschiedenen Themen äußerten. Dieser könnte allerdings in Zukunft entstehen, sollte ein mitgliedstaatliches Verfahren gegen die – umgesetzten
– Klauseln der Richtlinie bis zum EGMR führen und dieser einen Verstoß feststellen. So zu
Recht Martin, D., EJML 1/2007, 146.
1333 Vgl. Oberhäuser, Th., Anmerkung zur Entscheidung des EuGH, C-540/03 - RL 2003/86/EG,
Art. 8 EMRK.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Untersuchung widmet sich einem der umstrittensten und in dieser Komplexität wenig behandelten Felder des modernen Migrationsrechts. Die Autorin begreift Familienzusammenführung als ein europäisches Migrationsphänomen, das einer rechts- und länderübergreifenden sowie interdisziplinären Perspektive bedarf. Die Darstellung besitzt mit ihrer Zusammenführung von Völkerrecht, Europarecht und deutschem Verfassungsrecht mit Elementen der Politikwissenschaft Seltenheitswert.
Im Zentrum stehen die aktuellen Entwicklungen in der EU. Die Entwicklung der Familienzusammenführungsrichtlinie wird vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und nationaler Veränderungen kritisch untersucht. Dabei werden die Verhandlungspositionen zur Richtlinie vor dem Hintergrund des französischen, niederländischen und deutschen Nachzugsrechts analysiert. Des Weiteren erforscht die Autorin die Auswirkung dieses Europäisierungsprozesses für Unionsbürger einerseits sowie für Drittstaatsangehörige andererseits einschließlich der Gruppe der Asylberechtigten und Flüchtlinge und hinterfragt das Zuwanderungsgesetz 2007 auf Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen.