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F. Zusammenfassung
Ablösenden Versorgungstarifverträgen sind im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis
gegenüber den gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern durch grundrechtliche
Schutzpflichten Grenzen gesetzt. Der Umfang des, mangels gesetzlicher Regelung,
von den Gerichten konkret sicherzustellenden Schutzes wird durch eine Interessenabwägung bestimmt. Hierin einander gegenüberzustellen sind das Interesse der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer an der Beibehaltung der zugesagten Versorgungsrechte und das Änderungsinteresse der Tarifvertragsparteien. Auf Arbeitnehmerseite ist dabei vor allem zu berücksichtigen, dass sich das durch den Eingriff
betroffene Rechtsgut danach unterscheidet, ob in ein erdientes oder ein noch nicht
erdientes Versorgungsrecht eingegriffen wird. Nur erdiente Versorgungsrechte genießen den höheren Schutz des Art. 14 GG, zugesagte, noch nicht erdiente Versorgungsrechte sind dagegen lediglich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Auch das
Maß des Vertrauensschutzes unterscheidet sich: Während erdiente Versorgungsrechte als „betätigtes Vertrauen“ besonders geschützt sind, darf wegen der jederzeitigen
Abänderbarkeit von Versorgungsrechten nicht in den Fortbestand zugesagter, aber
noch nicht erdienter Versorgungsrechte vertraut werden.
Auf Seiten der Tarifvertragsparteien sind vor allem das durch Art. 9 Abs. 3 GG
gewährte Recht zur eigenverantwortlichen Interessenwahrnehmung und der, damit
in Zusammenhang stehende, Umstand zu berücksichtigen, dass die gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer die Tätigkeit der Gewerkschaften durch ihren Verbandsbeitritt legitimiert haben. Einzubeziehen ist weiterhin das berechtigte Interesse der
(verbandsangehörigen) Arbeitgeber, die eigenen Beitragsverpflichtungen stabil und
das Zusatzversorgungssystem damit finanzierbar zu halten. Dies führt im Vergleich
mit der staatlichen Grundrechtsbindung zu einem geringeren Schutz. Im Einzelnen
gilt dabei:
1. In Versorgungsansprüche der bereits verrenteten Arbeitnehmer dürfen die Tarifvertragsparteien – abgesehen von Fällen der Überversorgung und eines ausnahmsweise nicht schutzwürdigen Vertrauens der Arbeitnehmer – nicht eingreifen.
Eingriffe in die (nicht erdienbare) Rentendynamik sind dagegen zulässig.
2. Bei Eingriffen in erdiente Versorgungsanwartschaften ist zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zu differenzieren: Erdiente Versorgungsanwartschaften rentennaher Jahrgänge können grundsätzlich um bis zu zehn Prozent, die
Versorgungsanwartschaften rentenferner Jahrgänge um bis zu 25 Prozent gekürzt
werden. Ausnahmen hiervon bestehen bei einer drohenden Überversorgung und
ausnahmsweise nicht schutzwürdigem Vertrauen der Arbeitnehmer; in beiden Fällen
sind weiter gehende Eingriffe möglich. In auf Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer
beruhende Leistungen darf hingegen nicht eingegriffen werden.
3. In zum Ablösungsstichtag noch nicht erdiente Versorgungsleistungen (zu denen auch die sog. erdiente Anwartschaftsdynamik zählt) darf eingegriffen werden;
Schranken bestehen insoweit nicht.
Auch bei Herleitung der Eingriffsgrenzen aus der Schutzpflichtfunktion gelangt
man damit (wie auch beim Widerruf individualvertraglicher Versorgungszusagen
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und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen) zu einem abgestuften Besitzstandsschutz.
Den Tarifvertragsparteien obliegt des Weiteren aus dem AGG und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Pflicht zur Gleichbehandlung.
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References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.