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im sozialethischen Bereich verwurzelt, aufgrund ihrer gesetzlichen Kodifikation
rechtliche Maßstäbe.
Die Billigkeitskontrolle geht über eine reine Rechtskontrolle hinaus. Bei ihr wird
die Regelung nicht mehr ausschließlich am Maßstab höherrangigen Rechts, sondern
zusätzlich auf ihre Billigkeit, d.h. auf ihre Gerechtigkeit im Einzelfall,378 überprüft.
Das Gericht kann also auch eine zwar generell rechtmäßige, im Einzelfall aber ungerechte vertragliche Regelung beanstanden. Dadurch greift es allerdings in den
privatautonomen Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien ein, da diesen die Möglichkeit genommen wird, auch eine Regelung wirksam zu vereinbaren, die eine der
Parteien im Einzelfall unbillig belastet. Die Billigkeitskontrolle muss daher vom
Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden (vgl. z.B. § 315 BGB) oder Ergebnis
einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung sein.379 Liegt einer der beiden Fälle
vor, wird die Billigkeitskontrolle selbst zum Gesichtspunkt höherrangigen Rechts
und ist damit letztlich doch nur eine – allerdings besondere – Art der Rechtskontrolle.380
Das Verhältnis der unterschiedlichen Maßstäbe zueinander hat v. Hoyningen-
Huene plastisch anhand konzentrischer Kreise dargestellt. In der Mitte befinde sich,
so v. Hoyningen-Huene, das zu kontrollierende Rechtsverhältnis. Der größte, äußere
Kreis umfasse den Bereich der guten Sitten, von dem lediglich grobe Verstöße erfasst würden. Kleiner sei der sich daran nach innen anschließende Kreis, der unter
anderem für den Grundsatz von Treu und Glauben stehe und an privatautonome
Rechtsgestaltungen bereits strengere Anforderungen stelle. Ganz innen befinde sich
schließlich der Kreis der Billigkeit, der nicht mehr von rechtlichen Maßstäben erfasst werde, sondern lediglich von denen der Billigkeit.381 Hinzu kommt, was v.
Hoyningen-Huene zwar nicht erwähnt, wovon er aber implizit ausgeht382, eine
Überprüfung des zu kontrollierenden Rechtsverhältnisses auf seine Vereinbarkeit
mit zwingenden Gesetzesvorschriften (vgl. § 134 BGB) und sonstigen Rechtsgrundsätzen.
Hiervon ausgehend fragt sich, welcher Art von gerichtlicher Kontrolle Tarifverträge unterliegen.
II. Kontrolle von (Versorgungs-)Tarifverträgen
Tarifverträge sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG nur auf Verstöße gegen
die Verfassung, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsät-
378
Dazu eingehend v. Hoyningen-Huene, Billigkeit, S. 17 ff., 26 ff., 36 ff.
379
V. Hoyningen-Huene, Billigkeit, S. 129 f.
380
V. Hoyningen-Huene, Billigkeit, S. 130.
381
V. Hoyningen-Huene, Billigkeit, S. 130.
382
A.a.O., S. 129: „Abgesehen von § 134 BGB (Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes) spielt
dabei zunächst § 138 BGB eine wichtige Rolle, ...“.
115
ze des Arbeitsrechts zu überprüfen.383 Das BAG nimmt damit eine nur eingeschränkte Rechtskontrolle von Tarifverträgen vor. Diese begründet es vor allem mit
der Institutsgarantie der Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG und der Stärke und
Unabhängigkeit der Tarifvertragsparteien.384 Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste den
Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelungsbefugnis und garantiere ihnen
einen verhältnismäßig großen, gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Gestaltungsspielraum. Die Tarifvertragsparteien müssten daher nicht die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung wählen.385 Weil die Tarifvertragsparteien überdies
annähernd gleich stark seien, die Tarifverträge frei aushandeln und ihre Vorstellungen notfalls durch Arbeitskampf durchsetzen könnten, komme Tarifverträgen eine
materielle Richtigkeitsgewähr zu. Es besteht danach eine Vermutung, dass die tarifliche Bestimmung bei einer Gesamtbetrachtung den Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinreichend Rechnung trägt.386 Selbst wenn Art. 9 Abs. 3 GG einer weiter
gehenden Kontrolle von Tarifverträgen nicht entgegenstünde, wäre sie demnach
verzichtbar.
Inhaltlich bestimmt das BAG den Kontrollmaßstab zunächst positiv. Es überprüft
den Tarifvertrag auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung, zwingendem Gesetzesrecht, den guten Sitten sowie tragenden Grundsätzen des Arbeitsrechts. Eine Kontrolle von Tarifverträgen anhand des Maßstabs von Treu und Glauben ist dagegen
ausgeschlossen;387 Tarifverträge werden insofern nur am Maßstab der guten Sitten
kontrolliert, d.h. – um im Bild von Hoyningen-Huenes zu bleiben – am größten,
äußeren Kreis.
Negativ grenzt das BAG den Kontrollmaßstab zudem gegenüber Betriebsvereinbarungen ab. Anders als diese unterlägen Tarifverträge keiner Billigkeitskontrolle.388
Mit dieser Abgrenzung ist indes wenig gewonnen. Das Kriterium der Billigkeit taugt
383
St. Rspr. seit BAG 30.1.1970, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 142 (B IV 3 b); vgl. BAG
27.6.2006, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 (B II 2 a); BAG 28.7.2005, AP BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 47 (B II 1 a); BAG 24.8.1993, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 19 (B II 2); BAG
10.10.1989, AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 3 (II 3 a); BAG 14.12.1982, AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 1 (II 3).
384
BAG 30.1.1970, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 142 (B IV 3 b).
385
BAG 27.5.2004, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 (B II 3 c dd); BAG 18.1.2001, AP
BAT § 52 Nr. 8 (I 3 a); BGH 14.11.2007, BetrAV 2008, 203, 205.
386
Zur Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen oben Kap. 1 B I, S. 38 f.
387
So ausdrücklich BAG 19.3.1996, NZA 1996, 1218, 1220; BAG 14.9.1988, AP BAT § 23 a
Nr. 24; BAG 6.2.1985, AP TVG § 1 Tarifverträge: Süßwarenindustrie Nr. 1.
388
BAG 28.7.2005, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 (B II 1 a); BAG 25.5.2004, AP BetrAVG
§ 1 Überversorgung Nr. 11 (B I 4 b bb). Zur Billigkeitskontrolle von Betriebsvereinbarungen
grundlegend BAG 30.1.1970, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 142 (B IV 3 b); vgl. auch BAG
17.3.1987, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 9 (II 1); BAG 8.12.1981, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 1 (B II 2); BAG 17.2.1981, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 11 (II 2 c); BAG 11.3.1976,
AP BGB § 242 Ruhegehalt-Unverfallbarkeit Nr. 11 (II 2 a); zustimmend D/K/K/Berg,
BetrVG, § 77 Rn. 84. Das Schrifttum lehnt eine Billigkeitskontrolle von Betriebsvereinbarungen ganz überwiegend ab, so Fitting, BetrVG, § 77 Rn. 231 ff.; GK-BetrVG/Kreutz, § 77
Rn. 299 ff.; v. Hoyningen-Huene, Billigkeit, S. 161 ff.; ders., BetrVR, S. 236 f.; Richardi/-
Richardi, BetrVG, § 77 Rn. 118 jeweils m.w.N.
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wegen seiner Einzelfallbezogenheit ohnehin nicht als Maßstab für die Überprüfung
kollektiver Rechtsakte.389 Das gilt für den Tarifvertrag ebenso wie für die Betriebsvereinbarung. Auch neigt das BAG, obwohl es formal eine Billigkeitskontrolle von
Betriebsvereinbarungen für sich reklamiert, inhaltlich doch einer reinen Rechtskontrolle zu.390 Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 30.1.1970 stellt das
Gericht nicht auf individuelle Interessen ab, d.h. auf die Gerechtigkeit im Einzelfall,
sondern prüft nach dem Maßstab von Treu und Glauben, welche Auswirkungen die
ablösende Betriebsvereinbarung auf Gruppeninteressen hat.391 Das ist in der Sache
keine individuelle Gerechtigkeitskontrolle, sondern eine Rechtskontrolle am (rechtlichen) Maßstab von Treu und Glauben.392 Damit löst sich der auf den ersten Blick
vermutete strukturelle Unterschied in der Kontrolle von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auf. Die negative Abgrenzung zur Kontrolle von Betriebsvereinbarungen führt danach für die Tarifvertragskontrolle zu der Erkenntnis, dass ein
struktureller Unterschied nicht besteht, sondern lediglich ein gradueller: Anders als
Tarifverträge sind Betriebsvereinbarungen auch am (engeren) Maßstab von Treu und
Glauben zu messen. Dass die Kontrolle von Tarifverträgen restriktiver zu handhaben
ist, ergibt sich indes bereits aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie.
C. Bestimmung der Schranken nach dem Drei-Stufen-Modell: Anwendbarkeit des
Modells auch auf ablösende Versorgungstarifverträge?
Seit den achtziger Jahren misst das BAG den Widerruf individualvertraglicher Unterstützungskassenzusagen393 sowie ablösende Betriebsvereinbarungen394 an einem
389
Zutreffend GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn. 301; v. Hoyningen-Huene, Billigkeit, S. 163; ders.,
BetrVR, S. 236.
390
GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn. 301; v. Hoyningen-Huene, Billigkeit, S. 162 f.; Richardi/Richardi, BetrVG § 77 Rn. 118, 122, 124. Ebenso Heither, RdA 1993, 72, 77, der aber –
ausgehend von einem anderen Begriffsverständnis – den Gegensatz von Billigkeitskontrolle
und Rechtskontrolle als künstlich bezeichnet.
391
BAG 30.1.1970, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 142 (B IV 3 b).
392
In neueren Entscheidungen spricht das BAG dann auch ausdrücklich von einer Rechtskontrolle ablösender Betriebsvereinbarungen, BAG 12.10.2004, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 23 (I 1); BAG 26.10.1994, AP BGB § 611 Anwesenheitsprämie Nr. 18 (II 3
a); BAG 23.10.1990, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 13 (I); BAG 22.5.1990, AP BetrAVG
§ 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3 (2).
393
BAG 17.4.1985, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 4 (B II 3 c). Seitdem st. Rspr.,
BAG 12.10.2004, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 23 (I 2 a); BAG
10.9.2002, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 (II 1); BAG 11.12.2001, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36 (II 1); BAG 17.11.1992, AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 13 (II 2).
394
BAG 17.3.1987, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 9 (II). Danach st. Rspr., BAG 21.8.2001, AP
BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 8 (B III 2 a); BAG 11.5.1999, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 (III 2 a); BAG 10.3.1992, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung
Nr. 5 (2 d); BAG 18.4.1989, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 2 (III 1 c).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.