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D. Verbot einer Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
Die vorstehenden Ausführungen haben zwar verdeutlicht, dass Eingriffe in Versorgungsrechte organisierter und nichtorganisierter Arbeitnehmer in denselben
Grenzen zulässig sind. Es stellt sich ergänzend aber auch die Frage, ob die Tarifvertragsparteien innerhalb besagter Grenzen zwischen organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern differenzieren dürfen, also etwa in Versorgungsrechte nichtorganisierter Arbeitnehmer stärker eingreifen dürfen als in die organisierter Arbeitnehmer.
Die Zulässigkeit derartiger Differenzierungsklauseln ist aber nach der zutreffenden Auffassung des BAG,917 die von der überwiegenden Ansicht in der Literatur
zumindest im Ergebnis geteilt wird, abzulehnen.918 Differenzierungsklauseln versto-
ßen, wie der Große Senat des BAG zutreffend ausgeführt hat, gegen die negative
Koalitionsfreiheit der nichtorganisierten und gegen die positive Koalitionsfreiheit
der anders organisierten Arbeitnehmer, da mit ihnen ein sozialinadäquater Druck
ausgeübt würde, der Gewerkschaft beizutreten.919
In einem ablösenden Versorgungstarifvertrag darf daher selbst dann nicht zwischen organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern differenziert werden,
wenn die an ihn zu stellenden rechtlichen Anforderungen im Übrigen eingehalten
werden. Ein ablösender Versorgungstarifvertrag, der die Versorgungsanwartschaften
nichtorganisierter rentenferner Arbeitnehmer um 20 Prozent, die der organisierten
Arbeitnehmer aber nur um 10 Prozent kürzt, verstößt, wenngleich die Kürzungen für
sich genommen im zulässigen Rahmen bleiben, gegen höherrangiges Recht.
E. Zusammenfassung
Im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis ist der Schutz gegenüber ablösenden Versorgungstarifverträgen nach alledem unabhängig davon, ob in Versorgungsrechte organisierter oder nichtorganisierter Arbeitnehmer eingegriffen wird. Dieser Gleichlauf
der Grenzen überrascht nur auf den ersten Blick. Zwar genießen die nichtorganisier-
917
BAG GS 29.11.1967, AP GG Art. 9 Nr. 13 (Teil IV, VIII); bestätigt von BAG 21.1.1987, AP
GG Art. 9 Nr. 47; BAG 21.1.1987, AP GG Art. 9 Nr. 46; a.A. LAG Hamm 11.1.1994, LAGE
TVG § 4 Nr. 4.
918
So – freilich mit unterschiedlicher Begründung – Bauer/Arnold, NZA 2005, 1209, 1210 ff.;
ErfK/Franzen, § 1 TVG Rn. 32; Franzen, RdA 2001, 1, 9 f.; Giesen, NZA 2004, 1317 ff.;
Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rn. 818 ff.; Rieble, Arbeitsmarkt und Wettbewerb, Rn. 1687 ff. Für
die (weitgehende) Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln Däubler, BB 2002, 1643,
1647 ff.; Däubler/Schiek, TVG, Einleitung Rn. 283 f., 299; Gamillscheg, KollArbR, Bd. I,
S. 355 ff.; Kempen/Zachert/Wendeling-Schröder, TVG, § 3 Rn. 242 ff., 253 ff.; Zachert, DB
1995, 322, 323 ff.
919
BAG GS 29.11.1967, AP GG Art. 9 Nr. 13 (Teil IV, VIII); nach Ansicht des Großen Senats
fehlt den Tarifvertragsparteien zudem die Tarifmacht, die Rechtsverhältnisse der Nichtorganisierten zu regeln (a.a.O., Teil IV VII).
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ten Arbeitnehmer grundsätzlich einen höheren Schutz gegenüber den Tarifvertragsparteien, da sie deren Tätigkeit nicht legitimiert haben. Auch unterscheiden sich die
jeweils anzuwendenden Rechtsprinzipien. Die nichtorganisierten Arbeitnehmer
können aber nicht erwarten, beim Entzug von Versorgungsrechten besser als organisierte Arbeitnehmer gestellt zu werden. Ihnen wird durch den (kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme, Allgemeinverbindlicherklärung oder § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 5 BetrAVG geltenden) ablösenden Versorgungstarifvertrag nur ein Teil
dessen entzogen, was ihnen zuvor auf demselben Wege zugesagt wurde. Sie stehen
damit nicht schlechter dar, als sie stünden, wenn keiner der Versorgungstarifverträge
auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden hätte. Damit erscheinen sie nicht
schutzwürdiger als organisierte Arbeitnehmer.
Wie für organisierte Arbeitnehmer gilt daher für nichtorganisierte Arbeitnehmer
folgende Dreiteilung: In Versorgungsansprüche kann, abgesehen von Eingriffen in
die Rentendynamik, Fällen der Überversorgung und ausnahmsweise nicht schutzwürdigen Vertrauens, nicht eingegriffen werden. Erdiente Versorgungsanwartschaften rentennaher Jahrgänge können um bis zu zehn Prozent, Versorgungsanwartschaften rentenferner Jahrgänge um bis zu 25 Prozent gekürzt werden. In zum Ablösungsstichtag noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften, wozu entgegen der
Auffassung des BAG auch die sog. „erdiente Dynamik“ zählt, kann hingegen unbeschränkt eingegriffen werden.
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References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.