177
vertreter und die Übernahme einer Bürgschaft entschieden.676 Jedoch können die
dort entwickelten Grundsätze auf ablösende Versorgungstarifverträge schwerlich
übertragen werden. Pauschallösungen scheiden von der Sache her aus. Das vom
Gesetzgeber bzw. von den Gerichten zu gewährleistenden Schutzniveau ist vielmehr
vom jeweiligen Einzelfall abhängig, insbesondere von dem betroffenen Grundrecht
und der Eingriffsintensität.677 Daher sind bei der Entwicklung eines Schutzpflichtmodells die spezifischen Besonderheiten des jeweils betroffenen Sachbereichs zu
beachten. Es bestehen aber auch Gemeinsamkeiten: Staatlichen Schutzpflichten sind
stets äußerste Grenzen gesetzt, die nicht überschritten werden dürfen und innerhalb
derer folglich das vom Staat sicherzustellende Schutzniveau liegen muss.
II. Äußere Grenzen staatlicher Schutzpflichten
1. Wesensgehalt der Grundrechte als absolutes Schutzminimum
Das von den Gerichten mindestens zu gewährleistende Schutzniveau wird durch den
Wesensgehalt der Grundrechte definiert.678 Der Wesensgehalt setzt nicht nur staatlichen Eingriffen eine äußerste Grenze (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG), als verfassungsrechtliche Wertentscheidung ist er auch im Privatrechtsverkehr zwischen Privatrechtssubjekten zu beachten.679 Der Staat hat deshalb sicherzustellen, dass zumindest ein
absoluter Kernbereich der Grundrechte stets gewährleistet ist. Hinter diesen Kernbereich darf das Schutzniveau nicht zurückfallen. Anders ausgedrückt liegt eine die
staatliche Schutzpflicht auslösende ungewöhnliche Belastung immer, aber nicht nur
dann vor, wenn durch eine privatrechtliche Vereinbarung in den Wesensgehalt eines
Grundrechts eingegriffen wird.
Der Wesensgehalt ist für jedes Grundrecht gesondert zu bestimmen.680 Die Grenze, bis zu der ein tariflicher Eingriff äußerstenfalls gerechtfertigt sein kann, ist demgemäß für erdiente Versorgungsanwartschaften und -ansprüche und für noch nicht
erdiente Versorgungsrechte unterschiedlich. Erdiente Versorgungsrechte unterfallen
676
BVerfG 19.10.1993, E 89, 214, 234 ff. (Bürgschaftsübernahme); BVerfG 7.2.1990, E 81, 242,
254 ff. (Wettbewerbsverbot).
677
Vgl. dazu im Einzelnen unten III 2 und 4, S. 183 f., 190 ff.
678
Vgl. Dieterich, FS Schaub, S. 117, 127 f.; ders., ErfK GG Einl. Rn. 55; Kempen/Zachert/Kempen, TVG, Grundlagen Rn. 212; Rassow, ZG 2005, 262, 270 f.; Schliemann,
ZTR 2000, 198, 203; Singer, ZfA 1995, 611, 638; A. Wiedemann, Bindung, S. 173 f.; vgl.
auch Canaris, JuS 1989, 161, 163; Singer, GedS Jeand´Heur, S. 171, 186.
679
Singer, GedS Jeand´Heur, S. 171, 186; im Ergebnis auch ErfK/Dieterich, GG Einl. Rn. 55, 66;
Kempen/Zachert/Kempen, TVG, Grundlagen Rn. 212; Schliemann, ZTR 2000, 198, 203; a.A.
A. Wiedemann, Bindung, S. 172.
680
BVerfG 5.2.2004, E 109, 133, 156; BVerfG 18.7.1967, E 22, 180, 219; Dreier/Dreier, GG,
Bd. 1, Art. 19 II Rn. 14; ErfK/Dieterich, GG Einl. Rn. 66; Jarass/Pieroth/Jarass, GG, Art. 19
Rn. 9.
178
Art. 14 GG, nicht erdiente Art. 2 GG.681 Zum absoluten682 Wesenskern der Eigentumsgarantie zählt das BVerfG allerdings lediglich dessen Privatnützigkeit und die
grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand,683 zu dem der
allgemeinen Handlungsfreiheit einen „letzten Bereich unantastbarer menschlicher
Freiheit“684. Beide Mindestgarantien werden durch ablösende Versorgungstarifverträge nicht berührt. Ablösende Versorgungstarifverträge stellen weder die Privatnützigkeit des Eigentums noch die versorgungsberechtigten Arbeitnehmern zustehende
Verfügungsbefugnis über die Versorgungsleistungen grundsätzlich in Frage; sie
begrenzen sie nur der Höhe nach. Schon gar nicht beseitigen Eingriffe in nicht erdiente Versorgungsrechte einen Mindestbereich menschlicher Freiheit. Jedenfalls
was Eingriffe in tarifliche Versorgungsrechte anbelangt, hat das durch Art. 19
Abs. 2 GG definierte absolute Schutzminimum demgemäß keine praktische Bedeutung.
2. Begrenzungen aus dem Übermaßverbot
Staatlichen Schutzpflichten sind aber auch auf der anderen Seite Grenzen gesetzt.
Der Schutz der gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer darf nicht soweit gehen,
dass in Rechte Dritter unverhältnismäßig eingegriffen wird oder grundlegende Prinzipien des Tarifrechts außer Acht gelassen werden. Während der Wesensgehalt der
Grundrechte das absolute Schutzminimum beschreibt, definieren die Rechte Dritter
und die grundlegenden Prinzipien des Tarifrechts das Schutzmaximum.
a) Tariflicher Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum
Gerichtlicher Prüfungsmaßstab für Tarifverträge sind ausschließlich die Verfassung,
zwingende Gesetze, die guten Sitten und tragende Grundsätze des Arbeitsrechts.685
Dieser eingeschränkte, aus der grundrechtlichen Gewährleistung tarifautonomer
Auseinandersetzung in Art. 9 Abs. 3 GG folgende, Prüfungsmaßstab ist auch im
681
Zum Schutz von Versorgungsrechten durch die Grundrechte vgl. oben Kap. 2 A IV, S. 80 ff.
682
Der in der verfassungsrechtlichen Literatur intensiv geführte Streit darüber, ob der Wesensgehalt eines Grundrechts absolut oder relativ zu bestimmen ist, soll hier nicht weiter ausgebreitet
werden. Er spielt wegen des geringen Umfangs dessen, was zum Wesensgehalt der Eigentumsgarantie bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit gezählt wird, im Ergebnis keine Rolle;
zum Streitstand Dreier/Dreier, GG, Bd. 1, Art. 19 II Rn. 14 ff.; Jarass/Pieroth/Jarass, GG,
Art. 19 Rn. 9 und (mit Nachweisen auch zu älteren Theorien) Maunz/Dürig/Maunz, GG, Bd.
3, Art. 19 Abs. 2 Rn. 3 ff.
683
BVerfG 1.3.1979, E 50, 290, 339; BVerfG 8.7.1976, E 42, 263, 294; BVerfG 23.4.1974, E 37,
132, 140; BVerfG 7.7.1971, E 31, 229, 240.
684
BVerfG 16.1.1957, E 6, 32, 41; meist allerdings nur beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht
konkretisiert, dazu Dreier/Dreier, GG, Bd. 1 Art. 2 I Rn. 61 m.w.N.
685
Zur gerichtlichen Kontrolle von Tarifverträgen vgl. bereits oben Kap. 3 B II, S. 114 ff.
179
Rahmen grundrechtlicher Schutzpflichten zu beachten. Der Regelungsinhalt von
Tarifverträgen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG, vor allem aber durch die im Verbandsbeitritt liegende Legitimation der Verbandsmitglieder, der Entscheidungsfindung der
Tarifvertragsparteien überantwortet; Gerichte dürfen ihre Einschätzung von dem in
der jeweiligen Situation gebotenen Tarifergebnis nicht an die Stelle der tariflich
getroffenen Entscheidung setzen;686 den Tarifvertragsparteien muss ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben.
b) Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems
Staatlichen Schutzpflichten sind darüber hinaus auch durch die Funktionsfähigkeit
des Tarifvertragssystems Grenzen gesetzt. Das folgt unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3
GG, der den Gesetzgeber, und soweit dieser keine Regelungen trifft, die Gerichte
verpflichtet, einerseits ein funktionsfähiges Tarifvertragssystem bereitzustellen,
andererseits sich jeglicher störender Intervention zu enthalten.687 Die Handlungsfähigkeit der Tarifvertragsparteien muss gewährleistet sein;688 ihnen muss ein Verhandlungsspielraum verbleiben. Der Mitgliederschutz darf nicht dazu führen, dass
jede Tarifvertragspartei stets nur die ihre Mitglieder am wenigsten belastende Regelung treffen darf, da dies einen Tarifvertragsabschluss nahezu unmöglich machen
würde.
c) Interessen der Mitgliedermehrheit
Der im Tarifvertrag gefundene Kompromiss von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen beruht idealtypisch auf dem mehrheitlichen Willen der jeweiligen Verbandsmitglieder.689 Daraus folgt, dass jedes Schutzpflichtmodell, das ein gefundenes
Tarifergebnis in Frage stellt bzw. die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien
zwingt, in Tarifverhandlungen vom Mehrheitswillen abzuweichen, die Interessen
der Mitgliedermehrheit beschränkt.690 Diese sind aber, da jedes Mitglied vor dem
eigenen Verband grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten hat, grundsätzlich
ebenso gewichtig wie die Interessen der Verbandsminderheit. Der Staat darf in sie
nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen.
686
Zutreffend ErfK/Dieterich, Einl. GG Rn. 58.
687
BVerfG 3.4.2001, E 103, 293, 304; BVerfG 24.5.1977, E 44, 322, 340 f.; BVerfG 18.12.1974,
E 38, 281, 306; BVerfG 19.10.1966, E 20, 312, 317; BVerfG 18.11.1954, E 4, 96, 106.
688
Dies streicht A. Wiedemann, Bindung, S. 120 zu Recht besonders heraus; vgl. auch Kempen/-
Zachert/Kempen, TVG, Grundlagen Rn. 208.
689
Zu Unzulänglichkeiten der tarifpolitischen Willensbildung unten III 4 b aa (3), S. 200 f.
690
A. Wiedemann, Bindung, S. 121 f.
180
d) Interessen des Arbeitgeberverbands
Der Schutz der Verbandsminderheit verkürzt nicht nur die Rechte der eigenen Verbandsmehrheit, er greift zugleich auch in Rechtspositionen des Arbeitgeberverbands
ein. Dadurch dass belastenden Tarifverträgen zum Schutz der gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer Grenzen gezogen werden, wird dem Arbeitgeberband zugleich
versagt, den Interessen der eigenen Mitglieder weiter gehend Raum zu verschaffen.
Besteht bei den im Verband organisierten Arbeitgebern der Bedarf, tarifliche Löhne
wegen einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung rückwirkend zu senken und
wird dem zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ein Riegel vorgeschoben, werden die Interessen des Arbeitgeberverbandes unabhängig davon begrenzt, ob die
Forderung – etwa zum Erhalt von Arbeitsplätzen – zwischen den Tarifvertragsparteien konsensfähig gewesen wäre. Schutzpflichten zum Schutz gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer greifen folglich immer auch in die durch Art. 9 Abs. 3 GG
geschützten Interessen des Arbeitgeberverbandes ein. Sie dürfen diese nicht unverhältnismäßig beschränken.
III. Bestimmung des Schutzniveaus
Innerhalb der vorgenannten äußeren Grenzen muss sich auch der Schutz der gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer vor ablösenden Versorgungstarifverträgen bewegen. Welches Schutzniveau der Staat konkret sicherzustellen hat, muss aber noch
näher bestimmt werden.
1. Erste Schritte zur Konkretisierung des Schutzniveaus
a) Vergleich mit unmittelbarer Grundrechtsbindung
Diesbezüglich stellt sich insbesondere die Frage, ob eine ungewöhnliche, die
Schutzverpflichtung des Staats auslösende Belastung immer schon dann vorliegt,
wenn ein staatlicher Eingriff in Versorgungsrechte unverhältnismäßig wäre, die
Schutzpflichtfunktion der Grundrechte also ebenso weit reicht wie deren Abwehrfunktion. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur trotz zunehmender Anerkennung
der Schutzpflichtenlehre lebhaft umstritten.
Der Siebte Senat des BAG hat dazu in seinen beiden grundlegenden Entscheidungen aus dem Jahr 1998 ausgeführt, die Schutzpflichtfunktion verpflichte staatliche
Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen
Beschränkung ihrer Grundrechte zu bewahren.691 Die anderen Senate sind dem
691
BAG 11.3.1998, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 12 (III 2 b); BAG 25.2.1998, AP
TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 11 (3 b).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.