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lösungsstichtag. Wird der erdiente Teilbetrag zu diesem Zeitpunkt herabgesetzt,
liegt ohne Rücksicht auf mögliche künftige Steigerungen ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag vor. Das ist etwa bei reinen Leistungskürzungen der Fall oder, wenn
der Barwert der Versorgungsanwartschaft nicht erhalten bleibt, bei Änderungen der
Versorgungsstruktur. Ebenso wurde durch die Berechnung der Startgutschriften im
öffentlichen Dienst analog § 18 Abs. 2 BetrAVG in vielen Fällen in den bereits
erdienten Anwartschaftsteil eingegriffen.
III. Reduzierung des noch nicht erdienten Teilbetrags
Neuregelungen greifen in den zum Ablösungsstichtag noch nicht erdienten Teilbetrag ein, wenn sie die künftig vom Arbeitnehmer erdienbaren, dienstzeitabhängigen
Steigerungsraten herabsetzen oder die Anwartschaftsdynamik begrenzen. Ein Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsraten ist dann gegeben, wenn das Versorgungssystem mit Wirkung für die Zukunft geschlossen wird, neben den bereits erdienten Anwartschaften also keine weiteren erworben oder durch Betriebstreue
künftig nur noch geringere Anwartschaften als nach der bisherigen Versorgungsordnung erdient werden können. Ein Eingriff in die Anwartschaftsdynamik, die, entgegen der Ansicht des BAG, zu dem noch nicht erdienten Teilbetrag zählt,367 liegt
dagegen etwa vor, wenn bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen das für die
Höhe der Versorgungsrente maßgebliche Arbeitsentgelt auf den Ablösungsstichtag
festgeschrieben wird, künftige Gehaltserhöhungen sich also entgegen der ursprünglichen Versorgungszusage nicht mehr auf die Höhe der Versorgungsleistungen auswirken.
D. Zusammenfassung
Der dem Arbeitnehmer zustehende und gegenüber tariflichen Eingriffen grundsätzlich geschützte Besitzstand lässt sich aufgliedern in einen erdienten und in einen
noch nicht erdienten Teil. Den stärksten Bestandsschutz genießt der mit dem Versorgungsfall entstehende Versorgungsanspruch. Für ihn hat der Arbeitnehmer seine
Gegenleistung bereits vollständig erbracht. Ebenfalls zum erdienten Besitzstand
zählt der bis zum Ablösungsstichtag bereits erdiente Anwartschaftsteil. Dieser berechnet sich analog § 2 Abs. 1 BetrAVG nach dem sog. m/ntel-Verfahren und unterfällt, ebenso wie der Versorgungsanspruch, als vermögenswertes und im Kern bereits gewährleistetes Recht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff. Erdienter
Anwartschaftsteil und Versorgungsanspruch sind daher durch Art. 14 GG gegen
ablösende Versorgungstarifverträge geschützt. Nicht zum erdienten Anwartschaftsteil, sondern zu dem vom Arbeitnehmer zum Ablösungsstichtag noch nicht erdienten
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Oben A II 1 und 2, S. 71 f.
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References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.