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II. Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst
Der Abbau von Überversorgungen, wie er etwa 1983/84 im öffentlichen Dienst
erfolgte,944 ist dagegen auch nach hier vertretener Ansicht unproblematisch möglich.
Arbeitnehmer dürfen nicht darauf vertrauen, im Versorgungsfall eine Versorgungsrente zu erhalten, die ihr letztes Nettoaktiveneinkommen oder das Einkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer übersteigt.
C. Fazit
Die hier entwickelte Lösung unterscheidet sich in von der bislang herrschenden
Auffassung in mehrfacher Hinsicht. Nach hier vertretener Auffassung sind die Tarifvertragsparteien weder an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden, noch
haben sie die vom BVerfG entwickelte Rückwirkungslehre zu beachten. Dies ist nur
konsequent, da hierdurch der – mittlerweile auch von der herrschenden Auffassung
befürworteten – privatautonomen Herleitung der tariflichen Regelungsbefugnis
Rechnung getragen wird und der dadurch bedingten fehlenden unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte und Rechtsstaatsprinzip.
Da sie nicht an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden sind, verfügen die
Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung ablösender Versorgungstarifverträge
über einen großen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Solange sie sich innerhalb der Grenzen bewegen, die ihnen durch grundrechtliche Schutzpflichten gezogenen werden, können sie über die Herabsetzung von Versorgungsleistungen frei
bestimmen. Das bedeutet zugleich mehr Tarifverantwortung, vor allem für die Gewerkschaften. Sie müssen in den Tarifverhandlungen darauf achten, dass die Versorgungsleistungen nicht mehr als unbedingt erforderlich herabgesetzt werden.
Für die Praxis empfiehlt es sich, in den ablösenden Versorgungstarifvertrag eine
Besitzstandsklausel aufzunehmen, die den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern
einen bestimmten Prozentsatz ihrer bereits erdienten Versorgungsanwartschaften als
„Mindestbesitzstand“ garantiert. Dabei sind allerdings die Grenzen ablösender Versorgungstarifverträge zu beachten: Rentennahen Arbeitnehmern müssen mindestens
90, rentenfernen Arbeitnehmern mindestens 75 Prozent der am Ablösungsstichtag
erdienten Versorgungsanwartschaft erhalten bleiben.
944
Ausführlich zum Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst oben Kap. 2 C I 2 a,
S. 98 f.
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References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.