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Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Festlegungen über den freien Warenverkehr darstellen.
c. Zwischenergebnis
Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass mit den in § 23 Nr. 3 und 4
KrW-/AbfG geschaffenen Verordnungsermächtigungen eine hinreichende, gesetzliche Grundlage zur Umsetzung der in Teil I. dieses Kapitels vorgeschlagenen Maßnahmen einer Konkretisierung der Produktverantwortung für Reifen besteht.
Die auf Basis beider Ermächtigungen statuierbaren Regelungen würden aus heutiger
Sicht zudem auch den Anforderungen höherrangigen Rechts genügen. Sie wären ins besondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 22 Absatz 3 KrW-/AbfG sowie
mit den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) getroffenen
Festlegungen über den freien Warenverkehr vereinbar.
3. Erlass eines Gesetzes im formellen Sinne
Der Erlass eines Gesetzes im formellen Sinne wäre daneben nicht notwendig. Alle in
Teil I. dieses Kapitels vorgeschlagenen und notwendigen Maßnahmen einer Konkretisierung der Produktverantwortung für Reifen lassen sich bereits mittels einer auf
§ 23 Nr. 3 und 4 KrW-/AbfG beruhenden Rechtsverordnung umsetzen.
Weiterhin besteht auch keine sonstige, gesetzgebungstechnische Notwendigkeit, ein
Gesetz im formellen Sinne zu erlassen.751
4. Ergebnis
Kapitel E. der Arbeit hatte die mit einer Konkretisierung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Reifen zu verfolgenden Zielsetzungen herausgearbeitet. Zu
751 Eine solche Notwendigkeit hat der Gesetzgeber seinerzeit jedoch für das ElektroG erkannt. So wurde
»eine Umsetzung durch Rechtsverordnung nach §§ 23 und 24 KrW-/AbfG … geprüft und verworfen,
um den engen Sachzusammenhang zwischen den Bestimmungen eines möglichen Verordnungstextes
mit den erforderlichen, gesetzlichen Regelungen zur Beleihung einer privaten Stelle auch im parlamentarischen Verfahren zu wahren.« Vergleiche hierzu Bundesrats-Drucksache 664/04 Punkt IV auf
Seite 33.
Zur Erläuterung: Die für die Entsorgung von Elektrogeräten angestrebte Verknüpfung der Marktkenntnisse der Wirtschaft mit den Befugnissen und der Neutralität einer Behörde durch Beleihung
einer so genannten Gemeinsamen Stelle der Hersteller (vergleiche §§ 6, 14f ElektroG) war nur durch
ein Gesetz im formellen Sinne möglich. Es ermangelte insofern nämlich einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung. Andere Maßnahmen wiederum, so z. B. Rücknahmepflichten, hätten
sich auch mittels Rechtsverordnung regeln lassen.
Hätte man nun in Bundesrat und Bundestag keine Einigung über Gesetz und Verordnung erzielt, wäre
eine Rechtsverordnung im schlimmsten Fall in ein »ping-pong« Verfahren zwischen beiden Gremien
geraten, wohingegen man sich hinsichtlich des Gesetzes des Vermittlungsausschusses hätte bedienen
können. Der »enge Sachzusammenhang zwischen den Bestimmungen … auch im parlamentarischen
Verfahren« wäre nicht mehr gewahrt gewesen.
Mit dieser Begründung auf Anfrage vom 7. April 2005 Anette van Dillen, Referentin im BMU, Referat »Produktverantwortung, Vermeidung und Verwertung von Produktabfällen« in einer Einzelauskunft vom 8. April 2005 (!).
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deren Umsetzung war in Teil I. dieses Kapitels nach geeigneten Regelungsinstrumenten gesucht worden. Vorschläge für direkt wirkende ordnungsrechtliche Maßnahmen
konnten sodann als Ergebnis der Untersuchung präsentiert werden.
In dem hiermit abzuschließenden Teil II. des Kapitels F. wurden nunmehr die als
geeignet befundenen Maßnahmen auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit hin überprüft.
Dabei ließ sich Folgendes feststellen:
Freiwillige Regelungen der Produktverantwortlichen, insbesondere auch in Form
einer freiwilligen Selbstverpflichtung, scheiden zur Umsetzung der in Teil I. dieses
Kapitels erarbeiteten Maßnahmenvorschläge aus. Sie wären weder durch das Kooperationsprinzip rechtlich geboten, noch rechtspolitisch sinnvoll. So könnten freiwillige
Maßnahmen nur dann zum Erfolg führen, wenn sich auch die zahlreichen, in Deutschland agierenden Reifenhändler allesamt diesen verpflichtet fühlten. Gerade das aber
erscheint angesichts der enormen Gewinnchancen von Sektierern und dem immer
beliebter werdenden Online-Handel utopisch.
Umsetzen ließen sich die in dieser Arbeit vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch durch
Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen des § 23 Nr. 3 und 4 KrW-/
AbfG. Die insofern statuierbaren Regelungen würden aus heutiger Sicht auch Anforderungen höherrangigen Rechts genügen. Sie wären insbesondere mit dem Verhält nismäßigkeitsgebot des § 22 Absatz 3 KrW-/AbfG sowie mit den im Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) getroffenen Festlegungen über den
freien Warenverkehr vereinbar.
Nicht zuletzt deshalb wäre denn auch der Erlass eines Gesetzes im formellen Sinne
weder alternativ noch kumulativ notwendig.
III. Zusammenfassung
Kapitel E. der Arbeit hatte die mit einer Konkretisierung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Reifen zu verfolgenden Zielsetzungen ermittelt und dazu
bereits einige grundlegende Maßnahmenvorschläge unterbreitet Steigerung der Kilometerlaufleistung, Optimierung des Nachschneidens von Lkw-Reifen, Stärkung der
Runderneuerung.
In dem hier noch einmal zusammenzufassenden Kapitel F. konnte nunmehr ein Weg
zur Umsetzung dieser Maßnahmenvorschläge aufgezeigt werden. Dazu wurden
zunächst die insofern benötigten Regelungsinstrumente herauserarbeitet:
• Dabei zeigte sich, dass Rücknahmepflichten als abfallwirtschaftliches Instrument
einer Konkretisierung der Produktverantwortung für Reifen ausscheiden. Sie tragen nicht zum Gelingen einer modernen, auf Ressourcenschonung ausgerichteten
Abfallpolitik bei. So erfahren insbesondere Abfallvermeidung und Wiederverwendung von Reifen durch Rücknahmepflichten keine fördernde Wirkung, da
nicht zu erwarten ist, dass es im Zuge ihrer Geltung zu Laufleistungssteigerungen,
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wie kann abfallrechtliche Produktverantwortung dazu beitragen, das in Reifen verborgene Abfallvermeidungspotential auszuschöpfen? Welche Regelungen sind hierfür sinnvoll und rechtmäßig?
Das moderne Abfallrecht verfolgt das Ziel, den Stoffeinsatz bei der Produktherstellung durch ressourcensparendes Produktdesign möglichst zu minimieren und Stoffe durch lange Benutzungsdauer und mehrfache Verwendung über große Zeiträume im Umlauf zu halten. Die Entstehung von Abfall soll vermieden werden.
Bei Reifen lässt sich dies im Wesentlichen auf drei Arten erreichen. So kann zunächst die Kilometerlaufleistung erhöht werden, so dass ein Reifenwechsel und damit ein Altreifenanfall verzögert werden. Weiterhin können Reifen durch die Anwendung der Verfahren des Nachschneidens und der Runderneuerung „weitere Leben“ gegeben werden, so dass die aus dem Verkehr auszusondernde Zahl von Reifen erheblich verringert werden kann.
Das Buch zeigt auf, wie Reifenhersteller zur Anwendung dieser Verfahren und damit zur Wahrnehmung ihrer abfallrechtlichen Produktverantwortung gebracht werden können. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Berücksichtigung von Vorsorgeprinzip und Lebenszykluskonzept gelegt.