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Durchführungspflicht, verpflichtet, den im Tarifvertrag enthaltenen Änderungen
zuzustimmen.
C. Nachteilige Änderung zugesagter Versorgungsleistungen
Verfassungsrechtliche Grenzen haben die Tarifvertragsparteien insbesondere zu
beachten, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers in ihm bereits zugesagte Versorgungsrechte eingreifen. Anhebungen der zugesagten Leistungen und wertneutrale
Änderungen sind, sofern nicht gleichheitswidrig, dagegen grundsätzlich jederzeit
möglich.324 Auch die Schließung eines Versorgungssystems für Neuzugänge begegnet keinen Bedenken, da dadurch nicht in bestehende Versorgungsrechte eingegriffen wird.325
Nachfolgend soll daher untersucht werden, in welchen Fallkonstellationen bestehende Versorgungszusagen durch einen ablösenden Versorgungstarifvertrag herabgesetzt werden. Dabei soll nach der Art des Versorgungsrechts unterschieden werden, d.h. zwischen nachteiligen Änderungen von Versorgungsansprüchen (unten I),
erdienten Versorgungsanwartschaften (unten II) und des noch nicht erdienten Teilbetrags einer Versorgungsanwartschaft (unten III).
I. Reduzierung von Versorgungsrechten nach Eintritt des Versorgungsfalls
1. Reduzierung der erdienten Versorgungsrente
In den bereits bestehenden Versorgungsanspruch greift ein ablösender Versorgungstarifvertrag ein, der den Betrag der monatlich an den (ehemaligen) Arbeitnehmer
ausgezahlten Versorgungsrente reduziert. Einen solchen Eingriff enthält beispielsweise der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) aus dem Jahr
2002.326 Gemäß dessen § 19 Abs. 2 erhalten Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1.1.2003 eintrat, seit dem 1.1.2003 nur noch eine um fünf Prozent
geringere Versorgungsrente. Derartige Eingriffe in Versorgungsansprüche sind in
der Praxis allerdings äußerst selten. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass
das BAG schon frühzeitig angemessene Übergangsregelungen für ältere Arbeitnehmer und Versorgungsrentner forderte.327
324
B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Anh § 1 Rn. 603 ff.; Höfer, BetrAVG, Rn. 314 ff.; Kemper/Kisters-
Kölkes/Kemper, BetrAVG, § 1 Rn. 225.
325
Kemper/Kisters-Kölkes/Kemper, BetrAVG, § 1 Rn. 218.
326
Vgl. dazu auch BAG 21.8.2007, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 69.
327
Vgl. BAG 8.12.1981, AP BGB BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 1 (B III 3 b).
98
2. Eingriff in die zugesagte Rentendynamik
Die Herabsetzung der monatlich ausgezahlten Versorgungsrente ist die eindeutigste,
aber keineswegs die einzige Fallkonstellation, in der ablösende Versorgungstarifverträge in Versorgungsrechte bereits verrenteter Arbeitnehmer eingreifen. Ein nachteilige Änderung liegt auch dann vor, wenn die Versorgungsrente von einer zugesagten
Rentendynamik abgekoppelt wird, die Versorgungsrente also – entgegen der ursprünglichen Zusage – nicht mehr entsprechend dem Vergleichsparameter (meist
das Aktiveneinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer oder die allgemeinen Lebenshaltungskosten) erhöht wird.
a) Einführung der nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze im öffentlichen Dienst
Beispiel für einen Eingriff in die zugesagte Rentendynamik ist die 19. Satzungsänderung der VBL328 vom 10.11.1983:329
Im öffentlichen Dienst bestand bis zum Inkrafttreten der Altersversorgungstarifverträge ATV und ATV-K330 ein Zusatzversorgungssystem, das den begünstigten
Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung ausgerichtete Gesamtversorgung
gewährte.331 Dabei wurde den Arbeitnehmern eine monatliche Versorgungsrente von
maximal 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das in etwa dem letzten Bruttomonatseinkommen entsprach, zugesagt. Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung waren auf die zugesagte Gesamtversorgung anrechenbar, so
dass die VBL nur den Differenzbetrag an die Versorgungsrentner entrichtete.
Rechtsgrundlage des Gesamtversorgungssystems war der „Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern
kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom 4.11.1966 i.d.F. des jeweiligen Änderungstarifvertrags. Weil die Belastung der aktiven Arbeitnehmer mit Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen seit Einführung des Gesamtversorgungssystems stetig
anstieg, traten in den siebziger und achtziger Jahren zunehmend Fälle auf, in denen
Arbeitnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand ein höheres Einkommen erzielten
als zuvor. Hatten die Ruhestandsbezüge bei Einführung des Versorgungssystems
1967 noch rund 90 Prozent des vergleichbaren Nettoaktiveneinkommens betragen,
lagen sie nach Ermittlungen der VBL im Jahr 1981 bei Zugrundelegung des Ge-
328
Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 53 v. 15.3.1984, S. 2309 ff.
329
Dazu BGH 16.3.1988, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 25.
330
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002 i.d.F. des 4. Änderungstarifvertrags vom 22.6.2007;
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K) vom 1.3.2002 i.d.F. des 4. Änderungstarifvertrags
vom 22.6.2007.
331
Zur Entwicklung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Fieberg, BetrAV 2002, 230;
Hautmann, Zusatzversorgung, S. 6 ff.; v. Puskás, BetrAV 2002, 21; Thiel, ZTR 2005, 354.
99
samtversorgungshöchstsatzes von 75 Prozent bereits bei 108,7 Prozent.332 Dieser
sog. Überversorgung begegneten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes,
indem sie eine nettolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze einführten, welche
die bis dahin bruttolohnbezogene Gesamtversorgung auf maximal 89,95 Prozent
bzw. 91,75 Prozent (für bereits verrentete Arbeitnehmer) des fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzte. Die darüber von den Tarifvertragsparteien am 19.9.1983 erzielte
grundsätzliche Einigung wurde durch die 19. Satzungsänderung der VBL satzungsrechtlich und am 21.2.1984 durch den 15. Änderungstarifvertrag auch tarifrechtlich
umgesetzt.
Die eingeführte nettolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze galt auch für
bereits verrentete Arbeitnehmer. § 97 c VBLS a.F. enthielt jedoch eine Übergangsregelung, nach der die Differenz zwischen der bisher bruttolohnbezogenen Gesamtversorgung und der nach Einführung der nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze neu berechneten Versorgungsrente als sog. „nichtdynamisierter Ausgleichsbetrag“ weiter zu zahlen war. Im Ergebnis erhielten bereits verrentete
Arbeitnehmer damit die gleiche Versorgungsrente wie vor der Satzungsänderung.
Allerdings waren Rentenerhöhungen nach § 97 c Abs. 3 VBLS a.F. auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen. Da dadurch die Versorgungsrente bis zum vollständigen
Abbau des Ausgleichsbetrags entdynamisiert wurde, griff die, auf der grundsätzlichen Einigung der Tarifvertragsparteien vom 19.9.1983 basierende, 19. Satzungsänderung der VBL in die den verrenteten Arbeitnehmern zugesagte Rentendynamik
ein.333
b) Änderung der Versorgungsregelungen für die Beschäftigten der TKK
In die zugesagte Rentendynamik wird aber auch dann eingegriffen, wenn der Vergleichsparameter zum Nachteil der verrenteten Arbeitnehmer geändert wird. Beispiel hierfür ist die Änderung der Versorgungsregelungen für die Beschäftigten der
Techniker Krankenkasse (TKK) im Jahr 2002, mit der sich das BAG 2005 zu befassen hatte.334
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die bei der TKK angestellten Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersversorgung in Anlage 6a zum Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (TKT) geregelt.335 Nach Nr. 8 und Nr. 9
332
Zu Einzelheiten vgl. Oberschiedsgericht der VBL 20.2.1987, OS 25/86, ZTR 1987, 86 (I 1).
Der Schiedsspruch ist – soweit hier relevant – in BGH 16.3.1988, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 25 wörtlich wiedergegeben (unter I 1 der Gründe).
333
BGH 16.3.1988, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 25 (II 2 d); ähnlich gelagert
sind die den Entscheidungen BAG 24.8.1993, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 19 (B II 2 b)
und BAG 24.4.1990, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 43 (III 2) zugrundeliegenden Fälle.
334
BAG 28.7.2005, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47.
335
Die tariflichen Regelungen sind auszugsweise im Tatbestand der BAG-Entscheidung angegeben.
100
der Anlage 6a erhalten sie eine Gesamtversorgung von maximal 75 Prozent des
ruhegeldfähigen Gehalts, wobei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
nach Nr. 11 der Anlage angerechnet werden. Das ruhegeldfähige Gehalt erhöht sich
gemäß Nr. 14 der Anlage, wenn die Gehaltsbezüge der noch aktiven Angestellten
nach Eintritt des Versorgungsfalls geändert werden, und zwar in gleichem Maße.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 (ÄTV 02) wurden die Gehälter der Angestellten ab dem 1.10.2002 um 2,9 Prozent und mit Wirkung zum 1.5.2003 um
weitere 0,6 Prozent erhöht. Gleichzeitig war im ÄTV 02 vorgesehen, dass sich die
Versorgungsrente abweichend von Nr. 14 der Anlage nur um 2,16 Prozent erhöhte.
Bei Zugrundelegung des Gesamtversorgungshöchstsatzes und einer Berechnung
entsprechend Nr. 14 der Anlage hätte sich dagegen zum 1.10.2002 eine Steigerung
der Versorgungsrente um 0,75 x 2,9 = 2,175 Prozent und zum 1.5.2003 um weitere
0,75 x 0,6 = 0,45 Prozent ergeben. Da diese Steigerung entgegen der ursprünglichen
Zusage nicht vollends an die verrenteten Arbeitnehmer weitergegeben wurde, griff
der ÄTV 02 in die zugesagte Rentendynamik ein.336
c) Erdienbarkeit der Rentendynamik
Das BAG geht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass Arbeitnehmer die dynamische
Entwicklung einer Versorgungszusage in der Anwartschaftsphase, d.h. die (in Abgrenzung zur Rentendynamik) sogenannte Anwartschaftsdynamik, durch ihre Betriebstreue zeitanteilig erdienen.337 Fraglich ist, ob sich dies, sofern man sich der
BAG-Rechtsprechung anschließt, auch für die Rentendynamik sagen lässt. Stellt
man sich dagegen wie hier auf den Standpunkt, dass bereits die Anwartschaftsdynamik nicht erdienbar ist,338 spielt die angesprochene Frage keine Rolle. Ist die Anwartschaftsdynamik nicht erdienbar, ist es die Rentendynamik erst recht nicht.
Zu demselben Ergebnis kommt, trotz des anderen Ausgangspunkts, auch das
BAG. So hat es sich in seiner Entscheidung vom 9.11.1999 geweigert, die Rentendynamik den beiden am stärksten geschützten Besitzstandsstufen (dem erdienten
Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft und der erdienten Anwartschaftsdynamik)
zuzuordnen. Bei der Rentendynamik gebe es – so das BAG – u.a. weder einen nach
§ 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten Teilbetrag noch eine zeitanteilig erdiente Quote
eines dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors.339 Der Vergleich mit der zeitanteilig erdienbaren Anwartschaftsdynamik verdeutlicht, dass das BAG, auch wenn es
dies nicht näher ausführt, die Rentendynamik nicht zu den erdienbaren Besitzständen zählt. Damit können Arbeitnehmer die zugesagte Rentendynamik weder nach
hier vertretener noch nach Ansicht des BAG durch ihre Betriebstreue erdienen.
336
BAG 28.7.2005, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 (B II 1 b aa).
337
Oben A II, S. 70 ff.
338
Oben A II 2, S. 71 f.
339
BAG 9.11.1999, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 30 (B I 3 a).
101
3. Zwischenergebnis
Wird ein bestehendes Versorgungssystem nach Eintritt des Versorgungsfalls zu
Lasten der Versorgungsrentner geändert, sind zwei Fälle zu unterscheiden: die Kürzung der monatlichen Versorgungsrente und die Abkopplung der Versorgungsrente
von einer zugesagten Rentendynamik. Die Qualität des Besitzstands, in den eingegriffen wird, ist unterschiedlich. Während die Kürzung der Versorgungsrente in
einen vom Arbeitnehmer erdienten Besitzstand eingreift, betrifft der Eingriff in die
Rentendynamik nur einen noch nicht erdienten Besitzstand.
II. Reduzierung erdienter Anwartschaftsteile
1. Grundlagen
Größere Unsicherheiten als Eingriffe in Versorgungsansprüche bereiten Eingriffe in
den erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft. Dies ist vor allem darauf
zurückzuführen, dass das BAG seit einigen Jahren eine ergebnisbezogene Betrachtung vornimmt (unten b).340
a) Verringerung des Anwartschaftswerts
In den erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft wird nach herkömmlicher Ansicht eingegriffen, wenn der unter der bisherigen Versorgungsordnung erdiente, analog § 2 Abs. 1 BetrAVG oder entsprechend der tariflichen Regelung berechnete Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft verringert wird, der Wert der erdienten Versorgungsanwartschaft nach dem Ablösungsstichtag also geringer als vor
dem Ablösungsstichtag ist. Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach
der ablösenden Versorgungsregelung noch hinzu erdienen kann, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer z.B. eine monatliche Versorgungsrente
von 400 € zugesagt, beträgt der erdiente Anwartschaftsteil nach 30 von 40 möglichen Dienstjahren 30/40 x 400 € = 300 € (§ 2 Abs. 1 BetrAVG). Setzt eine neue
Versorgungsordnung die zugesagte Versorgungsrente zu diesem Zeitpunkt auf 300 €
herab, verringert sich Wert des erdienten Anwartschaftsteils auf 30/40 x 300 € =
225 €. Die Neuregelung greift in den erdienten Anwartschaftsteil ein. – Unberücksichtigt bleibt, dass der Arbeitnehmer, wenn er dem Betrieb weiterhin treu bleibt,
340
BAG 16.12.2003, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 25 (II 2 b ee); BAG 18.2.2003, AP
BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38 m. abl. Kurzkomm. Schumann, EWiR 2003, 849; BAG
10.9.2002, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 m. abl. Anm. Schumann, DB 2003, 1527 und
Vienken, Anm. BAG 10.9.2002, SAE 2004, 35; BAG 11.12.2001, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 43 m. abl. Kurzkomm. Schumann, EWiR 2003, 305. Vgl. auch OLG
Karlsruhe 24.11.2005, Az. 12 U 102/04, n.v. (B IV 9 a) und 22.9.2005, ZTR 2005, 588, 590.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.