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erdiente Anwartschaften nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ebenfalls
hoch angesetzt sind die Anforderungen an Eingriffe in die erdiente Dynamik, vorausgesetzt, man erkennt einen solchen Besitzstand an.
Das BAG hat die Anforderungen des Drei-Stufen-Modells zwar durch eine ergebnisbezogene Betrachtungsweise436 abzumildern versucht, nach der bei der Bestimmung des Besitzstands, in den eingegriffen wird, auch die vom Arbeitnehmer
unter Geltung der neuen Versorgungsordnung noch erdienbaren Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen sind. Insbesondere Eingriffe von verhältnismäßig
geringem Umfang werden daher meist nicht einer der beiden am stärksten geschützten Besitzstandsstufen zugeordnet, sondern unterliegen nur dem (vergleichsweise
geringen) Schutz der dritten Stufe. Das ist allerdings der falsche Weg.437 Systemgerechter ist es, die Eingriffstufe wie bisher am Ablösungsstichtag, d.h. ohne Berücksichtigung der Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung, zu bestimmen, im
Gegenzug aber die Anforderungen an den Eingriffsgrund selbst zu senken.
IV. Anwendbarkeit auf ablösende Versorgungstarifverträge?
Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob das Drei-Stufen-Modell – ungeachtet
der soeben geäußerten Bedenken – auch auf ablösende Versorgungstarifverträge
angewendet werden kann.
1. Meinungsstand
Das BAG hat sich nach anfänglichem Zögern gegen eine Übertragung des Drei-
Stufen-Modells ausgesprochen.438 Während es in seinen Entscheidungen vom
19.11.2002 und 25.5.2004 noch zurückhaltend bemerkte, das Drei-Stufen-Modell
könne wegen des hohen Stellenwerts der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zumindest „nicht unbesehen“ auf ablösende Versorgungstarifverträge angewandt werden,
die Frage im Ergebnis aber stets offen lassen konnte,439 sprach es sich in seiner Ent-
436
Vgl. BAG 18.2.2003, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38 (I 2 b); BAG 10.9.2002, AP
BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 (III 3 b); BAG 11.12.2001, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 43 (I 2 a) sowie oben Kap. 2 C II 1 b, S. 102.
437
Zur Kritik an der ergebnisbezogenen Betrachtungsweise oben Kap. 2 C II 1 c, S. 102 f.
438
BAG 21.8.2007, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 69 (B IV 2 a); BAG
27.2.2007, AP BetrAVG § 1 Nr. 44 (B II 3 a); BAG 27.6.2006, AP BetrAVG § 1 Ablösung
Nr. 49 (B II 2 a); BAG 28.7.2005, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 (B II 1 a); für die Anwendung des Drei-Stufen-Modells dagegen LG Karlsruhe 30.1.2004, EzBAT ATV § 33
Abs. 2 Nr. 1.
439
BAG 25.5.2004, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11 (B I 4 b bb [2]); BAG 19.11.2002,
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 (B I 3); vgl. auch LAG Hamm 18.1.2006, ZTR 2006, 320,
322; OLG Karlsruhe 22.9.2005, ZTR 2005, 588 (B IV 5, insoweit nicht veröffentlicht).
125
scheidung vom 28.7.2005 für ein modifiziertes Kontrollkonzept aus.440 Werde nicht
in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und seien
die Nachteile nicht schwerwiegend, so genügten sachliche Gründe. Diese könnten
etwa in der Eindämmung von Überversorgungen, veränderten Gerechtigkeitsvorstellungen der Tarifvertragsparteien oder Veränderungen im Sozialversicherungsrecht
bestehen.
Auch der BGH und die überwiegende Meinung im Schrifttum haben sich gegen
eine Übertragung des Drei-Stufen-Modells ausgesprochen.441 Als Begründung wird
meist angeführt, dass die Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien einen Einschätzungs- und Ermessensspielraum zuerkenne und ihnen deswegen eine im Vergleich
zu den Betriebsparteien größere Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen sei.442 Deshalb
verbiete es sich, die strengen Voraussetzungen des Drei-Stufen-Modells auch auf
ablösende Versorgungstarifverträge anzuwenden. Dem ist ein Teil der Literatur
entgegengetreten.443 Eingriffe in Versorgungsrechte sollen danach ausschließlich
sachgegenstandsbezogen geprüft werden, d.h. unabhängig von der Rechtsgrundlage
des Versorgungsrechts.444 Begründet wird dies damit, dass die Kontrollmechanismen für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge identisch seien. In beiden Fällen
finde eine Rechtskontrolle statt. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes, die auch dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegen, hätten keinen unterschiedlichen Inhalt, je nachdem auf welche Rechtsgrundlage sie angewandt
würden; die Tarifautonomie bleibe hierauf ohne Einfluss.445
Die Befürworter einer Anwendung des Drei-Stufen-Modells gehen damit davon
aus, dass die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer in gleichem Maße schutzwürdig sind, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage das ihnen eingeräumte
Versorgungsrecht beruht. Eine derartige sachgegenstandsbezogene Prüfung setzt
jedoch voraus, dass die dem Versorgungsrecht zugrundeliegenden Rechtsakte zumindest vergleichbar sind, insbesondere einen im Wesentlichen gleichen Schutz
gegen Eingriffe bieten. Ist der Arbeitnehmer bereits aufgrund der gewählten Rechtsgrundlage weitgehend gegen Eingriffe geschützt, sind an die Eingriffsrechtfertigung
weniger strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer ist dann weniger
schutzwürdig. Demgemäß soll im Folgenden untersucht werden, inwieweit der Abschluss eines ablösenden Versorgungstarifvertrags mit dem Widerruf einer Unter-
440
BAG 28.7.2005, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 (B II 1 a).
441
BGH 14.11.2007, BetrAV 2008, 203, 207; ErfK/Steinmeyer, Vorbem. BetrAVG Rn. 23; ders.,
GedS Blomeyer, S. 423, 434; Höfer, BetrAVG, Rn. 567.1; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231,
237; Küttner/Kreitner, Betriebliche Altersversorgung Rn. 73; Stebel, BetrAV 2004, 333,
337 f.; offen gelassen von H/W/K/Schipp, Vorb. BetrAVG Rn. 147a; Kemper/Kisters-
Kölkes/Kemper, BetrAVG, § 1 Rn. 282 f.
442
Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 237; Steinmeyer, GedS Blomeyer, S. 423, 434.
443
B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Anh § 1 Rn. 610; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 263; dies., GedS
Blomeyer, S. 247, 261 f.; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Rolfs, Anm. BAG 28.7.2005, AP
BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 (3).
444
So vor der Entwicklung des Drei-Stufen-Modells bereits Wiedemann/Mangen, Anm. BAG
14.12.1982, AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 1.
445
B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Anh. § 1 Rn. 610.
126
stützungskassenzusage und der Vereinbarung einer ablösenden Betriebsvereinbarung (auf die das Drei-Stufen-Modell jedenfalls Anwendung findet) vergleichbar ist.
2. Vergleichbarkeit der Rechtsgrundlagen
a) Widerruf von Unterstützungskassenzusagen
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Änderung von individualvertraglichen
Unterstützungskassenzusagen und Versorgungswerken, die auf einem Tarifvertrag
beruhen, liegt in der Beteiligung der Arbeitnehmer an deren Zustandekommen. Da
eine Unterstützungskassenzusage dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Versorgungsleistung gewährt, kann sie vom Arbeitgeber – in den durch das Drei-Stufen-
Modell gezogenen Grenzen – auch einseitig geändert (widerrufen) werden. Für eine
Änderung tariflicher Versorgungswerke bedarf es dagegen regelmäßig einer erneuten Einigung der Tarifvertragsparteien. Kündigt der Arbeitgeber(verband) den Tarifvertrag, wirkt dieser gemäß § 4 Abs. 5 TVG solange nach, bis er durch eine andere
Abmachung ersetzt wird; die bisherigen Arbeitsbedingungen und Versorgungsleistungen bleiben erhalten. Können sich die Tarifvertragsparteien nicht über eine Neuordnung der Versorgungsleistungen verständigen, kann der Arbeitgeber nur eine
innerbetriebliche Neuordnung des Versorgungswerkes versuchen, indem er eine
Betriebsvereinbarung abschließt (allerdings nur in den Grenzen des § 77 Abs. 3
BetrVG) oder eine individualvertragliche Änderung versucht. Scheitert beides an der
fehlenden Einigungsbereitschaft der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber zwar
(Massen-)Änderungskündigungen aussprechen. Diese müssen aber nach §§ 1, 2
KSchG sozial gerechtfertigt sein. Daran wird deutlich, dass die vom Arbeitgeber(verband) bei tariflichen Versorgungswerken zu überwindenden Hürden deutlich
höher sind: Die Änderung setzt in aller Regel eine Einigung voraus. Durch dieses
Erfordernis werden die begünstigten Arbeitnehmer besonders geschützt. Sie erscheinen deswegen nicht in demselben Maß schutzwürdig wie Arbeitnehmer, deren
Versorgungszusage einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen werden kann.446 Das
legt nahe, die strengen Anforderungen des Drei-Stufen-Modells an den Widerruf
individualvertraglicher Unterstützungskassenzusagen zumindest bei beiderseitiger
Tarifgebundenheit nicht auf ablösende Versorgungstarifverträge zu übertragen.
b) Ablösende Betriebsvereinbarungen
Auch der Vergleich mit ablösenden Betriebsvereinbarungen zeigt wesentliche Unterschiede. Betriebsvereinbarungen wirken – anders als Tarifverträge – nur nach,
446
So im Ergebnis auch OLG Karlsruhe 24.11.2005, Az. 12 U 102/04, n.v. (B IV 5 b bb) und
22.9.2005, ZTR 2005, 588 (B IV 5 b bb, insoweit nicht veröffentlicht).
127
soweit sie einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln (§ 77 Abs. 6
BetrVG). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören zwar zum Arbeitslohn i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, so dass, wenn nicht bereits § 87 Abs. 1 Nr. 8
BetrVG einschlägig ist, zumindest nach dieser Vorschrift ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Abs. 2) besteht; da die vom Arbeitgeber versprochenen Versorgungsleistungen aber freiwillige Leistungen sind, hat der Betriebsrat nur darüber
mitzubestimmen, nach welchen Grundsätzen die vom Arbeitgeber gestellten Mittel
zu verteilen sind. Hinsichtlich des Dotierungsrahmens besteht dagegen kein Mitbestimmungsrecht. Die Betriebsvereinbarung ist nur teilmitbestimmt. Die Verringerung des Dotierungsrahmens ist damit grundsätzlich ebenfalls mitbestimmungsfrei,
vorausgesetzt, der mitbestimmungspflichtige Verteilungs- und Leistungsplan wird
nicht geändert.447 Folgerichtig geht der Dritte Senat des BAG davon aus, dass Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht
nachwirken.448 Der Betriebsrat stünde folglich unter einem erheblichen Einigungsdruck, wäre die Kündigungswirkung nicht durch das Drei-Stufen-Modell eingeschränkt. Ein derartiger Einigungsdruck besteht bei tariflichen Versorgungswerken
von vornherein nicht, da § 4 Abs. 5 TVG den begünstigten Arbeitnehmer insofern
weitgehenden Schutz gewährt.
Anders als Betriebsvereinbarungen werden Tarifverträge zudem von annähernd
gleichstarken Vertragspartnern geschlossen; ihnen kommt eine Richtigkeitsgewähr
zu.449 Diese Richtigkeitsgewähr besitzen Betriebsvereinbarungen nicht in gleichem
Maße. Einmal lässt sich trotz des bestehenden Kündigungsschutzes eine gewisse
Abhängigkeit der Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber nicht ausschließen, dar-
über hinaus fehlt dem Betriebsrat die Möglichkeit, seinen Forderungen durch Streik
Nachdruck zu verleihen.450 Eine im Vergleich mit Tarifverträgen strengere Kontrolle
von Versorgungsbetriebsvereinbarungen ist aber auch dadurch gerechtfertigt, dass
dem Betriebsrat eine den Tarifvertragsparteien vergleichbare Legitimation fehlt. Die
Tarifautonomie gründet sich ganz wesentlich auf den freiwilligen Beitritt zur Tarifvertragspartei.451 Für die Betriebsratstätigkeit fehlt ein vergleichbarer privatautonomer Legitimationsakt: In den Betrieb tritt der Arbeitnehmer ein, um gegen Entgelt
Arbeit zu leisten; gleiches gilt für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Eine (konklu-
447
BAG 11.12.2001, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 43 (II 2); BAG GS 3.12.1991,
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51 (C III 3); BAG 26.4.1988, AP BetrVG 1972
§ 87 Altersversorgung Nr. 16 (II 3 b); D/K/K/Klebe, BetrVG, § 87 Rn. 257 f.; ErfK/Kania,
§ 87 BetrVG Rn. 113 ff.; Fitting, BetrVG, § 87 Rn. 461; GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn. 810,
850 f.; v. Hoyningen-Huene, BetrVR, § 12 Rn. 82, S. 294.
448
BAG 18.9.2001, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34 (II 2 b dd); BAG 17.8.1999, AP BetrVG
1972 § 77 Nr. 79 (B I 5 a).
449
Zur Richtigkeitsgewähr vgl. oben Kap. 1 B I, S. 38 f.
450
Vgl. BAG 30.1.1970, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 142 (B IV 3 b). Das rechtfertigt allerdings nicht eine Billigkeitskontrolle von Betriebsvereinbarungen (so aber das BAG a.a.O.);
vgl. dazu stellvertretend GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn. 302 mit umfangreichen Nachweisen.
451
Oben Kap. 1 B III 5, S. 45 f.
128
dente) Zustimmung zur Tätigkeit des Betriebsrats ist in beidem nicht enthalten.452
Auch in der Teilnahme an den Betriebsratswahlen oder der Möglichkeit dazu, ist
keine privatautonome Zustimmung des Arbeitnehmers zu erblicken.453 Das zeigt
sich schon daran, dass er durch Betriebsvereinbarungen auch gebunden wird, wenn
er für eine andere Zusammensetzung des Betriebsrats gestimmt oder an den Wahlen
überhaupt nicht teilgenommen hat. Betriebsvereinbarungen führen daher zu einer
Fremdbestimmung des Arbeitnehmers. Auch dies ist ein Umstand, der ihre strengere
Kontrolle rechtfertigt.
c) Zwischenergebnis und weiteres Vorgehen
Das Drei-Stufen-Modell ist angesichts der gegenüber individualvertraglichen Versorgungszusagen und Versorgungsbetriebsvereinbarungen bestehenden Unterschiede auf ablösende Versorgungstarifverträge nicht übertragbar. Dies ist auch aus arbeitnehmerschützenden Gesichtspunkten nicht erforderlich, da Tarifverträge ein im
Vergleich zu anderen Gestaltungsmitteln höheres Schutzniveau bieten und an ihre
Rechtmäßigkeit daher geringere Anforderungen gestellt werden können.
Da ein sachgegenstandsbezogener Prüfungsmaßstab in Anbetracht der zwischen
den Rechtsgrundlagen bestehenden Unterschiede ausscheidet, sind die Grenzen
ablösender Versorgungstarifverträge rechtsformspezifisch zu bestimmen, d.h. dem
Tarifrecht zu entnehmen.
D. Bestehen tariffester Besitzstände? – Zur Unentziehbarkeitsrechtsprechung des
Dritten Senats
Untersucht man die spezifisch tarifrechtlichen Schranken ablösender Versorgungstarifverträge, stößt man schnell auf die Unentziehbarkeitsrechtsprechung des Dritten
Senats. Dieser ging in gleich mehreren Entscheidungen davon aus, einige Besitzstände seien tariffest und damit einem tariflichen Eingriff generell entzogen;454 in
452
H.M. vgl. nur GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn. 217 ff.; f. Kirchhof, Private Rechtsetzung,
S. 93 f.; Konzen, ZfA 1985, 469, 485; Richardi, Kollektivgewalt und Individualwille,
S. 313 f.; Waltermann, Rechtsetzung durch Betriebsvereinbarung, S. 89 ff.; a.A. namentlich
Meyer-Cording, Rechtsnormen, S. 89 f., 102 ff.; Reuter, RdA 1991, 193, 197 ff.; ders., RdA
1994, 152, 156 ff.
453
GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn. 217; Richardi, Kollektivgewalt und Individualwille, S. 317;
Waltermann, Rechtsetzung durch Betriebsvereinbarung, S. 91 ff.
454
BAG 5.12.1995, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 20 (3 b); BAG 5.12.1995, Az. 3 AZR
226/95, n. v. (B I 3 d); BAG 24.8.1993, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 19 (B II 2 b); BAG
24.4.1990, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 43 (III 2); vgl. auch BAG
10.10.1989, AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 3 (II 3 c) für die rückwirkende Änderung eines
Vorruhestandstarifvertrages im Baugewerbe.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.