73
3. Zwischenergebnis
Die Untersuchung zur Abfalleigenschaft von Altreifen führt zu dem Ergebnis, dass
das KrW-/AbfG mit seinen differenzierten Entledigungstatbeständen keinen Raum
für eine einheitliche Betrachtungsweise bietet. Im Einzelnen lässt sich Folgendes festhalten:
Reifen zum Nachschneiden und Karkassen, die von den Reifennutzern direkt an die
Runderneuerer gegebenen werden (Direktgeschäft), sind keine Abfälle.
Karkassen, die ihren Weg zu den Runderneuerern über Entsorger und Karkasshändler
nehmen (Sekundärgeschäft ) sind ebenso wie Profilreifen solange Abfall, wie sie an
den Anfallstellen mit sonstigen Altreifenabfällen gelagert werden. Nach ihrer Aussonderung zu Bereifungszwecken sind sie keine Abfälle mehr.
Schrottreifen sind ab ihrem Anfall an einer Anfallstelle Abfälle. Diese Eigenschaft
verlieren sie erst nach Vornahme einer Verwertung, beispielsweise Verbrennung im
Zementwerk, wieder.
II. Abfallrechtliche Einordnung der verschiedenen Verwendungen von Altreifen
Nachdem zuvor die verschiedenen Altreifenkategorien eine abfallrechtliche Einordnung erfahren haben, sollen als nächstes die in Deutschland praktizierten Behandlungsmethoden von Altreifen entsprechend gewürdigt werden. Es handelt sich hierbei
um Wieder- und Weiterverwendung, Reparatur durch Nachschneiden und Runderneuern, stoffliche Verwertung durch Granulierung, energetische Verwertung durch
Verbrennung in Zementwerken sowie Deponierung und sonstige Ablagerung.264
1. Wieder- und Weiterverwendung
10 Gewichtsprozente, also rund 60.000 Tonnen der in Deutschland anfallenden Altreifen werden wieder- oder weiterverwendet. Wiederverwendung meint den weiteren
Einsatz zu Fahrzwecken, ohne dass es hierfür einer vorbereitenden Handlung bedürfte
(z. B. des Nachschneidens oder der Runderneuerung). Weiterverwendung ist der Einsatz von Altreifen für neue Zwecke, beispielsweise als Abdeckgewichte für Silagen in
der Landwirtschaft oder als Fender in Hafenanlagen.265
Die Wiederverwendung ist aus abfallrechtlicher Sicht eine Maßnahme, die sich weder
als Verwertung, noch als Beseitigung im Sinne der §§ 4, 10 KrW-/AbfG darstellt. Da
sowohl Verwertung als auch Beseitigung nämlich das Bestehen von Abfall voraussetzen, zur Wiederverwendung aber lediglich Profilreifen nach ihrer Separierung gelan-
264 Vergleiche hierzu bereits oben B. III. Darstellung der verschiedenen Verwendungen von Altreifen.
265 Vergleiche zu diesem Absatz bereits weiter oben B. III. 1. Wieder- und Weiterverwendung.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wie kann abfallrechtliche Produktverantwortung dazu beitragen, das in Reifen verborgene Abfallvermeidungspotential auszuschöpfen? Welche Regelungen sind hierfür sinnvoll und rechtmäßig?
Das moderne Abfallrecht verfolgt das Ziel, den Stoffeinsatz bei der Produktherstellung durch ressourcensparendes Produktdesign möglichst zu minimieren und Stoffe durch lange Benutzungsdauer und mehrfache Verwendung über große Zeiträume im Umlauf zu halten. Die Entstehung von Abfall soll vermieden werden.
Bei Reifen lässt sich dies im Wesentlichen auf drei Arten erreichen. So kann zunächst die Kilometerlaufleistung erhöht werden, so dass ein Reifenwechsel und damit ein Altreifenanfall verzögert werden. Weiterhin können Reifen durch die Anwendung der Verfahren des Nachschneidens und der Runderneuerung „weitere Leben“ gegeben werden, so dass die aus dem Verkehr auszusondernde Zahl von Reifen erheblich verringert werden kann.
Das Buch zeigt auf, wie Reifenhersteller zur Anwendung dieser Verfahren und damit zur Wahrnehmung ihrer abfallrechtlichen Produktverantwortung gebracht werden können. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Berücksichtigung von Vorsorgeprinzip und Lebenszykluskonzept gelegt.