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1. Kapitel: Grundlagen
A. Betriebliche Altersversorgung
Das Recht der betrieblichen Altersversorgung ist seit dem 21.12.1974 im Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG),48 kurz: Betriebsrentengesetz, geregelt. Das BetrAVG enthält – wie schon aus seiner Bezeichnung folgt
– keine umfassende Regelung der betrieblichen Altersversorgung; bestimmte Regelungsbereiche wie vor allem die Frage der Grenzen von Eingriffen in Versorgungsrechte hat der Gesetzgeber bewusst offen gelassen, um die Weiterentwicklung der
Rechtsprechung nicht zu hemmen.49 Aus der nur unvollständigen Regelung erklärt
sich auch, warum das Betriebsrentenrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet durch
die Rechtsprechung des BAG geprägt ist.
I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert betriebliche Altersversorgung als die „dem
Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erteilte Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung“. Trotz
des missverständlichen Wortlauts, der auch auf ein einseitiges Rechtsgeschäft hindeuten könnte, ist die Versorgungszusage ein beiderseitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Begriff der Zusage verdeutlicht aber zugleich, dass
der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige
(Zusatz-)Leistung des Arbeitgebers.50 Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz
allerdings durch Versorgungstarifverträge. Gelten diese nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG
unmittelbar und zwingend im Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber (auch gegen
seinen Willen) verpflichtet, die im Tarifvertrag vorgesehenen Leistungen zu gewähren.51
Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen
der „Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung“ zugesagt werden. Durch
48
BT-Drs. 7/1281. Zur geschichtlichen Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung vgl. die
ausführliche Darstellung bei B/R/O/Rolfs, BetrAVG, Einleitung Rn. 1 ff. Speziell mit der
Entwicklung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst befasst sich etwa Hautmann, Zusatzversorgung, S. 6 ff.; vgl. dazu auch Gilbert/Hesse/Bischoff, Versorgung, Einl. 10 Rn. 1 ff.
49
BT-Drs. 7/1281, S. 24.
50
BAG 12.6.1975, AP BetrVG § 87 Altersversorgung Nr. 1 (B 5); B/R/O/Rolfs, BetrAVG, § 1
Rn. 42; Höfer, BetrAVG, Rn. 50 ff.
51
Zur Geltung des Versorgungstarifvertrags im Arbeitsverhältnis unten B IV 2, S. 48 ff.
30
diesen genau definierten Versorgungszweck lässt sie sich von anderen freiwilligen
Leistungen des Arbeitgebers abgrenzen, wie beispielweise Jubiläums- oder Sterbegeldern.52 Die Versorgungszusage muss den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen damit zumindest gegen eines der aufgezählten Risiken – Alter, Invalidität oder
Tod – absichern; eine Absicherung aller drei Risiken ist nicht erforderlich.53 In der
Praxis am bedeutsamsten und mit den meisten Rechtsfragen verbunden ist die Versorgung wegen Alters. Auf sie beschränkt sich die nachfolgende Darstellung deshalb
im Wesentlichen.
Eine Versorgung wegen Alters erfordert, dass der Anspruch auf die zugesagte
Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig gemacht wird. Da
die betrieblichen Versorgungsleistungen regelmäßig ergänzend zu den Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden sollen, wird in der Praxis in
aller Regel auf die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt.
Dass dies nicht zwingend ist, zeigt § 2 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrAVG. Danach kann
in der Versorgungsregelung auch ein früher Zeitpunkt vereinbart werden. Erforderlich ist nur, dass die zugesagten Leistungen die Versorgung des Arbeitnehmers nach
dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben sichern sollen, d.h. an die
Stelle des bisherigen Arbeitseinkommens treten.54 Rechtlich unbedenklich ist deswegen eine Versorgungsregelung, die Leistungen beginnend mit der Vollendung des
60. Lebensjahres vorsieht.55
Der Anspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen ist vom Erreichen der
vorgesehenen Altersgrenze abhängig, d.h. durch den Eintritt des Versorgungsfalls
i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt. Tritt der Versorgungsfall nicht ein,
etwa weil der Versorgungsberechtigte zuvor verstirbt, entsteht der zugesagte Versorgungsanspruch nicht. Die dem begünstigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls zustehende Rechtsposition bezeichnet das Betriebsrentengesetz selbst
als Versorgungsanwartschaft (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2
BetrAVG).
II. Rechtscharakter der betrieblichen Altersversorgung
Nach Ansicht des BAG und der überwiegenden Literatur ist die dem Arbeitnehmer
nach Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlte Versorgungsrente Entgelt für die
52
Vgl. dazu die Aufstellungen bei B/R/O/Rolfs, BetrAVG, § 1 Rn. 48 ff.; Höfer, BetrAVG,
Rn. 63 ff.; Kemper/Kisters-Kölkes/Kemper, BetrAVG, § 1 Rn. 52 f.
53
B/R/O/Rolfs, BetrAVG, § 1 Rn. 12; ErfK/Steinmeyer, § 1 BetrAVG Rn. 5; Höfer, BetrAVG,
Rn. 19.
54
BAG 3.11.1998, AP BetrAVG § 1 Nr. 36 (B II m.w.N.); ErfK/Steinmeyer, § 1 BetrAVG
Rn. 6.
55
BAG 24.6.1986, AP BetrAVG § 7 Nr. 33 (III 2); B/R/O/Rolfs, BetrAVG, § 1 Rn. 20; Höfer,
BetrAVG, Rn. 30; Kemper/Kisters-Kölkes/Kemper, BetrAVG, § 1 Rn. 36.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die gesetzliche Rente ist längst nicht mehr sicher. Schutz gegen drohende Versorgungslücken bieten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Neben betriebsbezogenen Versorgungssystemen gewinnen in der Praxis auch solche auf tariflicher Grundlage zunehmend an Bedeutung. Doch wie verhält sich ein solches System im Krisenfall? In welchem Umfang sind Eingriffe in Versorgungsrechte zur Rettung von Unternehmen möglich?
Diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Untersucht wird, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auf ablösende Versorgungstarifverträge übertragbar ist und welche Bedeutung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben. Auf der Grundlage staatlicher Schutzpflichten entwickelt der Autor ein eigenes Lösungsmodell.
Das Werk wurde mit dem Südwestmetall-Föderpreis 2008 ausgezeichnet.