60
3. Arbeitgeber und Pensionskasse
Der Arbeitgeber kann ebenfalls Mitglied einer als VVaG betriebenen Pensionskasse
und Versicherungsnehmer sein, er muss es jedoch nicht.177 Ist er es nicht, kann er
durch schuldrechtliche Vereinbarung mit der Kasse Pflichten des Arbeitnehmers
übernehmen (§ 414 BGB), insbesondere dessen Pflicht zur Beitragszahlung.178 Dazu
ist er durch die Versorgungszusage auch verpflichtet. Obgleich der Arbeitnehmer
nach Versicherungsrecht als Versicherungsnehmer die Versorgungsleistungen selbst
zu finanzieren hätte, trägt der Arbeitgeber damit aufgrund der durch die Versorgungszusage eingegangenen Verpflichtung doch die Kosten der betrieblichen Altersversorgung.
III. Direktversicherung
Gegenstand der Direktversicherung ist ebenfalls eine Lebensversicherung. Anders
als bei der Pensionskassenversorgung ist hier aber nicht der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer, sondern der Arbeitgeber. Nach der in § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG
enthaltenen Legaldefinition liegt eine Direktversicherung nur vor, wenn der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und
diesem oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen einräumt. Die Direktversicherung erfüllt danach alle Bedingungen eines Vertrags zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).179 Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet. Einer Schuldübernahme wie bei der Pensionskassenversorgung bedarf es folglich nicht.
IV. Besonderheiten bei Versorgungstarifverträgen
Soweit – wie in der Praxis nahezu durchweg der Fall – tarifliche Versorgungszusagen über Pensionskassen abgewickelt werden, gelten gegenüber den vorstehend
dargestellten Grundzügen einige Besonderheiten. Das ist darauf zurückzuführen,
dass die Pensionskassen in aller Regel zugleich gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien180 i.S.d. § 4 Abs. 2 TVG sind. Einen Sonderfall stellt die VBL
177
B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Anh § 1 Rn. 826 ff.; ErfK/Steinmeyer, § 1b BetrAVG Rn. 54; Höfer,
BetrAVG, Rn. 186. Umstritten ist, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichzeitig Mitglied der
Pensionskasse sein können, vgl. Reichel/Heger/Reichel, Altersversorgung, Rn. 614.
178
B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Anh § 1 Rn. 829; Höfer, BetrAVG, Rn. 186; vgl. auch Reichel/-
Heger/Reichel, Altersversorgung, Rn. 614.
179
B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Anh § 1 Rn. 712; ErfK/Steinmeyer, § 1b BetrAVG Rn. 43; Höfer,
BetrAVG, Rn. 136.
180
Als gemeinsame Einrichtungen sind organisiert: die ZVK-Bau, die Pensionskassen der Brotund Backwarenindustrie, des Dachdeckhandwerks, des Gerüstbauerhandwerks, der Land- und
61
dar. Sie ist nach einhelliger Auffassung keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.181
1. Begriff der gemeinsamen Einrichtung und rechtliche Konstruktion des Versicherungsverhältnisses
Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von
ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch
Tarifvertrag festgelegt wird.182 § 4 Abs. 2 TVG benennt als gemeinsame Einrichtungen Lohnausgleichskassen und Urlaubskassen; die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Auch Pensionskassen können folglich als gemeinsame Einrichtungen
von den Tarifvertragsparteien geführt werden.
Die gemeinsame Einrichtung muss von beiden Tarifvertragsparteien gemeinsam
getragen werden und von ihnen abhängig sein. Es bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen darüber, wie weit der Einfluss der Tarifvertragsparteien reichen
muss. Das BAG hält eine paritätische Aufsicht und Kontrolle der Tarifvertragsparteien für erforderlich und stellt daher entscheidend auf die paritätische Besetzung der
maßgeblichen Organe ab.183 Nach anderer Ansicht ist weder eine paritätische Verwaltung noch eine paritätische Besetzung der Organe erforderlich. Es genüge, dass
den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der Aufsicht und Kontrolle verbleibe.184
Der Meinungsstreit muss hier nicht entschieden werden. Erforderlich ist nach
beiden Ansichten jedenfalls, dass die Tarifvertragsparteien bestimmenden Einfluss
auf die gemeinsame Einrichtung ausüben. Das wäre dann nicht mehr gewährleistet,
wenn, wie im oben dargestellten Normalfall der Pensionskassenzusage, die durch
die Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und damit
auch Mitglieder der (als VVaG organisierten) Pensionskassen würden. In diesem
Fall könnten sie über ihre mitgliedschaftlichen Mitwirkungs- und Mitverwaltungsrechte über Fortbestand und Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung mitbestimmen und so die vorausgesetzte Abhängigkeit der Einrichtung von den Tarif-
Forstwirtschaft, des Maler- und Lackierhandwerks, der Steine- und Erdenindustrie Bayerns
und des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.
181
Einhellige Ansicht, OLG Karlsruhe 22.9.2005, ZTR 2005, 588 (B IV 2 d, insoweit nicht
veröffentlicht); Gilbert/Hesse/Bischoff, Versorgung, Einl. Rn. 35; Löwisch/Rieble, TVG, § 4
Rn. 180; Rengier, ZTR 2005, 129, 131; Stürmer, NJW 2004, 2480, 2481; Wiedemann/Oetker,
TVG, § 1 Rn. 806; vgl. weiterhin BAG 10.8.2004, ZTR 2004, 603 (II 3 a) und vorhergehend
LAG Niedersachsen 14.5.2004, Az. 6 Ta 192/04 (kommunale Zusatzversorgungseinrichtung
des niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands keine gemeinsame Einrichtung).
182
BAG 25.1.1989, AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 5 (II); BAG 30.11.1982, AP BetrAVG
§ 18 Nr. 5 (B II 2 c).
183
BAG 10.8.2004, ZTR 2004, 603, 604; BAG 25.1.1989, AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 5
(II 2); zustimmend BGH 14.12.2005, VersR 2006, 534, 535; ErfK/Franzen, § 4 TVG Rn. 24;
H/W/K/Henssler, § 4 TVG Rn. 24.
184
So die wohl h.M. in der Literatur, vgl. Kempen/Zachert/Kempen, TVG, § 4 Rn. 240;
Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rn. 184; Wiedemann/Oetker, TVG, § 1 Rn. 787 ff., 795 m.w.N.
62
vertragsparteien aufheben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen daher nicht Mitglied der gemeinsamen Einrichtung sein.185
Das bedeutet allerdings nicht, dass der VVaG als zulässige Organisationsform
gemeinsamer Einrichtungen ausscheidet.186 Mitglieder des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land- und Fortswirtschaft (ZLF) sind beispielsweise
nach § 4 Nr. 1 und 2 der Satzung187 u.a. der Gesamtverband der deutschen land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. und die Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt. Gemäß § 5 Satz 1 der Satzung sind Versicherungsnehmer
und Beitragsschuldner die Mitglieder, d.h. die Tarifvertragsparteien. Die zu Erfüllung des Geschäftszwecks benötigten Mittel werden nach § 6 Nr. 1 der Satzung aber
durch Beiträge der Arbeitgeber auf Grund tarifvertraglicher Regelungen erbracht.
Die Haftung der Tarifvertragsparteien ist satzungsrechtlich durch § 6 Nr. 2 Satz 1
auf die beitreibbaren Beiträge beschränkt. Dadurch ist sichergestellt, dass nur die
Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet sind. Anders als im Normalfall der
Pensionskassenversorgung sind also nicht die Arbeitnehmer Versicherungsnehmer
und Mitglieder der Pensionskassen, sondern die Tarifvertragsparteien. Sie schließen
mit der Pensionskasse einen Gruppenversicherungsvertrag ab, der sich von einem
normalen Versicherungsvertrag nur dadurch unterscheidet, dass er nicht auf einzelne, namentlich genannte Arbeitnehmer bezogen ist, sondern auf eine nach generellen
Merkmalen umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern188. Diesen wird durch den
Gruppenversicherungsvertrag ein Bezugsrecht auf die Versorgungsleistungen eingeräumt, dessen Inhalt sich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen richtet.
Damit ist der Gruppenversicherungsvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.d.
§ 328 BGB.
Diese Konstruktion ist rechtlich zulässig.189 Sie findet sich bei allen Pensionskassen, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien organisiert sind, einschließlich der in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen ZVK-Bau190.
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist auch das Versorgungswerk der Presse organisiert, das die tariflich zugesagten Versorgungsleistungen über
Direktversicherungen durchführt. Insofern bestehen gegenüber den oben zur Direktversicherungszusage dargelegten Grundzügen keine Besonderheiten.
185
Ebenso Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rn. 181; sind einzelne Dritte an der Verwaltung beteiligt,
schadet dies nach BAG 25.1.1989, AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 5 (II 2) nicht.
186
So aber Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rn. 181.
187
Satzung des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
vom 28.11.2000 i.d.F. vom 13.11.2007.
188
Zum Gruppenversicherungsvertrag vgl. B/R/O/Rolfs, BetrAVG, § 18 Rn. 8.
189
Für die Möglichkeit, eine gemeinsame Einrichtung in der Rechtsform des VVaG zu betreiben
Kempen/Zachert/Kempen, TVG, § 4 Rn. 235, 238; Wiedemann/Oetker, TVG, § 1 Rn. 821.
190
Vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Satzung (Stand Juni 2008).
63
2. Rechtsfolgen
Gemäß § 4 Abs. 2 TVG gelten Normen über gemeinsame Einrichtungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der
Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sowohl Satzung als auch versicherungsrechtliches Deckungs- und Bezugsverhältnis werden
damit durch die Tarifvertragsparteien bestimmt.
a) Tarifvertrag und Satzung der gemeinsamen Einrichtung
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen, insbesondere zu Leistungsvoraussetzungen und Leistungshöhe, sind regelmäßig bereits im Tarifvertrag enthalten, teilweise bilden sie sogar, wie etwa in den Versorgungstarifverträgen des Dachdeckerhandwerks und des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks,191 einen eigenständigen Regelungskomplex. Da sie nach § 4 Abs. 2 TVG unmittelbar und zwingend für
die Satzung der gemeinsamen Einrichtung gelten, kommt dem Satzungsgeber ein
eigener Gestaltungsspielraum nur zu, soweit der Tarifvertrag keine Regelung enthält. Das wird, gerade wenn Versorgungsleistungen herabgesetzt werden sollen,
kaum der Fall sein.
b) Tarifvertrag und Deckungs- bzw. Bezugsverhältnis
§ 4 Abs. 2 TVG bestimmt, dass Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen auch
im Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, d.h. im Deckungs- und Bezugsverhältnis, gelten. Unklar – und in der Literatur
immer noch umstritten – ist jedoch, ob Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitgeber
und Arbeitnehmer tarifgebunden sind192 oder ob die Tarifgebundenheit der jeweils
betroffenen Arbeitsvertragspartei genügt193.
Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 TVG ist wenig ergiebig. Die Vorschrift kann sowohl
gelesen werden als „zu den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitneh-
191
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk
v. 7.7.1978 i.d.F. v. 20.6.2005; Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk v. 20.4.1994 i.d.F. v. 6.2.2007.
192
So BAG 5.12.1958, AP TVG § 4 Ausgleichskasse Nr. 1 (1); Ballerstedt, Referat zum 48. DJT,
S. Q 16; Bötticher, Gemeinsame Einrichtungen, S. 61 ff., insbes. S. 66 f.; ErfK/Franzen, § 4
TVG Rn. 22; Hanau, RdA 1970, 161, 163; Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht, Bd. II/1, S. 493;
H/W/K/Henssler, § 4 TVG Rn. 22; Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rn. 115; Zöllner, Gutachten G
zum 48. DJT, S. G 72 ff.; ebenso im Grundsatz auch Wiedemann/Oetker, TVG, § 1
Rn. 842 ff., § 3 Rn. 157 ff., der den Tarifvertragsparteien aber die Möglichkeit einräumen
will, auf die beiderseitige Tarifgebundenheit zu verzichten.
193
Däubler/Hensche, TVG, § 1 Rn. 946 f.; Kempen/Zachert/Kempen, TVG, § 4 Rn. 244;
Gamillscheg, KollArbR, Bd. I, S. 618; Wiedemann, RdA 1968, 420, 422 f.
64
mern“ oder als „zu den beiderseits tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern“. Die Gesetzessystematik scheint eher gegen das Erfordernis einer beiderseitigen Tarifgebundenheit zu sprechen. In § 4 Abs. 2 TVG greift der Gesetzgeber die in
§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG benutzte Wendung von den „beiderseits Tarifgebundenen“
nicht auf, woraus im Umkehrschluss gefolgert werden könnte, dass einseitige Tarifgebundenheit genügt.194 Das würde aber voraussetzen, dass der Gesetzgeber sich des
Problems bewusst gewesen ist und hat deswegen nur beschränkte Beweiskraft.195
Umgekehrt könnte schließlich aus dem Umstand, dass während der Beratungen zum
Tarifvertragsgesetz mehrere Entwürfe vorgelegt wurden, die ausdrücklich auf das
Verhältnis zwischen gemeinsamer Einrichtung und den einzelnen tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern abstellen,196 diese aber nicht Gesetz geworden
sind, mit der gleichen Berechtigung auch auf das Erfordernis beiderseitiger Tarifgebundenheit geschlossen werden.
Da weder Gesetzessystematik noch geschichtliche Entwicklung einen eindeutigen
Beleg für eine der beiden Ansichten bieten, muss es entscheidend auf den Sinnzusammenhang ankommen. Dieser spricht für beiderseitige Tarifgebundenheit. Denn
würde eine einseitige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers
genügen, müssten tarifgebundene Arbeitgeber Leistungen finanzieren, die von der
gemeinsamen Einrichtung an die tarifgebundenen Arbeitnehmer nichtorganisierter
Arbeitgeber erbracht werden.197 Das ist nicht nur unzumutbar,198 sondern lässt auch
außer Acht, dass der Arbeitgeber mit seinen Beiträgen zur Pensionskasse nur die
Betriebstreue der bei ihm angestellten Arbeitnehmer entgelten will. Die Beitragsleistungen dienen dazu, die ihm aus der Versorgungszusage gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegenden Pflichten zu erfüllen, nicht aber dazu, fremden Arbeitnehmern
eine zusätzliche Altersversorgung zu verschaffen. Die gemeinsame Einrichtung wird
nur zur Erfüllung in das Arbeitsverhältnis eingeschaltet und unterliegt daher auch
dessen Prinzipien.199 Das durch die Leistungserbringung über eine gemeinsame
Einrichtung daneben auch ein überbetrieblicher Risikoausgleich stattfindet, die Beitragszahlung daher zu einem gewissen Grad aus dem Austauschverhältnis herausgelöst wird,200 soll dabei nicht bestritten werden.
Unmittelbare und zwingende Wirkung im Deckungs- und im Bezugsverhältnis
entfaltet der Versorgungstarifvertrag somit grundsätzlich nur, wenn sowohl Arbeit-
194
So Däubler/Hensche, TVG, § 1 Rn. 946; Kempen/Zachert/Kempen, TVG, § 4 Rn. 244.
195
Ähnlich Bötticher, Gemeinsame Einrichtungen, S. 66: ausdrückliche Regelung erforderlich;
Wiedemann, RdA 1968, 420, 423: nur vordergründiges Argument.
196
§ 3 Abs. 2 des Entwurfs der Verwaltung für Arbeit, § 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 16 der
Sitzung des Ausschusses für Arbeit am 13.10.1948 und § 4 Abs. 3 des Entwurfs der Redaktionskommission, jeweils abgedruckt bei Wiedemann/Oetker, TVG, Geschichte Rn. 38, 39 und
40.
197
Zutreffend Hanau, RdA 1970, 161, 163; Zöllner, Gutachten zum 48. DJT, S. G 74.
198
Hanau, Zöllner a.a.O. (Fn. 197); a.A. Däubler/Hensche, TVG, § 1 Rn. 947; Wiedemann, RdA
1968, 420, 423 f.
199
Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rn. 115.
200
Wiedemann, RdA 1968, 420, 423 f.
65
geber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Da dies häufig nicht der Fall ist,
kann der soziale Zweck der gemeinsamen Einrichtung regelmäßig nur durch eine
Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erreicht werden; Tarifverträge über
gemeinsame Einrichtungen drängen daher geradezu auf ihre Allgemeinverbindlicherklärung.201 Dass die derzeit in der Privatwirtschaft bestehenden Versorgungstarifverträge (nicht zuletzt aus diesem Grund) fast ausnahmslos für allgemeinverbindlich
erklärt wurden, wurde bereits dargelegt.202
Durch den entweder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Tarifvertrag wird der Arbeitgeber damit im Deckungsverhältnis unmittelbar und zwingend verpflichtet, die tariflich vorgesehenen Beiträge an die Pensionskasse abzuführen. Dem Arbeitnehmer erwächst dagegen im Bezugsverhältnis – bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen – ein Anspruch gegen
die Pensionskasse auf die im Tarifvertrag vorgesehenen Versorgungsleistungen.
Deckungs- und Bezugsverhältnis sind damit, ebenso wie die Satzung der Pensionskasse, tarifvertraglich geprägt.
3. Versicherungsverhältnisse im öffentlichen Dienst
Die VBL ist keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S.d. § 4
Abs. 2 TVG,203 weshalb ATV und ATV-K204 im Deckungs- und Bezugsverhältnis
nicht normativ gelten.
Deckungs- und Bezugsverhältnis sind im öffentlichen Dienst anders als in der
Privatwirtschaft ausgestaltet. Die VBL schließt mit den tarifgebundenen Arbeitgebern sog. Beteiligungsvereinbarungen ab, in denen sich der Arbeitgeber verpflichtet,
die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu
versichern und die anfallenden Versicherungsbeiträge zu entrichten. Versicherungsnehmer ist folglich – wie auch § 24 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 VBLS205 i.V.m. § 19
Abs. 1 VBLS klarstellt – der Arbeitgeber.206 Da die zu versichernden Arbeitnehmer
201
Grundlegend Bötticher, Gemeinsame Einrichtungen, S. 61 ff., insbes. S. 67.
202
Einl. B II, S. 24.
203
OLG Karlsruhe 22.9.2005, ZTR 2005, 588 (B IV 2 d, insoweit nicht veröffentlicht); Gilbert/Hesse/Bischoff, Versorgung, Einl. Rn. 35; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rn. 180; Rengier,
ZTR 2005, 129, 131; Stürmer, NJW 2004, 2480, 2481; Wiedemann/Oetker, TVG, § 1
Rn. 806.
204
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002 i.d.F. des 4. Änderungstarifvertrags vom 22.6.2007;
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K) vom 1.3.2002 i.d.F. des 4. Änderungstarifvertrags
vom 22.6.2007.
205
Neufassung zum 1.1.2001 i.d.F. der 12. Satzungsänderung (September 2008), abrufbar unter
www.vbl.de (letzter Abruf 15.10.2008).
206
Vgl. BGH 10.12.2003, VersR 2004, 319, 320; BGH 16.3.1988, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 25 (I 2 d); B/R/O/Rolfs, BetrAVG, § 18 Rn. 8; Gilbert/Hesse/Bischoff,
Versorgung, Einl. Rn. 47; Hautmann, Zusatzversorgung, S. 129 ff., 138. Anders noch der
66
in der Beteiligungsvereinbarung nicht namentlich genannt werden, der Versichertenkreis vielmehr regelmäßig alle Arbeitnehmer umfasst, die nach dem ATV zu
versichern sind (§ 20 Abs. 1 Satz 3 VBLS), ist auch die Beteiligungsvereinbarung
ein Gruppenversicherungsvertrag.207
Die zwischen Arbeitgeber und VBL abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung ist
ein Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB.208 Voraussetzungen und Höhe des
Leistungsanspruchs richten sich im Versorgungsfall nach den in der Satzung der
VBL festgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen (§§ 26 ff. VBLS). Das
Bezugsverhältnis wird damit rechtlich allein durch die Satzung der VBL bestimmt,
nicht durch den Versorgungstarifvertrag.
Allerdings stimmen die in der Satzung der VBL enthaltenen allgemeinen Versicherungsbedingungen weitestgehend mit dem zugrundeliegenden Versorgungstarifvertrag überein. Hintergrund dessen ist, dass sich der Verwaltungsrat der VBL je zur
Hälfte aus von den Tarifvertragsparteien bestimmten Vertretern der Arbeitgeberund der Arbeitnehmerseite zusammensetzt (§§ 10, 11 VBLS), und die Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag verpflichtet sind, diesen auch tatsächlich durchzuführen209. Sie müssen daher dafür Sorge tragen, dass die tarifvertraglichen Vorgaben
satzungsrechtlich umgesetzt werden. Obgleich zwischen Versorgungstarifvertrag
und VBLS keine unmittelbare rechtliche Beziehung besteht, sind diese, was die
allgemeinen Versicherungsbedingungen anbelangt, in allen wesentlichen Punkten
nahezu wortidentisch.210 Auch in der Vergangenheit hat der Satzungsgeber der VBL
die tariflichen Bestimmungen stets übernommen.211 Das zeigt, dass die Satzung der
VBL zumindest mittelbar doch durch den Versorgungstarifvertrag bestimmt wird,
dieser also über die Satzung auch das Deckungs- und Bezugsverhältnis entscheidend
prägt.
BGH für die VBLS in ihrer bis zum 1.1.1967 gültigen Fassung (Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer, Arbeitgeber als Vertreter des Arbeitnehmers i.S.v. § 164 BGB), BGH
26.9.1979, VersR 1979, 1120, 1121; BGH 23.2.1977, AP BGB § 242 Ruhegehalt-VBL Nr. 8
(II); BGH 22.5.1967, AP BGB § 242 Ruhegehalt-VBL Nr. 1 (I 2 c dd).
207
BGH 10.12.2003, VersR 2004, 319, 320; BGH 16.3.1988, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 25 (I 2 d); B/R/O/Rolfs, BetrAVG, § 18 Rn. 8; Gilbert/Hesse/Bischoff, Versorgung, § 20 VBLS Rn. 2.
208
MünchKommBGB/Gottwald, Bd. 2, § 328 Rn. 40.
209
Sog. allgemeine Durchführungspflicht, ausführlich dazu Kempen/Zachert/Zachert, TVG, § 1
Rn. 666; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rn. 394 ff.; Wiedemann/Thüsing, TVG, § 1 Rn. 913 ff.
210
Vgl. die Regelungen zu Rentenbeginn (§ 5 ATV/ATV-K, § 33 VBLS), Wartezeit (§ 6
ATV/ATV-K, § 34 VBLS), Rentenhöhe (§ 7 ATV/ATV-K, § 35 VBLS), Ermittlung der Versorgungspunkte (§ 8 ATV/ATV-K, § 36 VBLS) sowie zu Anpassung und Neuberechnung der
Betriebsrente (§ 11 ATV/ATV-K, §§ 39, 40 VBLS). Weitestgehend identisch sind auch die
Übergangsregelungen für zum Zeitpunkt der Systemumstellung im öffentlichen Dienst bereits
anwartschaftsberechtigte Arbeitnehmer und Versorgungsrentenberechtigte (§§ 30, 31, 32
Abs. 1, 4 und 5, 33 ATV/ATV-K; §§ 75, 76, 78, 79 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 bis 7 VBLS).
211
Gilbert/Hesse/Bischoff, Versorgung, Einl. Rn. 35.
67
D. Exkurs: Rechtsweg bei Streitigkeiten
Aus dem zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungsträger bestehenden
Dreiecksverhältnis folgt, dass der Arbeitnehmer bei Streitigkeiten entweder gegen
den Arbeitgeber auf Verschaffung der zugesagten Versorgungsleistungen oder gegen den Versorgungsträger selbst gerichtlich vorgehen kann.
Für Streitigkeiten aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis ist gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Das gilt
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG auch für Klagen ehemaliger Arbeitnehmer, d.h. von
Versorgungsrentnern und vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern, sowie nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG für Klagen von Hinterbliebenen.
Ist der Versorgungsträger, wie in der Privatwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, ist für Klagen gegen den Versorgungsträger nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 b Alt. 1 ArbGG ebenfalls der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Für Klagen gegen die VBL ist dagegen nach § 13 GVG der ordentliche
Rechtsweg zu beschreiten, da das ArbGG insoweit keine abweichende Zuständigkeitsanordnung trifft.212
E. Zusammenfassung
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind eine zusätzliche, freiwillige
Leistung des Arbeitgebers. Er kann grundsätzlich entscheiden, ob, in welcher Höhe
und auf welchem Weg er Leistungen erbringen will. Entschließt er sich zur Zusage
von Leistungen, entsteht ein Austauschverhältnis. Die Versorgungsleistungen sind
dann Entgelt für die vom Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall erwiesene Betriebstreue. Der Arbeitnehmer ist also zur Vorleistung verpflichtet.
Versorgungszusagen können auf individual- und kollektivrechtlicher Grundlage
beruhen. Im Bauhauptgewerbegewerbe und in einigen Nebengewerben sowie im
öffentlichen Dienst folgen die Versorgungsleistungen aus Tarifverträgen. Tarifverträge gelten im Arbeitsverhältnis entweder normativ infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlicherklärung oder sie gelten schuldrechtlich,
kraft vertraglicher, in aller Regel dynamischer, Bezugnahme. Gegenüber den tarifgebundenen Mitgliedern der Tarifvertragsparteien beruht ihre Geltung auf kollektiv
212
BVerfG 3.12.1998, NZA 1999, 321, 322; BAG 10.8.2004, ZTR 2004, 603; OLG Karlsruhe
22.9.2005, ZTR 2005, 588 (B II, insoweit nicht veröffentlicht); B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Anh
§ 1 Rn. 893; Düwell, NZA 1991, 929, 931; G/M/M-G/P/Matthes, ArbGG, § 2 Rn. 90; Rengier, ZTR 2005, 129, 131 f.; Stürmer, NJW 2004, 2480, 2481 ff.; abweichend Grunsky,
ArbGG, § 2 Rn. 80, der wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte annimmt. Zur Möglichkeit einer Zusammenhangklage
nach § 2 Abs. 3 ArbGG vgl. (befürwortend) LAG Niedersachsen 6.1.2003, Az. 6 Ta 272/02;
LAG Bremen 2.5.2003, 28.4.2003, Az. 1 Ta 17/03 bzw. 3 Ta 19/03, n.v.; Rengier, ZTR 2005,
129, 131 sowie (ablehnend) Stürmer, NJW 2004, 2480, 2482 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.