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B. Tarifrecht
Die Ansiedelung des Untersuchungsthemas an der Schnittstelle von betrieblicher
Altersversorgung und Tarifrecht erfordert es, kurz auch auf die wesentlichen Grundzüge des Tarifrechts einzugehen. Insbesondere ist es – wie die Ausführungen im
Dritten, Vierten und Fünften Kapitel zeigen werden – unabdingbar, sich vor Erörterung der Grenzen eines tariflichen Eingriffs in Versorgungsrechte näher mit der
Tarifautonomie und deren Herleitung zu befassen.
I. Begriff, Funktion und notwendige Voraussetzungen der Tarifautonomie
Der Begriff der „Tarifautonomie“ bezeichnet die tariffähigen Koalitionen eigene
Befugnis, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder in Tarifverträgen mit zwingender Wirkung eigenständig und eigenverantwortlich zu regeln. Arbeitgeber(verbänden) und Gewerkschaften ist ein Freiraum zur autonomen, von der
staatlichen Rechtsetzung grundsätzlich unabhängigen Rechtsgestaltung eingeräumt.
Dies haben sie mit Privat- und Verbandsautonomie gemein, die den jeweiligen Autonomieträger ebenfalls zum eigenverantwortlichen Tätigwerden befähigt.
Historisch entstammt die Tarifautonomie dem Schutzbedürfnis des einzelnen Arbeitnehmers. Anlass für die ab Ende des 19. Jahrhunderts einsetzende Entwicklung
des Tarifvertragswesens waren die zur Zeit der industriellen Revolution herrschenden schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen. Kinderarbeit, Arbeitszeiten von 16
Stunden und mehr sowie gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen waren keine
Seltenheit. Ausgelöst wurden diese Missstände durch die wirtschaftliche Überlegenheit der Arbeitgeber, die wegen des damals (und auch heute) bestehenden Überschusses an Arbeitskräften sowie unzureichender gesetzlicher Reglementierung die
Arbeitsbedingungen faktisch einseitig diktieren konnte. Als Reaktion hierauf bildeten sich Vereinigungen von Arbeitnehmern, die durch den Zusammenschluss ein
Gegengewicht zur Arbeitgeberseite schufen, den Abschluss kollektiver Vereinbarungen erzwingen und dadurch günstigere Arbeitsbedingungen erreichen konnten.83
An der Schutzfunktion84 der Tarifautonomie hat sich bis heute nichts geändert.85
Der Zwang zur vertraglichen Einigung bewirkt aber noch nicht automatisch, dass
den Interessen der Arbeitnehmer angemessen Rechnung getragen wird. Die ihr zu-
83
Zur geschichtlichen Entwicklung der Gewerkschaften Däubler/Däubler, TVG, Einleitung
Rn. 2 ff.; Kempen/Zachert/Zachert, TVG, Grundlagen Rn. 3 ff.; Picker, ZfA 1986, 199,
257 ff.; Wiedemann/Oetker, TVG, Geschichte Rn. 1 ff.
84
Zu weiteren Funktionen der Tarifautonomie, insbesondere der Verteilungs- und der Ordnungsfunktion, vgl. Hromadka/Maschmann, ArbR, Bd. 2, § 13 Rn. 43 ff; Wiedemann/-
Wiedemann, TVG, Einleitung Rn. 7 ff., 13 ff.
85
Vgl. BVerfG 4.7.1995, E 92, 365, 395: „Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die
strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluß von Arbeitsverträgen
(...) auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.“; vgl. auch Wiedemann/Thüsing, TVG, § 1 Rn. 254.
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gedachte Aufgabe kann die Tarifautonomie nur erfüllen, soweit die Tarifvertragsparteien über den Inhalt des Tarifvertrages auch tatsächlich frei verhandeln können.
Damit verbieten sich einerseits Eingriffe Dritter in die Vertragsverhandlungen, insbesondere des Staates.86 Andererseits muss sichergestellt sein, dass die Tarifvertragsparteien zumindest annähernd gleich stark sind. Erweist sich eine Vertragspartei als die von vornherein stärkere, versagt der Vertragsmechanismus. Erst die Parität der Vertragsparteien gewährleistet, dass der Vertrag frei geschlossen wird und so
eine für den jeweiligen Regelungsgegenstand gerechte Lösung gefunden wird. Aus
diesem Grund ermächtigt das Tarifrecht auch nur solche Vereinigungen von Arbeitnehmern zum Abschluss von Tarifverträgen, die gegenüber der Arbeitgeberseite
hinreichend durchsetzungsfähig („mächtig“) sind.87 Beruht der Tarifabschluss auf
einer freien Übereinkunft der Vertragspartner, bürgt das Vertragsverfahren für die
grundsätzliche Richtigkeit des erzielten Verhandlungsergebnisses. Dem Tarifvertrag
kommt damit nach ganz überwiegender Ansicht eine „Richtigkeitsgewähr“ zu.88 Das
schließt eine Kontrolle des Tarifvertrags auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem
staatlichen Recht zwar nicht aus, verbietet aber jede Art staatlicher Tarifzensur.89
Den Arbeitsgerichten ist deswegen versagt, Tarifverträge auf ihre „Richtigkeit“ zu
überprüfen und ihre Einschätzung dessen, was für die Tarifunterworfenen „richtig“
bzw. vernünftig ist, an die Stelle der autonomen Entscheidung der Tarifvertragsparteien zu setzen. Tarifverträge sind nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Verfassung, zwingendem Gesetzesrecht, den guten Sitten und den tragenden Grundsätzen des Arbeitsrechts vereinbar sind.90 Damit steht den Tarifvertragsparteien bei der
86
Löwisch/Rieble, TVG, Grundl. Rn. 48 ff. Darauf beruht letztlich auch die Verpflichtung des
Staates, bei Arbeitskampfmaßnahmen neutral zu bleiben, dazu BVerfG 4.7.1995, E 92, 365,
394 f.
87
H.M., vgl. BAG 14.12.2004, AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 (B III 1); BAG 6.6.2000, AP
TVG § 2 Nr. 56 (B II 1); BAG 9.7.1968, AP TVG § 2 Nr. 25 (2). Zustimmend das BVerfG
20.10.1981, E 58, 233, 248 ff. und die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl.
ErfK/Franzen, § 2 TVG Rn. 11 ff.; Löwisch/Rieble, TVG, § 2 Rn. 35 ff. Zur Kritik
Wiedemann/Oetker, TVG, § 2 Rn. 383 ff., 399 ff.
88
BAG 24.3.2004, AP BGB § 138 Nr. 59 (I 2 b); BAG 6.9.1995, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 22 (III 1); Franzen, RdA 2001, 1, 4; Gamillscheg, KollArbR, Bd. I, S. 284 f.;
Löwisch/Rieble, TVG, Grundl. Rn. 48; einschränkend („Richtigkeitschance“) Bayreuther, BB
2005, 2633, 2636; ders., RdA 2003, 81, 84; Kempen/Zachert/Kempen, TVG, Grundlagen
Rn. 94 f.; insgesamt kritisch Wiedemann/Thüsing, TVG, § 1 Rn. 254 ff.
89
BAG 30.8.2000, AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25 (I 2 g); BAG 10.6.1980, AP GG Art. 9
Arbeitskampf Nr. 65 (B I 2 b); BAG 10.6.1980, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 64 (B I 2 b);
ErfK/Dieterich, Einl. GG Rn. 48; Gamillscheg, KollArbR, Bd. I, S. 695 f.; Löwisch/Rieble,
TVG, Grundl. Rn. 49 f., § 1 Rn. 5; MünchArbR/Löwisch/Rieble, Bd. 3, § 246 Rn. 90 ff.
90
St. Rspr., vgl. BAG 23.2.2005, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 (I 3 a); BAG
14.1.2004, AP TVG § 1 Tarifverträge: Seniorität Nr. 11 (A 2 c bb [2]); BAG 10.10.1989, AP
TVG § 1 Vorruhestand Nr. 3 (II 3 a); BAG 30.1.1970, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 142 (B
IV 3 b); ausführlich zur Kontrolle von Versorgungstarifverträgen unten Kap. 3 B, S. 113 ff.
40
Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein relativ großer Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu.91
II. Verfassungsrechtliche Verankerung
Die Tarifautonomie ist in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Die
dort verankerte Freiheit, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, gibt dem Einzelnen das Recht, eine arbeitsrechtliche Koalition zu gründen, ihr beizutreten und in ihr zu verbleiben sowie zu
jeder koalitionsspezifischen Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Koalition.92 Die
Koalitionsfreiheit ist in erster Linie ein Individualgrundrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, der Fachgerichte und der herrschenden Ansicht in der Literatur schützt Art. 9 Abs. 3 GG neben den aktuellen und potentiellen Mitgliedern auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihrer Betätigung.93 Letzterer umfasst vor allem, aber nicht
nur,94 den Abschluss von Tarifverträgen. Damit ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, ein die Tarifautonomie schützendes Tarifvertragssystem bereitzustellen, d.h. ein System, das den Tarifvertragsparteien Raum zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Ordnung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder
gewährt.95 Dazu gehört auch, Tarifverträge mit (unmittelbarer und) zwingender
Wirkung auszustatten, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG.96 Anderenfalls hätten sie nur
91
BAG 29.8.2001, RdA 2002, 306, 308; BAG 18.5.1999, AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 (I 2 b bb [3]); BAG 6.9.1995, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 25 (III
1); ErfK/Dieterich, Art. 9 GG Rn. 89 m.w.N.
92
BVerfG 29.12.2004, AP AEntG § 3 Nr. 2 (C II 3 a); BVerfG 4.7.1995, E 92, 365, 393;
BVerfG 1.3.1979, E 50, 290, 367; BAG 17.2.1998, AP GG Art. 9 Nr. 87 (II 1 a);
ErfK/Dieterich, Art. 9 GG Rn. 39; Löwisch/Rieble, TVG, Grundl. Rn. 16; Wiedemann/-
Wiedemann, TVG, Einleitung Rn. 70.
93
Sog. „Lehre vom Doppelgrundrecht“, vgl. BVerfG 29.12.2004, AP AEntG § 3 Nr. 2 (C II 3
a); BVerfG 3.4.2001, E 103, 293, 304; BVerfG 24.2.1999, E 100, 214, 221; zustimmend BAG
20.4.1999, AP GG Art. 9 Nr. 89 (B II 2 b bb); BAG 17.2.1998, AP GG Art. 9 Nr. 87 (II 1 a)
sowie die überwiegende Ansicht in der Literatur Bayreuther, Tarifautonomie, S. 14 ff.;
ErfK/Dieterich, Art. 9 GG Rn. 38; Gamillscheg, KollArbR, Bd. I, S. 181 ff.; v. Hoyningen-
Huene, JuS 1990, 298, 301; MünchArbR/Löwisch/Rieble, Bd. 3, § 244 Rn. 9; Schaub/Schaub,
ArbRHdb, § 188 Rn. 13; Wiedemann/Wiedemann, TVG, Einl. Rn. 70 ff. Für einen Schutz der
kollektiven Koalitionsfreiheit nur nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG dagegen Höfling/-
Burkiczak, NJW 2005, 469, 472; Isensee/Kirchhof/Scholz, HdbStR, Bd. VI, § 151 Rn. 73 ff.;
v. Mangoldt/Klein/Starck/Kemper, GG, Bd. 1, Art. 9 Rn. 135 ff.; Maunz/Dürig/Scholz, GG,
Bd. 2, Art. 9 Rn. 25, 239 f.; Picker, ZfA 1986, 199, 203 ff.; ders., FS 50 Jahre BAG, S. 790,
817 f.; Reuter, Anm. BVerfG 24.2.1999, RdA 2000, 101, 104; Rieble, Arbeitsmarkt und
Wettbewerb, Rn. 1155; ders., ZfA 2000, 5, 11; Sachs/Höfling, GG, Art. 9 Rn. 67.
94
So aber Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 2, S. 56 ff., S. 58.
95
BVerfG 24.5.1977, E 44, 322, 340 f.; BVerfG 18.12.1974, E 38, 281, 306.
96
BVerfG 24.5.1977, E 44, 322, 340 f.; BVerfG 18.11.1954, E 4, 96, 106.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.